Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 10015/21

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Rückholung in die Bundesrepublik Deutschland nach Abschiebung sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Abschiebung und Erteilung einer Duldung gemäß § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

2

Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige und reisten nach eigenen Angaben spätestens am 25.08.2015 nach Deutschland ein. Sie stellten am 25.11.2015 einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 16.02.2017, rechtskräftig seit dem 20.11.2019, abgelehnt wurde.

3

Am 06.02.2020 erhielten die Antragsteller zunächst Duldungen nach § 60b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund ihrer ungeklärten Identität.

4

Mit Schreiben vom 29.04.2020 forderte der Antragsgegner die Antragsteller auf, gültige Nationalpässe vorzulegen oder sich unverzüglich um gültige Nationalpässe zu bemühen und entsprechende Bemühungen binnen 2 Wochen nachzuweisen. Auf ein beigefügtes Merkblatt über Mitwirkungspflichten wurde hingewiesen. Außerdem wurde um unverzügliche Vorlage von Urkunden und Dokumenten zu ihrer Identität gebeten. Abschließend hieß es, dass bei Nichtbefolgung künftig für die Antragsteller Duldungen nach § 60b AufenthG erteilt werden würden und danach eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt sei.

5

Am 22.06.2020 erhielten die Antragsteller erneut Duldungen gemäß § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nationalpässe oder entsprechende Bemühungen um die Beschaffung von Nationalpässen wurden von den Antragstellern nicht vorgelegt.

6

Am 25.08.2020 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) mit, dass diese wegen ihrer nicht geklärten Identität auf ihren Antrag vom 27.02.2020 keine Ausbildungsduldung erhalten könne, § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. a AufenthG. Ein hiergegen gerichteter vorläufiger Rechtsschutzantrag blieb erfolglos (11 B 7/21).

7

Mit Schreiben vom 08.06.2021 kündigte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass diese nach Erhalt des Schreibens binnen eines Monats abgeschoben werden würden.

8

Mit Bescheid vom 16.07.2021 lehnte der Antragsgegner sodann die von den Antragstellern am 21.06.2021 gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt, da die Antragsteller sich noch keine sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalten würden. Darüber hinaus seien weder ausreichende Deutschkenntnisse i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG noch Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nachgewiesen worden. Außerdem sei der Lebensunterhalt nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert, § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Den Antragstellern zu 1) und 2) sei eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet, da ihnen Duldungen gemäß § 60b AufenthG ausgestellt worden seien und nach § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG den Inhabern einer solchen Duldung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt sei. Die bloße Erwerbsbereitschaft reiche für eine positive Prognose nicht aus. Der Antragsteller zu 1) habe überdies lediglich insgesamt 6 Monate bei einem Kurierdienst gearbeitet. Dieser Zeitraum sei für eine positive Prognose nicht ausreichend zumal die Arbeitszeit nur 4,5 Stunden pro Woche betragen habe. Und auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG seien mangels Darlegung einer Reiseunfähigkeit nicht erfüllt. Die Duldungen gemäß § 60b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG seien den Antragstellern erteilt worden, weil sie trotz Hinweises vom 29.04.2020 bis zum Erlass des Bescheides keine Bemühungen um eine Passbeschaffung nachgewiesen hätten, obgleich ihnen bekannt gewesen sei, was sie aktiv hätten tun können, um eine andere Duldung zu erwirken.

9

Hiergegen legten die Antragsteller am 29.07.2021 Widerspruch ein. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden.

10

Nachdem ein erster Abschiebungsversuch am 19.07.2021 gescheitert war, hatten die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 02.08.2021 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung (11 B 70/21) mit der Begründung abgelehnt, aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.02.2017 seien die Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. Soweit gesundheitliche Probleme vorgetragen worden seien, seien diese allein gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Und auch einen weiteren Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vom 02.08.2021 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.07.2021 gegen den Bescheid vom 16.07.2021 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.08.2021 abgelehnt, mit der Begründung, der Antrag sei bereits mangels Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig (11 B 73/21).

11

Am 15.11.2021 wurde die Abschiebung vollstreckt.

12

Die Antragsteller haben am 03.12.2021 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

13

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie hätten einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG. Die Erteilung einer Duldung gemäß § 60b AufenthG sei rechtswidrig gewesen. Der Antragsgegner hätte sie zuvor auf ihre Passbeschaffungspflichten hinweisen müssen sowie darauf, dass die bisherigen Darlegungen und Nachweise zur Glaubhaftmachung der Erfüllung einer bestimmten Handlung für nicht ausreichend erachtet würden. Dies ergebe sich aus der behördlichen Hinweis- und Konkretisierungspflicht gemäß § 60b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AufenthG. Ein solcher Hinweis sei bis zur ersten Erteilung der Duldung am 06.02.2020 jedoch nicht erfolgt. Erst mit Schreiben vom 27.02.2020 seien sie im Rahmen der Erteilung einer Ausbildungsbildung hierauf hingewiesen worden. Das Beschäftigungsverbot aus § 60b AufenthG könne ihnen daher nicht entgegen gehalten werden, zumal sie eine Arbeitgeberzusage hätten und ihren Lebensunterhalt sichern könnten. Außerdem sei zum Zeitpunkt der Abschiebung die Aufenthaltsdauer von 6 Jahren erfüllt worden. Es sei auf den Zeitpunkt der Schwangerschaft der Antragstellerin, die bei Einreise bereits im 8. Monat gewesen sei, abzustellen, da bereits zu diesem Zeitpunkt ein gesetzlicher Duldungsanspruch vorgelegen habe.

14

Als Nachweise reichten die Antragsteller unter anderem eine Bescheinigung der armenischen Botschaft vom 07.09.2021 zur Passbeschaffung sowie Kopien der Reisepässe des Antragstellers zu 2) und der Antragstellerin zu 1), jeweils ausgestellt am 08.09.2021, vor. Für die Antragstellerin zu 1) legten sie ein Zertifikat über einen bestandenen Deutsch-Test für Zuwanderer vom 13.08.2021 und eine Integrationsbescheinigung vom 22.09.2021 vor und für den Antragsteller zu 2) eine Bescheinigung von „xxx Kleintransporter“ für die mögliche Aufnahme einer Beschäftigung bei Rückkehr.

15

Die Antragsteller beantragen,

16

festzustellen, dass die Abschiebung der Antragsteller vom 15.11.2021 rechtswidrig war,

17

hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller im Wege der Folgenbeseitigung auf Kosten des Antragsgegners rückgängig zu machen,

18

höchsthilfsweise festzustellen, dass die Erteilung der Duldung nach § 60b AufenthG rechtswidrig war,

19

weiter höchsthilfsweise für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, dem Widerspruch die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

20

Der Antragsgegner beantragt,

21

den Antrag abzulehnen.

22

Zur Begründung stützt sich der Antragsgegner auf die vorangegangenen Eilverfahren, Härtefallverfahren und den Wiederaufgreifensantrag beim Bundessamt, die allesamt abgelehnt worden seien. Der noch offene Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisse unter anderem gemäß § 25b AufenthG habe keine aufschiebende Wirkung entfaltet und der hiergegen gerichtete Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei abgelehnt worden. Die Abschiebung sei insoweit nicht rechtswidrig gewesen. Die Erteilung der Duldungen gemäß § 60b AufenthG sei ebenfalls nicht rechtswidrig gewesen, da die Antragsteller zum erforderlichen Zeitpunkt ihre Identität nicht nachgewiesen hätten.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten.

II.

24

Die Anträge sind nur teilweise zulässig und, soweit sie zulässig sind, unbegründet.

25

1. Soweit die Antragsteller mit ihrem Hauptantrag die Feststellung begehren, dass die Abschiebung rechtswidrig war, ist dieser Feststellungsantrag unzulässig, weil er in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 19 CE 21.708 –, juris, Rn. 7 m. w. N.). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung kann grundsätzlich nur in einem Klageverfahren erreicht werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2016 – 10 CE 15.2653 –, juris, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.07.2017 – 7 B 11079/17 –, juris, Rn. 21). Denn die im Klageverfahren zu erzielende bindende Entscheidung zur Rechtslage kann in dem der vorläufigen Sicherung eines Rechts oder der Regelung eines vorläufigen Zustandes dienenden Eilverfahren nicht erreicht werden (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 123 Rn. 36). Insbesondere würde die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung noch keinen (im Wege des § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähigen) Anspruch auf Rückführung in das Bundesgebiet begründen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 19 CE 21.708 –, juris, Rn. 8 unter Verweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.01.2017 – 19 CE 16.2507 –).

26

2. Soweit die Antragsteller die Rückgängigmachung ihrer Abschiebung begehren, ist dieser Antrag zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

27

Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anordnungsanspruchs auf Rückholung kommt vorliegend nur der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung einer ausländischen Person kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 19.05.2017 – 1 B 47/17 –, juris, Rn. 20; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2014 – 18 B 104/14 –, juris, Rn. 6), wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines solchen Anspruchs auch wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hoch sind (vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschuss vom 19.05.2017 – 1 B 47/17 –, juris Rn. 20; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.2021 – 2 B 54/21 –, juris, Rn. 17).

28

Daher könnte in einem derartigen Fall dem Eilantrag § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unabweisbar wäre. Dafür wären hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung erforderlich, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn nach einer Rückkehr erneut eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht und ein Bleibeanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.12.2017 – 19 CE 17.1541 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.2021 – 2 B 54/21 –, juris, Rn. 18; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 03. Dezember 2021 – 2 B 432/21 –, juris, Rn. 4).

29

Daran gemessen ist eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache hier nicht ersichtlich. Denn die Abschiebung der Antragsteller stellt sich nicht als offensichtlich rechtswidrig dar.

30

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Antragsteller sind nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahr 2019 vollziehbar ausreisepflichtig und die Frist zur freiwilligen Ausreise ist abgelaufen. Sie können sich auch nicht auf das Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen. Ein solcher Anspruch auf Verfahrensduldung ergibt sich insbesondere nicht aus einem sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG, da die Antragsteller einen solchen nicht glaubhaft gemacht haben.

31

Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4) und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 5).

32

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

33

Es kann vorliegend dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Abschiebung bereits die Sechs-Jahres-Frist gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt war, da ein Anordnungsanspruch bereits aufgrund der Nichterfüllung der übrigen Voraussetzungen ausscheidet.

34

Der Antragsteller zu 2) hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er über hinreichende Integrationsleistungen gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG oder ausreichende Deutschkenntnisse i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG verfügt. Ein etwaiger atypischer Fall i. S. d. § 25b Abs. 3 Alt. 1 AufenthG wurde weder dargelegt, noch ist ein solcher sonst ersichtlich.

35

Die Antragstellerin zu 2) wiederum hat zwar einen Integrationsnachweis sowie hinreichende Deutschkenntnisse durch Vorlage von Nachweisen glaubhaft gemacht. Allerdings scheitert ein Anspruch im Sinne des § 25b Abs. 1 AufenthG, wie auch bei dem Antragsteller zu 2), an der Glaubhaftmachung einer überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG.

36

Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung liegt vor, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt zu mehr als die Hälfte aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten kann (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 39). Ist der Lebensunterhalt noch nicht überwiegend durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert, ist es auch ausreichend, wenn aufgrund der bisherigen Schul- Ausbildung-, Einkommens- sowie der familiären Situation zu erwarten ist, dass der Ausländer zukünftig den Lebensunterhalt wird sichern können (vgl. Bergmann/Dienelt/Röcker, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 25b, Rn. 18).

37

Zwar kann der Unterhalt bei Ehe oder Lebenspartnerschaft auch durch die Erwerbstätigkeit eines Partners gewährleistet sein (vgl. NK-AuslR/Roman Fränkel, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 25b Rn. 12). Aber auch unter Berücksichtigung der bisherigen Schul- Ausbildung-, Einkommens- sowie der familiären Situation der zuletzt nicht erwerbstätigen Antragsteller steht vorliegend nicht zu erwarten, dass sie in Zukunft ihren Lebensunterhalt überwiegend werden sichern können.

38

Soweit vorgetragen wird, dass die fehlende Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit allein auf dem Umstand beruht, dass beiden Antragstellern eine Erwerbsmöglichkeit aufgrund der – aus ihrer Sicht nach rechtswidrig – erteilten Duldungen nach § 60b AufenthG nicht zustand, so müssen sich die Antragsteller diesen Umstand mangels Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung entgegenhalten lassen (vgl. VGH Mannheim Beschluss vom 09.04.2019 – 11 S 2868/18 –, BeckRS 2019, 6224, Rn. 11, beck-online).

39

§ 3 Abs. 1 AufenthG statuiert die Passpflicht, die zu den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG gehört. Diese Pflicht wird durch die Mitwirkungsverpflichtungen nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei der Beschaffung des Identitätspapiers flankiert. Ein ausreisepflichtiger Ausländer hat daher alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch - wie hier - im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt (vgl. VGH Mannheim Beschluss vom 09.04.2019 – 11 S 2868/18 –, BeckRS 2019, 6224, Rn. 8, beck-online m. w. N.).

40

Aufgrund des den Antragstellern zugestellten Schreibens vom 29.04.2020 wussten die Antragsteller um ihre Verpflichtung, gültige Nationalpässe oder entsprechende Bemühungen bei dem Antragsgegner vorzulegen. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass sie für den Fall der Nichtvorlage Duldungen gemäß § 60b AufenthG erhalten würden, die ihnen eine Erwerbstätigkeit versagen würde. Dennoch hatten sie bis zum Erlass des Bescheides am 16.07.2021 keinerlei Bemühungen um eine Passbeschaffung unternommen bzw. entsprechende Bemühungen jedenfalls – soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich – nicht gegenüber dem Antragsgegner nachgewiesen.

41

Erst nachdem der Bescheid ergangen und ein erster Abschiebungsversuch am 19.07.2021 gescheitert war, beantragten sie ausweislich der Bescheinigung ihrer Botschaft am 07.09.2021 die Ausstellung eines Nationalpasses. Nach Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht unternahmen die Antragsteller folglich über einen Zeitraum von etwa 1,5 Jahren keine Anstrengungen, um die ihnen obliegenden Handlungen i. S. d. § 60b AufenthG, die jederzeit nachholbar sind (§ 60b Abs. 4 Satz 1 AufenthG) durch Vorlage von Nationalpässen oder Nachweis entsprechender Bemühungen, zu erfüllen. Aufgrund dieses Verhaltens ist nicht erkennbar, woraus sich nunmehr eine günstige Erwerbsprognose herleiten lassen sollte.

42

Hinzu kommt, dass die für den Antragsteller zu 2) vorgelegte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis vom 17.06.2021 durch den Unternehmer xxx zwar den Stundenlohn (10,50 Euro) angibt, die Arbeitszeit unter Ziff. 9 in der Erklärung aber vollständig offen gelassen wird, so dass nicht ersichtlich ist, worauf sich die weiter vorgelegte undatierte Bescheinigung des Unternehmers, dass der Antragsteller zu 2) weiterhin mit denselben Konditionen beschäftigt werden kann, beziehen soll mit der Folge, dass eine prognostisch zu erwartende überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG auch aus diesem Grunde nicht glaubhaft gemacht ist.

43

Von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG kann auch nicht ausnahmsweise nach § 25b Abs. 3 AufenthG abgesehen werden, da weder die Antragstellerin zu 1) noch der Antragsteller zu 2) glaubhaft gemacht haben, dass die Voraussetzungen hierfür, namentlich entgegenstehende gesundheitliche oder altersbedingte Gründe, vorliegen.

44

3. Soweit die Antragsteller mit ihrem weiteren Hilfsantrag die Feststellung begehren, dass die Erteilung der Duldung nach § 60b AufenthG rechtswidrig war, ist dieser Antrag aus den vorgenannten Gründen zu Ziffer 1 dieses Bescheides ebenfalls unzulässig.

45

4. Der weitere Hilfsantrag, hilfsweise für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, dem Widerspruch die aufschiebende Wirkung anzuordnen, ist ebenfalls aus den Gründen des Beschlusses vom 16.08.2021 (11 B 73/21), auf den insoweit verwiesen wird, mangels Fiktionswirkung unzulässig.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

47

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Dabei hat die Kammer jede antragstellende Person gesondert in Ansatz gebracht und berücksichtigt zudem, dass die Anträge zu 1) bis 4) denselben Gegenstand betreffen, sodass insgesamt von nur einem Streitgegenstand je antragstellender Person auszugehen war, für den der Auffangstreitwert anzusetzen war.


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