Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 10011/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

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gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber der Antragsgegnerin anzuordnen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterbleiben hat,

3

ist unzulässig.

4

Der Antragstellerin fehlt es an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin muss ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung haben und dieses im Zweifelsfall darlegen (vgl. Beschluss der Kammer vom 18.06.2021 – 11 B 30/21 –, juris, Rn. 17 unter Verweis auf Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 123 [Einstweilige Anordnung] Rn. 45). Vom Wegfall eines (ursprünglich gegebenen) Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht (mehr) gelegen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 –, juris, Rn. 17) oder wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessert, d.h. selbst bei Erfolg keinen Vorteil bringt (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, vor § 40 Rn. 94, beck-online). Nach diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzbedürfnis vorliegend zu verneinen. Die Antragstellerin hat im Verlaufe des Verfahrens mehrfach mit der Antragsgegnerin über eine freiwillige Ausreise verhandelt. Sie hat schließlich am 04.03.2022 freiwillig die Bundesrepublik Deutschland verlassen und ist in die Türkei ausgereist. Der Antrag geht somit ins Leere und vermag der Antragstellerin keinerlei Vorteile mehr zu verschaffen. Trotz Hinweises ist eine Erledigungserklärung nicht abgegeben worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


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