Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 A 313/23
Orientierungssatz
Die allgemeine Feststellung der Eignung oder Nichteignung bestimmter Personen, dass sie besondere Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz und den daraus abgeleiteten Vorschriften erfüllen oder nicht einzuhalten geeignet sind, also auch als Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren tätig zu sein, fällt nicht in die sich aus § 22 Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 ArbSchG ergebende Handlungsermächtigung. (Rn.14)
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 15. Februar 2021 und vom 12. April 2021 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2021 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Beklagten, in Bezug auf Mitarbeiter des Klägers die fehlende Eignung für die Übernahme der Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator auf Baustellen festzustellen.
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Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das u. a. Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren gemäß § 3 der Baustellenverordnung (VO vom 10. Juni 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1 – BaustellV) auf Baustellen Bauherren gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Die Beklagte ist die nach § 21 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zuständige Behörde für die Überwachung der Vorgaben des Arbeitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz.
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Die Klägerin beschäftigte die Herren G. und M., die für sie als Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren auf Baustellen tätig waren. Die Beklagte äußerte Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung nach den Vorgaben der für Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren aus Baustellen, wie sie sich aus den einschlägigen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen 30 (RAB 30) ergeben. Darin ist geregelt, welche Mindestanforderungen für Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren nach § 3 BaustellV gestellt werden müssen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 und vom 12. April 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die bei der Klägerin angestellten Herren G. und M. seien im Sinne der RAB 30 nicht geeignet, als Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren auf Baustellen tätig zu werden. Beide würden nicht die dafür notwendige baufachliche Ausbildung oder baufachliche Qualifikation aufweisen. Dagegen erhob die Klägerin einen auch als solchen bezeichneten förmlichen Widerspruch.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es könne offenbleiben, ob der Widerspruch gegen die der Klägerin gegenüber geäußerten formlosen Mitteilungen überhaupt zulässig sei. Jedenfalls sei er aber unbegründet, denn es sei auch nach dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren weiter von der fehlenden fachlichen Eignung der beiden Angestellten der Klägerin auszugehen.
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Dagegen hat die Klägerin Klage mit dem Ziel der Aufhebung der von ihr als Bescheide bezeichneten Schreiben vom 15. Februar 2021 und 12. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2021 erhoben. Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig, denn die Beklagte habe durch förmlichen Bescheid, der auf die Regelung eines Einzelfalls gerichtet sei, festgestellt, dass die Herren G. und M. fachlich nicht geeignet seien, auf Baustellen als Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren tätig zu sein. Diese Feststellungen seien auch unzutreffend. Die Beklagte verfolge vielmehr das Ziel, der Klägerin aktiv zu schaden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide der Beklagten vom 15. Februar 2021 und 12. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2021 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, die angegriffenen Feststellungen seien berechtigt. Die Herren G. und M. seien fachlich für die von ihnen versehene Aufgabe ungeeignet und die Beklagte müsse dies auch feststellen dürfen. Von einer Kampagne der Beklagte gegen die Klägerin könne demgegenüber keine Rede seien.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Anfechtungsklage ist als solche zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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Die Anfechtungsklage ist zulässig. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. September 2021 ist ein tauglicher Gegenstand der Anfechtungsklage. Insofern kann dahinstehen, ob die Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 15. Februar und 12. April 2021 lediglich formlose Mitteilungen einer Rechtsauffassung der Beklagten an die Klägerin darstellten, die keinen Regelungsgehalt aufwiesen und daher keine Verwaltungsakte darstellten. Durch die Wahl der Handlungsform des formellen Widerspruchsbescheides eröffnete die Beklagte der Klägerin den Weg, diesen Verwaltungsakt mittels der Anfechtungsklage anzugreifen.
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Die somit als Bescheide zu verstehenden Schreiben der Beklagten vom 15. Februar und 12. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Anfechtungsklage ist daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet.
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Unabhängig von der Frage, ob die der Entscheidung der Beklagten, die fehlende Eignung der Herren G. und M. festzustellen in der Sache zutreffend war, ist die Feststellung rechtswidrig. Der Beklagten fehlte die Befugnis die allgemeine Feststellung zu treffen, dass die bei der Klägerin angestellten Herren G. und M. nicht geeignet seien, als Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren auf Baustellen tätig zu sein. Die Befugnisse der Beklagten zur Durchsetzung und Überwachung des Arbeitsschutzgesetzes ergeben sich aus § 22 ArbSchG. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 ArbSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben (Nr. 1) oder welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben (Nr. 2). Die allgemeine Feststellung der Eignung oder Nichteignung bestimmter Personen, dass sie besondere Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz und den daraus abgeleiteten Vorschriften erfüllen oder nicht einzuhalten geeignet sind, also auch als Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren tätig zu sein, fällt nicht in die sich aus § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 ArbSchG ergebende Handlungsermächtigung. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach Anordnungen im Einzelfall getroffen werden können. Zwar könnte sich der Begriff des Einzelfalls auch auf eine bestimmte Person oder bestimmbare Personen beziehen, die auch als Einzelfall angesehen werden könnten. Diese Annahme verträgt sich jedoch nicht damit, dass die Vorschrift der zuständigen Behörde gebietet, Maßnahmen zu treffen, die entweder die Erfüllung der Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sicherstellen oder Gefahren abwehren sollen. Eine generelle Feststellung einer Eignung oder Nichteignung von Personen, diese Pflichten zu erfüllen, lässt sich darunter nicht subsumieren. Auch die systematische Auslegung der Vorschrift lässt keinen anderen Schluss zu. Weder das Arbeitsschutzgesetz, noch die Baustellenverordnung oder die RAB 30 sehen es vor, dem Einsatz von Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren auf Baustellen eine Eignungsprüfung oder Zertifizierung vorzuschalten. Da es ein solches Verfahren nicht gibt, wofür sich der Normgeber bewusst entschieden hat, kann der zuständigen Behörde auch nicht als wesensgleiches Minus die Möglichkeit eingeräumt werden, mit ähnlicher Wirkung nach außen eine Nichteignung generell auszusprechen. Es ist dabei nicht zu übersehen, dass die hier angegriffenen Feststellungen zwar keine Untersagungen darstellen, aber eine Tätigkeit der Herren M. und G. als Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren erheblich einschränken, wenn nicht sogar faktisch verhindern. Hätte der Normgeber der zuständigen Behörde eine solche Kompetenz verleihen wollen, so hätte er, ähnliche wie im Gewerberecht in Bezug auf die nicht zulassungsfreien Gewerbe, eine Eignungs- und Zulassungsprüfung oder jedenfalls ein präventives Anmeldeverfahren mit der Möglichkeit der Untersagung im Einzelfall vorsehen müssen. So hat der Gesetzgeber des Gewerberechts beispielsweise in § 34a Abs. 5 GewO der zuständigen Behörde ausdrücklich die Befugnis verliehen, die Zuverlässigkeit von Beschäftigten eines im Bewachungsgewerbe tätigen Unternehmens zu prüfen und im Fall ihrer Unzuverlässigkeit deren Beschäftigung zu untersagen. Es stellt eine Umgehung des gesetzgeberischen Willens dar, eine solche Eignungsfeststellung über die Generalklausel des § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG zu ermöglichen, die der Normgeber des Arbeitsschutzrechts so nicht vorgesehen hat. Das ist auch vor dem Hintergrund der Grundrechtsrelevanz der hier von der Beklagten getroffenen Feststellung im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin und auch der Herren G. und M. nicht gerechtfertigt.
Auf die von den Beteiligten aufgeworfene und von ihnen kontrovers diskutierte Frage, ob die Herren G. und M. tatsächlich die für die Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren auf Baustellen erforderliche fachliche Eignung besitzen, kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Sie kann daher offenbleiben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 3 der Baustellenverordnung (VO vom 10. Juni 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 des Arbeitsschutzgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- BaustellV § 3 Koordinierung 1x
- VwGO § 113 1x
- ArbSchG § 22 Befugnisse der zuständigen Behörden 4x
- GewO § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung 1x
- Grundgesetz Artikel 12 1x
- VwGO § 154 1x