Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (24. Kammer) - 24 B 3/26
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 11.823,25 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Freihaltung einer Haushaltstellestelle eines Stabsfeldwebels für eine begehrte Beförderung.
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Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 06.08.2010 in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Antragsgegnerin berufen und am 13.0X.20XXzum Feldwebel ernannt. Mit Wirkung zum 06.04.2013 wurde der Antragsteller zum Oberfeldwebel, zum 01.12.20XX zum Hauptfeldwebel der Besoldungsgruppe A8 befördert. Am 31.07.20XX wurde dem Antragsteller die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Aktuell wird er auf einem Dienstposten im Landeskommando Schleswig-Holstein in Kiel verwendet, der mit den Besoldungsgruppen A7-A9 bewertet ist.
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Mit Schreiben vom 23.09.2025 beantragte der Antragsteller, in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO eingewiesen und zum Stabsfeldwebel befördert zu werden. Mit Bescheid vom 07.10.2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nach der aktuell geltenden Erlasslage nicht die zeitliche Voraussetzung zur Beförderung zum Stabsfeldwebel erfülle. Gegen den Bescheid vom 07.10.2025 legte der Antragsteller am 03.11.2025 Beschwerde ein. Sein Begehren sei zu seinen Gunsten dergestalt auszulegen, dass in jeder monatlichen Beförderungslesung bis zur Entscheidung über seinen Antrag und ein etwaiges Beschwerde- und sich gegebenenfalls anschließendem Klageverfahren, eine Planstelle freigehalten werde. Dieser Umstand begründe sich darin, dass der Antragsteller aufgrund der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens ansonsten gehindert sei, wirksamen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Durch die sich fortschreibende Freihaltung der Planstelle sei gewährleistet, dass im Falle seines Obsiegens im Beförderungsverfahren zum Stabsfeldwebel eine entsprechende Haushaltsstelle vorhanden sei.
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Das Beschwerdeverfahren ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossen.
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Am 21.11.2025 hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass ihm ein Anordnungsgrund zustehe, da die Antragsgegnerin monatlich sogenannte Beförderungslesungen durchführe, bei welchen sie auf Grundlage einer Beförderungs- und Einweisungsreihenfolge nach dem Prinzip von Eignung, Leistung und Befähigung Beförderungen von Hauptfeldwebeln zu Stabsfeldwebelen vornehme. Er müsse daher sicherstellen, dass eine Haushaltsstelle für seine Beförderung zum Stabsfeldwebel zur Verfügung stehe. Darüber hinaus stehe ihm auch ein Anordnungsanspruch zu, da er einen Anspruch auf Einbeziehung in die Beförderungsauswahl zum Stabsfeldwebel vor Ablauf des von der Antragsgegnerin berechneten Zeitpunktes habe. Die entsprechende Regelung zur zeitlichen Mindestvoraussetzung für die Beförderung zum Stabsfeldwebel verstoße gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab sofort auf einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO haushalterisch nachzuweisen und für ihn ab sofort in jeder monatlichen Beförderungslesung bis zur Entscheidung über das Klageverfahren eine entsprechende Planstelle freizuhalten,
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hilfsweise:
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für ihn eine Haushaltsstelle eines Stabsfeldwebels (A9 BBesO) ab sofort freizuhalten, solange nicht über seinen Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel bestandskräftig entschieden ist.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Es bestehe schon kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, dass monatliche Beförderungslesungen stattfänden. Im Übrigen habe der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. So folge aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG schon kein Anspruch auf Reservierung einer Haushaltsstelle. Darüber hinaus halte die Regelung zur Festsetzung der hier relevanten Dienstzeitvoraussetzungen einer rechtlichen Überprüfung stand.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Die Anträge sind nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt gemäß §§ 88, 122 VwGO auszulegen und erweisen sich bereits nach ihrer Zielrichtung als auf eine vorgelagerte Sicherung künftiger Beförderungsmöglichkeiten ohne Bezug zu einem konkreten Auswahlverfahren.
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Nach dem Wortlaut des Hauptantrags, der eine haushaltsrechtliche Nachweisung des Antragstellers auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A9 sowie deren Freihaltung „für ihn“ in jeder monatlichen Beförderungslesung verlangt, begehrt der Antragsteller die konkrete, auf seine Person bezogene Reservierung einer Planstelle bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
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Der Hilfsantrag, der demgegenüber lediglich auf die Freihaltung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A9 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Beförderungsantrag gerichtet ist, zielt nach seinem Wortlaut und seiner Stellung im Antragssystem lediglich auf eine abstrakte Freihaltung einer Planstelle, die erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens vergeben werden soll.
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Hiermit haben weder der Haupt- noch der Hilfsantrag Aussicht auf Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierzu sind das Bestehen des zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die für dessen Verwirklichung drohende Gefahr (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
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Der Antragsteller hat schon den für einen Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Norm setzt voraus, dass ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 09.02.2024 – 2 MB 16.23 –, Rn. 3, juris). Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass bis zum Abschluss des Beschwerde- und eines noch zu erhebenden Klageverfahrens die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
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Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens und einer anschließenden erneuten Entscheidung über seinen Antrag auf Beförderung keine Haushaltsstelle für seine Beförderung zum Stabsfeldwebel von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt werden könnte. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, führt die Antragsgegnerin jeden Monat Beförderungslesungen betreffend Beförderungen zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A9) durch und verfügt dementsprechend jeweils monatlich über entsprechende Haushaltsstellen.
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Diese Einschätzung wird durch die von der Antragsgegnerin vorgetragenen haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen untermauert. Nach dem Einzelplan 14 zum Bundeshaushaltsplan waren im Jahr 2025 von insgesamt 14.599 für Stabsfeldwebel vorgesehene Planstellen lediglich 12.719 Stellen besetzt. Für das Jahr 2026 sieht der Plan vor, dass die Planstellen für Stabsfeldwebel sogar auf 18.599 erhöht werden. Anhaltspunkte für eine kurzfristige Verknappung der Stellen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Hieran ändert auch der von dem Antragsteller vorgetragene Umstand nichts, dass nach der Erlasslage freie Planstellen unverzüglich vergeben werden sollen. Angesichts der hohen Anzahl freier Planstellen im Jahr 2026, mithin fast 6.000 für Stabsfeldwebel, erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass zum Abschluss des Hauptverfahrens keine Planstelle für den Antragsteller verfügbar ist, gering. Hierfür spricht auch, dass derzeit nur 29.448 Hauptfeldwebelplanstellen besetzt sind und die Antragsgegnerin schon organisatorisch nicht in der Lage sein dürfte, innerhalb kurzer Zeit 20% aller Hauptfeldwebel zu befördern. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller zuzumuten, den Abschluss eines Beschwerde- und Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
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Dabei ist auch unerheblich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine Zusicherung erteilt hat, ihm bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Planstelle freizuhalten. Diese könnte lediglich dazu führen, dass ein bestehender Anordnungsgrund entfällt (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2025 – 5 ME 39.25 –, Rn. 9, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2021 – 5 Bs 90.21 –, Rn. 24, juris). Liegt ein Anordnungsgrund, wie hier, ohnehin nicht vor, ist unerheblich, ob die Zusicherung erteilt wurde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Das Begehren des Antragstellers zielt darauf, einen geltend gemachten Anspruch auf Beförderung vorläufig gegen den Einwand einer fehlenden Haushaltsstelle zu sichern. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BayVGH München, wonach es in einer solchen Fallkonstellation sachgerecht ist, den Streitwert im Rahmen des von § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens unter Rückgriff auf die spezielle Bewertungsregel des § 52 Abs. 6 GKG für Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis abzustellen und nicht auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. Es gilt nichts Anderes als für die Streitwertbemessung in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist (BayVGH München, Beschluss vom 28.05.2025 – 6 C 25.197 –, Rn. 5, juris).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 123 3x
- Grundgesetz Artikel 33 3x
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 122 1x
- 5 ME 39.25 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Bs 90.21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 4x
- 6 C 25.19 1x (nicht zugeordnet)