Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 8/26

Orientierungssatz

1. Rechtsgrundlage der Anordnung zum ersatzweisen Anbringen von Nisthilfen ist BNatSchG 2009 § 3 Abs 2 i. V. m. NatSchG SH 2010 §§ 2 Abs 4 S 2, 11 Abs 8 S 3. (Rn.7)

2. Bei einer Zerstörung eines Mehlschwalbennestes können die Voraussetzungen eines unzulässigen Eingriffs in die Natur nach BNatSchG 2009 § 44 Abs 1 Nr 3 vorliegen. (Rn.8)

3. Eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, auf dem sich das Schwalbennest befunden hat, steht nicht grundsätzlich entgegen, dass eine unmittelbare Verhaltensverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für das Zerstören des Nestes nicht nachgewiesen werden kann. (Rn.9)

4. Die Verbotstatbestände in BNatSchG 2009 § 44 Abs 1 BNatSchG dienen dem Schutz vor menschlichen Zugriffen. Rein natürliche Vorgänge, die zur Zerstörung des Nestes geführt haben können, wie zum Beispiel die Einwirkung von Prädatoren oder anderen Tieren, erfüllen nicht den Verbotstatbestand. (Rn.10)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22. Dezember 2025 gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2025 enthaltene Anordnung wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2025 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der von der Antragstellerin am 19. März 2026 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Ziffer 1 der naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2025 sowie die entsprechende Zwangsgeldfestsetzung hat Erfolg.

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Der Antrag ist bei entsprechender Würdigung des Begehrens der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO zunächst dahingehend auszulegen, dass sie nicht die Anordnung, sondern die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2025 begehrt. Der Antragsgegner hat lediglich für die unter Ziffer 1 verfügte Verpflichtung zur Vornahme einer Ersatzmaßnahme in Form der Installation von vier Kunstnestern oder zwei Doppelnestern mit Eignung für die Mehlschwalbe die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, siehe Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides. Somit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Auch wenn die Antragstellerin mit der Antragsschrift die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die gesamte Ordnungsverfügung begehrt, kann sich ihr Antrag verständiger Weise nur auf Ziffer 1 der Ordnungsverfügung beziehen. Für die weiteren unter Ziffer 2 und 3 enthaltenen Anordnungen, Anzeige des Anbringens der Nisthilfe bis zum 28. Februar 2026 (Ziffer 2) sowie Untersagung weiterer Handlungen, die zu einer Zerstörung von Schwalbenestern führen (Ziffer 3), hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung nicht angeordnet. Der Widerspruch der Antragstellerin entfaltet insoweit aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO.

3

Der Antrag ist – über dessen Wortlaut hinaus – zudem dahingehend auszulegen, dass er auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin bezüglich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 5 gerichtet ist. Der im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag bezieht sich auf die gesamte Ordnungsverfügung vom 5. November 2025 und differenziert nicht zwischen den Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten einerseits oder den Zwangsgeldandrohungen andererseits. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Antragstellerin ihr vorläufiges Rechtsschutzersuchen auch auf die mit der Ersatzverpflichtung verbundene Zwangsgeldandrohung erstrecken will. Der so verstandene Antrag ist wegen der kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auch statthaft.

4

Der Antrag ist im Übrigen zulässig. Insbesondere ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Anordnung zur ersatzweisen Anbringung von Nisthilfen keine Erledigung durch Zeitablauf i.S.v. § 112 Abs. 2 LVwG eingetreten. Die Erledigung eines Verwaltungsakts kann zwar durch Zeitablauf eintreten, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 6 B 37/05 – juris Rn. 6). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Das in Ziffer 1 mitenthaltene Datum (bis zum 28. Februar 2026) ist als unabhängige Befolgungsfrist im Rahmen der an sie anschließenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu sehen (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2015 – 3 L 386/14 – juris, Rn. 58). Aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt sich nicht, dass der Ablauf des 28. Februar 2026 wesentlicher Inhalt der Ersatzanordnungen geworden ist, die Anordnung mithin nach dem Ablauf der benannten Frist grundsätzlich nicht mehr umgesetzt werden sollte.

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Der Antrag ist auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre.

6

Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen des Wiederherstellungsinteresses der Antragstellerin. Nach den gegenwärtig für die Kammer erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Umständen erweist sich Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.

7

Rechtsgrundlage der Anordnung zum ersatzweisen Anbringen von Nisthilfen ist § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. den §§ 2 Abs. 4 Satz 2, 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der aufgrund des BNatSchG erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG die nach § 11 Abs. 7 und 8 Sätze 1 bis 5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an. Nach § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG ist bei einem unzulässigen Eingriff grundsätzlich der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit – wie hier wegen der Zerstörung des Schwalbennestes – eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind die Beeinträchtigungen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen.

8

Zwar können bei einer Zerstörung eines Mehlschwalbennestes die Voraussetzungen eines unzulässigen Eingriffs in die Natur nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegen. Diese Norm verbietet es, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Mehlschwalben sind wildlebende Tiere einer besonders geschützten Art. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG sind besonders geschützte Arten alle europäischen Vogelarten. Zu diesen zählen nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten (vgl. zum Ganzen Beschluss der Kammer vom 2. April 2024 – 2 B 9/24 – juris, Rn. 10 ff.). Unterstellt man das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wären auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestands (§§ 45 Abs. 7, 67 Abs. 2 BNatSchG) ersichtlich. Auch die Ausschlussfrist des § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG wäre gewahrt.

9

Einer Inanspruchnahme der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich das Schwalbennest befunden hat, stünde auch nicht grundsätzlich entgegen, dass eine unmittelbare Verhaltensverantwortlichkeit der Antragstellerin für das Zerstören des Nestes nicht nachgewiesen werden könnte. Möglicher Adressat einer naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung ist neben dem primär zur Vermeidung von Eingriffen und nachrangig zur Wiederherstellung bzw. Kompensation verpflichteten (unmittelbaren) Verursacher auch der jeweilige Eigentümer als Zustandsverantwortlicher i.S.v. § 219 Abs. 1 LVwG. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau mit § 11 Abs. 8 Satz 5 LNatSchG, wonach die zuständige Behörde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht nur auf Kosten des Verursachers, sondern auch auf Kosten des Eigentümers von einem Dritten vornehmen lassen kann. § 2 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG geht ebenfalls davon aus, dass Anordnungen an den Grundstückseigentümer ergehen können. Wäre es der Naturschutzbehörde auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse nicht gestattet, Anordnungen gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zu erlassen, so könnten dessen zivilrechtliche Abwehrrechte auch nicht im Wege einer die Vollstreckung ermöglichenden Duldungsanordnung überwunden werden, was dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr widerspräche. Jedenfalls in Bezug auf behördlich verfügte Ausgleichs- oder Wiederherstellungsanordnungen kann daher auf allgemeine polizeirechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 31. Mai 2012 – 1 A 29/10 – n.v.; Beschluss vom 2. April 2024 – 2 B 9/24 – juris, Rn. 18). Es kommt insoweit nicht entscheidend darauf an, ob der jeweils betroffene Eigentümer automatisch auch als Verursacher im weiteren Sinne (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG) zu qualifizieren ist (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2025 – 2 A 17/23 – juris, Rn. 40; in diesem Sinne auch Schrader, in: Giesberts/ Reinhardt, 77. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 15 BNatSchG Rn. 11; a.A. Guckelberger, in: Frenz/ Müggenborg BNatSchG, 3. Auflage 2025, § 15 Rn. 26).

10

Die Antragstellerin stellt jedoch nicht lediglich in Abrede, dass sie selbst bzw. ihre Tochter das streitbefangene Schwalbennest zerstört haben will. Vielmehr führt sie aus, dass für die Zerstörung des Nestes auch eine natürliche Ursache, vor allem durch die Einwirkung eines Marders oder eines anderen Vogels, in Betracht gezogen werden müsse und der Antragsgegner die Möglichkeit einer nicht durch menschliches Verhalten verursachten Einwirkung nicht ausreichend betrachtet habe. Geht man von der Richtigkeit dieser Annahme aus, würde es bereits an der Verwirklichung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als Voraussetzung für eine Ersatzanordnung fehlen. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG benannten Handlungsalternativen des Entnehmens, Beschädigens oder Zerstörens von Fortpflanzung- oder Ruhestätten setzen stets eine Ursache voraus, die auf ein zurechenbares menschliches Verhalten rückführbar ist. Die Verbotstatbestände in § 44 Abs. 1 BNatSchG dienen dem Schutz vor menschlichen Zugriffen (vgl. Gellermann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, 108. EL August 2025, BNatSchG § 44 Rn. 8; Lau, in: Frenz/ Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 44 BNatSchG, Rn. 39, wonach von sogenannten Tathandlungen die Rede ist). Rein natürliche Vorgänge, die zur Zerstörung des Nestes geführt haben können, wie zum Beispiel die Einwirkung von Prädatoren oder anderen Tieren, erfüllen nicht den Verbotstatbestand (vgl. auch jedenfalls mittelbar VG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2024 – 2 B 9/24 – juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 – 7 C 6/20 – juris, Rn. 31 zu § 19 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG und der Relevanz natürlicher Ursachen für Bestandsrückgänge; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2002 – 25 K 392/01 – juris, Rn. 32 zur fehlenden Ersatzverpflichtung bei natürlichem Abgang eines Baumes). Von dieser Prämisse geht im Ergebnis auch der Antragsgegner aus, in dem er jedenfalls natürliche Witterungseinflüsse als mögliche Ursache für die Zerstörung erörtert, diese wegen der konkreten örtlichen Gegebenheiten gleichwohl aber ausschließt (siehe Vermerk vom 12. März 2026, Bl. 100 des Verwaltungsvorgangs).

11

Nach Auffassung der Kammer hat die Antragsstellerin jedenfalls die Annahme des Antragsgegners, dass die Zerstörung des Nestes allein auf eine (zurechenbare) menschliche Ursache zurückgeführt werden könne, hinreichend in Zweifel gezogen. Bereits in der Widerspruchsbegründung hat sie die Möglichkeit einer Zerstörung des Nestes durch einen Marder angeführt. Ein Marder sei in der jüngeren Vergangenheit auch von ihr gesichtet und in einer Lebendfalle gefangen worden. Diese Aussage hat die Antragstellerin mit der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 12. März 2026 zudem glaubhaft gemacht. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat sie zudem die Möglichkeit einer Einwirkung von Möwen auf das Schwalbennest erörtert. Nach Auffassung der Kammer ist die Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufs zumindest nicht unplausibel. Ausweislich von im Internet allgemein zugänglichen Quellen werden Marder, insbesondere Steinmarder, als hervorragende Kletterer beschrieben, die unter anderem auch entlang von Regenfallrohren und rauen Wänden mehrere Meter hoch klettern können. Ferner stellen Marder eine Gefahrenquelle für Schwalben dar. Neben Eulen und Katzen gehören Marder zu den größten Feinden von Schwalben (vgl. hierzu: https://niedersachsen.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/vogelarten/schwalben/20437.html#:~:text=Als%20Wildtiere%20und%20gute%20Kletterer,Zugang%20zum%20Nestraum%20möglichst%20verhindern, https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/tiere/schadlingsbekampfung/weitere_themen/tier_und_artenschutz/vergramung-lastiger-tiere-am-haus-221587.html#:~:text=Marder%20können%20bis%20zu%20zwei%20Meter%20weit%20springen, https://www.welt.de/wissenschaft/article110930604/Raubtiere-Wie-man-den-Marder-aus-dem-Haus-bekommt.html). Vorliegend befand sich das streitbefangene Nest unmittelbar an einem Regelfallrohr unterhalb eines Balkons und in unmittelbarer Nähe zu der mit Klinkern ausgestalteten Fassade des (Wohn)Gebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin (vgl. hierzu die Lichtbilder im Verwaltungsvorgang, Bl. 5 ff.). Auch der Zeitpunkt der möglichen Nestzerstörung spricht nicht gegen eine Beeinträchtigung durch ein Raubtier. Die Zerstörung des Nestes wurde vom Antragsgegner im August 2025 festgestellt. Die Brutzeit der (Mehl)Schwalbe ist von April/Mai bis Mitte September. In diesem Zeitraum finden zwei Bruten statt (vgl. https://www.lbv-muenchen.de/unsere-themen/artenschutz-an-gebaeuden/arten/voegel/mehlschwalbe/, https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/aktionen-und-projekte/schwalbenfreundliches-haus/24102.html), denen ein Marder hier potentiell nachgestellt haben könnte. Auch eine Einwirkung von Möwen auf das Schwalbennest kann zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Möwen sind opportunistische Allesfresser, die neben Fischen, Krebsen und Aas auch die Nester anderer Vögel plündern (vgl. https://www.nationalpark-vorpommersche-boddenlandschaft.de/wissen-verstehen/natur-landschaft/voegel/moewen#:~:text=Sie%20fressen%20vor%20allem%20tierische,plündern%20auch%20Nester%20anderer%20Vögel., https://de.wikipedia.org/wiki/Möwen#:~:text=Die%20meisten%20Möwenarten%20sind%20Allesfresser,Stachelhäuter%2C%20gelegentlich%20auch%20kleine%20Nagetiere.).

12

Unter Berücksichtigung dieser Umstände genügt die im Vermerk vom 12. März 2026 enthaltene Darstellung des Antragsgegners auch unter Berücksichtigung ihrer fachbehördlichen Sachkunde nicht, um die Möglichkeit einer natürlichen Ursache für eine Zerstörung des Nestes derart auszuschließen, so dass eine Inanspruchnahme der Antragstellerin infolge der Verwirklichung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gerechtfertigt wäre. Zwar sind die Annahmen des Antragsgegners zum Ausschluss von Witterungseinflüssen für die Zerstörung des Nestes nachvollziehbar. Allerdings schließt der Antragsgegner die Verantwortlichkeit von Tieren im Allgemeinen wegen des Standortes des Nestes in einer Höhe von vier Metern ebenfalls aus. Die von der Antragstellerin zuvor dargelegte Möglichkeit einer Einwirkung durch einen Marder wird vom Antragsgegner hingegen nicht näher erörtert. Angesichts der dargestellten Erkenntnisse über die Kletterfähigkeiten von Mardern hätte es hierzu jedoch einer fundierten fachlichen Stellungnahme bedurft. Der Antragsgegner hätte sich jedenfalls wegen der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung näher mit dem Vortrag auseinandersetzen müssen. Die insoweit von der Antragstellerin dargelegten berechtigten Zweifel an der Zerstörung des Nestes aufgrund eines zurechenbaren menschlichen Verhaltens gehen zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegners. Ob sich der Antragsgegner im Hinblick auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten auch mit der Möglichkeit einer Einwirkung durch Möwen auf das Nest näher hätte auseinandersetzen müssen, bedarf angesichts der voranstehenden Ausführungen keiner abschließenden Entscheidung.

13

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist infolgedessen auch im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung unter Ziffer 5 der Ordnungsverfügung begründet. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Anbringungsanordnung wiederhergestellt wird, liegen die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nicht mehr vor.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt insoweit mangels weiterer Anhaltspunkte den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € zugrunde. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt nicht.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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