Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 317/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

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Der am ... 1970 in B. geborene Kläger begehrt Ausbildungsförderung für sein zum Wintersemester 2006/2007 an der Universität R. aufgenommenes Studium ... .

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In den Jahren 1987 bis 1989 schloss der Kläger erfolgreich eine Ausbildung zum Instandhaltungsmechaniker ab, zu der er in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass sie heute nicht mehr anerkannt werde. Die allgemeine Hochschulreife erwarb er bei der NVA am ... 1990. Seit August 1990 war er lediglich mit kurzen Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit bzw. Weiterbildung bis Januar 2006 durchgehend berufstätig (im Wesentlichen von August bis Dezember 1990 als Versicherungsagent, von Januar bis Juli 1991 anscheinend als Absolvent einer EDV-Weiterbildung, von August 1991 bis Februar 1992 als Angestellter bei der Stadt B., von März bis August 1992 als Eisenflechter auf dem Bau, von September 1992 bis September 1993 als Verkaufsfahrer, von Dezember 1993 bis März 1995 als Drucker, von Juni 1995 bis März 2001 als Kraftfahrer, von August 2001 bis März 2003 als selbständiger Handels- und Versicherungsvertreter, von August 2003 bis Januar 2006 als Selbständiger in der Kfz-Pflege/Service). Am 22. Dezember 1993 wurde seine nichteheliche Tochter A. geboren. Die im September 1994 mit der Mutter seiner am 13. April 2002 geborenen Tochter B. geschlossene Ehe wurde im Juli 2005 geschieden.

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Im Februar 2006 beantragte der Kläger, dass der Beklagte dem Grunde nach vorab entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Förderung des von ihm später aufgenommenen Studiums vorliegen. Dabei trug er unter anderem vor, dass ihm seinerzeit bei der NVA "wegen der Wende" ein Studium nicht möglich gewesen sei. Später sei er wegen seiner Kinder gehindert gewesen, das Studium rechtzeitig zu beginnen. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 9. März 2006 lehnte der Beklagte in einer Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG den Antrag des Klägers auf Leistung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung stützte er sich darauf, dass nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung nicht geleistet werde, wenn - wie hier - der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet habe, und kein Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG vorliege. Mit entsprechender Begründung lehnte er - mit Bescheid vom 4. Januar 2007 - auch den bei ihm am 7. November 2006 eingegangenen Antrag des Klägers auf Leistung von Ausbildungsförderung vom 2. November 2006 dem Grunde nach ab und wies - mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2007 - den dagegen eingelegten Widerspruch zurück. Auch die 2005 geschiedene Ehe, der Hausbau 1997/1998 und die Insolvenz des Klägers seien nicht als Hinderungsgründe anzuerkennen.

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Mit der am 27. Februar 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

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Er beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Januar 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2007 zu verpflichten, ihm für sein im Wintersemester 2006/2007 an der Universität R. aufgenommenes Studium ... ab November 2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheids.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. März 2007 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Mit Beschluss vom 30. März 2007 hat das Gericht in dem parallelen Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 B 8/07 den Antrag des Klägers, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab November 2006 vorläufig Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte auch des Verfahrens 6 B 8/07 und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang, insbesondere die angefochtenen Bescheide, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 4. Januar 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger infolgedessen auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Kläger hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das zum Wintersemester 2006/2007 an der Universität R. aufgenommene Studium.

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Dem geltend gemachten Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung steht nämlich § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen. Danach wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Als der Kläger im Oktober 2006 das Studium aufnahm, für das er Ausbildungsförderung begehrt, war er bereits älter als 30 Jahre. Satz 1 des § 10 Abs. 3 BAföG gilt allerdings nicht, wenn einer der Ausnahmefälle im Sinne des Satzes 2 vorliegt. Das Begehren des Klägers kann daher nur Erfolg haben, wenn er einen der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG erfüllt. Das ist jedoch nicht der Fall. Insoweit wird zunächst auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2007 Bezug genommen, der das Gericht folgt, und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

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In Betracht kommen hier allenfalls die Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 BAföG. Es sind jedoch nach wie vor keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen sich ein anzuerkennender Hinderungsgrund ergibt.

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Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gilt die Altersgrenze von 30 Jahren nicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen und unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe die Ausbildung beginnt. Das Tatbestandsmerkmal "rechtzeitig" bezieht sich auf den die Altergrenze regelnden § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG und bedeutet "vor Vollendung des 30. Lebensjahres". Dementsprechend ist ein Auszubildender dann an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altergrenze nicht wahrnehmen konnte. Für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen. Erforderlich ist danach, dass es dem Auszubildenden während der gesamten, vor Vollendung des 30. Lebensjahres liegenden Zeit unmöglich oder unzumutbar war, die Ausbildung zu beginnen, deren Förderung er nunmehr begehrt.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger war in diesem Sinne nicht aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert, sein Studium rechtzeitig zu beginnen.

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Der Kläger, der sein 30. Lebensjahr am ... 2000 vollendete, hätte bereits in der Zeit von September 1990 bis Dezember 1993 hinreichend Gelegenheit gehabt, mit dem Studium zu beginnen. Dies gilt selbst dann, wenn man im Hinblick auf den noch weit vor Erreichen der Altersgrenze liegenden Zeitraum 1990 bis 1993 weniger strenge Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe stellt und kein lückenloses Vorliegen zwingender Hinderungsgründe zurück bis zur Beendigung der allgemeinbildenden Ausbildung verlangt.

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Schon angesichts der Vielzahl von Beschäftigungen im Zeitraum August 1990 bis Dezember 1993 muss hier angenommen werden, dass der Kläger bereits in dieser Zeit hinreichend Gelegenheit und auch Anlass hatte, mit dem Studium zu beginnen. Insoweit kann er auch nicht bis Ende 1993 eine sog. Orientierungsphase für sich in Anspruch nehmen. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass er wegen der Geburt seiner Tochter A. am ... 1993 (auch) ab diesem Zeitpunkt bis zur Vollendung seines 30. Lebensjahres aus persönlichen oder familiären Gründen an einer Studienaufnahme gehindert war.

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Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die Erziehung seiner nichtehelichen Tochter A., die bei ihrer Mutter aufgewachsen ist, für den Kläger seinerzeit ein Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG war. Der Kläger hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, seine Tochter in einem entsprechenden Umfang betreut zu haben. Zudem spricht die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung regelmäßig gegen das Vorliegen echter Hinderungsgründe. Dies gilt auch hier, weil der Kläger nicht darlegt hat, warum ihm zwar die - jeweils durch kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochene - Vollbeschäftigung, nicht aber die Aufnahme einer Ausbildung zumutbar gewesen sei. Soweit er sich darauf stützt, seinerzeit erwerbstätig gewesen zu sein, um den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter nachkommen zu können, vermag das Gericht darin ebenfalls keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG zu sehen.

21

Es kann nicht angenommen werden, dass der Kläger seinerzeit bei Aufnahme eines Studiums in einem Umfang unterhaltspflichtig gewesen wäre, dass darin ein Hinderungsgrund hätte liegen können. Unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Altersgrenze ist es nicht geboten, das Streben des Klägers nach finanzieller Unterstützung seiner Tochter als echten Hinderungsgrund für die verzögerte Aufnahme der Ausbildung anzuerkennen. Denn auf der Grundlage seiner Angaben bestand keine unterhaltsrechtliche Situation, welche die Zurückstellung der Ausbildungswünsche gerechtfertigt hätte. Eine solche Situation ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

22

Bereits damals galt: Grundlage für die Bemessung des Unterhalts ist in der Regel das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Führen seine beruflichen Entscheidungen zu einem vorübergehenden Rückgang oder Wegfall des Erwerbseinkommens, so muss die damit verbundene Minderung des Unterhalts der Unterhaltsberechtigte in der Regel hinnehmen. Wegen der engen Wechselbeziehung zwischen beruflicher Entscheidungsfreiheit einerseits und Unterhaltspflicht andererseits muss der Unterhaltsschuldner jedoch auf die Belange des Unterhaltsgläubigers Rücksicht nehmen. So ist ihm die Berufung auf eine berufliche Entscheidung verwehrt, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausschließen. Letzteres ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn dem Pflichtigen ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last gelegt werden kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Juli 1999, Az. 2 WF 108/99, FamRZ 2000, 307 [308]). Dies gilt auch für den Kindesunterhalt. Kinder leiten ihre Lebensstellung von ihren Eltern und damit von deren Einkommen ab. Dies bedeutet jedoch keine Garantie des Lebensstandards. Ihre abgeleitete Lebensstellung richtet sich nach der jeweiligen wirtschaftlichen Situation des Barunterhaltspflichtigen. Kinder nehmen sowohl an Verbesserungen als auch an Verschlechterungen des Einkommens teil. Sie müssen deshalb eine mit einer beruflichen Umorientierung verbundene Unterhaltsminderung hinnehmen, zumindest soweit der Regelunterhalt in geeigneter Weise gewahrt ist (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. September 1993, Az. 5 UF 75/92, NJW-RR 1995, 69 [70]). Erst wenn insoweit auch Überbrückungsmaßnahmen (wie z.B. die Bildung von Rücklagen, Aufnahme eines Kredits, Verwertung von Vermögensgegenständen) ausscheiden, ist der Unterhaltspflichtige in der Regel gehalten, seine Berufspläne zurückzustellen oder notfalls ganz aufzugeben und seine bisherige Erwerbstätigkeit fortzusetzen, sofern nur hierdurch der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind sichergestellt werden kann.

23

Danach hätte die Tochter des Klägers dessen Entscheidung für ein Studium seinerzeit hinnehmen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufnahme eines Studiums dem Kläger seinerzeit als verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten hätte zur Last gelegt werden können (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993, Az. XII ZR 172/92, NJW 1994, 1002 [1004]). Dies gilt umso mehr, wenn man davon ausgeht, dass er sein Studium in zeitlicher Hinsicht bereits deutlich vor der Geburt seiner Tochter hätte aufnehmen können (vgl. hierzu LG Kleve, Urteil vom 27. November 1986, Az. 5 S 152/86, FamRZ 1987, 63). Zudem kann nicht angenommen werden, dass der Regelunterhalt für seine Tochter bei Aufnahme eines Studiums nicht gewährleistet gewesen wäre. Für eine Sicherstellung des Mindestunterhalts spricht schon, dass - wie der Kläger vorträgt - seinerzeit auch die Mutter des Kindes berufstätig war, sie mithin einen Beitrag zum Barunterhalt leisten konnte (vgl. hierzu § 1603 Abs. 2 Satz 1, § 1606 Abs. 3 Satz 2, § 1615a BGB und auch OLG Bamberg, Beschluss vom 27. Juli 1988, Az. 2 WF 166/88, FamRZ 1989, 93 [95]). Hätte darüber hinausgehend Bedarf für eine ergänzende finanzielle Unterstützung bestanden, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch während einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderten Ausbildung durch gelegentliche Nebentätigkeit - wie das unter Studenten nicht unüblich ist - Einkommen im Rahmen des Freibetrages nach § 23 BAföG hätte erzielen können, mit dem er seine Tochter noch nennenswert hätte unterstützen können (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, Az. 11 C 22.93, FamRZ 1995, 703 [704]).

24

Bezogen auf die mit dem Hausbau in den Jahren 1997/1998 verbundenen Belastungen kann sich der Kläger ebenfalls nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG stützen. Denn insbesondere das diesbezügliche Eingehen finanzieller Verpflichtungen und die deswegen aufgenommene Erwerbstätigkeit begründen keinen anzuerkennenden persönlichen Hinderungsgrund (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Jan. 2006, § 10, Rdnr. 16).

25

Auch im Hinblick auf das 2006 eröffnete Privatinsolvenz-Verfahren (Az. ... Amtsgericht ...) kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass bei ihm ein Ausnahmefall im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG vorliegt. Nach dieser Bestimmung gilt die Altersgrenze von 30 Jahren nicht, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG der Wegfall des bisherigen Erwerbseinkommens auch durch die erzwungene Aufgabe einer - vor Aufnahme des Studiums ausgeübten - selbständigen Existenz als wirtschaftlicher Umstand grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende die persönlichen Verhältnisse, deren Veränderung er nun zum Anlass nimmt, eine förderungsfähige Ausbildung zu beginnen, selbst erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres begründet hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2005, Az. 11 K 2969/04, zitiert nach Juris). Wurden die vorgenannten Verhältnisse nämlich erst eingeleitet, als der Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG schon nicht mehr bestand, so lebt ein solcher Anspruch auch nicht mehr auf, wenn diese Verhältnisse sich einige Zeit später wieder ändern. Dies ist auch hier der Fall. Denn der Kläger begründete seine selbständige Existenz, auf deren Wegfall er sich nunmehr beruft, erst nachdem er das 30. Lebensjahr vollendet hatte.

26

Das Gericht vermag in dieser Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßende sachwidrige Ungleichbehandlung des Klägers zu erkennen (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995, Az. 5 B 85/95, zitiert nach Juris).

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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