Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 352/10
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25.11.2009 und seines Widerspruchsbescheides vom 05.02.2010 verpflichtet, dem Kläger einen Sportbootführerschein-Binnen ohne Prüfung auszustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 22.09.2009 beim Beklagten die Ersatzausfertigung eines Sportbootführerscheins-Binnen und legte einen Behelfs-Befähigungsnachweis vom 01. 06.1974 vor. Dieser ist ausgestellt von der Gesellschaft für Sport und Technik (GST), Kreisvorstand B-Stadt-Stadt, Prüfungskommission Seesport; in ihm wird dem Kläger bestätigt, dass er „ordnungsgemäß an der Qualifizierung zum Erwerb des Befähigungsnachweises teilgenommen (hat) und … berechtigt (ist), ein Sportmotorboot im Fahrtbereich Binnenfahrt zu führen.“ Weiter heißt es : „Dieser Behelfs-Befähigungsnach-weis ist bis zum 01.11.1974 gültig und wird dann gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ausgetauscht.“
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Mit Bescheid vom 25.11.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Ausstellung einer Ersatzausfertigung setze die Feststellung einer gültigen Erstausstellung voraus, hieran fehle es. Der vom Kläger vorgelegte Behelfs-Befähigungsnachweis sei nur bis zum 01.11.1974 gültig gewesen.
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Unter dem 20.12.2009 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und machte geltend, der vorlegte Befähigungsnachweis sei zwar bis zum 01.11.1974 in seiner Gültigkeit begrenzt gewesen und habe dann gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis umgetauscht werden sollen, gleichwohl sei die Ausstellung eines Sportbootführerscheins-Binnen begründet. Die Ausbildung sei mit dem Erwerb des Kfz-Führerscheins gleichzusetzen, der in seiner alten Form auch unbegrenzt gültig sei. Die Ungültigkeit beziehe sich ausschließlich auf den provisorischen Bootsführerschein, da zum Zeitpunkt der Prüfung die richtigen Ausweise nicht zur Verfügung gestanden hätten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, zwar seien die Befähigungsnachweise, die nach den bisherigen Vorschriften der DDR erteilt worden seien, nach wie vor gültig und gälten als Sportbootführerscheine im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, jedoch betreffe dies nur gültige Befähigungsnachweise. Der vom Kläger vorgelegte Behelfs-Befähigungsnachweis sei in seiner zeitlichen Gültigkeit bis zum 01.11.1974 beschränkt gewesen und daher kein gesetzlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis.
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Der Kläger hat am 03.03.2010 gemäß der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung Klage vor dem Verwaltungsgericht in C-Stadt erhoben, das den Rechtsstreit gemäß Beschluss vom 06.04.2010 an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen hat.
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Zur Begründung macht der Kläger geltend, die mit dem vorgelegten Behelfs-Befähigungsnachweis attestierte Befähigung sei ihm nicht abhanden gekommen, aus dem letzten Satz dieses Behelfs-Befähigungsnachweises folge ein automatischer Austausch dieses Nachweises durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis. Da die Ausstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweises auch an keinerlei Anträge gebunden gewesen sei, könne es dem Kläger nicht vorgehalten werden, wenn er keine Anträge gestellt habe. Dass der Kläger die Qualifikation erworben habe, ein Sportmotorboot auf Binnengewässern zu führen, werde durch den Behelfs-Befähigungsausweis hinreichend belegt. Lediglich der Nachweis sei zeitlich befristet gewesen, nicht die Befähigung selbst. Nach den Regelungen des Einigungsvertrages gälten die nach den bisherigen Vorschriften der DDR erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote als Sportbootführerscheine im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung, von der Gültigkeit der Befähigungsnachweise sei hier nicht die Rede. Es würde auch dem Geist des Einigungsvertrages widersprechen, wollte man unterstellen, dass dieser die Effekte des wirtschaftlichen Mangels innerhalb der DDR gutheißen und zementieren haben wollen. Hierfür spreche auch Artikel 19 des Einigungsvertrages, der die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Verwaltungsakte der DDR in ihrer Wirksamkeit insoweit erhalte, als sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages vereinbart seien. Weder die Regelungen in §§ 8 und 9 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen noch Ziffer 6.1 der hierzu ergangenen Richtlinie sagten über die Gültigkeit des vorliegenden Dokumentes irgendetwas aus.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25.11.2009 und seines Widerspruchsbescheides vom 05.02.2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Sportbootführerschein-Binnen ohne Prüfung auszustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Den Bewerbern sei seinerzeit seitens der Prüfungskommission aufgegeben worden, dass es ihre Sache sei, zu einem späteren Zeitpunkt den Austausch des Behelfs-Befähigungsnachweises gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis vorzunehmen. Alle Bewerber, die einen Behelfs-Befähigungsnachweises erhalten hätten, hätten dieses Verfahren zeitnah umgesetzt. Inhabern von befristeten Behelfs-Befähi-gungsnachweisen sei auch von den damaligen Prüfungskommissionen, nach Ablauf der befristeten Gültigkeit, kein gesetzlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis ausgestellt worden.
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Mit Beschluss vom 19.01.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25.11.2009 und sein Widerspruchsbescheid vom 05.02.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, ihm steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Sportbootführerscheins-Binnen ohne Ablegung einer Prüfung zu, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
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Hinsichtlich von in der früheren DDR erworbenen Befähigungsnachweisen für Sport- und Hausboote bestimmt der Einigungsvertrag vom 06.09.1990 in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 6 eine (Weiter-)Geltung von „nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote“ als Sportbootführerscheine im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen vom 22.03.1998 [BGBl. I S. 536, 1102] mit nachfolgenden Änderungen); für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt dessen § 8 Satz 2 entsprechend. Demgemäß wird dem Inhaber eines solchen Befähigungsnachweises auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung ein Sportbootführerschein-Binnen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.
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Die Weigerung des Beklagten, dem Kläger einen solchen Sportbootführerschein auszustellen, beruht auf seiner rechtlichen Bewertung, der vom Kläger vorgelegte Behelfs-Befähigungsnachweis sei nicht mehr gültig, er sei bereits zu Zeiten der Existenz der DDR, nämlich am 01.11.1974, ungültig geworden. Dieser Auffassung folgt das Gericht nicht.
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1. Insoweit mag offenbleiben, ob die Auffassung des Beklagten zutreffend ist, dass ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages noch „gültiger“ Nachweis vorliegen muss. Der (oben zitierte) Wortlaut dieser Norm des Einigungsvertrages enthält eine solche Einschränkung nicht – anders als die entsprechende Regelung für den Seeverkehr, die hinsichtlich der Sportbootführerscheinverordnung-See (in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 10 Buchst. a)) regelt, dass „die bisher erteilten und gültigen Befähigungsnachweise als …. Sportbootführerscheine …“ gelten (Hervorhebung durch das Gericht).
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2. Indessen ergibt die Auslegung des vom Kläger vorgelegten Dokuments, dass es als Nachweis der erforderlichen Befähigung anzuerkennen ist.
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a) Es liegt keiner der Fälle vor, bei denen hinsichtlich der vorgelegten Urkunde Zweifel an ihrer Echtheit bestehen – und damit Zweifel am Bestehen der (materiellen) Berechtigung sich ergeben. Die Vorschriften über die Umschreibung eines Sportbootführerscheins der ehemaligen DDR in einen solchen der Bundesrepublik Deutschland knüpfen an die Echtheit des DDR-Dokuments an (so BayVGH, Beschluss vom 05.12.2007 – 8 ZB 07.1642, LKV 2008, 427). Ein Anspruch auf Umschreibung eines in der ehemaligen DDR ausgestellten Sportbootführerscheins besteht nicht, wenn erhebliche Zweifel an der Echtheit der Führerscheinurkunde - wegen Radierungen - bestehen und sich aus Prüfungsprotokollen oder anderen behördlichen Unterlagen der Befähigungsnachweis nicht erbringen lässt (so VG C-Stadt, Urteil vom 30.10.1996 - 7 VG 1960/94 -, juris). Auch nach dieser Entscheidung ist nicht allein auf das vorgelegte Dokument abzustellen; die materielle Berechtigung kann sich auch aus anderen Erkenntnisquellen speisen.
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Im Unterschied zu den zitierten Entscheidungen bestehen vorliegend an der seitens des Klägers erworbenen Berechtigung keine Zweifel - auch nicht für den Beklagten, der für entsprechende Umschreibungsanträge bundesweit zuständig ist und nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch heute noch mit zahlreichen Fällen von in der DDR erworbenen Befähigungsnachweisen befasst wird. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus der Mitteilung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach der Name des Klägers in den dem Beklagten (vollständig) vorliegenden Nachweisbüchern der Prüfungskommission der DST B-Stadt nicht enthalten sei. Dies dokumentiert nicht, dass der Kläger die Befähigung nicht erworben hätte, plausibel und naheliegend erscheint vielmehr, dass eine Eintragung im Nachweisbuch erst nach Vorliegen der „gesetzlichen vorgeschriebenen“ Formulare hätte erfolgen sollen.
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b) Für die Auslegung des vom Kläger vorgelegten Behelfs-Befähigungsnachweis bietet die seinerzeit geltende ‚Sportbootanordnung’ der DDR keine Hilfestellung; ein solches Dokument ist dort schlicht nicht vorgesehen. Allerdings ergibt sich aus den damaligen Regelungen, dass erteilte Berechtigungen solche unbefristeter Art waren. Die vom Kläger im Jahre 1974 absolvierte Prüfung erfolgte unter der Geltung der Anordnung über den Verkehr mit Sportbooten vom 30.03.1967 (Sonderdruck Nr. 549 des Gesetzblattes), geändert durch Anlage 1 Nr. 88 der Verordnung zur Anpassung der geltenden Ordnungsstraf- und Übertretungsstrafbestimmungen und von Strafhinweisen - Anpassungsverordnung – vom 13.06.1968 (GBl. II S. 363, 389). Zwar liegt dieser Sonderdruck dem Gericht nicht vor; zurückgreifen konnte es indessen auf das ‚Taschenbuch für Wassersportler mit Sportbootanordnung’ (Transpress VEB Verlag für Verkehrswesen, 1969), welches (ab S. 178) eine Kommentierung der Sportbootanordnung unter Wiedergabe des Gesetzeswortlautes enthält. Nach den sich mit dem Befähigungsnachweis befassenden Regelungen (§§ 4 Abs. 2, 16 [mit der Möglichkeit, ihn auf bestimmte Fahrtbereiche und Bootstypen zu beschränken und mit Auflagen zu versehen], 24 Abs. 1 b) und 3 [mit den Möglichkeiten seines Entzuges] und seiner Anlage 1) wird dieser ohne zeitliche Befristung erteilt. Hieran hat sich zu Zeiten der Existenz der DDR nichts geändert; so bestimmt § 20 Abs. 6 der Anordnung (Nr. 1) über die Regelung des Verkehrs mit Sport- und Hausbooten vom 29.03. 1989 (Sonderdruck Nr. 730/3; Ber. GBl. I 1990 S. 594), dass „Befähigungsnachweise, die nach der bisher geltenden Sportbootanordnung (SBAO) erteilt wurden, … weiterhin Gültigkeit (behalten).“
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Demgemäß ergibt sich auch aus Satz 1 des vom Kläger vorgelegten Behelfs-Befähigungsnachweises eine (unbefristete) Berechtigung des Klägers, ein Sportmotorboot im Fahrtbereich Binnenfahrt zu führen.
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Satz 2 schränkt die Wirksamkeit in zeitlicher Hinsicht nicht der Berechtigung, sondern des Dokumentes ein. Diese Einschränkung ist nicht durch in der Person des Klägers liegende Umstände begründet, sondern trägt anscheinend einem Materialengpass Rechnung, dem Fehlen der ordnungsgemäßen („gesetzlichen vorgeschriebenen“) Formulare, dessen Behebung wohl innerhalb der nächsten (fünf) Monate von der ausstellenden Stelle erwartet wurde.
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Wenn es insoweit heißt, „dieser Behelfs-Befähigungsnachweis ist bis zum 01.11.1974 gültig und wird dann gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ausgetauscht“, spricht nichts nach Überzeugung des Gerichts für eine Auslegung dieses Satzes dahingehend, dass die dem Kläger zuerkannte Berechtigung mit Ablauf des 01.11.1974 unwirksam werden sollte und dieser sich ab dem 02.11.1974, sollte er weiterhin einen Befähigungsnachweis innehaben wollen, einer erneuten Prüfung hätte unterziehen müssen. Auch dass für den Fall, dass (entgegen den damaligen Erwartungen) der Materialengpass noch nicht bis zum 01.11.1974 beseitigt sein sollte, der Kläger gehalten gewesen sein sollte, eine Verlängerung des Behelfs-Befähigungsnachweis zu beantragen, spricht nichts. Die Formulierung („wird dann … ausgetauscht“) lässt noch nicht einmal erkennen, dass eine ‚Umtauschfrist’ festgelegt wäre; das Wort „dann“ bestimmt – anders als etwa ein „bis dahin“ – keinen zeitlichen Endpunkt.
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Wenn man die Erteilung des Befähigungsnachweises als Verwaltungsakt qualifizieren will, wie es der Beklagte in der mündlichen Verhandlung getan hat, dann ist der nach dem Bestehen der Prüfung getroffene Regelungsgehalt der einer Berechtigung aufgrund nachgewiesener Befähigung. Ein solcher Regelungsgehalt bedarf konstitutiv keiner besonderen Schriftform, gar einer solchen auf einem besonderen Formular. Weder die Befähigung noch die Berechtigung ist befristet oder auflösend bedingt, lediglich das ‚Nachweispapier’ unterliegt einem ‚Verfallsdatum’. Im Übrigen gingen ‚Unklarheiten’ einer Regelung, wie sie der vorgelegte Behelfs-Befähigungsnachweis aufweist, nicht zu Lasten des Adressaten der Regelung, sondern zulasten dessen, der den Bescheid erlassen hat.
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c) Soweit der Beklagte geltend macht (und hierfür Beweis anbietet), dass den Bewerbern seinerzeit seitens der Prüfungskommission aufgegeben worden sei, dass es ihre Sache sei, zu einem späteren Zeitpunkt den Austausch des Behelfs-Befähigungsnachweises gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis vorzunehmen, teilt das Gericht diese Einschätzung; für einen ‚gleichsam automatischen Austausch’, wie der Kläger meint, spricht nichts. Zweifelhaft erscheint indessen der weitere Vortrag des Beklagten, alle Bewerber, die einen Behelfs-Befähigungsnachweises erhalten hätten, hätten die ‚Umschreibung’ zeitnah umgesetzt – der vorliegende Fall dokumentiert, dass es eben wohl doch nicht „alle“ gewesen sind. Aus dem Umstand, dass 1974 die Bezirksprüfungskommission der GST B-Stadt eine Vielzahl von gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweisen ausgestellt hat, folgt weder die Erkenntnis, dass es den Mangel an entsprechenden Formularen gar nicht gegeben hat, noch dass alle Inhaber von befristeten Behelfs-Befähigungsnachweisen diese innerhalb der auf ihnen vermerkten ‚Gültigkeitsdauer’ umgetauscht hätten. Aber auch aus einem solchen tatsächlichen Verhalten ergäbe sich noch nicht eine Rechtspflicht hierzu.
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d) Dass Regelungen der ‚Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e. V. und den Deutschen Seglerverband e. V. über die Durchführung der Aufgaben nach § 11 SportbootFüV-Bin’ (vom 21.02.1990 mit nachfolgenden Änderungen) einer Ausstellung des begehrten Sportbootführerscheins-Binnen entgegen stehen würden, sieht das Gericht nicht. Der Frage, ob eine Richtlinie die Regelungen des Einigungsvertrages einzuschränken oder zu „modifizieren“ in der Lage wäre, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
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e) Der Einigungsvertrag bestimmt in Art. 19 die Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung der DDR; Verwaltungsakte können (nur) aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrages unvereinbar sind – wovon vorliegend keine Rede sein kann. Wenn demnach nicht festzustellen ist, dass zu Zeiten der Existenz der DDR die Berechtigung des Klägers zum Führen entsprechender Sportboote erloschen ist, so hat der Einigungsvertrag hieran nichts geändert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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BESCHLUSS
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Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 und 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 VG 1960/94 1x (nicht zugeordnet)