Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 912/10 As

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2010 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt -, in dem die Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt und der Klägerin die Abschiebung in das „Herkunftsland der Mutter“ oder Aserbaidschan angedroht worden ist.

I.

2

Die Klägerin ist am 11. Juni 2009 in Bergen auf Rügen geboren. Sie ist die Tochter von […] und […]. Ihre Mutter reiste im November 2001 in die Bundesrepublik ein. Sie trug in der Anhörung beim Bundesamt vor, dass sie nicht wisse, welche Staatsangehörigkeit sie habe. Wegen des Berg-Karabach-Konflikts habe sie mit ihrer Familie Armenien verlassen und sei nach Aserbaidschan gegangen. Da ihre Mutter – die Großmutter der Klägerin - Armeniern sei, besitze sie die armenische und aserbaidschanische Volkszugehörigkeit.

3

Ihren Antrag auf Asyl lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 27. Februar 2002 ab und drohte ihre Abschiebung nach Armenien oder Aserbaidschan an. Im Rahmen dieses Verfahrens legte die Mutter ein an den Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens gerichtetes Schreiben der Botschaft der Aserbaidschanischen Republik vom 1. Dezember 2004 vor. Danach stamme (u. a.) die Mutter des Klägers aus Salach/Armenien. Sie seien im Adressbüro der Republik Aserbaidschan nicht registriert, weshalb deren aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden könne. Pässe oder Passersatzpapiere könnten daher nicht ausgestellt werden. Zur Begründung heißt es dort:

4

„Notwendige – noch nicht hinreichende – Bedingung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit zur Republik Aserbaidschan ist ein vorheriger fünfjähriger legaler Inlandsaufenthalt. Diese Voraussetzung ist im Fall der oben Genannten nicht gegeben, auch nicht – soweit absehbar – in der Zukunft.

5

Nach § 5 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz der Aserbaidschanischen Republik vom 6.10.1998 sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan aber nunmehr solche Personen, die [die] Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besaßen. Grundlage: Meldung der Person an ihrem Wohnsitz in der der Republik Aserbaidschan am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.“

6

Ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 3. Mai 2004 an die armenische Botschaft sei unbeantwortet geblieben. Eine Vorsprache der Großeltern der Klägerin am 10. Juni 2004 habe ergeben, dass mangels Papiere keine Anhaltspunkte für eine armenische Staatsangehörigkeit bestünden.

7

Auf ihre gegen den Bescheid des Bundesamtes gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht Schwerin mit – rechtskräftigem - Urteil vom 22. Juni 2006 – 5 A 57/05 As - den Bescheid insoweit auf, als darin die Abschiebung der Mutter nach Armenien oder Aserbaidschan angedroht worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils verwiesen.

8

Der Vater der Klägerin hat nach eigenen Angaben die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit. Er war im Dezember 2007 nach Deutschland eingereist. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24. Januar 2007 als offensichtlich unbegründet ab. Das dagegen angerufenen Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage durch – rechtskräftiges - Urteil vom 15. Januar 2009 – 6 K 429/08.A - als offensichtlich unbegründet ab.

II.

9

Nachdem die zuständige Ausländerbehörde die Geburt der Klägerin mitgeteilt hatte, leitete das Bundesamt ein Asylverfahren nach Maßgabe des § 14a des Asylverfahrensgesetzes ein. Die Klägerin teilte im Rahmen des Verfahrens mit, dass auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet werde, da ihr keine politische Verfolgung drohe. Sie sei – wie ihre Mutter und deren Eltern – staatenlos. Im vorliegenden Fall sei von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung daher abzusehen. Die zuständige Ausländerbehörde übersandte unter dem 19. August 2009 Vermerke und Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld über die Familie der Mutter. Nach einem Vermerk vom 24. September 2009 könne es sich bei den genannten Personen um den „seltenen Fall einer gemischtethischen Ehe bzw. Familie“ handeln. Der Großvater könnte aserbaidschanischer Abstammung (Nationalität) sein, die Großmutter der Klägerin sei sehr wahrscheinlich eine „ethnische Armenierin“. In einem Vermerk zu der Mutter der Klägerin vom 20. März 2009 wird weiter ausgeführt, dass Heimreisedokumente aber auf freiwilliger Basis ausgestellt werden könnten.

10

Mit Bescheid vom 29. Juni 2010 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkomme an sie nach Aserbaidschan oder „in das Herkunftsland der Mutter“ abzuschieben. Die Klägerin könne auch in einen anderen zur Aufnahme verpflichteten und/oder bereiten Staat abgeschoben werden (Nr. 3.). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

11

Mit ihrer am 8. Juli 2010 erhobenen Klage begehrt die Klägerin in erster Linie die Aufhebung des genannten Bescheides. Sie trägt weiter vor: Entgegen der Auffassung der zuständigen Ausländerbehörde könne ihre Mutter die armenische Staatsangehörigkeit nicht beantragen. Dies gelte erst recht für sie – die Klägerin -. Die Zielstaatsbestimmung „Herkunftsland der Mutter“ sei rechtswidrig, da nicht hinreichend konkret. Der weitere Hinweis auf eine mögliche Abschiebung in einen anderen Staat könne keine Grundlage für eine Abschiebung sein. Ihre Abschiebung nach Aserbaidschan komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr dort als teilweise armenische stämmige Person Verfolgung drohe. Hinsichtlich der Unmöglichkeit ihrer Abschiebung in die bezeichneten Staaten verweise sie auf das oben wiedergegebene Schreiben der Botschaft der Republik Aserbaidschan vom 1. Dezember 2004 und auf ein Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld vom 31. Juli 2012 nebst Anlagen. Nach dem dort übersandten Schreiben der Botschaft der Republik Armenien vom 26. Juni 2012 könne der Mutter der Klägerin (und den übrigen Familienmitgliedern) kein „Ersatzpass“ ausgestellt werden. Im Übrigen hätten ihre - zudem mittlerweile wieder getrennten - Eltern beim Standesamt keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erhalten solle.

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Die Klägerin beantragt,

13

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2010 aufzuheben;

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Tenors Nr. 2 des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in ihrem – der Klägerin Fall – Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Aserbaidschans und des Herkunftslandes ihrer Mutter vorliegen;

15

äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Abschiebung in das „Herkunftsland der Mutter“ und in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat unzulässig ist.

16

Die Beklagte beantragt schriftsächlich,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte verweist zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.

19

Am 21. März 2013 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet, nachdem das Gericht wegen Arbeitsüberlastung die Frist des § 117 Abs. 4 VwGO versäumt hatte.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5 A 57/05 As nebst den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes (betreffend die Klägerin und deren Eltern) verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

I. Der Hauptantrag ist entsprechend dem tatsächlichen Begehren der Klägerin gemäß § 88 VwGO dahin zu verstehen, dass sie beantragt,

22

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2010 hinsichtlich der Nr. 2 und 3 aufzuheben.

23

Denn die Klägerin hat zum einen im Verwaltungsverfahren ausdrücklich auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet. Es ist auch weder etwas zur Einstellung des Asylverfahrens vorgetragen noch sonst ersichtlich, was darauf hindeuten könnte, dass die Klägerin sich gegen diesen Teil des Bescheides noch wendet.

24

II. Der so verstandene Hauptantrag ist zulässig und begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig, soweit in ihm die Feststellung von Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG hinsichtlich der im Bescheid genannten Zielstaaten abgelehnt worden ist.

25

1. Die Bezeichnung des Zielstaates als „Herkunftsland der Mutter“ ist im vorliegenden Fall nicht hinreichend bestimmt. Zwar ist es ausnahmsweise zulässig, von der Bezeichnung eines Zielstaates abzusehen, wenn der Herkunftsstaat ungeklärt ist. Dabei handelt es sich aber um keine ordnungsgemäße Zielstaatsbestimmung, sondern um einen rechtlich unverbindlichen Hinweis, der nicht als Grundlage für Vollziehungsmaßnahmen dienen kann. In diesen Fällen muss dem Ausländer nach Klärung des Herkunftsstaates jedoch der Herkunftsstaat so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er noch Rechtsschutz dagegen in Anspruch nehmen kann.

26

Vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2000 – 9 C 42.99 -, juris LS 2 und Rn. 10.

27

Nach § 42 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, das der Inhalt des Entscheidungssatzes, ggf. in Verbindung mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Verfahrensbeteiligten, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe müssen den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen zugrunde legen können.

28

Vgl. nur BVerwG, Urt. v. 9. Oktober 2012 – 7 VR 10.12 – Rn. 10; Urt. v. 2. Juli 2008 – 7 C 38.07 -, Rn. 11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 37 Rn. 5 je mwN.

29

Dies ist im vorliegenden Fall deshalb nicht mehr gewährleistet, weil der streitgegenständliche Bescheid mit dem „Herkunftsland der Mutter“ auf Umstände Bezug nimmt, die sich weder allein aus dem Bescheid ergeben noch den Beteiligten – derzeit – bekannt sind. Erst wenn im Fall der Mutter ein entsprechender Bescheid erlassen würde, könnte ein Zielstaat im Fall der Klägerin ermittelt werden. Eine solche Regelung kann nicht als Vollstreckungsgrundlage dienen, weil die vollstreckende Behörde erst einen gegen die Mutter noch zu erlassenen Bescheid heranziehen muss. Daraus folgt, dass im Zweifel der Zielstaat nur im Falle der Mutter konkretisiert würde, nicht aber im Bescheid der Tochter. Damit würde auch das Erfordernis umgangen, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG hinsichtlich der Klägerin bezüglich des sodann konkretisierten - möglicherweise bislang nicht in Betracht gezogenen - Zielstaats der Mutter zu prüfen. Rechtsschutz hiergegen könnte die Klägerin dann nicht mehr (rechtszeitig) erhalten. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Botschaft der Republik Armenien der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld unter dem 22. April 2009 abschließend mitgeteilt hat, dass u. a. die Mutter der Klägerin keine armenischen Staatsangehörige ist. Armenien scheidet damit als Zielstaat aus.

30

2. Der Tenor Nr. 3 des Bescheides ist auch rechtswidrig, soweit als Zielstaat „Aserbaidschan“ bezeichnet worden ist. Die Klägerin kann auf unabsehbare Zeit weder nach Aserbaidschan abgeschoben werden noch freiwillig nach dorthin einreisen.

31

Vgl. zur Unmöglichkeit der Abschiebung BVerwG, Urt. v. 10. Juli 2003 – 1 C 21.02 – juris LS und Rn. 4; Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht § 59 Rn. 6 mwN.

32

a) Die Begründung im Bescheid, die Klägerin sei als aserbaidschanische Staatsangehörige zu betrachten, ist schon deshalb fraglich, weil dies mit der bis heute von den aserbaidschanischen Behörden gehandhabten Gesetzeslage nicht im Einklang steht. Zwar ist nach Art. 52 der Verfassung der Republik Aserbaidschan Staatsangehöriger, wer auf dem Territorium der Republik Aserbaidschans geboren ist oder von einem Staatsangehörigen Aserbaidschans abstammt, wobei es genügt, das ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitzt.

33

Vgl. die deutsche Übersetzung und Erläuterungen des Art. 52 der Verfassung Aserbaidschans 1995 bei TransKaukasus-Institut, Gutachten vom 12. Dezember 2008 an VG Wiesbaden, S. 3 f. und ders., Gutachten an das VG Ansbach vom 8. März 2006, S. 30 f.

34

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. September 1998 sind Staatsbürger Aserbaidschans, wenn sie am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans besaßen. Aus dem dortigen Klammerzusatz der Bestimmung folgt, dass Grundlage die Meldung der Person an ihrem Wohnsitz in der Republik Aserbaidschan am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes ist. Diese Bestimmung wird bei armenisch stämmigen Personen so ausgelegt, dass Personen, die am Stichtag in der Republik Aserbaidschan entweder nicht gemeldet oder nicht am Ort der amtlichen Meldung tatsächlich wohnhaft waren, keine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft mehr besitzen.

35

Vgl. TransKaukasus-Institut, aaO, S. 8 ff., bzw. 34.

36

Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes seien die Meldebehörden durch das Justizministerium angewiesen worden, diejenigen armenischen Volkszugehörigen von Amts wegen abzumelden, die sich de facto nicht mehr dauerhaft in der Republik Aserbaidschan aufhielten. Dies habe alle armenischen Volkszugehörigen betroffen, welche seit Ausbruch des ethnischen Konfliktes 1988 zwischen Armenien und Aserbaidschan aus Aserbaidschan geflüchtet seien. Nicht von dieser Maßnahme betroffen seien armenische Volkszugehörige, die nach wie vor de facto in Aserbaidschan wohnhaft seien, z.B. infolge Heirat oder Verwandtschaft mit aserbaidschanischen Volkszugehörigen.

37

Vgl. Auskunft des AA an das VG Schleswig vom 2. April 2003 – 508-516.80/41 090 – (Asylfact Dokument Nr. 30 396).

38

Auch im letzten Lagebericht vom 13. Oktober 2011 des Auswärtigen Amtes wird zur Frage der Staatsangehörigkeit von armenisch-stämmigen Aserbaidschaner auf S. 22 f. ausgeführt:

39

„Bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit von Aserbaidschanern, die bereits seit längerer Zeit im Ausland leben, kommt es in der Praxis häufiger zu Problemen. Es gibt Fälle, in denen die Botschaft in Berlin die Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapieres mit der Begründung verweigert, die betreffende Person sei nicht mehr im Melderegister, dem ‚Nationalen Automatisierten Pass-System’, erfasst. In den neunziger Jahren wurden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt zahlreiche Personen mit armenischen Namen aus diesem Melderegister gestrichen. Nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1998 erfolgten weitere Streichungen. Rechtliche Grundlage für diese zweite Streichungswelle war Art. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach derjenige aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist, welcher am 01.10.1998 seinen Wohnsitz in Aserbaidschan hatte. Obwohl diese Vorschrift keine Verlustgründe enthält (diese Frage ist vielmehr in Art. 16 geregelt), wurde diese Legaldefinition wie ein Verlusttatbestand angewandt. In Anwendung dieser Vorschrift wurden zahlreiche Personen aus dem Melderegister gestrichen, die nach Kenntnis der Meldebehörden zum Stichtag im Ausland lebten. Hierbei lässt sich jedoch keine einheitliche Praxis feststellen.“

40

Ferner heißt es auf Seite 13 des Berichts:

41

„Aserbaidschanische Behörden – auch die Botschaft in Berlin - weigern sich systematisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, selbst wenn diese angeben, Aserbaidschaner zu sein und dies mit alten aserbaidschanischen oder sowjetisch/aserbaidschanischen Dokumenten belegen können.“

42

Demgemäß ist auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem (Teil-)Urteil vom 20. Juni 2012 – 7 LB 140/06 – (juris LS und Rn. 94) zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aufgrund der aserbaidschanischen Rechtspraxis als Ausbürgerungsregelung zu verstehen ist, die gezielt (allein) armenische Volkszugehörige treffe. Eine Abschiebung nach Aserbaidschan scheidet daher aus.

43

Vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15. Mai 2012 – 3 L 98/04 – juris LS 1 und Rn. 38 ff., Rn. 63 ff. mwN.

44

Die im Tatbestand wiedergegebene Antwort, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen des Verfahrens der Mutter der Kläger erhalten hat, belegt ebenfalls das Verhalten der aserbaidschanischen Behörden in dieser Frage. Danach besitzt die Mutter der Klägerin nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan.

45

b) Da die Klägerin in Deutschland geboren ist, spricht alles dafür, dass aserbaidschanische Behörden wegen ihrer jedenfalls teilweisen armenischen Volkszugehörigkeit nicht ihre die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit feststellen werden. Damit ist sie de jure staatenlos im Sinne Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 474).

46

Vgl. dazu Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, AufenthG, § 1 Rn. 28; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, AufenthG § 1 Rn. 28 je mwN.

47

c) Auch wenn die Klägerin nach Art. 52 der Verfassung Aserbaidschans durch den Vater die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans erhalten haben könnte, ist nichts dafür ersichtlich, dass die zuständigen Behörden Aserbaidschans dies nach der oben geschilderten Rechtspraxis anerkennen würden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin allerdings wohl nicht darauf an, dass keine entsprechende Erklärung der Eltern der Klägerin gegenüber einem deutschen Standesbeamten abgegeben worden sind. Denn solche Erklärungen hätten gegenüber Aserbaidschan keine Rechtswirkungen. In Deutschland ist nur die Frage von Interesse, ob die Klägerin unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) (vorläufig, vgl. § 29 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte (vgl. auch § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Personenstandesgesetzes [PStG]; § 34 der Personenstandsverordnung [PStV]; Nr. 21.5 PStG-VwV).

48

Vgl. Geyer, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 4 StAG Rn. 12 ff.; Herdegen, Völkerrecht, 9. Aufl. 2010, § 25 Rn. 5.

49

Die Begründung der Staatsangehörigkeit ist als Ausfluss der Personalhoheit allein dem jeweiligen Staat vorbehalten.

50

Vgl. Herdegen, Völkerrecht, § 25 Rn. 1.

51

d) Auch eine Abschiebung nach Berg-Karabach als Fluchtalternative scheidet im Fall der Klägerin aus. Selbst wenn sie zusammen mit ihrer Mutter über Armenien nach Berg-Karabach abgeschoben werden könnte, ist nach der derzeitigen Erkenntnisquellenlage anzunehmen, dass eine allein erziehende Mutter mit einem Kind in Berg-Karabach in eine ausweglose Situation im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG – Qualifikationsrichtlinie - geraten würde. Hinzukommt, dass die Mutter der Klägerin und wohl auch die übrigen zum Teil älteren Mitglieder ihrer Familie seit 2001 in Deutschland leben und noch nie in Armenien geschweige denn Berg-Karabach gelebt haben. Dies würde einer der Aufbau einer ausreichenden Existenz in Berg-Karabach entgegenstehen.

52

Zur Fluchtalternative Berg-Karabach ausführlich VG Schwerin, Urt. v. 22. Oktober 2010 – 8 A 59/05 -, S. 22 ff.; 25 ff. unter Hinweis auf Stellungnahmen des UNHCR vom 2. März 2010 (Nr. 8) und Frau Dr. Savvidis vom 10. August 2009 (S. 21 ff.) jeweils an den HessVGH; ebenso für eine fünfköpfige zum Teil aus älteren und erkrankten Personen bestehende Familie NdsOVG, Urt. v. 20. Juni 2012, juris Rn. 115 ff.; a. A. für eine gemischtethnische Familie mit zwei Kinder OVG M-V, Urt. 15. Mai 2012, juris Rn. 65 ff.

53

3. Im Übrigen ist die Fristbestimmung von einer Woche zur Ausreise gleichfalls rechtswidrig, weil in den Fällen des § 14a AsylVfG die Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einen Monat beträgt.

54

Vgl. näher BVerwG, Urt. v. 17. August 2010 – 10 C 18.09 – juris LS und Rn. 12 ff.

55

III. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

56

[…]

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