Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 B 394/12
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 A 1422/ 12 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. August 2012 – II … – …-…-…/…-… – wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer vom Antragsgegner ausgesprochenen gebührenpflichtigen Untersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung.
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Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6. März 2012 errichtet und am 19. März 2012 mit dem Sitz A-Stadt und dem Gegenstand „Betrieb von Spielhallen, Internetcafé, gastronomischen Einrichtungen und Vermittlung von Internetdiensten, Dienstleistungen und Sportwetten und […] Handel mit Automaten“ in das Handelsregister eingetragen.
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Laut Gewerbeanmeldung vom 11. Juni 2012 beabsichtigte sie in dem als Zweigstelle angemeldeten Geschäftslokal C-Straße n im Einkaufszentrum E. in B-Stadt den Betrieb einer Spielhalle zur Vermittlung von Sportwetten an konzessionierte Anbieter sowie die Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken unter dem Namen „Spielhalle ‚Sportsbar‘“. Sie verfügte über eine Erlaubnis nach § 33c der Gewerbeordnung – GewO – vom 26. April 2012 zur gewerbsm228;ßigen Aufstellung von Gewinnspielgeräten sowie für die genannte Betriebsstätte über eine ab dem 1. Juni 2012 erteilte Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle nach § 33i GewO, die jeweils ausdrücklich nicht die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten beinhalten.
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Nach ihren Angaben beabsichtigt sie keinen Spielhallen-Betrieb, sondern ausschließlich die Vermittlung von Sportwetten. Die zu vermittelnden Sportwetten sollen solche des in Malta ansässigen Anbieters Fa. D. Co. Ltd. sein. Dieser Anbieter verfügt über eine Liċenza għal-Logħob minn Distanza der Klassen 2 sowie 1 und 4 der maltesischen Awtorità dwar il-Lotteriji u l-Logħob u. a. zur Durchführung von Distanz-Wettgeschäften sowie zur Vereinbarung von Vermittlertätigkeiten und weiterer Handlungen im Bereich von Distanz-Wettaktivitäten. Ferner verfügt er über eine für Schleswig-Holstein geltende Erlaubnis u. a. zum Anbieten von Sportwetten, auch im stationären Betrieb, des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein.
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Bei einem Gespräch mit Mitarbeitern des Antragsgegners am 13. Juli 2012 erkundigte sich der Geschäftsführer der Antragstellerin nach den glücksspielrechtlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Wettbüros und wurde auf die Erforderlichkeit einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags – GlüStV – und die Voraussetzungen hierfür hingewiesen.
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Aus Veröffentlichungen im Anzeigenblatt „F.“ vom 18. Juli und 25. Juli 2013 erfuhr der Antragsgegner von der Absicht der Antragstellerin, in der am 24. August 2013 zu eröffnenden „Sportsbar“ die Vermittlung von Sportwetten anzubieten und dabei eine rechtliche „Grauzone“ auszuloten. Er wies den Geschäftsführer der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Juli 2012 erneut auf die Notwendigkeit einer Erlaubnis für die Sportwettenvermittlung sowie einer Konzession für den Sportwettenveranstalter und auf die jeweiligen Voraussetzungen hin. Ferner hörte er ihn zum Erlass einer Untersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung für den Fall an, dass er nicht bis zum 3. August 2012 erkläre, ohne die notwendige Erlaubnis in Mecklenburg-Vorpommern keine Sportwettenvermittlung zu betreiben.
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Am 3. August 2012 meldeten sich für die Antragstellerin deren Prozessbevollmächtigte und machten geltend: Die notwendigen gewerberechtlichen Erlaubnisse für die beabsichtigte Vermittlungstätigkeit lägen vor; neben der Fa. D. sei auch die ebenfalls in Malta ansässige (und dort wie auch in Schleswig-Holstein in jeweils gleicher Weise konzessionierte) Fa. G. H. Ltd. als Geschäftspartnerin vorgesehen. Die Vorschriften des GlüStV über eine Konzessions- und Vermittlungserlaubnispflicht seien wegen entgegenstehender unionsrechtlicher Vorschriften nicht anwendbar.
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Nachdem im Anzeigenblatt „F.“ vom 22. August 2012 angekündigt wurde, dass am 24. August 2012 die „Sportsbar“ eröffnet würde, unterteilt in einen Spiel- und einen Wettbereich und ausgestattet mit 13 Großbildfernsehern sowie Spiel- und Wettgeräten, von denen wegen des Vorgehens des Antragsgegners sechs Wettannahme-Terminals der Firmen D. und G. wohl zunächst nicht in Betrieb gehen würden, untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin durch gebührenpflichtige Verfügung vom 23. August 2012 mit sofortiger Wirkung, in Mecklenburg-Vorpommern ohne Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und §§ 5, 10 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – und ohne Erteilung der für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle notwendigen Erlaubnis Sportwetten an Veranstalter zu vermitteln oder hierfür zu werben (Nr. 1 des Bescheidstenors). Die Befolgung der Verfügung sei binnen Wochenfrist anzuzeigen; in gleicher Frist seien alle für die untersagten Tätigkeiten erforderlichen technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen aus den Räumlichkeiten der Antragstellerin zu entfernen (Nr. 2). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen nach Nr. 1 und Nr. 2 drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld von 5.000 € an (Nr. 3); die festgesetzte Verwaltungsgebühr beträgt 1.500 € (Nr. 4).
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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Klage vom 29. August 2012 (7 A 1422/ 12), über die noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin teilte zuvor mit, sie werde sich gemäß der vollziehbaren Verfügung verhalten, und setzte bei der Eröffnung der „Sportsbar“ die drei im Geschäftslokal vorhandenen Wett-Terminals der Fa. D. nicht in Betrieb, sondern klebte sie mit Klebeband ab und versah sie mit Hinweisen auf die erfolgte Untersagung. Zwischenzeitlich sind die Terminals nach ihren Angaben abgebaut.
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Am 31. August 2012 hat sie sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Sie meint, ihre Interessen an der vorläufigen Durchführung der Sportwetten überwögen das öffentliche Interesse an einer Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung. Diese sei rechtswidrig. Sie sei auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt und daher ermessensfehlerhaft. Der angewandten Rechtsgrundlage des GlüStV gehe die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit vor, die in inkohärenter und damit unionsrechtswidriger Weise beschränkt werde. Sie, die Antragstellerin, verstoße durch die Übertragung der in ihrem Ladenlokal entgegengenommenen Sportwetten über eine Standleitung an den Wettveranstalter in Malta nicht gegen ein Verbot der Sportwettenvermittlung im Internet. Die Untersagungsverfügung sei auch unverhältnismäßig, soweit sie auf die rein formal fehlende Konzession ihrer Geschäftspartner gestützt werde; bislang bestehe nämlich das vom Europäischen Gerichtshof beanstandete staatliche Monopol faktisch fort, weil (außerhalb Schleswig-Holsteins) keine Konzessionen an Wettveranstalter vergeben worden seien, obgleich etwa auch ihre Geschäftspartner sich darum bewürben. Diese würden zudem die Geschäftsbeziehungen zu ihr, der Antragstellerin, beenden, wenn sie nicht bald ihre Vermittlungstätigkeit aufnehmen könne; dies gefährde ihre Existenz. Auch der geforderte Jugendschutz und die Einhaltung von Spielersperren sei durch sie im erforderlichen Umfang gesichert. Schließlich sei die Untersagung auch weder tatsächlich noch, aus normenhierarchischen Gründen, rechtlich dadurch zu rechtfertigen, dass die Wettvermittlungsstelle in räumlichem Zusammenhang mit einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen betrieben werde; es sollten im Übrigen lediglich die in einem Wettbüro zulässigen drei Gewinnspielgeräte betrieben werden. Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. August 2012, Az.: II … – … - … - … / …-…, anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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n-left:54pt">den Antrag abzulehnen,
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Klage- und Eilverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Hinweis- und Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 19. September 2013 sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist statthaft, weil die fristgemäß ohne Vorverfahren erhobene Klage gegen die einzelnen Regelungen der Verfügung vom 23. August 2012 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV und nach § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO sowie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat; er ist auch sonst zulässig.
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Er ist auch begründet, so dass die Kammer die begehrte Anordnung zugunsten der Antragstellerin trifft. Das öffentliche Vollzugsinteresse ist zwar in den genannten gesetzlichen Vorschriften typisierend höher gewichtet als das Interesse der Bescheidsbetroffenen; es muss jedoch im Streitfall gegenüber den Interessen der Antragstellerin zurückstehen, nicht dem Druck einer Vollstreckung der Untersagungsverfügung ausgesetzt zu sein und die Gebühr hierfür zahlen zu müssen, denn die Untersagungsverfügung erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, so dass die Klage hohe Aussicht auf Erfolg hat.
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Der Antragsgegner war nämlich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht die für den Erlass der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 23. August 2012 zuständige Behörde. Indem er sie gleichwohl erließ, dürfte er damit rechtswidrig gehandelt haben und die Antragstellerin durch die fortdauernde Wirkung der Untersagungsverfügung in ihren Rechten verletzen, was — auch vor dem Hintergrund von § 46 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – sowie des Umstands, dass eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Streit steht — bereits allein zum Erfolg der Klage führen dürfte, ohne dass es auf die von der Antragstellerin ausführlich problematisierte Anwendbarkeit der materiellen Verfahrens- und Verbotsvorschriften von GlüStV und GlüStVAG M-V ankäme.
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Die beim Erlass der angegriffenen Verfügung (und nach wie vor) einschlägige Zuständigkeitsregelung findet sich in § 19 GlüStVAG M-V, den das Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2012 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 geändert hatte. Seine Regelung lautet:
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„Glücksspielaufsicht, zuständige Behörden
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(1) Das Ministerium für Inneres und Sport ist zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 4 des Glücksspielstaatsvertrages sowie § 9a Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrages und nach diesem Gesetz, soweit sie nicht von den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuständigen Behörden wahrgenommen werden. Die Zuständigkeiten im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a und im gebündelten Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages bleiben unberührt.
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(2) Die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 4 des Glücksspielstaatsvertrages und nach diesem Gesetz werden für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gemäß des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages, für unerlaubte Glücksspiele, soweit sie nicht vom Ministerium für Inneres und Sport wahrgenommen werden, für Spielhallen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages sowie für Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher im Sinne von § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden sowie den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. Die kommunalen Körperschaften nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(3) Zuständige Behörden für die Aufgaben nach Absatz 2 sind
und verteidigt seine Verfügung.
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1. das Ministerium für Inneres und Sport als Landesordnungsbehörde für die Vorhaben, die sich über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstrecken sowie für die Erteilung allgemeiner Erlaubnisse nach § 13,
- <a name="rd_25">25
style="margin-left:36pt">2. die Landräte als Kreisordnungsbehörden für die Vorhaben, die auf ihr Gebiet beschränkt sind und die sich über das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus erstrecken,
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3. im 0;brigen die örtlichen Ordnungsbehörden.
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Das Ministerium für Inneres und Sport ist für Entscheidungen hinsichtlich solcher Veranstaltungen und Vermittlungen von öffentlichen Glücksspielen zuständig, die zugleich im Gebiet eines anderen Landes durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
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Danach bestimmt Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift den Antragsgegner zur zuständigen Behörde für die Aufgaben u. a. nach § 9 Abs. 1 GlüStV, um die es vorliegend allein geht. Allerdings gilt dies nur, „soweit diese Aufgaben nicht von den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuständigen Behörden wahrgenommen werden“. Hierbei wiederum handelt es sich um die Landräte als Kreisordnungsbehörden „für die Vorhaben, die auf ihr Gebiet beschränkt sind und die sich über das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus erstrecken,“ (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GlüStVAG M-V) und „im Übrigen“, d. h. soweit nicht Nr. 1 oder 2 zutreffen, um die örtlichen Ordnungsbehörden (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GlüStVAG M-V). Die Nr. 1 in § 19 Abs. 3 Satz 1 GlüStVAG M-V regelt (erneut) die Zuständigkeit des Antragsgegners (als Landesordnungsbehörde) und „zuständige Behörde für die Aufgaben nach Absatz 2“. Dieser letztgenannte Absatz handelt von den Aufgaben, die den kommunalen Körperschaften übertragen werden. Nach seinem Satz 1 sind dies die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 4 GlüStV und nach dem GlüStVAG M-V, welche (in mittlerweile zwei Gesetzgebungsvorgängen) übertragen wurden „für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential gemäß de[m] Dritten Abschnitt des [GlüStV], für unerlaubte Glücksspiele, soweit sie nicht vom [Antragsgegner] wahrgenommen werden, für Spielhallen im Sinne von § 2 Abs. 3 [GlüStV] sowie für Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher im Sinne von § 2 Abs. 4 [GlüStV]“. Innerhalb dieser Aufgaben soll der Antragsgegner nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 zuständig sein „für die Vorhaben, die sich über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstrecken[,] sowie für die Erteilung allgemeiner Erlaubnisse nach § 11 [GlüStVAG M-V]“.
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Mit etwas Mühe kann man § 19 GlüStVAG M-V die (teilweise „tautologische“) Umsetzung des offenbaren Gesetzgeberwillens entnehmen, grundsätzlich mit einem Vorrang der niedrigsten Verwaltungsebene jeweils die Behörden zu befassen, innerhalb von deren Territorium sich der zu bewältigende Sachverhalt insgesamt abspielt, und korrespondierend in Absatz 2 die (nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung) notwendige gesetzliche Aufgabenübertragung auf kommunale Träger vorzunehmen (vgl. Landtags-Drucksache 5/977, S. 35). Hiernach handelt es sich bei den Wendungen „soweit diese Aufgaben nicht von den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuständigen Behörden wahrgenommen werden220; in Absatz 1 Satz 1 und „soweit sie nicht vom Ministerium für Inneres und Sport wahrgenommen werden“ in Absatz 2 Satz 1 nicht um die Regelungen von Selbsteintrittsrechten oder Erstbefassungszuständigkeiten, sondern um (starre) Aufgabenabgrenzungen; d. h. soweit sich ein Sachverhalt etwa auf die Territorien von Behörden gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GlüStVAG M-V beschränkt, ist der Antragsgegner (jedenfalls zunächst einmal) nicht zuständig (auch wenn er nach dem Gesetzgeberwillen „grundsätzlich zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde“ sein soll, so Landtags-Drucksache 5/977, S. 35). Ob der Antragsgegner Selbsteintrittsrechte nach anderen Vorschriften, etwa auch des Aufsichtsrechts, zustehen, ist vorliegend unerheblich, da der Verfahrensinhalt die Wahrnehmung solcher Rechte nicht erkennen lässt.
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Dabei stellt sich allerdings die weitere Frage nach dem Verhältnis der (unbeschränkten) Aufgabenübertragung „für Spielhallen im Sinne von § 2 Abs. 3 [GlüStV]“ auf die kommunalen Körperschaften in Absatz 2 des § 19 GlüStVAG M-V zu den Zuständigkeitsvorschriften in den Absätzen 1 und 3, die den Antragsgegner betreffen, sowie zu der Einschränkung der Aufgabenübertragung in Absatz 2, was das Einschreiten gegen unerlaubtes Glücksspiel betrifft; dieses letztere ist im eben dargestellten Sinne territorienbezogen geregelt, während „Spielhallen im Sinne von § 2 Abs. 3 [GlüStV]“, um die es sich bei der von der Antragstellerin betriebenen „Sportsbar“ wohl auch handelt, vielleicht kraft Vorrangs der entsprechenden Regelung insgesamt nicht den Gegenstand einer Zuständigkeit des Antragsgegners darstellen sollen. Die Gesetzesbegründung zur diesbezüglichen Änderung (Landtags-Drucksache 6/553, S. 31) gibt jedenfalls keine für eine Zuständigkeit des Antragsgegners sprechenden Aufschlüsse.
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Die Kammer kann eine Zuständigkeit des Antragsgegners auch nicht aus § 19 Abs. 3 Satz 2 GlüStVAG M-V herleiten. Die Vorschrift betrifft Glücksspielveranstaltungen, die auch in anderen Bundesländern erfolgen oder erfolgen sollen; der Antragsgegner soll hierdurch auch insoweit als zuständige Erlaubnis- und Überwachungsbehörde eingesetzt werden, was das Land Mecklenburg-Vorpommern betrifft; dies zeigt die auf die Zuständigkeitsverteilung, betreffend länderübergreifende Lotterien, abstellende Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 5/977, S. 36). Als „im Gebiet eines anderen Landes“ durchgeführte Glücksspielveranstaltung stellt sich schon vor diesem Hintergrund nicht die Aktivität der Firmen D. und G. in Malta dar. Ebenfalls sind § 19 Abs. 3 Satz 3 GlüStVAG M-V und der hier in Bezug genommene § 9a GlüStV nicht einschlägig.
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Mit dem erwähnten Vorbehalt, was die Möglichkeit einer Zuständigkeit des Antragsgegners für „Spielhallen“ mit Gewinnspielgeräten betrifft, kommt es hiernach im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GlüStVAG M-V auf die Frage an, ob das „Vorhaben“, zu dem der angegriffene Untersagungsbescheid erging, „sich über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstreckt“. Dies kann die Kammer nicht feststellen.
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Denn seit der letzten Kreisgebietsreform trifft es jedenfalls in Ansehung des Sitzes der Antragstellerin (Gemeinde A-Stadt) und des Orts ihrer streitgegenständlichen (laut Gewerbeanmeldung) „unselbständigen Zweigstelle“ (Stadt B-Stadt) nicht zu.
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Soweit der angegriffene Bescheid (auf der zweiten Seite in der Mitte) ein — in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiertes — Telefongespräch des Geschäftsführers der Antragstellerin am 14. August 2012 mit der Bescheidsverfasserin beim Antragsgegner erwähnt, wonach „die Vermittlung von Sportwetten kurzfristig auch in anderen Orten Mecklenburg-Vorpommerns vorgesehen sei“, ist dies nicht in der gebotenen Eindeutigkeit der Antragstellerin zuzurechnen, die die Annahme eines die Kreisgrenzen überschreitenden Vorhabens und damit auch insoweit ein behördliches Vorgehen ihr gegenüber gerechtfertigt hätte. Dem Antragsgegner dürfte zwar darin zuzustimmen sein, dass die Lagebeurteilung, die der Prüfung der ordnungsbehördlichen Zuständigkeit zugrunde zu legen ist, auf der Grundlage des Erkenntnistands der Behörde bei Vornahme ihrer Maßnahme — hier: dem Erlass der Untersagungsverfügung — zu erfolgen hat. Auch in diesem Zeitpunkt war jedoch dem Antragsgegner aufgrund seiner aktenkundigen Korrespondenz mit den kommunalen örtlichen Ordnungsbehörden bekannt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin Geschäftsführer diverser weiterer kleiner Kapitalgesellschaften mit ähnlicher Bezeichnung ist, die ihre Geschäftstätigkeit bisher zumeist je einem, in ihrer Firma auch erwähnten Standort widmen, wenn auch lediglich bei der Antragstellerin in der Gewerbeanzeige die Tätigkeit der „Vermittlung von Sportwetten“ aufgeführt war. Daher konnte ohne weitere Bestätigung nicht davon ausgegangen werden, dass die berichtete Bekundung der Absicht, auch in anderen Orten Mecklenburg-Vorpommerns Sportwetten zu vermitteln, über ihr Organ Geschäftsführer konkret nur der Antragstellerin zuzurechnen war. Wie der Geschäftsführer nämlich mehrfach verlautbarte, erstrebte er die „rechtliche Klärung“ der Anwendbarkeit des Konzessionserfordernisses nach dem GlüStV anhand des Falls der Antragstellerin. Dies konnte er auch in seiner Rolle als „Lenker eines Unternehmensverbunds“ tun — und wird er angesichts des „Vorhaltens“ einer größeren Zahl kleiner örtlicher Kapitalgesellschaften auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tun, evtl. auch bezogen auf noch zu gründende weitere Gesellschaften. Insoweit war sein Handeln allerdings nicht der Antragstellerin zuzurechnen. Das beim Antragsgegner dokumentierte Vorhaben „Sportsbar“ in B-Stadt und die gesamte aktenkundige bisherige Geschäftstätigkeit der Antragstellerin war und ist auf B-Stadt beschränkt; ein Gesprächsvermerk in den Vorgängen des Antragsgegners vom 6. August 2013 bestätigte auch dies und informierte, dass nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin diese entgegen anders lautender Berichterstattung auch nicht einmal an ihrem Firmensitz als Sportwettenvermittlerin tätig sein sollte. In ihrer Einlassung zum richterlichen Hinweis vom 19. September 2013 berichtet die Antragstellerin nichts Abweichendes. Der Antragsgegner unternimmt dagegen in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 noch nicht einmal einen Beweisantritt für einen konkreten Inhalt eines Telefongesprächs des Geschäftsführers der Antragstellerin mit seiner früheren Mitarbeiterin am 14. August 2012, sondern würdigt nur den Umstand, dass der Geschäftsführer als Vertreter der Interessen der Antragstellerin aufgetreten sei und dabei auch von einer Ausweitung des Wettvermittlungsgeschäfts gesprochen habe. Dies genügt nach Auffassung der Kammer nicht, um ein die Kreisgrenzen überschreitendes Vorhaben der Antragstellerin anzunehmen. Anlässlich der in der Zeitschrift 8222;F.“ berichteten Aktivitäten hatte auch der Antragsteller noch mehrere vom Geschäftsführer der Antragstellerin vertretene, für die zu untersagende Tätigkeit in Betracht kommende Firmen förmlich angehört.
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Die hiernach anzunehmende örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners ist auch nicht, wie er meint, nach § 46 VwVfG M-V ausnahmsweise unbeachtlich, weil offensichtlich sei, dass der Zuständigkeitsverstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Die sich zur Frage der Zulässigkeit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung (noch zu Zeiten des früheren staatlichen Sportwettenmonopols) verhaltenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 – (Gewerbearchiv 2013, S. 402 [406 f.]) und vom 20. Juni 2013 – 8 C 39.12 – (S. 24 ff. des Abdrucks, www.bverwg.de) geben ebenso wie der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 2011 – 2 M 225/10 – (Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht 2011, S. 185 ff.) keine Anhaltspunkte für die vom Antragsgegner geltend gemachte Reduktion des ordnungsbehördlichen Einschreitensermessens, geschweige denn in Bezug auf die konkrete Form des Einschreitens, was etwa die Einräumung von Befolgungsfristen und die Auswahl des anzudrohenden Zwangsmittels betrifft. Dass die vom Geschäftsführer u. a. der Antragstellerin erstrebte „rechtliche Klärung“ durch die gerichtliche Kontrolle einer — formell einwandfreien — Untersagungsverfügung befördert werden könnte, ist auch kein für die Annahme einer Ermessensreduktion hinreichendes Moment. Ebenfalls führt die von der Antragstellerin — in Übereinstimmung mit zahlreichen Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum — vertretene Auffassung, (auch unter Geltung des neuen GlüStV von 2012) sei die streitgegenständliche Gewerbstätigkeit ohne eine Erlaubnis zulässig, und die erkennbar „experimentell-vorsichtige“ Betätigung im Sinne dieser Meinung nach Auffassung der Kammer auch noch nicht zu einer Ermessensreduktion.
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Dass schließlich, wie der Antragsgegner meint, der Geschäftsführer der Antragstellerin den Antragsgegner in einer Weise zu der Untersagungsverfügung provoziert hätte, dass eine gerichtliche Berücksichtigung der örtlichen Unzuständigkeit gegen Treu und Glauben verstieße, ist auch nicht erkennbar.
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Erscheint danach die angegriffene Untersagungsverfügung als rechtswidrig und der Erfolg der Klage hinreichend wahrscheinlich, so gilt dies auch für die verfügte Zwangsgeldandrohung sowie die Erhebung einer Verwaltungsgebühr.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz1, § 52 Abs. 1 und 7 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.
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