Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 B 53/14

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die gebührenpflichtige zwangsgeldbewehrte Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2014 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Antragsgegner und Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer gebührenpflichtigen zwangsgeldbewehrten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung.

2

Ihrem Geschäftsführer wurde 1991 eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spiel- und Unterhaltungsautomaten einschließlich „Geldspieler“ erteilt. Für angemietete, gemäß einer verlängerten Nutzungsänderungsgenehmigung von 2005 umgebaute Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes E-Straße x in C-Stadt mit Nebengelassen im Keller verfügt sie über eine vom Antragsgegner am 29. Februar 2012 erteilte Betriebserlaubnis nach § 33i Abs. 1 der Gewerbeordnung – GewO – und eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO; zum Folgetag meldete sie die Aufnahme ihres neu gegründeten Spielhallenbetriebs dort an. Die Nutzungsänderungsgenehmigung erging für die Nutzung als Internetcafé mit Unterhaltungselektronikgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, Freizeitterminals und sechs Unterhaltungselektronikgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit. In einem Hinweis, der der den Betrieb von zehn Spielgeräten zulassenden Erlaubnis nach § 33i GewO beigefügt war, heißt es, diese werde voraussichtlich grundsätzlich gemäß dem neu gefassten Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV – ein Jahr nach dessen Inkrafttreten ihre Gültigkeit verlieren.

3

Unter dem 15. April 2013 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis/Spielhallenerlaubnis nach dem GlüStV ab dem 1. Juli 2013. Mit Bescheid vom 29. Mai 2013 lehnte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Antrag die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO ab. Diese komme nicht in Betracht. Spielhallen dürften nämlich gemäß § 11 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – nur mit einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 GlüStV betrieben werden. Deren Erteilung scheide gemäß § 25 GlüStV und § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V aus, denn innerhalb eines 500-m-Radius um die Betriebsstätte befänden sich eine weitere Spielhalle und eine Schule des Sekundarstufenbereichs. Den Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Juni 2013 wies nach Nichtabhilfe durch den Antragsgegner der Landrat des Landkreises F. mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 zurück; über die unter dem Aktenzeichen 7 A 2001/13 geführte Klage vom 12. Dezember 2013, mit der die Antragstellerin ihr Antragsbegehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis weiterverfolgt, ist noch nicht entschieden.

4

Unter dem 14. Juni 2013 hatte die Antragstellerin auch die Befreiung für ihre Spielhalle von den Abstandsgeboten des § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V gemäß der Härtefallklausel des § 11b Abs. 1 GlüStVAG M-V beantragt; nach Ablehnung durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Juli 2013 und Zurückweisung des Widerspruchs vom 18. Juli 2013 mit Widerspruchsbescheid des Landrats vom 10. Januar 2014 verfolgt die Antragstellerin ihr Befreiungsbegehren mit einer Klage vom 30. Januar 2014 (7 A 187/14) weiter; auch hierüber ist noch nicht entschieden.

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Zwischenzeitlich hatte der Antragsgegner mit der Antragstellerin am 6. Juli 2013 zugestelltem Bescheid vom 4. [06.; gemeint:] Juli 2013 unter dem Betreff „Betriebsschließung gemäß § 15 (2) Gewerbeordnung (GewO)“ verfügt: „Nach § 15 GewO […] ordne ich mit sofortiger Wirkung die Schließung Ihres Betriebes an. Für den Fall, dass Sie Ihre Betriebsräume nicht bis zum 08.07.2013 geschlossen haben, drohe ich hiermit die Schließung des Betriebes durch Versiegelung oder Verplombung vorzunehmen.“ In der Begründung heißt es, die Antragstellerin betreibe in der E-Straße x in C-Stadt eine Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 33i GewO. Die ihr erteilte habe ab dem 1. Juli 2013 gemäß § 29 Abs. 4 GlüStV ihre Gültigkeit verloren. Ferner hatte der Antragsgegner in der Verfügung unter Bezugnahme auf die Bedeutung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben beim Gewerbebetrieb, auf die Belange des Jugend- und Spielerschutzes sowie auf aus dem Verhalten der Antragstellerin zu folgernde Hinweise auf eine Unzuverlässigkeit die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.

6

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Juli 2013 hiergegen hatte antragsgemäß das beschließende Gericht mit Beschluss nach § 80 Abs. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vom 12. Juli 2013 – 7 B 352/13 – unter Annahme eines Ermessensausfalls beim Antragsgegner, auch im Hinblick auf das anhängige Befreiungsbegehren, wiederhergestellt. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Der von der Antragstellerin aufforderungsgemäß begründete Widerspruch blieb in der Folgezeit beim Antragsgegner unbearbeitet.

7

Unter dem 7. Januar 2014 erließ dieser gegenüber der Antragstellerin eine Untersagungsverfügung, unter deren Tenorpunkt 1. er anordnete: „Der [Antragstellerin] wird mit sofortiger Wirkung die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür in der Spielhalle in der E-Straße x, C-Stadt, untersagt“. Für den Fall der Zuwiderhandlung hiergegen drohte die Verfügung die Festsetzung eines Zwangsgelds von 2.000 [€] an (2.), ferner setzte sie eine von der Antragstellerin zu tragende Verwaltungsgebühr von 320 € fest (3.). Der Bescheid ist auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV und das Fehlen sowie die Unzulässigkeit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle gestützt; er führt u. a. aus, es sei im Sinne der Ziele des GlüStV unerlässlich, dass Spielhallen, die ohne bestehende Erlaubnisse betrieben würden, geschlossen werden könnten, und die Übergangsregelung des GlüStV sei nicht zu beanstanden. Auf die Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen.

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Am 20. Januar 2014 hat sich die Antragstellerin, über deren Widerspruch vom 13. Januar 2014 noch nicht entschieden ist, mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren an das Gericht gewandt. Sie macht im Wesentlichen geltend: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sei in ihrem Falle nicht einschlägig, ein gesetzlicher Sofortvollzug finde daher nicht statt. Die den Spielhallenbetrieb beschränkenden Regelungen in GlüStV und GlüStVAG M-V nebst der Übergangsregelung hierzu unterlägen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die neuerliche Untersagungsverfügung sei auch unbestimmt und angesichts der Regelungen des GlüStV überflüssig. Das Vorgehen des Antragsgegners verkenne den bei ihr, der Antragstellerin, angesichts der getätigten Investitionen und eingegangenen vertraglichen Bindungen vorliegenden Härtefall. Sie beantragt sinngemäß,

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in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 13. Januar 2014 und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2014 entfalten,

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hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2014 und gegen die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen.

11

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

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den Haupt- und Hilfsantrag abzulehnen,

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und verteidigt seine Verfügung.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im vorliegenden und im Verfahren 7 B 352/13 sowie in den Klageverfahren 7 A 2001/13 und 7 A 187/14 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Vermerk des Berichterstatters vom 26. Juni 2014 sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen) Bezug genommen.

II.

15

Der Eilantrag hat mit dem Hilfsantragsbegehren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO Erfolg. Die Kammer gibt diesem mit der im Tenor hinreichend zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Folge des § 80b Abs. 1 VwGO statt, denn er ist zulässig und begründet.

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Die hauptweise beantragte Feststellung einer gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eingetretenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt dagegen nicht in Betracht, weswegen insoweit der Antrag abzulehnen gewesen ist. Denn die aufschiebende Wirkung blieb im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO aus, was in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV geregelt ist; die Anwendbarkeit dieser § 9 Abs. 1 GlüStV ergänzenden Vorschrift auch auf Spielhallen im Sinne von § 2 Abs. 3 GlüStV hat die Kammer kürzlich in ihrem Beschluss vom 25. Juni 2014 – 7 B 872/13 –, in Erwägung auch der sich aufdrängenden und zudem antragstellerseits vorgetragenen normtechnischen Bedenken, gestützt auf § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V und die Begründung von dessen Änderung bejaht:

17

„Zutreffend dürfte nämlich der Antragsgegner seine Verfügung, wie geschehen, auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV stützen. Die Geltung dieser Vorschrift ist zwar nicht durch den GlüStV angeordnet; dieser schreibt für Spielhallen gemäß der Legaldefinition in seinem § 3 Abs. 7 […] in § 2 Abs. 3 Satz 1 vor, dass für sie, soweit sie — wie im Streitfall — Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, nur einige Vorschriften des GlüStV gelten, wobei § 9 nicht mit aufgezählt ist. Auch traf der hiesige Landesgesetzgeber im Rahmen des zur Spielhallenerlaubnis nach dem neuen § 24 GlüStV eingeräumten Vorbehalts für Ausführungsbestimmungen der Länder nach Absatz 3 der Vorschrift sowie zur Ausgestaltung der Beschränkungen nach §§ 25 und 26 und des Übergangsrechts nach § 29 GlüStV mit Änderungsgesetz vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 232) in Gestalt von §§ 11 bis 11b GlüStVAG M-V spielhallenbezogene Regelungen, die keine Bezugnahme auf § 9 GlüStV enthalten, und dekretierte dabei im neuen § 1 Satz 2 GlüStVAG M-V deren — dort offenbar gemeint: alleinige — Geltung für Spielhallen: „Für Spielbanken gelten nur die §§ 17, 18 und 21, für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, die §§ 11 bis 11b [und eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift], für Gaststätten […; Hervorhebung durch die Kammer].“ Indessen ergänzte er auch die bestehende ausdrückliche, die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 4 GlüStV betreffende Aufgabenübertragung im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung, die in § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V erfolgte, um eine solche „für Spielhallen im Sinne von § 2 [Abs.] 3 [GlüStV]“. Hieraus ist zu schließen, dass er auf solche Spielhallen auch die Vorschriften von GlüStV und GlüStVAG M-V über die Glücksspielaufsicht, die hierfür zuständigen Behörden und das hierfür geltende Verfahrensrecht angewandt wissen will, wenn er dies auch deutlicher hätte regeln können. Denn ohne eine Transformation dieser Regelungsgegenstände wäre die Aufgabenübertragung sinnlos, und eine entsprechende Regelungsabsicht wurde schließlich auch in der (mit einem kleinen Redaktionsversehen behafteten) Begründung zur Änderung von § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V im Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes (Landtags-Drucksache 6/553, S. [32]) verlautbart (s. ferner zur Zulässigkeit von in einzelnen Bundesländen auch vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV geltenden glücksspielrechtlichen gesetzlichen Eingriffsnormen, die Spielhallen betreffen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts – VG – Mainz vom 9. September 2013 – 6 L 815/13.MZ –, juris Rdnr. 4).“

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Ist hiernach die auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Verfügung schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so kann der fristgemäß hiergegen erhobene Widerspruch nur durch gerichtliche Anordnung aufschiebende Wirkung erlangen.

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Die Kammer trifft eine solche Anordnung, denn die Verfügung vom 7. Januar 2014 erscheint jedenfalls bereits aus prozessrechtlichen Gründen als rechtswidrig, so dass der Widerspruch vom 13. Januar 2014 hohe Erfolgsaussichten hat; einer Auseinandersetzung mit den zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen der formellen und/oder materiellen Rechtmäßigkeit oder Legalisierbarkeit des Spielhallenbetriebs in der E-Straße x in C-Stadt bedarf es daher für die vorliegende Entscheidung nicht.

20

Wie nämlich dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten zu entnehmen ist, unternahm es der Antragsgegner mit der Untersagungsverfügung vom 7. Januar 2014 zum zweiten Mal, eine sofortige Schließung der Spielhalle in der E-Straße x in C-Stadt durch die Antragstellerin zu erzwingen, obwohl er dies bereits mit der Verfügung vom 4. Juli 2013 getan hatte.

21

Diese letztgenannte Verfügung unterlag und unterliegt immer noch der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10. Juli 2013, wie sie der Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2013 unter Änderung der behördlichen Vollzugsanordnung wiederherstellte; denn dieser Beschluss wurde mangels Beschwerde rechtskräftig, und der durch ihn geregelte Sachverhalt hat sich seit seinem Erlass nicht geändert. Bei einer solchen Verfahrenslage ist es nicht zulässig, die Bindungswirkung der gerichtlichen Eilentscheidung dadurch zu umgehen, dass eine neue Verfügung mit im Wesentlichen gleichem Inhalt erlassen wird, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.

22

Nach § 121 Nr. 1 VwGO, der auf Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwenden ist, binden nämlich rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen die Beteiligten mit der Folge, dass die aus einem festgestellten Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge, über die rechtskräftig entschieden wurde, nicht erneut — mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse — zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen den Beteiligten gemacht werden darf, es sei denn, die Sach- oder Rechtslage hätte sich zwischenzeitlich entscheidungserheblich geändert (vgl. die Nachweise im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen – OVG NW – vom 18. November 2010 – 13 B 659/10 –, juris Rdnr. 24 und 26). Hat aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, so darf die Behörde nicht diese Wirkung der Rechtskraft dadurch umgehen, dass sie einen neuen Verwaltungsakt gleicher Zielrichtung und gleichen Gegenstands mit einer abweichenden Vollziehbarkeitsbestimmung erlässt (OVG NW, a. a. O., Rdnr. 29 ff. m. w. Nachw.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht – NdsOVG –, Beschluss vom 22. Juli 2003 – 7 ME 104/03 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 2004, S. 170). So geschah es aber hier.

23

Denn der Gegenstand der Verfügungen vom 4. Juli 2013 und vom 7. Januar 2014 stimmt trotz der abweichenden Formulierung der tenorierten Regelungen, die der Antragstellerin jeweils ein Verhaltensgebot auferlegen, überein. Aus der Begründung beider Verfügungen geht hervor, dass von der Antragstellerin jeweils die Schließung der Spielhalle in der E-Straße x in C-Stadt gefordert sein soll. Die Verfügung vom 4. Juli 2013 verlangte eine sofortige Schließung des Betriebs der Antragstellerin und erläuterte in der Begründung, dass es sich um die genannte Spielhalle handeln soll. Die Verfügung vom 7. Januar 2014 untersagte mit sofortiger Wirkung „die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür“ in der genannten Spielhalle; anders, als die Antragstellerin jetzt im gerichtlichen Verfahren, offenbar hilfsweise, geltend macht, geht dieses Unterlassensgebot aber nicht „ins Leere“, sondern es ist ebenfalls als Aufforderung zur sofortigen Schließung des Spielhallenbetriebs zu verstehen. Denn nach den eindeutigen Ausführungen der Begründung des Bescheids sowie der Bescheide über die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Betriebserlaubnis nach § 11 und eines Härtefall-Dispenses nach § 11b GlüStVAG M-V ist es die Auffassung des Antragsgegners, dass der Spielhallenbetrieb ohne Erlaubnis stattfindet und damit die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV darstellt; das offenbar nicht mehr in Abrede gestellte Fortbestehen der Erlaubnis nach § 33i GewO ist dabei unmaßgeblich. Der Antragsgegner geht offenbar auch von der Anwendbarkeit des GlüStV und des GlüStVAG M-V auf die gesamte Spielhalle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV aus, denn er differenziert nicht zwischen den eindeutig hierunter fallenden Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und — was aus dem Akteninhalt nicht hervorgeht — eventuell von der Antragstellerin in der Spielhalle entsprechend der Erlaubnislage ebenfalls vorgehaltenen Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit; vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen auf Seite 5 des Bescheids eindeutig, worin der Antragsgegner darauf abstellt, dass es unerlässlich sei, dass ohne die [erforderlichen] Erlaubnisse betriebene Spielhallen geschlossen werden könnten, und dass mit der — mangels milderer und gleich geeigneter Mittel — erforderlichen Anordnung der Schließung der Spielhalle dem Interesse der Allgemeinheit entsprochen werde, ferner auf Seite 9, wo es zur Begründung der Zwangsgeldandrohung heißt, es solle mit Ziffer 1. des Bescheids das Unterlassen des Betriebs einer unerlaubten, nicht erlaubnisfähigen Spielhalle, also unerlaubten Glücksspiels erzwungen werden. Schließlich stützt auch der Akteninhalt diese Auslegung, denn dort ist davon die Rede, dass — nach dem „Misserfolg“ der ersten Verfügung vom 4. Juli 2013 wegen der gerichtlichen Entscheidung vom 12. Juli 2013 — die Schließungsverfügung „neu zu machen“ sei.

24

Eine solche Regelung unterliegt hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit aber noch der Bindungswirkung der genannten gerichtlichen Entscheidung. Da mit einer Untersagungsverfügung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV ohne weitere behördliche Entscheidung von Gesetzes wegen deren sofortige Vollziehung verbunden ist, hätte der Antragsgegner hiervon Abstand nehmen müssen. Über den Bestand des Schließungsgebots ist vorrangig in Anknüpfung an die Verfügung vom 4. Juli 2013 zu entscheiden; in gleicher Weise wie solche nach § 9 Abs. 1 GlüStV zur Unterbindung unerlaubten Glücksspiels hat diese gemäß § 15 Abs. 2 GewO nämlich das Fehlen einer notwendigen Erlaubnis zur untersagten gewerblichen Betätigung zur Voraussetzung.

25

Der entscheidungserhebliche, mit den beiden Schließungsverfügungen gewürdigte Sachverhalt, der Grundlage der Rechtskraftbindung ist, hat sich seit der Entscheidung vom 15. Juli 2013 nämlich nicht geändert. Vor und nach dieser hielt der Antragsgegner, ebenso wie später die Widerspruchsbehörde, die gewerbliche Betätigung der Antragstellerin nicht für genehmigungsfähig. Der Umstand, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 7. Januar 2014 unter Punkt II. 2. angibt, ihre neuerliche Entscheidung sei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen worden, ist auch kein entscheidungsrelevant bedeutsames neues Sachverhaltselement. Einerseits vertritt etwa das NdsOVG schon zu Verfügungen nach § 15 Abs. 2 GewO gegen unerlaubten und nicht erlaubnisfähigen Spielhallenbetrieb, dass das behördliche Ermessen dahingehend intendiert sei (Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris Rdnr. 36), es also allenfalls der Prüfung bedarf, ob ein eine abweichende Praxis erfordernder Ausnahmefall vorliegt, was der Antragsgegner offenbar verneint. Andererseits beschäftigte sich weder die erste noch die zweite Schließungsverfügung ausdrücklich mit der offenbar längeren Vorgeschichte und der Langfristigkeit der von der Antragstellerin getroffenen Dispositionen.

26

Ist hiernach die erneute Untersagungsverfügung rechtswidrig, so gilt dies auch für die Zwangsgeldandrohung und Kostenfestsetzung im Bescheid vom 7. Januar 2014. Zu allen drei Regelungsbestandteilen ist daher konsequenterweise die aufschiebende Wirkung des fristgemäßen Widerspruchs vom 13. Januar 2014 anzuordnen, die in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung unter Tenorpunkt 2. gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes oder ebenfalls nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV, in Bezug auf die Gebührenerhebung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zunächst ausblieb.

27

Die Kammer sieht von einer von § 80b Abs. 1 VwGO abweichenden zeitlichen Begrenzung ihres Ausspruchs ab, da zum einen gegenwärtig nicht erkennbar ist, wann und inwieweit sich der Bescheid vom 4. Juli 2013 oder die aufschiebende Wirkung des dagegen gerichteten Anfechtungswiderspruchs erledigen könnten, und zum anderen problematisch ist, ob eine solche Erledigung an der gegenwärtigen Rechtswidrigkeit der Verfügung, die am 7. Januar 2014 unter Umgehung der prozessualen Bindungswirkung des Eilbeschlusses vom 12. Juli 2013 erlassen wurde, etwas ändern kann.

28

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

29

Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 52 Abs. 1 und 7 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

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