Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (16. Kammer) - 16 B 3993/15 As SN
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage, Az. 16 A 3992/15 As SN, gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.10.2015 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Bei der hier vorzunehmenden, gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und dementsprechend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
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Die Voraussetzungen für die Abschiebung des Antragstellers nach Italien sind gegeben.
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Zu Recht hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.10.2015 die Abschiebung des Antragstellers nach Italien nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG angeordnet. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist nach § 27a AsylG i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III) Italien zuständig. Der Antragsteller hat in seiner Befragung vom 10.03.2014 durch die Antragsgegnerin angegeben, Inhaber eines italienischen Reisepasses für Ausländer zu sein (Bl. 24, 35 f. der Verfahrensakte), in Italien Asyl zuerkannt bekommen sowie in Valerna / Italien gelebt zu haben (Bl. 24 der Verfahrensakte).
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Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass Italien „wegen der schier unüberschaubaren Menge an dort ankommenden Flüchtlingen“ nicht in der Lage sei, diese unterzubringen und zu versorgen und verweist auf die in jüngster Zeit angelaufenen Rettungsaktionen auf dem Mittelmeer. In Italien lägen systemische Mängel bei der Behandlung von Flüchtlingen und ihren Asylanträgen vor, sein Existenzminimum sei nicht gesichert.
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Dem vermag das Gericht nicht zu folgen.
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Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - steht. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Es obliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den nationalen Gerichten, einen Asylbewerber nicht an den nach der VO (EG) Nr. 343/2003 bzw. VO (EU) Nr. 604/2013 zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. a., NVwZ 2012, 417, 419 ff.).
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Derartige systemische Mängel in dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber können in der Republik Italien nicht festgestellt werden (so auch Nds.OVG, Beschlüsse v. 2.5.2012 - 13 MC 22/12 -; 2.8.2012 - 4 MC133/12 -; 29.1.2014 - 9 LA 20/13 -; 30.1.2014 - 4 LA 167/13 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.11.2013 - 4 L 44/13 -, juris; VG Stade, Beschl. v. 19.2.2014 - 6 B 210/14 -, VG Oldenburg, Beschl. v. 21.1.2014 - 3 B 6802/13 - juris; VG Hamburg, Urt. v. 18.7.2013 - 10 A 581/13 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 7.3.2014 – 1 A 21/12.A.). Dies entspricht der ständigen Auffassung des Gerichts, wonach keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Italien die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den Richtlinien 2005/85/EG vom 01.12.2005 und 2003/9/EG vom 27.01.2003 sowie nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Europäischen Grundrechtscharta und der Genfer Flüchtlingskonvention nicht eingehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Italien willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend dem Dubliner Übereinkommen Schutz zu gewähren. Die Defizite des italienischen Asylverfahrens sind nicht von solchem Gewicht, dass sich daraus eine individuelle Gefährdung jedes einzelnen Asylbewerbers im Falle der Abschiebung nach Italien ableiten ließe (vgl. z.B. VG B-Stadt, Beschl. v. 14.03.2013, 5 B 118/13 As; ausführlich Beschl. v. 13.02.2013, 5 B 49/13 As und Beschl. v. 18.09.2013, 5 B 505/13 As; Beschl. v. 23.01.2013, 5 B 8/13 As; Beschl. v. 05.11.2012, 5 B 708/12 As, VG B-Stadt, Beschl. v. 04.06.2012, 5 B 219/12 As; Beschl. v. 09.01.2012, 5 B 738/11 As; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschl. v. 13.02.2012, 2 BvR 285/12; VG B-Stadt, Beschl. v. 27.09.2012, 8 B 434/12 As; so auch zuletzt VG B-Stadt, Beschl. v. 25.02.2014, 5 B 119/14 As). An dieser Auffassung wird auch bei Berücksichtigung der seitdem bekannt gewordenen neuen Erkenntnisse zur italienischen Asylpraxis und der dazu ergangenen – zahlreichen und zum Teil deutlich divergierenden – aktuellen Rechtsprechung festgehalten.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 2. April 2013 (27725/10 – ZAR 2013, 336) festgestellt, dass systemische Fehler bei der Durchführung des Verfahrens für Asylsuchende in Italien nicht vorliegen und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Italien nicht besteht. Diese Bewertung hat der EGMR mit seiner Entscheidung vom 13.01.2015 (51428/10) bestätigt.
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Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des EGMR, dessen Rechtsprechung über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 – 2 C 3.12, ZBR 2013, 257; BVerfG, Beschluss vom 18.8.2013 – 2 BvR 1380/08).
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Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EGMR im Verfahren Tarakhel (Urteil v. 4.11.2014, 29217/12). Zwar sind danach die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Überstellung von Familien mit Kindern (insbesondere Kleinkindern) dazu verpflichtet, Zusicherungen der italienischen Behörden einzuholen, dass eine kindgerechte Unterbringung erfolgt und die Familieneinheit gewahrt wird. Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller als lediger kinderloser Mann aber nicht.
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Soweit vorgetragen wird, der Bescheid sei rechtswidrig, weil jede Auseinandersetzung mit der Frage fehle, ob überhaupt eine Abschiebungsandrohung ergehen dürfe, obwohl die Abschiebungsandrohung nur im Ergebnis einer Ermessensabwägung erfolgen dürfe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. § 34 a AsylG macht den Erlass der Abschiebungsanordnung davon abhängig, dass die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist. Beides ist im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, gegeben. Steht die Durchführung fest, ist die Anordnung zwingend zu erlassen, dem Bundesamt bleibt insoweit kein Ermessen (so zutreffend Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 34 a Rn. 4).
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Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Abs. 1 Dublin III-VO sind nicht erkennbar oder vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
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