Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 B 1338/19 SN
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis und begehrt insoweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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Er war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L und M.
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Am 9. Dezember 2015 wurde von der Polizei laut Mitteilung vom 14. Dezember 2015 nach einem Durchsuchungsbeschluss in dem Haus des Antragstellers eine Anlage für Hanfpflanzen festgestellt und u. a. ca. 200 g Marihuana/Pollen sowie „Konsumentenutensilien“ beschlagnahmt. Er habe gegenüber den Beamten geäußert, dass er bereits seit mehreren Jahren Marihuana konsumiere.
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Auf entsprechende Aufforderung des Antragsgegners brachte der Antragsteller ein ärztliches Gutachten der pima mpu mit Versandtag vom 11. Mai 2016 bei, das auf die entsprechende fahrerlaubnisbehördliche Frage antwortete:
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„… (Der Antragsteller) nimmt keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen. Es handelte sich um ausschließliche Einnahme von Cannabis und es ist von einem gelegentlichen Konsum auszugehen.“
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Im Rahmen der Drogenanamnese gab er an, zwei bis drei Jahre zuvor erstmals Cannabis konsumiert und seither bis März 2016 alle zwei Wochen am Wochenende maximal zwei Joints geraucht zu haben. Die sieben Hanfpflanzen habe er zum Eigenbedarf angepflanzt. Er habe zuletzt im März 2016 Cannabis konsumiert, danach nicht mehr. Eine Kombination des Konsums von illegalen Substanzen und Alkohol sei nicht erfolgt.
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Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 teilte ihm der Antragsgegner mit, das Gutachten habe alle Bedenken gegen seine Fahreignung ausgeräumt.
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Am 18. März 2019 gegen 22:40 Uhr wurde der Antragsteller als Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr einer Verkehrskontrolle unterzogen, wobei er das Anhaltesignal zunächst nicht beachtet hatte. Bei der Kontrolle habe er zittrig und aufgeregt gewirkt und sei redselig gewesen. Die Augen seien wässrig gewesen. Er habe angegeben, am Abend ein Bier getrunken zu haben. Der Atemalkoholtest habe 0,0 Promille ergeben. Befragt zum Konsum anderer berauschender Mittel habe er sich sehr nervös gezeigt und jeglichen Konsum und Kontakt mit Betäubungsmitteln verneint. Ein Pupillentest habe ergeben, dass die Pupillen im Dunkeln bereits relativ klein gewesen seien und eine verlangsamte Reaktion gezeigt hätten. Bei der daraufhin veranlassten ärztlichen Entnahme einer Blutprobe seien beim Antragsteller bei geschlossenen Augen ein starker Lidtremor und eine zunehmend unsichere Bewegung festzustellen gewesen. Auch der Finger-Finger-Test sei nicht erfüllt worden.
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Der forensisch-toxikologische Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Rostock vom 16. April 2019 ergab folgende Konzentrationen im Serum:
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- 9-Tetrahydrocannabinol (THC)
23,4 ng/mL
- THCOH
22,5 ng/mL*
- THCCOOH/THC-COOH
342 ng/mL*.
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*Messwerte außerhalb des kalibrierten Arbeitsbereiches
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Nach der zusammenfassenden Beurteilung zeigten die Untersuchungen die aktuelle, massive und regelmäßige Aufnahme von Cannabis (Haschisch, Marihuana). Die ermittelte Konzentration an THC liege oberhalb dessen, was nach einem durchschnittlich beobachteten Aufnahme- und Dosierverhalten zu erwarten wäre.
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Nach entsprechender Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. Juli 2019 wegen regelmäßigen Cannabiskonsums die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Wegen der jeweiligen Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
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Am 19. Juli 2019 legte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Opioid-Ausweis des Facharztes für Anästhesiologie und spezielle Schmerztherapie Dr. C. W., P., ohne Datum vor, wonach der Antragsteller aufgrund einer Erkrankung auf eine Dauermedikation mit Opioiden angewiesen sei. Die einzige Eintragung betrifft mit Datum des 9. Juli 2019 das Medikament Cannabisblüten (Medizinalcannabis) zur Inhalation dreimal täglich 0,3 g.
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Mit anwaltlichem Telefax-Schreiben vom 25. Juli 2019 legte der Antragsteller gegen den Entziehungsbescheid (und den parallel dazu erlassenen Verwaltungsgebührenbescheid) Widerspruch ein.
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Am 25. Juli 2019 hat der Antragsteller auch das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht.
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Der Antragsteller trägt vor:
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Die Einnahme von Cannabisblüten sei aufgrund einer ärztlichen Verordnung notwendig. Eine abschlägige Einschätzung des behandelnden Arztes, dass er, der Antragsteller, allgemein untauglich zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei, liege nicht vor.
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Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung werde die beiliegende Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. Juli 2019 gegen den Bescheid vom 12. Juli 2019 wiederherzustellen und ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte gemäß Aktivrubrum zu bewilligen.
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Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
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den Antrag abzulehnen,
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und trägt dazu vor:
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Im Vorverfahren habe der Antragsteller vorgetragen, dass am 9. Juli 2019 die Einnahme von Cannabisblüten medizinisch verordnet worden sei.
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Nach Nr. 9.2.1 i. V. m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnehme, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ungeeignetheit liege auch dann vor, wenn Cannabis- und Alkoholkonsum kombiniert erfolge. Dies sei nach dem Vortrag des Antragstellers der Fall.
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Es sei auch kein atypischer Sachverhalt zu verzeichnen. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 liege Fahreignung nach Verlust derselben nach einjähriger Abstinenz wieder vor. Die Jahresfrist sei nicht nur bei Abhängigkeit, sondern auch bereits bei zweimaligem Konsum von Drogen anzuwenden. Es handle sich um eine gebundene Entscheidung.
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Die Dauerbehandlung mit medizinischem Cannabis sei erst seit dem 9. Juli 2019 erfolgt, während die Ungeeignetheit seit dem 18. März 2019 feststehe. Damit sei diese Medikation nicht zu berücksichtigen.
II.
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Die Voraussetzungen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegen nicht vor. Der Antragsteller hat trotz anwaltlicher Vertretung und Ankündigung kein Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, was zwingend gewesen wäre, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung.
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2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid – ganz oder teilweise wiederherstellen kann, hat keinen Erfolg.
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Der Erfolg eines solchen Antrags hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Bürger grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht, diesen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten bzw. zulasten der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet.
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In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung des streitgegenständlichen Bescheids, um vor als ungeeignet erwiesenen Kraftfahrern geschützt zu werden, der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, einzuräumen. Die sich aus der sofortigen Vollziehung der Entziehung für einen Antragsteller ergebenden negativen Folgen beruflicher und/oder persönlicher Art sind mit Blick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und die Rechtsgüter Dritter von ihm hinzunehmen (vgl. statt vieler VG Schwerin, Beschl. v. 5. Sept. 2019 – 4 B 947/19 SN –, m. w. N., unveröffentlicht). Denn der Bescheid des Antragsgegners zur Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entziehungsbescheids entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Da der Antragsteller dazu nichts vorträgt, sieht die Kammer von weiteren Ausführungen insoweit ab.
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b) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
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Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist jemand, der regelmäßig Cannabis einnimmt, unabhängig von den Fahrerlaubnisklassen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Unter regelmäßiger Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 ist ein Konsum zu verstehen, der nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausschließt. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und Bundesministerium für Gesundheit (vgl. BRDrucks 443/98 S. 262), denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben (vgl. zur Bedeutung der Begutachtungs-Leitlinien BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 - BVerwG 3 C 32.07 - NJW 2008, 2601 <2602> und 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - a. a. O.). In den Begutachtungs-Leitlinien wird als regelmäßige Einnahme von Cannabis, die für sich genommen die Fahreignung entfallen lässt, der tägliche oder gewohnheitsmäßige Konsum bezeichnet. Auf dieser Grundlage durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass eine solche Konsumhäufigkeit ohne das Hinzutreten weiterer Umstände wie etwa eines fehlenden Trennungsvermögens ausreicht, um die Kraftfahreignung auszuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber im Bereich der Gefahrenabwehr eine Einschätzungsprärogative zusteht. Sie schließt hier insbesondere die Beurteilung der Frage ein, welche der Gefährdungen, die aus den in der Anlage 4 erfassten Krankheiten und Mängeln herrühren, im Interesse der Verkehrssicherheit nicht mehr hinnehmbar sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber bei seinen Regelungen der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer einen hohen Stellenwert eingeräumt hat und Risiken aus regelmäßigem Cannabiskonsum, wie sie nach der fachlichen Einschätzung des für die Erstellung der Begutachtungs-Leitlinien eingesetzten Sachverständigengremiums bestehen oder jedenfalls möglich sind, weitestgehend ausschalten wollte (BVerwG, Urt. v. 26. Febr. 2009 – 3 C 1/08 –, BVerwGE 133, 186-192, Rn. 15 f.).
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Aus dem THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) kann auf die Häufigkeit der Einnahme von Cannabis geschlossen werden. Bei einer anlassbezogenen Blutentnahme (zeitnah zur Verkehrsteilnahme) kann der Nachweis für regelmäßige Einnahme von Cannabis nach gesicherten, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhenden Erkenntnissen ab einer Konzentration von mehr als 150 ng/ml als geführt angesehen werden (VGH München, Beschl. v. 24. April 2019 – 11 CS 18.2605 –, juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Münster, Beschl. v. 11. Febr. 2015 – 16 B 50/15 –, juris Rn. 8 f. m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 25. Sept. 2018 – 14 L 2650/18 –, juris Rn. 17 m. w. N.; VG Bayreuth, Beschl. v. 12. Juli 2018 – B 1 S 18.564 –, juris Rn. 38; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 2 StVG Rn. 56, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung und Fachliteratur). Diesen Wert überschreitet die beim Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit anschließender Blutentnahme festgestellte Konzentration von 342 ng/mL THC-COOH um mehr als das Zweifache, sodass der Antragsgegner zu Recht von einem regelmäßigen Cannabiskonsum und damit vom Regelfall der Ungeeignetheit ausgeht. Der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedarf es dann nicht, § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV.
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Nicht abschließend geklärt werden muss, ob sogar ein Mischkonsum mit Alkohol vorliegt, wie der Antragsgegner vorträgt. Zwar hat der Antragsteller bei der Verkehrskontrolle den Konsum von einer Flasche Bier eingeräumt, dennoch war die Atemalkoholkontrolle negativ.
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Zwar mag eine solch hohe THC-COOH-Konzentration im Blut eines Untersuchten auch bei ärztlich verordneter (vor allem regelmäßiger) Einnahme von Medizinalcannabis entstehen. Es wäre dann zu prüfen, ob die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu beurteilen ist (vgl. dazu neigend VG Koblenz, Beschl. v. 3. August 2018 – 4 L 753/18.KO –, juris Rn. 11 zur Nr. 9.2.2 der Anlage 4; ablehnend dagegen VG Düsseldorf, Beschl. v. 25. Sept. 2018, a. a. O., Rn. 19 ff.). Vielmehr könnte in einem solchen Fall eine der Nrn. 9.4, 9.6 oder 9.6.2 der Anlage 4 (mit der wohl regelmäßigen Folge eines bei Eignungszweifeln zunächst nach behördlicher Aufforderung vom Betroffenen beizubringenden ärztlichen Gutachtens) einschlägig sein (so Dauer, a. a. O., § 2 StVG Rn. 62a m. w. N.). Dies braucht die Kammer indessen nicht zu entscheiden, sondern kann bei summarischer Prüfung weiterhin eine Ungeeignetheit des Antragstellers nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 annehmen. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller hat durch die nahezu kommentarlose Vorlage seines undatierten, ärztlich ausgestellten Opioid-Ausweises mit der einzigen ärztlichen Eintragung vom 9. Juli 2019 nicht einmal behauptet, aus medizinischen Gründen bereits vor dem 18. März 2019, dem Tag der Verkehrskontrolle, Cannabis einnehmen zu müssen. Er trägt insoweit lediglich (ohne jegliche Zeitangaben) vor, ihm sei – so im anwaltlich verfassten Widerspruchsschreiben vom 25. Juli 2019 – die Einnahme von Cannabisblüten für medizinische Zwecke ärztlich verordnet worden. In der anwaltlichen Antragsschrift trägt er ähnlich vor, die Einnahme von Cannabisblüten sei aufgrund einer ärztlichen Verordnung notwendig. Es fehlt dabei aber jede Zeitangabe, seit wann dies der Fall sei. Ebenso wenig hat der Antragsteller selbst am 18. März 2019 gegenüber der Polizei oder dem ihm Blut abnehmenden Arzt von einer (schon damals bestehenden) ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis berichtet, auch nicht nach dem Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 14. Juni 2019 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßiger Einnahme von Cannabis. Von daher sieht die Kammer keinen Anlass, im vorliegenden Eilverfahren von Amts wegen dazu Näheres zu recherchieren, auch ggf. beim behandelnden Arzt unter Ausnutzung der erteilten Schweigepflichtentbindungserklärung. Es hat vielmehr den Anschein, dass die ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis erst kurz vor Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids zur Entziehung der Fahrerlaubnis vom 12. Juli 2019 erstmals am 9. Juli 2019 ausgestellt wurde.
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Kompensationen des regelmäßig anzunehmenden Eignungsmangels i. S. der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) und damit eine Ausnahme vom Regelfall sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 i. V. m. 53 Abs. 2 GKG. Auszugehen ist dabei zunächst vom Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, der hier in Höhe von 10.000 € anzusetzen wäre (jeweils Auffangstreitwert für die Fahrerlaubnis der Klasse B und Unterklassen sowie Klassen C1 und C1E, vgl. Ziff. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird dieser Wert dann regelmäßig – so auch hier – halbiert (vgl. Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
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