Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (15. Kammer) - 15 A 4528/17 As SN

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihrer Behörde für Inneres und Sport vom 4. Dezember 2017 verpflichtet, den Kläger in ihren Zuständigkeitsbereich umzuverteilen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt aus Krankheitsgründen seine asylrechtliche länderübergreifende Umverteilung von [...] (Mecklenburg-Vorpommern) in die Freie und Hansestadt Hamburg.

I.

2

Der […] geborene Kläger ist nach eigenen Angaben […] Staatsbürger. Er reiste am 29. Januar 2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. Februar 2017 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 26. Februar 2018 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab und drohte dem Kläger seine Abschiebung nach [...] an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des genannten Bescheides verwiesen. Dagegen richtet sich seine Klage […], über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 […] – hat die 5. Kammer des erkennenden Gericht den zeitgleich erhobenen Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Seinen Antrag, in Abänderung dieses Beschlusses die aufschiebende Wirkung der genannten Klage anzuordnen, lehnte die 5. Kammer durch einen weiteren Beschluss vom […] ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der genannten Beschlüsse verwiesen.

II.

3

Der der Hansestadt [...] zugewiesene Kläger beantragte bei der Beklagten am 30. November 2017 seine Umverteilung nach Hamburg. Zur Begründung führte er aus, er leide unter einer schweren Sichelzellenerkrankung sowie weiteren Erkrankungen. Das ihn behandelnde Onkologische Zentrum des Universitätskrankenhauses Hamburg-Eppendorf (UKE) sei auf die Behandlung dieser Erkrankung spezialisiert und das Krankenhaus in Norddeutschland, welches bei Schmerzkrisen und sonstigen Komplikationen die richtigen Maßnahmen ergreifen könne. Es sei auf Grund seiner vielen Erkrankungen sehr aufwändig, zu Behandlungen von [...] nach Hamburg zu reisen. Es sei ihm kaum möglich, mehrere Stunden in öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Zudem sei er pflegebedürftig. Auch seine Unterbringung in einem Außenbezirk [...] abseits sofortiger medizinischer Hilfe gefährde ihn. Bei seinem Verbleiben in [...] sei zu befürchten, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtere. Der Kläger verwies dazu auf (vorläufige) Arztbriefe des UKE […] und der Universitätsmedizin […] vom […], sowie die vorläufige Epikrise der HELIOS-Kliniken […].

4

Die Beklagte lehnte mit streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Dezember 2017 die länderübergreifende Umverteilung des Klägers nach Hamburg ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Fall des Klägers sei kein besonders gelagerter Härtefall, weil ein Großteil der Asylbewerber Schreckliches erlebt hätten. Die Sichelzellenerkrankung sei angeboren und habe ihn nicht davon abgehalten, nach Deutschland zu kommen. Zunächst müsse eine landesinterne Umverteilung geprüft werden. Er scheine medizinisch in [...] gut aufgehoben zu sein. Die Behandlung in Hamburg sei nur ambulant gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass er nur im UKE behandelt werden könne. Er benötige eine spezialisierte Therapie, die an einen Zentrum für Hämoglobinopathie durchgeführt werden müsse. Dafür scheine die Universitätsmedizin [...] der richtige Behandlungsort zu sein. Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. Dezember 2017 zugestellt.

5

Mit der vorliegenden am gleichen Tage erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt weiter aus: Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) habe […] den Pflegegrad […] angenommen. Sein Zustand würde sich zunehmend verschlechtern. Die behandelnde Ärztin im UKE, Frau Dr. G., habe seiner Prozessbevollmächtigten telefonisch mitgeteilt, dass sich die Universitätsmedizin [...] nicht einmal bei ihr gemeldet habe. Die Vertreterin der Amtsärztin des Gesundheitsamtes [...] habe mitgeteilt, es sei in absehbarer Zeit mit seinem Versterben zu rechnen, wenn nicht etwas passiere. Sein Berufsbetreuer in [...] ändere nichts daran, dass er wegen der Behandlung seiner Erkrankung nach Hamburg umverteilt werden müsse. Der Kläger verweist weiter auf Arztbriefe des UKE vom 21. Juni 2019 (nebst Anlagen) und vom 24. Januar 2020. Danach seien Vorstellungen im UKE erforderlich. Notaufnahmen in [...] seien bei seinem Krankheitsbild mit vaso-okklusiven Krisen überfordert.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Behörde für Inneres und Sport der Beklagten vom 4. Dezember 2017 zu verpflichten, ihn – den Kläger – in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten länderübergreifend umzuverteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verweist zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und trägt weiter vor: Der Kläger habe sich nur zeitweise in die ambulante Behandlung des UKE begeben und werde im Übrigen vom Deutschen Roten Kreuz pflegedienstlich betreut. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 10. April 2018 habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Behandlung des Klägers in angemessener Weise nicht auch in [...] erfolgen könne. Auch aus der Beteiligung einer Spezialistin des UKE folge nicht, dass die Behandlung in Hamburg erfolgen müsse. Der Inhalt des Arztbriefes vom 10. Oktober 2017 zeige, dass eine angemessene Behandlung in [...] möglich sei. Nach den Unterlagen könne ggf. auch eine intensivmedizinische Behandlung erfolgen. Mangels einer in Hamburg ansässigen Kernfamilie könne nicht auf eine Vereinsamung des Klägers abgestellt werden. Der von ihm benannte Onkel habe ihn in [...] nicht besucht. Auch das Vorhandsein einer großen [...]ischen Community führe zu keiner anderen Entscheidung. Zudem stehe dem Kläger in [...] auch ein Berufsbetreuer zur Seite. Die Beklagte wies auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zur Frage der Reisefähigkeit des Klägers und Abschiebungshindernisse hin, weshalb auch im vorliegenden Verfahren Gründe der Umverteilung nicht ersichtlich seien. Aus den Krankenunterlagen sei die Erkrankung des Klägers ersichtlich, so dass auch in [...] ein sachgerechtes Eingreifen der Notaufnahme möglich sei.

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Das Gesundheitsamt der Hansestadt [...] hat unter dem 10. April 2018 eine medizinische Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Klägers abgegeben, auf deren Inhalt verwiesen wird. Ergänzend hat das Gesundheitsamt unter dem 23. April 2018 auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass der Kläger unter einer besonders schweren Verlaufsform der Erkrankung leide. Er habe bereits multiple Organschäden. In Hamburg sei ein besonderes Zentrum für Hämoglobienophathien eingerichtet. Regelmäßige Vorstellungen bei der Spezialistin Frau Dr. G. seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht, sondern nur mit entsprechenden Krankentransporten (je nach Zustand des Klägers) zu bewerkstelligen. Das Gericht weist ergänzend auf den Telefonvermerk vom […] hin. Nach Mitteilung des Gesundheitsamtes vom […] sei der Kläger ab […] insgesamt achtmal in Hamburg am UKE gewesen. Das Gesundheitsamt [...] übersandte unter dem […] einen Arztbericht des Klinikums X. [...] vom […] 2018.

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Durch Beschluss vom 2. Juli 2018 – 15 B 974/18 SN - hat die erkennende Kammer auf dem zeitgleich mit der Klage gestellten Antrag des Klägers die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Kläger bis zum unanfechtbaren Abschluss des vorliegenden Hauptsacheverfahrens in den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg umzuverteilen. Auf den Inhalt der Begründung wird hingewiesen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten und die Gerichtsakten des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 15 B 974/18 SN sowie der Verfahren 5 A 4528/17 As SN, 5 B 442/18 SN und 5 B 1455/18 SN nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

15

II. Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf die von ihm angestrebte länderübergreifende Umverteilung nach § 51 Abs. 1 des Asylgesetztes (AsylG).

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1. Angesichts der erforderlichen ärztlichen Behandlung und verwandtschaftlichen Betreuung in Hamburg hat der Kläger einen Anspruch auf Umverteilung. Die Umverteilung ist auch deshalb erforderlich, weil ein Kontakt zu seinem Onkel nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 12. Juni 2018 zu einer erheblichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes beitragen kann.

17

a)Zwar haben Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Nach § 51 Abs. 1 AsylG ist jedoch bei der länderübergreifenden Verteilung der Haushaltgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen. Zu den letzteren Gründen gehören auch Krankheitsgründe, da das Recht auf körperliche Unversehrtheit im Grundgesetz durch Art. 2 Abs. 2 verbürgt ist. Dies kann vor allem dann gelten, wenn ein Asylbewerber aufgrund Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder sonstiger Gesichtspunkte besonderer Betreuung bedarf. Diese Gründe können zu einer Ermessensreduzierung führen.

18

Vgl. VG Dresden, Urteil vom 06. August 2003 – 14 A 30460/02.A –, juris Rn. 15;VG Lüneburg, Urteil vom 13. Oktober 2004 – 1 A 271/04 –, juris Rn. 20; VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2013 – 3 B 693/12 As –, juris Rn. 24; VG Schwerin, Urteil vom 21. Oktober 2016 – 15 A 3428/15 As SN –, juris Rn. 16;Marx, AsylVfG, 9. Aufl. 2017, § 51 Rn. 5, § 50 Rn. 37; Keßler, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylG, § 51 Rn. 10, 27; Heusch BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 25. Edition Stand: 01.03.2020, § 51 Rn. 9 je mwN.

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Auch die aufgrund der Erkrankung und des Alters bestehende fehlende Zumutbarkeit, den Behandlungsort zu erreichen, kann zur Ermessensreduzierung führen.

20

Vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 22. Februar 1995 – 7 L 174/95.A –, InfAuslR 1995, 259 f. = juris LS; Keßler, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, AsylG, § 51 Rn. 27; Marx, AsylVfG, 10. Aufl. 2019, § 51 Rn. 5; 50 Rn. 37 f.; Heusch, aaO.

21

Ferner können auch lange Anfahrten zu Behandlungsterminen in kurzen zeitlichen Abständen in einem auf die Behandlung spezialisierten Krankenhaus in einem anderen Bundesland unter Umständen unzumutbar sein und daher eine länderübergreifende Umverteilung rechtfertigen. Diese Gründe müssen nicht zwingend sein. Jedenfalls bezüglich des Kontaktes mit Verwandten genügt es, dass diese sich positiv auf das Krankheitsbild des Asylbewerbers auswirken können.

22

Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 05. Mai 2020 – W 6 K 18.32318 –, juris Rn. 32 mwN aus der Rechtsprechung.

23

b) Solche Gründe sind im vorliegenden Fall ausnahmsweise gegeben. Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist eine sachgerechte Betreuung des schwerkranken Klägers nur in Hamburg ausreichend gewährleistet. Zum einen, weil die seine schwere Sichelzellenanämie behandelnde Spezialistin im UKE Hamburg tätig ist und den Kläger seit dem 19. Juli 2017 sieben Mal behandelt hat (vgl. amtsärztliche Stellungnahme vom 12. Juni 2018). Die Ärztin habe zwar mitgeteilt, dass die Kollegen der Universitätsmedizin [...] Rücksprache mit ihr nehmen könnten, was jedoch von Seiten der Universitätsmedizin bislang nicht geschehen sei. Auch für die Amtsärztin war sie über längere Zeit schwer erreichbar. Zum anderen dürfte auf Grund seines schlechten Allgemeinzustandes derzeit eine ambulante Behandlung des Klägers in Hamburg ausgeschlossen sein, solange er in [...] wohnt. Dies gilt nach den vorliegenden Unterlagen auch deshalb, weil er wegen seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel über längere Zeit zu nutzen. Vielmehr wären je nach Gesundheitszustand Krankentransporte erforderlich. Ob eine Behandlung in [...] auf Dauer sinnvoll wäre, erscheint nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen eher fraglich zu sein. Die Beklagte hat auch im Bescheid eingeräumt, dass eine Behandlung in einem Zentrum für Hämoglobinopathie sinnvoll wäre. Die Universitätsmedizin [...] verfügt ausweislich ihrer Homepage (www.[...]) - soweit ersichtlich - über kein solches Zentrum. Hinzukommt im vorliegenden Fall nämlich, dass der Kläger aufgrund chronischer Schmerzen nicht in der Lage ist, sich auf Dauer ausreichend selbst zu versorgen. In Hamburg könnte er durch seinen Onkel jedenfalls unterstützt werden, auch wenn er nicht in dessen Wohnung wohnen würde und der Onkel erwerbstätig ist. Über seinen Onkel könnte er auch vermehrt soziale Kontakte knüpfen, die zur Verbesserung seines Allgemein- und Gesundheitszustandes beitragen dürften. Denn sein Zustand scheint maßgebend auch psychisch mit bedingt zu sein, weil er ausweislich der medizinischen Unterlagen auch unter einer Depression leidet.

24

Die Unterbringungssituation des Klägers in [...] hatte zwischenzeitlich dazu geführt, dass er vom […] im Klinikum […]] stationär aufgenommen wurde. Im Entlassungsbericht des Klinikums vom […] wird auf Seite 4 zusammenfassend ausgeführt:

25

„Aus sozialmedizinischer, psychologischer, schmerztherapeutischer und ökonomischer Sicht ist eine Unterbringung des Patienten in der Nähe seiner Familie dringend zu empfehlen. Es ist zu befürchten, dass sich die Depression und Schmerzsituation bei erneuter Isolation wieder verschlechtern und der Patient dann seinen alltäglichen Aufgaben nicht mehr gewachsen ist, sprich pflegebedürftig wird.“

26

Dies ist nach Einschätzung des Gerichts nicht allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger in [...] allein untergebracht gewesen ist, sondern auch dem Umstand geschuldet, dass in erreichbarer Nähe keine Verwandtschaft wohnt, die ihm bei Aufbau und Pflege sozialer Kontakte behilflich sein könnte (vgl. Entlassungsbericht, S. 2 3. Absatz). Nach den vorliegenden Unterlagen dürfte dies ein Hauptgrund sein, weshalb der Kläger sich zeitweise in einem sich der Pflegebedürftigkeit nähernden Zustand befunden zu haben scheint. Hinzukommt maßgebend, dass eine Behandlung im UKE notwendig sein dürfte. Eine Behandlung des Klägers in Hamburg ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der beschriebenen Umstände im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise erforderlich.

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Soweit die Beklagte geltend macht, dass sowohl das Verwaltungsgericht Hamburg als auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Rahmen anderer Verfahren, deren Streitgegenstand dem erkennenden Gericht nicht bekannt ist, bei den Erkrankungen des Klägers keinen Hindernisgrund bezüglich seiner Abschiebung in seinen Heimatstaat gesehen haben, ist dem für das vorliegende die Umverteilung des Klägers betreffende Verfahren nicht zu folgen. Offenbar sind in den genannten Entscheidungen andere Maßstäbe maßgebend gewesen. Die Frage der Reisefähigkeit hat nichts mit der Frage zu tun, ob sich der Kläger an einem Ort aufhalten sollte, der eine notwendige Behandlung seiner Erkrankung in Deutschland ermöglicht.

28

III. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte als Unterliegende gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

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