Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 1374/06

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger setzt sich gegen eine Fahrerlaubnisentziehung zur Wehr.
Der am ... 1953 geborene Kläger erhielt am ... 1972 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt, die ihm wegen Verkehrsverstößen (15 Punkte nach Mehrfachtäter-Punktesystem) und wegen seiner Weigerung, die theoretische Fahrprüfung zu wiederholen, am ... 1988 entzogen wurde. Das Landratsamt Ravensburg lehnte die beantragte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Verfügung vom 29.8.1997 ab. Der Entscheidung lag das negative Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch den TÜV S., B., vom 11.6.1997 zugrunde. In diesem Fahreignungsgutachten wurde zur psychologischen Beurteilung ausgeführt: „... Herr P. ist in der Vergangenheit vermehrt durch verkehrsrechtliche und strafrechtliche Verstöße auffällig geworden und hat somit Anlass zu Eignungsbedenken gegeben. Es war daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, inwieweit Herr P eine ausreichende Anpassung an allgemein- und verkehrsrechtliche Bestimmungen gelingen wird. ... Im psychologischen Untersuchungsgespräch ist insbesondere zu erkennen gewesen, dass Herr P. die wesentlichen Fehler seines Verhaltens noch nicht oder nur zum Teil wahrnimmt. ... Die durch sein Verhalten entstandenen Risiken für die Verkehrssicherheit werden von ihm nicht wahrgenommen und können nicht als motivationale Grundlage für Verhaltensänderungen angesehen werden. Insbesondere hat er immer wieder versucht, die Ursachen der Auffälligkeiten allein in den situativen Konstellationen, also äußeren Einflüssen, zu suchen. Der Eigenanteil seiner Person und damit die Vermeidbarkeit des Verhaltens wurde ihm kaum bewusst. ... Die Selbst- und Verhaltenskritik ist nur in Ansätzen vorhanden, eine tragfähige Problemeinsicht ist nur bedingt erkennbar. ... Zusammenfassend ergibt sich nach den Befunden aus psychologischer Sicht das Bild einer emotional angespannten Persönlichkeit, welche ihr Fehlverhalten noch sehr oberflächlich und undifferenziert wahrnimmt. Eine zeitlich stabile und ausreichende verkehrsrelevante Einstellungs- und Verhaltensänderung ist hier nicht festzustellen. Die aus der Vorgeschichte erwachsenen Bedenken werden durch die Untersuchungsbefunde nicht ausgeräumt. ... Es ist im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit in der Vorgeschichte auch mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Herr P. zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Um die Voraussetzungen für eine günstigere Beurteilung der Eignungsfrage bei einer eventuellen späteren Begutachtung zu schaffen, möchten wir Herrn P. ... empfehlen: - individuelle, psychotherapeutische Aufarbeitung der den Verkehrsauffälligkeiten zugrundeliegenden Hintergrundproblematik ... .“
Der Kläger ist wie folgt vorbestraft:
1. Mit Entscheidung des Amtsgericht N. - .../... - v. ... 1984 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz (letzte Tat: 5.4.1984) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40 DM.
2. Mit Entscheidung des Amtsgerichts G. - .../... - v. ... 1987 wegen Urkundenfälschung (letzte Tat: 18.12.1987) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM.
3. Mit Entscheidung des Amtsgericht N. - .../... - vom ... 1987 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz (letzte Tat: 27.2.1987) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM.
4. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1988 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz (letzte Tat: 24.8.1989) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten.
5. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen - .../... - v. ... 1989 wegen Betrugs in 4 Fällen und Unterschlagung (letzte Tat: 25.8.1987) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
6. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... vom ... 1989 wurde bezüglich der vorgenannten Verurteilungen 4. und 5. nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet.
10 
7. Mit Entscheidung des Amtsgerichts B. - .../... - v. ... 1989 wegen fortgesetzten Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (letzte Tat: 15.10.1987) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM.
11 
8. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1990 wegen Betrugs in 4 Fällen (letzte Tat: 30.5.1990) unter Einbeziehung der Entscheidungen Nr. 4, 5 und 7 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2.
12 
9. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - vom ... 1991 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (letzte Tat: 26.7.1990) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
13 
10. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - vom ... 1992 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (letzte Tat: 27.1.1992) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM.
14 
11. Mit Entscheidung des Amtsgerichts B. - .../... - v. ... 1992 wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (letzte Tat: 27.1.1992) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
15 
12. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N. - .../... - v. ... 1993 wegen Siegelbruchs (letzte Tat: 8.4.1992) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 DM.
16 
13. Mit Entscheidung des Amtsgerichts W. - .../... - vom ... 1994 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (letzte Tat: 27.2.1994) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM.
17 
14. Mit Entscheidung des Amtsgerichts G. - .../... - v. ... 1994 wegen Betrugs in 2 Fällen (letzte Tat: 27.4.1993) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
18 
15. Mit Entscheidung des Landgerichts R. - .../... - v. ... 1995 wegen Betrugs in 36 Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 7 Fällen sowie Betrugs in 8 Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 8 Fällen (letzte Tat: 14.7.1994) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Hierbei wurden die Entscheidungen Nr. 13 und 14 miteinbezogen.
19 
16. Mit Entscheidung des Amtsgerichts W. - .../... - v. ... 2002 wegen Betrugs in 2 Fällen (letzte Tat: 20.11.2001) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
20 
17. Mit Entscheidung des Amtsgerichts N.-U. - .../... - v. ... 2003 wegen Betrugs (letzte Tat: 31.10.2002) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten.
21 
18. Mit Entscheidung des Landgerichts K. - .../... - v. ... 2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 8 Fällen (letzte Tat: 1.2001) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Die 8 abgeurteilten Einzeltaten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurden nach den Feststellungen im Strafurteil im Zeitraum Mitte April bis Mitte August 2000 begangen.
22 
19. Mit Entscheidung des Landgerichts R. - .../... - v. ... 2004, rechtskräftig seit dem 29.9.2004, wegen Betrugs in 75 Fällen und falscher Versicherung an Eides Statt sowie Betrugs in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Bei der Verurteilung wurden die Entscheidungen 16. und 17. einbezogen. Die abgeurteilten Tatkomplexe endeten am 20.11.2001, 28.1.2003 und 3.7.2003.
23 
20. Mit Entscheidung des Amtsgerichts K. - .../... - v. ... 2004, rechtskräftig seit dem 21.10.2004, wegen Betrugs in 3 Fällen (letzte Tat: 16.3.2004) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten. Die Entscheidung 18. wurde bei der Verurteilung einbezogen.
24 
21. Mit Entscheidung des Amtsgerichts K. - .../... - v. ... 2006 wurde unter Einbeziehung der Entscheidungen 16., 17., 18., 19. und 20. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten gebildet.
25 
Vom ... 1994 bis ... 1999 befand sich der Kläger in Strafhaft. Derzeit sitzt er seit ... 2004 wieder zur Strafverbüßung ein, wobei das Haftende voraussichtlich am ... 2009 erreicht sein wird.
26 
Am 7.4.2000 beantragte der Kläger beim Landratsamt R. erneut die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Am 13.9.2000 unterzog er sich beim TÜV S., R., einer weiteren medizinisch-psychologischen Untersuchung, zur Frage, ob trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten sei, dass er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs erfülle. Im psychologischen Untersuchungsgespräch gab er dabei an: „...Seine Punkte habe er nicht durch rüpelhaftes Verhalten angesammelt („ich bin ein vorbildlicher Fahrer“), sondern dadurch, dass die Fahrzeuge seines Unternehmens ohne Versicherungsschutz gefahren seien. Er habe sich damals nicht darum gekümmert, habe die Augen zugemacht, sich eingebildet, wichtigeres zu tun zu haben. Gegen die geforderte Nachschulung habe sich alles in ihm gesträubt. Er habe ein absolut stures Verhalten gezeigt. Als ihm der Führerschein entzogen worden sei, sei der „hemmungslos“ ohne gefahren, ohne an die Folgen zu denken. Er habe die Behörde als Feind empfunden und sich selber als unschuldiges Opfer, das ein Recht auf Regelverstöße habe. Noch während der Haftzeit habe er sehr wenig Einsicht gezeigt. Er habe sich häufig mit den Beamten angelegt, diese bewusst durcheinander gebracht und deshalb auch keine Haftzeitverkürzung bekommen. Er habe damals noch die Absicht gehabt, ein Buch über das Unrecht zu schreiben, das ihm widerfahren sei. Erst später habe er begonnen, sich mit dem auseinander zu setzen, was er getan habe. Nach Erhalt des ersten negativen Gutachtens habe er im Hinblick auf die neue MPU ab Mai/Juni 99 Gespräche mit Frau S. geführt. Dabei habe er allmählich seine eigenen Fehler eingesehen. Er sei uneinsichtig, verblendet und stur gewesen, habe sich selbst überschätzt. ... Er wolle auf keinen Fall wieder in eine ähnliche Situation hineinrutschen. ... Er sei seit seiner Haftentlassung nie mehr Auto gefahren. Es sei ihm klar, was Fahren ohne Versicherungsschutz und ohne gültige Fahrerlaubnis bedeute. Vorher sei sein Blick total verstellt gewesen. ...“ Zur Bewertung im Hinblick auf die Fahreignung wurde von den Gutachterinnen im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 13.10.2000 ausgeführt: „... Im psychologischen Untersuchungsgespräch war zu erkennen, dass Herr P. die wesentlichen Fehler seines Verhaltens sieht und richtig bewertet. ... Seine Eigenverantwortung wird von ihm jetzt im erforderlichen Maß wahrgenommen. Eine grundlegende Voraussetzung für eine Verhaltensänderung ist, dass das eigene Fehlverhalten überhaupt als vermeidbar angesehen wird. Dies konnte sich Herr P. weitgehend eingestehen. Durch die Wahrnehmung der entscheidenden Bedingungen innerhalb der eigenen Person (insbesondere Selbstüberschätzung) ist die Voraussetzung für die Entwicklung geeigneter und stabiler Alternativen zum früheren Problemverhalten gegeben. Nach der vorliegenden Befundlage kann davon ausgegangen werden, dass Herr P. zu einer Orientierung seines Verhaltens an überindividuellen Normen sowohl hinreichend motiviert als auch in der Lage ist. ... .“ Von dieser Bewertung ausgehend gelangten die Gutachterinnen zu der Einschätzung, dass beim Kläger trotz der strafrechtlichen Auffälligkeit in der Vorgeschichte nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.
27 
Am 20.12.2000 erteilte das Landratsamt R. dem Kläger nach Vorlage des Fahreignungsgutachtens vom 13.10.2000 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.
28 
Am 17.1.2001 erhielt das Landratsamt R. von der Polizeistation O. die Mitteilung, dass der Kläger beschuldigt werde, im Jahr 2000 in 8 Fällen ohne Fahrerlaubnis mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Am 3.6.2001 wurde der Behörde dazu die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kempten vom 29.5.2001 zugesandt. Am 3.7.2001 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der in der Anklageschrift enthaltenen Straßenverkehrsverstöße (Fahren ohne Fahrerlaubnis) die Fahreignung des Klägers einer erneuten Überprüfung unterzogen werden müsse.
29 
Eine am 14.1.2005 verfügte Fahrerlaubnisentziehung hob das Landratsamt R. wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit mit Bescheid vom 7.4.2005 wieder auf. Der Kläger, der damals in der Justizvollzugsanstalt U. einsaß, kehrte am 30.7.2005 nicht vom Ausgang zurück. Nach Flucht und Wiederergreifung saß er ab dem 26.8.2005 wieder in der Justizvollzugsanstalt R. ein und befand sich damit wieder im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Ravensburg. Die Behörde forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 22.9.2005 dazu auf, sein Einverständnis mit der Durchführung einer Fahreignungsbegutachtung verbindlich zu erklären und das Gutachten bis zum 20.12.2005 vorzulegen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass beim Kläger bei Nichtvorlage des Gutachtens von fehlender Fahreignung ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen werde. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen zu seinen Verkehrsverstößen im Strafurteil des Landgerichts K. - .../... - v. ... 2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004 (Verurteilung 18.), verwiesen und auf die sich daraus ergebenden Zweifel an seiner Fahreignung.
30 
Mit Verfügung vom 29.12.2005 entzog das Landratsamt R. die Fahrerlaubnis (Ziff. 1), ordnete die Abgabe des Führerscheindokuments an (Ziff. 2) und drohte für den Fall, dass die Abgabe nicht erfolgt, ein Zwangsgeld in Höhe von 450 EUR an (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Regelungen Ziff. 1 und 2 wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, Zweifel an der Fahreignung des Kläger lägen wegen seiner gehäuften Verkehrsstraftaten vor. Nachdem er die Vorlage des MPU-Gutachtens verweigert habe, sei bei ihm vom Fehlen der Fahreignung auszugehen.
31 
Der Kläger erhob am 9.1.2006 Widerspruch und führte zur Begründung aus, für die Anforderung des MPU-Gutachtens gebe es keine rechtliche Grundlage. Die von der Fahrerlaubnisbehörde problematisierten Straftaten seien von ihm von April bis August 2000 begangen worden, lägen jetzt also fast 6 Jahre zurück. Sie seien auch vor der Begutachtung vom 13.10.2000 begangen worden. Die positive Prognose in diesem Fahreignungsgutachten habe sich in der Folgezeit bewahrheitet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher unverhältnismäßig.
32 
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.9.2006, zugestellt am 14.9.2006, wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die seit dem 7.8.2004 rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vom ... 2003 weise auf Zweifel an der Fahreignung des Klägers hin. Die Fahrerlaubnisbehörde habe dem Kläger bereits 2001 mitgeteilt, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Taten aus dem Jahr 2000 eine medizinisch-psychologische Beurteilung erforderlich werde und ggf. ein Entzug der Fahrerlaubnis in Frage komme. Bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers sei aus der Zahl und Art der Verkehrsverstöße und seiner nachweislich falschen Angaben bei der Begutachtung darauf zu schließen, dass der Kläger nicht gewillt sei, die im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen.
33 
Der Kläger hat am 19.9.2006 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der Fahreignungsgutachter werde immer mit der Möglichkeit rechnen und davon ausgehen, dass der Proband unwahre Angaben mache. Wenn der Beklagte der Meinung sei, dass eine Täuschung des Gutachters vorliege, komme nur eine Rücknahme der Fahrerlaubnis in Betracht. Diese sei aber nach Ablauf der Jahresfrist unzulässig. Außerdem lägen die tatsächlichen Eignungszweifel jetzt nicht mehr vor. Der Kläger habe seit Ende 2000 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen. Der Beklagte könne daher nicht im Jahr 2005 unter Hinweis auf die Taten aus dem Jahr 2000 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Dies verbiete auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
34 
Der Kläger beantragt,
35 
den Bescheid des Landratsamts R. vom 29. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 12. September 2006 mit den darin enthaltenen Gebührenentscheidungen aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
36 
Der Beklagte beantragt,
37 
die Klage abzuweisen.
38 
Zur Begründung wird ausgeführt, die Behörde habe die abgeurteilten Verkehrsstraftaten wegen der für den Kläger geltenden Unschuldsvermutung erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am 6.8.2004 berücksichtigen dürfen. Bezüglich der Berücksichtigungsfähigkeit komme es dabei allein darauf an, ob die Taten im Verkehrszentralregister noch erfasst oder bereits getilgt seien. Die Tilgungsfrist laufe bezüglich der fraglichen Taten aber erst am 29.1.2011 ab. Nicht entscheidend sei, dass die Taten bereits im Jahr 2000 begangen worden seien.
39 
Das Gericht hat eine Stellungnahme der Diplom-Psychologin W-K. eingeholt, die an der Erstellung des Fahreignungsgutachtens vom 13.10.2000 beteiligt war. In dieser Stellungnahme vom 18.4.2007 wird ausgeführt, die Frage des Gerichts, inwiefern das Ergebnis des Fahreignungsgutachtens anders ausgefallen wäre, wenn die vom Kläger von Mitte April bis Mitte August 2000 begangenen Verkehrsstraftaten den Gutachterinnen bekannt gewesen wären, lasse sich nicht eindeutig beantworten. Es sei aber wahrscheinlich, dass in diesem Fall die Fahreignungsbedenken nicht hätten ausgeräumt werden können. Die neuerlichen Delikte wären ein Hinweis darauf gewesen, dass die vom Kläger formulierten Einsichten und Vorsätze nicht genügend verhaltenswirksam gewesen seien.
40 
Dem Gericht haben die Fahrerlaubnisakten des Landratsamts R. (5 Bände) vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Beschluss v. 22.1.2001 - 3 B 144.00 -, juris). Bezogen auf diesen Zeitpunkt (14.9.2006) erweisen sich die Verfügung des Landratsamts R. und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. als rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die in Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (I.) als auch für die sonstigen Regelungen der Verfügung des Beklagten vom 29.12.2005 (II.). Auch die zu den streitgegenständlichen Bescheiden ergangenen Gebührenentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (III.).
I.
43 
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 der Verfügung vom 29.12.2005) ist § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.
44 
1. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Rücknahme der Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kommt dagegen nicht in Betracht. Die Fahrerlaubnis ist - entgegen klägerischer Ansicht - auch dann nach § 3 Abs 1 StVG zu entziehen, wenn sich ein Kraftfahrer aufgrund von Umständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind.
45 
Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass der Kläger durch bewusste Falschangaben das für ihn positive Fahreignungsgutachten vom 13.10.2000 bewirkt und dadurch erreicht hat, dass ihm durch den Beklagten am 20.12.2000 eine Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die auf diese Weise erschlichene Erteilung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig, nachdem die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG für die Erteilung notwendige Feststellung, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, nicht vorlag. Das Gutachten vom 13.10.2000 beruht auf Falschangaben und besitzt daher bezüglich der Frage, ob der Kläger seine Fahreignung wieder erlangt hat, keinerlei Aussagekraft. Ob damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 LVwVfG am 29.12.2005 vorgelegen haben, kann offen bleiben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat jedenfalls zurecht von der Rücknahme der rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis abgesehen und stattdessen den Weg über die Entziehung der Fahrerlaubnis gewählt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
46 
Dafür, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei einer rechtmäßig erteilten Fahrerlaubnis anzuwenden wären, gibt der Wortlaut des Gesetzes nichts her. Dem Sinn des Gesetzes würde es dagegen widersprechen, wenn in den Fällen, in denen die erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, auf die Rücknahmevorschriften ausgewichen würde. Die in § 48 LVwVfG nur vorgesehene Ermessensentscheidung und die dort vorgesehene Berücksichtigung von Vertrauensschutz würden die Erfüllung des fahrerlaubnisrechtlichen Schutzzwecks gefährden. Fahrerlaubnisrechtlich ist es nicht vorstellbar und nicht zu verantworten, im Ermessensweg unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz einem nicht geeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis zu belassen. Das Fahrerlaubnisrecht dient dem Schutz von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Dieser Schutz erfordert es, dass einem Verkehrsteilnehmer bei Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entzogen wird, gleich aus welchen Gründen er in den Besitz der Fahrerlaubnis gelangt ist. Demgemäß ist in der Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass eine „Rücknahme“ der Fahrerlaubnis ihre Rechtsgrundlage nicht in den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sondern allein in den spezielleren Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis finden kann, selbst wenn die Umstände, derentwegen die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen ist, vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind (BVerwG, Beschluss vom 27.1.1958 - I B 137/56 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.1991 - 10 S 2855/91 - VBlBW 1992, 150; Hessischer VGH, Urteil vom 4.6.1985 - 2 OE 65/83 - NJW 1985, 2909; VG Braunschweig, Beschluss vom 13.7.2004 - 6 B 297/04 - juris; Beschluss vom 17.9.2002 - 6 B 530/02 - juris; VG Minden, Beschluss vom 20.2.1991 - 3 L 1006/90 -, NZV 1991, 366, jeweils mit weiteren Nachweisen).
47 
2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde vom Landratsamt R. daher zurecht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
48 
Ob die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis hier bereits aus dem Umstand folgt, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund besonderer Umstände ungeachtet der Nichtbeibringung des vom Beklagten mit Schreiben vom 22.9.2005 angeforderten Gutachtens positiv fest steht (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78), lässt die Kammer offen. Dafür müssten Gesichtspunkte vorliegen, die die Ungeeignetheit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids unabhängig von der Tatsache belegen könnten, dass dieser das von ihm geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat. Nachweise dafür, dass das fortgesetzt (verkehrs-)regelwidrige Verhalten des Klägers, das den Anlass für die Gutachtensanordnung gegeben hat, auf einer psychischen Störung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV beruht, liegen nicht vor. Dafür, dass die fehlende Fahreignung des Klägers ungeachtet der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens positiv feststeht, spricht der Umstand, dass das Fehlen der Fahreignung beim Kläger mit Fahreignungsgutachten des TÜV S., B., vom 11.6.1997 mit überzeugenden Ausführungen der Gutachter zu der Fehlhaltung des Klägers festgestellt wurde und dass eine belastbare sachverständige spätere Aussage zur Wiedererlangung der Fahreignung nicht vorliegt. Insofern wurde bereits oben ausgeführt, dass das Fahreignungsgutachten des TÜV S., R., vom 13.10.2000 wegen der Falschangaben des Klägers bezüglich der Wiedererlangung der Fahreignung keinerlei Aussagekraft besitzt. Die Vorlage eines nachweislich erschlichenen positiven Fahreignungsgutachten ändert nichts daran, dass der Betroffene nach gutachterlicher Feststellung der Fahrungeeignetheit grundsätzlich solange als ungeeignet gilt, bis der Behörde eine gegenteilige Feststellung vorliegt. Ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine verlässliche Änderung der im Gutachten vom 11.6.1997 festgestellten Fehlhaltung, die für die verkehrs- und strafrechtlichen Verstöße ursächlich ist, konnten von der klägerischen Seite auch auf wiederholte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen werden. Solche Anhaltspunkte sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich der Kläger angeblich vom 20.12.2000 bis 4.4.2004 als Verkehrsteilnehmer bewährt haben soll, dürfte ohne Verhaltensumstellung für die Annahme der Wiedererlangung der Fahreignung nicht genügen. Danach spricht einiges dafür, dass schon aufgrund der weiterhin gültigen und zu beachtenden gutachterlichen Feststellungen vom 11.6.1997 von der Fahrungeeignetheit des Klägers ausgegangen werden kann.
49 
Die Entziehungsverfügung und der Widerspruchsbescheid sind davon abgesehen aber jedenfalls deshalb rechtmäßig, weil der Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte und dem Kläger daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nach erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis entziehen musste. Die Gutachtensanforderung des Beklagten vom 22.9.2005 genügt den an sie zu stellenden formellen (1) und materiellen (2) Anforderungen. Auch im Übrigen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig (3).
50 
(1) Die Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens im Schreiben des Beklagten vom 22.9.2005 entspricht den formellen Voraussetzungen. Maßgeblich ist § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Unzulässig ist insbesondere die für eine Reduzierung des Inhalts der Aufforderung maßgebliche Überlegung, der Betroffene „werde schon wissen, worum es geht“ (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, bezogen auf die frühere Rechtsgrundlage des § 15b Abs. 2 StVZO). Diesen sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen wird das Schreiben der Beklagten vom 22.9.2005 gerecht. Die Gutachtenanforderung erklärt ausführlich, was vom Kläger verlangt wird und warum. Das Schreiben geht dabei ausdrücklich auf die Verkehrsstraftaten, die von Mitte April bis Mitte August 2000 begangen wurden und auf die sich daraus ergebenden Eignungszweifel ein. Außerdem wird in dem Schreiben erklärt, warum die Eignungszweifel im Rahmen der vorausgegangenen Eignungsbegutachtung nicht abgeklärt werden konnten. Die Eignungsfrage (Zuverlässigkeit des Klägers bei der Einhaltung von allgemeinen Verhaltensnormen im Straßenverkehr) wird dem Kläger in dem Schreiben ebenso mitgeteilt wie das zur Klärung vorgesehene Mittel (medizinisch-psychologisches Gutachten). Entsprechend § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Kläger in der Gutachtensanforderung vom 22.9.2005 auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens ausdrücklich hingewiesen worden. Ob die Haftsituation des Klägers die Beibringung des Gutachtens in der vorgesehenen Frist bis zum 20.12.2005 zugelassen hätte, kann dahinstehen. Sich hieraus ergebende Fehler kann der Kläger der Gutachtensanordnung schon deswegen nicht entgegenhalten, weil er die Beibringung des Gutachtens mit Schreiben vom 27.9.2005 und vom 21.10.2005 aus anderen Gründen ausdrücklich abgelehnt hat.
51 
(2) Die Gutachtensanforderung vom 22.9.2005 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung des Klägers, der negativen Begutachtung aus dem Jahr 1997 und der Verurteilung durch das Landgericht Kempten vom 11.11.2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004, von Zweifeln am Bestehen der Fahreignung und einem weiteren Klärungsbedarf ausgeht.
52 
§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 FeV sprechen inhaltlich übereinstimmend davon, dass Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, wie z.B. die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, zulässig sind, wenn Tatsachen bekannt werden, die entsprechende Bedenken begründen. Die Maßnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, die nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit gegeben ist. Danach sind die Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen (BVerfG, Beschluss v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378; Beschluss v. 8.7.2002 - 1 BvR 2428/95 -, UPR 2002, 344; BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist dabei nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Verkehrsvergehen können nicht stets bis zur ihrer Tilgung aus dem Verkehrsregister den Verdacht fehlender Fahreignung begründen, wie der Beklagte meint. Entscheidend für die Beachtlichkeit ist, ob im Zeitpunkt der Prüfung wegen des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes unter Berücksichtigung aller Umstände noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 - NZV 2005/603).
53 
Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier der Anforderung des Eignungsgutachtens zugrunde. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers wegen charakterlicher Mängel mit Gutachten des TÜV S., B., vom 11.6.1997 festgestellt wurde. Brauchbare gutachterliche Feststellungen zur Wiedererlangung der Fahreignung liegen nicht vor. Die Berücksichtigung des fortgesetzt verkehrswidrigen Verhaltens im Zeitraum Mitte April bis Mitte August 2000 ist bei der Begutachtung durch den TÜV S., R., wegen der wahrheitswidrigen Angaben des Klägers unterblieben, das Gutachten vom 13.10.2000 hat in der Folge bezüglich der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung keinerlei Aussagewert. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Diplom-Psychologin W-K. vom 18.4.2007. Weiter ist zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger seine 1997 gutachterlich festgestellte, zur Fahrungeeignetheit führende charakterliche Fehlhaltung zuverlässig abgelegt hat. Im Gegenteil. Wie sich aus der obigen Aufstellung der Bestrafungen ergibt, tut sich der Kläger nach wie vor schwer damit, Regeln einzuhalten und die rechtlich geschützte Sphäre anderer zu respektieren. Durch die von ihm im Zeitraum vom 5.4.1984 bis Mitte August 2000 begangenen mittleren und schweren Verkehrsstraftaten hat der Kläger gezeigt, dass davon sein Verhalten im Straßenverkehr nicht ausgenommen ist, sondern dass er auch im Straßenverkehr gegen Regeln verstößt, soweit es ihm passt. Den Gutachterinnen hat er dazu am 13.9.2000 angegeben, er sei uneinsichtig, verblendet und stur gewesen, habe seine eigenen Grenzen nicht erkannt und sich eigene Fehler nicht eingestehen können. Dass diese, auch den Verkehrsstraftaten zugrunde liegende Fehlhaltung inzwischen erfolgreich therapiert wurde, ist nicht zu erkennen. Eine wesentliche Verhaltensänderung ist den Eintragungen im Bundeszentralregister jedenfalls nicht zu entnehmen. Nach den dazu getroffenen Feststellungen des Gerichts hat der Kläger im Zeitraum 1.1.2001 bis zum Haftantritt am 4.4.2004, also in drei Jahren und ca. drei Monaten über 80 Betrugsstraftaten und eine falsche Versicherung an Eides Statt begangen und damit gezeigt, dass sich bei ihm nichts geändert hat. Von der Fortsetzung seines delinquenten Verhaltens konnte ihn dabei auch der Umstand nicht abhalten, dass er während der vergangenen 13 Jahre mehr als 7 Jahre im Strafvollzug eingesessen hat. Die damit belegte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Klägers bestätigen auch seine schriftlichen Äußerungen im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Sie lassen jegliche Selbstkritik und jeglichen Besserungswillen vermissen und gefallen sich darin, die Schuld an der persönlichen Misere des Klägers anderen zuzuschieben.
54 
Damit ist wegen der Schwere der in Rede stehenden Verkehrsstraftaten (8 mal Fahren ohne Fahrerlaubnis von Mitte April bis Mitte August 2000), wegen der fortgesetzten anderweitigen Straffälligkeit und wegen des sonstigen Verhaltens beim Kläger die zwingend erforderliche Verhaltensumstellung nicht nachgewiesen. Ohne eine solche Verhaltensumstellung ist nach den insofern überzeugenden Ausführungen in den Fahreignungsgutachten vom 11.6.1997 und vom 13.10.2000 beim Kläger kein rechtstreues Verhalten im Straßenverkehr zu erwarten. Damit steht nicht fest, ob der Kläger sein früheres Verhalten fortsetzen und weitere Verkehrsverstöße und Verkehrsstraftaten begehen wird. Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers liegen daher weiter vor. Dies genügt für die Anordnung einer Begutachtung. Ein Nachweis der bestehenden Fahrungeeignetheit muss von der Fahrerlaubnisbehörde dagegen für die Anordnung eines Gutachtens gerade nicht geführt werden.
55 
(3) Dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Auflagen als milderes Mittel scheiden aus. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Dieser hat sich geweigert, an der Klärung dieser Zweifel mitzuwirken. Der hohe Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines Ungeeigneten gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gebietet es, eine Person, die wegen der verweigerten Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel als ungeeignet anzusehen ist, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der legalen Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
II.
56 
Auch die übrigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 22.9.2005 sind rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahingehend auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde regeln, dem Betroffenen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen. Da auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt im Sinne von § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, so dass die Festsetzung eines angemessenen Zwangsgeldes in Höhe von 450,- EUR angedroht werden konnte (§ 20 LVwVG).
III.
57 
Auch die zu den streitgegenständlichen Bescheiden ergangenen Gebührenentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 6a StVG in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Konkrete Einwände gegen die Gebührenfestsetzungen hat der Kläger nicht vorgebracht. Solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
58 
Die Klage war nach alldem abzuweisen.
59 
Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt.

Gründe

 
41 
Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249; Beschluss v. 22.1.2001 - 3 B 144.00 -, juris). Bezogen auf diesen Zeitpunkt (14.9.2006) erweisen sich die Verfügung des Landratsamts R. und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. als rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die in Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (I.) als auch für die sonstigen Regelungen der Verfügung des Beklagten vom 29.12.2005 (II.). Auch die zu den streitgegenständlichen Bescheiden ergangenen Gebührenentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (III.).
I.
43 
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 der Verfügung vom 29.12.2005) ist § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.
44 
1. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Rücknahme der Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kommt dagegen nicht in Betracht. Die Fahrerlaubnis ist - entgegen klägerischer Ansicht - auch dann nach § 3 Abs 1 StVG zu entziehen, wenn sich ein Kraftfahrer aufgrund von Umständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind.
45 
Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass der Kläger durch bewusste Falschangaben das für ihn positive Fahreignungsgutachten vom 13.10.2000 bewirkt und dadurch erreicht hat, dass ihm durch den Beklagten am 20.12.2000 eine Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die auf diese Weise erschlichene Erteilung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig, nachdem die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG für die Erteilung notwendige Feststellung, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, nicht vorlag. Das Gutachten vom 13.10.2000 beruht auf Falschangaben und besitzt daher bezüglich der Frage, ob der Kläger seine Fahreignung wieder erlangt hat, keinerlei Aussagekraft. Ob damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 LVwVfG am 29.12.2005 vorgelegen haben, kann offen bleiben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat jedenfalls zurecht von der Rücknahme der rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis abgesehen und stattdessen den Weg über die Entziehung der Fahrerlaubnis gewählt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
46 
Dafür, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei einer rechtmäßig erteilten Fahrerlaubnis anzuwenden wären, gibt der Wortlaut des Gesetzes nichts her. Dem Sinn des Gesetzes würde es dagegen widersprechen, wenn in den Fällen, in denen die erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, auf die Rücknahmevorschriften ausgewichen würde. Die in § 48 LVwVfG nur vorgesehene Ermessensentscheidung und die dort vorgesehene Berücksichtigung von Vertrauensschutz würden die Erfüllung des fahrerlaubnisrechtlichen Schutzzwecks gefährden. Fahrerlaubnisrechtlich ist es nicht vorstellbar und nicht zu verantworten, im Ermessensweg unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz einem nicht geeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis zu belassen. Das Fahrerlaubnisrecht dient dem Schutz von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Dieser Schutz erfordert es, dass einem Verkehrsteilnehmer bei Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entzogen wird, gleich aus welchen Gründen er in den Besitz der Fahrerlaubnis gelangt ist. Demgemäß ist in der Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass eine „Rücknahme“ der Fahrerlaubnis ihre Rechtsgrundlage nicht in den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sondern allein in den spezielleren Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis finden kann, selbst wenn die Umstände, derentwegen die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen ist, vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind (BVerwG, Beschluss vom 27.1.1958 - I B 137/56 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.1991 - 10 S 2855/91 - VBlBW 1992, 150; Hessischer VGH, Urteil vom 4.6.1985 - 2 OE 65/83 - NJW 1985, 2909; VG Braunschweig, Beschluss vom 13.7.2004 - 6 B 297/04 - juris; Beschluss vom 17.9.2002 - 6 B 530/02 - juris; VG Minden, Beschluss vom 20.2.1991 - 3 L 1006/90 -, NZV 1991, 366, jeweils mit weiteren Nachweisen).
47 
2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde vom Landratsamt R. daher zurecht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
48 
Ob die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis hier bereits aus dem Umstand folgt, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund besonderer Umstände ungeachtet der Nichtbeibringung des vom Beklagten mit Schreiben vom 22.9.2005 angeforderten Gutachtens positiv fest steht (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78), lässt die Kammer offen. Dafür müssten Gesichtspunkte vorliegen, die die Ungeeignetheit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids unabhängig von der Tatsache belegen könnten, dass dieser das von ihm geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat. Nachweise dafür, dass das fortgesetzt (verkehrs-)regelwidrige Verhalten des Klägers, das den Anlass für die Gutachtensanordnung gegeben hat, auf einer psychischen Störung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV beruht, liegen nicht vor. Dafür, dass die fehlende Fahreignung des Klägers ungeachtet der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens positiv feststeht, spricht der Umstand, dass das Fehlen der Fahreignung beim Kläger mit Fahreignungsgutachten des TÜV S., B., vom 11.6.1997 mit überzeugenden Ausführungen der Gutachter zu der Fehlhaltung des Klägers festgestellt wurde und dass eine belastbare sachverständige spätere Aussage zur Wiedererlangung der Fahreignung nicht vorliegt. Insofern wurde bereits oben ausgeführt, dass das Fahreignungsgutachten des TÜV S., R., vom 13.10.2000 wegen der Falschangaben des Klägers bezüglich der Wiedererlangung der Fahreignung keinerlei Aussagekraft besitzt. Die Vorlage eines nachweislich erschlichenen positiven Fahreignungsgutachten ändert nichts daran, dass der Betroffene nach gutachterlicher Feststellung der Fahrungeeignetheit grundsätzlich solange als ungeeignet gilt, bis der Behörde eine gegenteilige Feststellung vorliegt. Ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine verlässliche Änderung der im Gutachten vom 11.6.1997 festgestellten Fehlhaltung, die für die verkehrs- und strafrechtlichen Verstöße ursächlich ist, konnten von der klägerischen Seite auch auf wiederholte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen werden. Solche Anhaltspunkte sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich der Kläger angeblich vom 20.12.2000 bis 4.4.2004 als Verkehrsteilnehmer bewährt haben soll, dürfte ohne Verhaltensumstellung für die Annahme der Wiedererlangung der Fahreignung nicht genügen. Danach spricht einiges dafür, dass schon aufgrund der weiterhin gültigen und zu beachtenden gutachterlichen Feststellungen vom 11.6.1997 von der Fahrungeeignetheit des Klägers ausgegangen werden kann.
49 
Die Entziehungsverfügung und der Widerspruchsbescheid sind davon abgesehen aber jedenfalls deshalb rechtmäßig, weil der Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Ungeeignetheit des Klägers ausgehen durfte und dem Kläger daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nach erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis entziehen musste. Die Gutachtensanforderung des Beklagten vom 22.9.2005 genügt den an sie zu stellenden formellen (1) und materiellen (2) Anforderungen. Auch im Übrigen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig (3).
50 
(1) Die Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens im Schreiben des Beklagten vom 22.9.2005 entspricht den formellen Voraussetzungen. Maßgeblich ist § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Unzulässig ist insbesondere die für eine Reduzierung des Inhalts der Aufforderung maßgebliche Überlegung, der Betroffene „werde schon wissen, worum es geht“ (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, bezogen auf die frühere Rechtsgrundlage des § 15b Abs. 2 StVZO). Diesen sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen wird das Schreiben der Beklagten vom 22.9.2005 gerecht. Die Gutachtenanforderung erklärt ausführlich, was vom Kläger verlangt wird und warum. Das Schreiben geht dabei ausdrücklich auf die Verkehrsstraftaten, die von Mitte April bis Mitte August 2000 begangen wurden und auf die sich daraus ergebenden Eignungszweifel ein. Außerdem wird in dem Schreiben erklärt, warum die Eignungszweifel im Rahmen der vorausgegangenen Eignungsbegutachtung nicht abgeklärt werden konnten. Die Eignungsfrage (Zuverlässigkeit des Klägers bei der Einhaltung von allgemeinen Verhaltensnormen im Straßenverkehr) wird dem Kläger in dem Schreiben ebenso mitgeteilt wie das zur Klärung vorgesehene Mittel (medizinisch-psychologisches Gutachten). Entsprechend § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Kläger in der Gutachtensanforderung vom 22.9.2005 auch auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens ausdrücklich hingewiesen worden. Ob die Haftsituation des Klägers die Beibringung des Gutachtens in der vorgesehenen Frist bis zum 20.12.2005 zugelassen hätte, kann dahinstehen. Sich hieraus ergebende Fehler kann der Kläger der Gutachtensanordnung schon deswegen nicht entgegenhalten, weil er die Beibringung des Gutachtens mit Schreiben vom 27.9.2005 und vom 21.10.2005 aus anderen Gründen ausdrücklich abgelehnt hat.
51 
(2) Die Gutachtensanforderung vom 22.9.2005 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung des Klägers, der negativen Begutachtung aus dem Jahr 1997 und der Verurteilung durch das Landgericht Kempten vom 11.11.2003, rechtskräftig seit dem 7.8.2004, von Zweifeln am Bestehen der Fahreignung und einem weiteren Klärungsbedarf ausgeht.
52 
§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 FeV sprechen inhaltlich übereinstimmend davon, dass Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, wie z.B. die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens, zulässig sind, wenn Tatsachen bekannt werden, die entsprechende Bedenken begründen. Die Maßnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, die nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit gegeben ist. Danach sind die Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen (BVerfG, Beschluss v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378; Beschluss v. 8.7.2002 - 1 BvR 2428/95 -, UPR 2002, 344; BVerwG, Urteil v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78). Die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist dabei nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Verkehrsvergehen können nicht stets bis zur ihrer Tilgung aus dem Verkehrsregister den Verdacht fehlender Fahreignung begründen, wie der Beklagte meint. Entscheidend für die Beachtlichkeit ist, ob im Zeitpunkt der Prüfung wegen des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes unter Berücksichtigung aller Umstände noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 - NZV 2005/603).
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Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier der Anforderung des Eignungsgutachtens zugrunde. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Fahrungeeignetheit des Klägers wegen charakterlicher Mängel mit Gutachten des TÜV S., B., vom 11.6.1997 festgestellt wurde. Brauchbare gutachterliche Feststellungen zur Wiedererlangung der Fahreignung liegen nicht vor. Die Berücksichtigung des fortgesetzt verkehrswidrigen Verhaltens im Zeitraum Mitte April bis Mitte August 2000 ist bei der Begutachtung durch den TÜV S., R., wegen der wahrheitswidrigen Angaben des Klägers unterblieben, das Gutachten vom 13.10.2000 hat in der Folge bezüglich der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung keinerlei Aussagewert. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Diplom-Psychologin W-K. vom 18.4.2007. Weiter ist zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger seine 1997 gutachterlich festgestellte, zur Fahrungeeignetheit führende charakterliche Fehlhaltung zuverlässig abgelegt hat. Im Gegenteil. Wie sich aus der obigen Aufstellung der Bestrafungen ergibt, tut sich der Kläger nach wie vor schwer damit, Regeln einzuhalten und die rechtlich geschützte Sphäre anderer zu respektieren. Durch die von ihm im Zeitraum vom 5.4.1984 bis Mitte August 2000 begangenen mittleren und schweren Verkehrsstraftaten hat der Kläger gezeigt, dass davon sein Verhalten im Straßenverkehr nicht ausgenommen ist, sondern dass er auch im Straßenverkehr gegen Regeln verstößt, soweit es ihm passt. Den Gutachterinnen hat er dazu am 13.9.2000 angegeben, er sei uneinsichtig, verblendet und stur gewesen, habe seine eigenen Grenzen nicht erkannt und sich eigene Fehler nicht eingestehen können. Dass diese, auch den Verkehrsstraftaten zugrunde liegende Fehlhaltung inzwischen erfolgreich therapiert wurde, ist nicht zu erkennen. Eine wesentliche Verhaltensänderung ist den Eintragungen im Bundeszentralregister jedenfalls nicht zu entnehmen. Nach den dazu getroffenen Feststellungen des Gerichts hat der Kläger im Zeitraum 1.1.2001 bis zum Haftantritt am 4.4.2004, also in drei Jahren und ca. drei Monaten über 80 Betrugsstraftaten und eine falsche Versicherung an Eides Statt begangen und damit gezeigt, dass sich bei ihm nichts geändert hat. Von der Fortsetzung seines delinquenten Verhaltens konnte ihn dabei auch der Umstand nicht abhalten, dass er während der vergangenen 13 Jahre mehr als 7 Jahre im Strafvollzug eingesessen hat. Die damit belegte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Klägers bestätigen auch seine schriftlichen Äußerungen im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Sie lassen jegliche Selbstkritik und jeglichen Besserungswillen vermissen und gefallen sich darin, die Schuld an der persönlichen Misere des Klägers anderen zuzuschieben.
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Damit ist wegen der Schwere der in Rede stehenden Verkehrsstraftaten (8 mal Fahren ohne Fahrerlaubnis von Mitte April bis Mitte August 2000), wegen der fortgesetzten anderweitigen Straffälligkeit und wegen des sonstigen Verhaltens beim Kläger die zwingend erforderliche Verhaltensumstellung nicht nachgewiesen. Ohne eine solche Verhaltensumstellung ist nach den insofern überzeugenden Ausführungen in den Fahreignungsgutachten vom 11.6.1997 und vom 13.10.2000 beim Kläger kein rechtstreues Verhalten im Straßenverkehr zu erwarten. Damit steht nicht fest, ob der Kläger sein früheres Verhalten fortsetzen und weitere Verkehrsverstöße und Verkehrsstraftaten begehen wird. Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers liegen daher weiter vor. Dies genügt für die Anordnung einer Begutachtung. Ein Nachweis der bestehenden Fahrungeeignetheit muss von der Fahrerlaubnisbehörde dagegen für die Anordnung eines Gutachtens gerade nicht geführt werden.
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(3) Dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, begegnet auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Auflagen als milderes Mittel scheiden aus. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Dieser hat sich geweigert, an der Klärung dieser Zweifel mitzuwirken. Der hohe Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines Ungeeigneten gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gebietet es, eine Person, die wegen der verweigerten Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel als ungeeignet anzusehen ist, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV von der legalen Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
II.
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Auch die übrigen Regelungen der Verfügung der Beklagten vom 22.9.2005 sind rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahingehend auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der zuständigen Behörde regeln, dem Betroffenen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen. Da auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt im Sinne von § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, so dass die Festsetzung eines angemessenen Zwangsgeldes in Höhe von 450,- EUR angedroht werden konnte (§ 20 LVwVG).
III.
57 
Auch die zu den streitgegenständlichen Bescheiden ergangenen Gebührenentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 6a StVG in Verbindung mit §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Konkrete Einwände gegen die Gebührenfestsetzungen hat der Kläger nicht vorgebracht. Solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
58 
Die Klage war nach alldem abzuweisen.
59 
Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt.

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