Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 463/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt einen positiven Bauvorbescheid zum Neubau zweier Einfamilienhäuser mit Garagen. Sie ist Eigentümerin des mit Gehölzen bewachsenen, unbebauten und ungenutzten, 1.555 m² großen Grundstücks Flst.-Nr. ... in I.-N., Gemarkung D.. Seine Lage ergibt sich aus dem folgendem Plan:
Der Allgäuweiler D., der sich aus drei ursprünglich vorhandenen landwirtschaftlichen Gehöften entwickelt hat, befindet sich nördlich von I. und westlich von N.. Er ist zwischen der U. A. und der Landesstraße X ... außerhalb von Ansiedlungen in freier Landschaft gelegen.
Der Weiler besteht aus 7 Wohnhäusern, einer Landwirtschaft und zwei gemäß § 35 BBauG genehmigten Klinikkomplexen (Klinik A. X, östlich, sowie Klinik A. X und Klinik A. X, südlich der Wohnhäuser gelegen). Von den Wohnhäusern in westlicher Richtung abgesetzt, befindet sich in einer Entfernung von ca. 120 m ein weiteres Anwesen (Flst.-Nr. 217/1). Nördlich hiervon sind auf Satellitenbildern noch Weg- und Hofbereiche einer früher vorhanden gewesenen Kläranlage mit Kompostieranlage (Flst.-Nr. 217) erkennbar.
Ein Bebauungsplan besteht nicht, der Flächennutzungsplan der Beklagten weist für den Bereich der vorhandenen Bebauung gemischte Bauflächen (M) und für den Bereich der Kliniken Sonderbauflächen (S) aus. Weiter sieht der Flächennutzungsplan für das Baugrundstück und weitere Flächen die Möglichkeit der Erweiterung der Wohnbauflächen vor.
Im Westen und Süden grenzt das Baugrundstück an das Bachbett des D. Bachs, eines Gewässers 2. Ordnung. Nördlich des Baugrundstücks verläuft das Wegegrundstück Flst.-Nr. 112, der Zufahrt zur Klinik A. X, einer seit den 1960er-Jahren bestehenden Reha-Klinik für Konservative Orthopädie und Rheumatologie. Der 150 m messende Bereich zwischen der Außenwand des Wohngebäudes D. 19 der Klinik A. X ist nicht bebaut. Hier finden sich neben Wiesen, Schilf- und Rasenflächen. An einen zwischen den Klinikgebäuden und dem D. Bach angelegten Teich schließt sich eine naturnahe Schilfzone an, die sich Richtung Norden und Nordwesten bis zum Wegegrundstück Flst.-Nr. 112 ausdehnt. Östlich des Teichs und der Schilfzone finden sich in einer Entfernung von ca. 120 bis 130 m zum Wohngebäude D. 19 Spazierwege und, östlich davon ein Rundweg um den Klinikkomplex. Die der Klinik A. X dienenden Parkplätze befinden sich nördlich der Klinik entlang des Wegegrundstücks Flst.-Nr. 112 und nördlich davon. Die Entfernung der Stellplatzflächen zum Wohngebäude auf dem Flst.-Nr. 118 beträgt etwa 120 m.
Am 22.7.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauvorbescheid zu der Frage, ob das Baugrundstück mit zwei Einzelhäusern zuzüglich jeweils Doppelgaragen, wie in den Bauvorlagen datierend vom 14.6.2011 dargestellt, bauplanungsrechtlich bebaubar sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, D. sei ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Hierfür reichten die vorhandenen Wohngebäude und die bebauten Grundstücke im Zusammenhang mit den Klinikgebäuden aus. Ein baulicher Zusammenhang zwischen den Klinikgebäuden und den vorhandenen Wohnhäusern sei gegeben. Zwar betrage die Entfernung zwischen den Gebäuden etwa 150 m, jedoch sei durch die Kliniknutzung eine Veränderung der von der Klinik genutzten Geländeoberfläche bis zum Baugrundstück hin erfolgt. Damit nehme das Baugrundstück am Bebauungszusammenhang teil, wobei der D. Bach keine Zäsur darstelle.
Zum Bauvorbescheidsantrag angehört, sprach sich das Landratsamt R., Umweltamt, mit Schreiben vom 25.8.2011 gegen das Vorhaben aus. Das Vorhaben stelle einen Eingriff nach § 15 BNatSchG dar, es stünden daher Belange von Natur und Landschaft entgegen. Die nichtprivilegierte Wohnnutzung führe zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und störe das typische Landschaftsbild. Durch die Bebauung werde die bisherige lockere Besiedelung durch einzelne landwirtschaftliche Betriebe mit vielfältigen Beziehungen zur naturnahen Umgebung erheblich eingeschränkt. Zudem sei das Baugrundstück von naturschutzfachlich erheblicher Bedeutung. Es weise einen lockeren Gehölzbestand auf und biete Lebensraum für allerlei Tiere und Pflanzen. Über Gewässer und Gehölze sei es mit ähnlichen Lebensräumen vernetzt. Weitere Bedenken wurden vom Landratsamt R., Sachbereich Gewässer, vorgebracht. Im Außenbereich, zu dem das Baugrundstück zähle, seien Gewässerrandstreifen von 10 m einzuhalten. Bäume und Sträucher seien dort zu erhalten. Damit widerspreche das Bauvorhaben in einem Bereich von 10 m ab Böschungskante wasserwirtschaftlichen-ökologischen Zielsetzungen.
Mit Bescheid vom 25.10.2011, zugestellt am 27.10.2011, lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheids ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Baugrundstück liege im Außenbereich, wo die geplanten Wohnhäuser Belange des Naturschutzes beeinträchtigten. Es handele sich um einen naturschutzfachlich sensiblen Bereich. Daneben sei ein Eingriff ins Landschaftsbild zu erwarten. Durch die geplanten Wohnhäuser werde die durch den D. Bach gebildete harmonische Grünzäsur im Außenbereich zerstört. Weiter sei eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft zu erwarten. Schließlich verstoße das Vorhaben auch gegen die wasserrechtlichen Vorschriften über die Freihaltung des Gewässerrandstreifens. Ein anderes Ergebnis ergebe sich bei Annahme eines Ortsteils nicht. Auch dann liege das Baugrundstück aufgrund der Entfernungen zwischen den Außenwänden der bestehenden Wohn- und Klinikgebäude im Außenbereich. Ein Vergleich mit dem vom Klägervertreter angeführten „G.-Urteil“ verbiete sich, nachdem I. über eine vollkommen andere Siedlungsstruktur verfüge als G..
Am 16.11.2011 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Zusätzlich wurde ausgeführt, mangels Rechtsverordnung sei ein Gewässerrandstreifen im Innenbereich nicht einzuhalten. Die vorhandene sehr massive Bebauung lasse die von der Beklagten geforderte Wahrung der Funktion der Außenbereichslandschaft nicht zu. Der D. Bach sei kaum zu erkennen, man müsse ihn suchen, so dass die Zäsurwirkung nicht gegeben sei. Zu beachten sei auch, dass die vorhandenen Klinikgebäude auf der Grundlage von § 35 BauGB genehmigt worden seien, ohne dass es sich um privilegierte Vorhaben gehandelt habe. Dazu sei das Klinikgelände bis zum Grundstück der Klägerin auf eine Weise modelliert worden, dass es nicht mehr der natürlichen Eigenart der Landschaft entspreche.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22.2.2012, zugestellt am 27.2.2012, wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben liege im Außenbereich. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob der Weiler mit seinen 7 Wohngebäuden mit Nebengebäuden das für einen Ortsteil nach § 34 BauGB erforderliche Gewicht besitze. Auch dann liege das Baugrundstück nicht in einer Baulücke sondern im Außenbereich. Der Abstand zu den Kliniken sei zu groß. Die Klinikgebäude unterschieden sich in ihrer Beschaffenheit von denen des Weilers. Es handele sich im Ergebnis um drei getrennte Siedlungskörper, die nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelten. Als sonstiges Vorhaben seien die geplanten Wohnhäuser im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB nicht zulässig, da sie den Belangen Naturschutz, Landschaftspflege, natürliche Eigenart der Landschaft und Erholungswert widersprächen. Zudem werde der Gewässerrandstreifen nicht eingehalten.
11 
Die Klägerin hat am 15.3.2012 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung werden die Ausführungen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend wird ausgeführt, es sei auch zu prüfen, ob die großzügige Parkierungsanlage der A. Klinik den Bebauungszusammenhang herstelle. Großflächige Parkierungsanlagen in unmittelbarer Nähe von Kliniken seien typisch für vergleichbare Anlagen und nähmen damit am Bebauungszusammenhang, an der Geschlossenheit teil. Ein Gewässerrandstreifen sei im Innenbereich nicht einzuhalten.
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Die Klägerin beantragt,
13 
die baurechtliche Entscheidung der beklagten Stadt vom 25. Oktober 2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 22. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den am 22. Juli 2011 beantragten positiven Bauvorbescheid zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zweier Einfamilienhäuser jeweils mit Doppelgarage, wie in den Bauvorlagen dargestellt, zu erteilen und die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
14 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung wird ausgeführt, das Baugrundstück liege im Außenbereich. Die vorhandene Bebauung reiche für die Annahme eines Ortsteils nicht aus. Die Kliniken lägen so weit von der Ansammlung von Gebäuden in der Nähe der Kreuzung der Wegegrundstücke Flst.-Nr. 112 und 223 entfernt und topografisch abgesetzt, dass sie der Bebauung nicht das Merkmal eines Ortsteils vermitteln könnten. Der in der Gemeinde G. entschiedene Fall sei nicht vergleichbar. Der kürzeste Abstand zwischen der Bebauung auf den Flurstücken 118 und 119 (Garagengebäude) und den Klinikgebäuden im Osten betrage 145 bis 150 m, und 135 m bzw. 190 m zur Klinik im Süden. Beide Gebäudekomplexe könnten daher der spärlichen Bebauung im Kreuzungsbereich der Wegeflurstücke 112/223 nicht die Eigenschaft eines Ortsteils verleihen. Eine Bebaubarkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Insofern könne auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen werden. Schließlich ändere sich an der Außenbereichslage des Baugrundstücks auch nichts, wenn aufgrund der vorhandenen Bebauung von einem Ortsteil ausgegangen werde. Aus dem Flächennutzungsplan könne ein Baurecht ebenfalls nicht abgeleitet werden.
17 
Der schriftlichen Aufforderung des Gerichts vom 15.3.2012, eine Vollmacht vorzulegen, kam der Klägervertreter nicht nach.
18 
Das Gericht hat vom Baugrundstück und seiner Umgebung einen Augenschein eingenommen; bezüglich des Ergebnisses wird auf die Anlage zur Niederschrift und auf die beim Augenschein gefertigten Fotografien verwiesen.
19 
Dem Gericht lagen die vorhabenbezogenen Bauakten der Stadt I. und des Regierungspräsidiums T. vor; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt und die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Das Gericht geht von einer wirksamen Bevollmächtigung des Klägervertreters gemäß § 67 Abs. 6 VwGO und, dem entsprechend, von einer wirksamen Vertretung der Klägerin aus. Die Nichtvorlage der am 15.3.2012 angeforderten schriftlichen Vollmacht durch den beauftragten Rechtsanwalt dürfte auf einem Versehen beruhen.
21 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids besteht nicht. Der versagende Bescheid der beklagten Stadt vom 25.10.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 22.12.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage sind die §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein schriftlicher Bescheid erteilt werden. Nach dem in der mündlichen Verhandlung klargestellten Begehren, wird hier ein Bauvorbescheid zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der in den Bauvorlagen dargestellten Wohnbauvorhabens begehrt. Damit wird von der Klägerin eine vorab klärungsfähige Frage des Bauvorhabens gestellt; ihre Bauvoranfrage ist daher zulässig (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage, § 57 Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305). Sie wäre nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO im klägerischen Sinne zu beantworten und ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich dabei gemäß § 29 Abs. 1 BauGB nach den §§ 30 bis 37 BauGB. Nachdem das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sind der planungsrechtlichen Beurteilung § 34 Abs. 1 BauGB (1.) bzw. § 35 Abs. 2 BauGB (2.) zugrundezulegen.
23 
1. Das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Dabei kann dahinstehen und bedarf es keiner Entscheidung, ob das Gewicht der in D. vorhandenen, maßstabbildenden Bebauung für die Annahme eines Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausreicht. Denn das Baugrundstück nimmt jedenfalls, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht an einem Bebauungszusammenhang i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teil.
24 
Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 6.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare, bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.1.2005 - 4 B 3.05 - Juris). Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 1.10.2010 - 4 B 21.10 - Juris). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 6.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.7.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.5.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 6.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
Gemessen daran liegt das bislang unbebaute Baugrundstück nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken außerhalb eines Zusammenhangs der Bebauung. Der etwa 150 m große Bereich zwischen dem Wohnhaus D. 19, Flst.-Nr. 118, und dem westlichen Eckpunkt des Klinikgebäudes A. X weist keine maßstabsbildende Bebauung auf. Er umfasst ca. 6 Bauplätze, wenn für diese Betrachtung vom klägerischen Vorhaben ausgegangen wird. Durch das Fehlen einer Bebauung zwischen dem Wohngebäude auf D. 19 und dem Klinikgebäude A. X entsteht für den Betrachter der Eindruck, dass die Bebauung jeweils an Wohn- und Klinikgebäude endet und der Bereich dazwischen nicht am Bebauungszusammenhang teilnimmt.
27 
Die beim Augenschein festgestellte Massivität der zum Teil 4- bis 5-geschossigen Bebauung der Klinik A. X ändert an diesem Eindruck nichts. Die Reichweite der prägenden Wirkung nimmt nicht mit der Höhe der vorhandenen Bebauung graduell zu. Sie beträgt daher bei Hochbauten auch nicht das Vielfache der Reichweite eingeschossiger Gebäude. Die Klinikbebauung vermag folglich auch nicht wegen ihrer Massivität und Höhe den Bereich bis zum Baugrundstück im Sinne eines baulichen Zusammenhangs und einer Bebaubarkeit zu überprägen.
28 
Der Umfang des bebauungsfreien Bereichs zwischen dem Wohngebäude D. 19 und dem ersten Gebäude der Klinik A. X wird auch nicht durch eine landschaftliche oder sonstige Zäsur verkleinert. Der bisher von Bebauung freigehaltene Bereich stellt sich vielmehr aufgrund des beim Augenschein gewonnenen Eindrucks als weitgehend einheitlich dar. Der D. Bach tritt optisch weder durch einen Geländeeinschnitt noch in sonstiger Weise hervor. Er ist optisch kaum wahrnehmbar und es bedarf einer Nachsuche zur Feststellung, wo sich sein Bachbett befindet. Von daher ist die Aussage im Bescheid der Beklagten vom 25.10.2011, der D. Bach bilde im fraglichen Bereich eine Grün“zäsur“, für das Gericht nicht nachvollziehbar. Nachdem der Bach optisch nicht in Erscheinung tritt, kommt ihm eine den Bereich trennende Wirkung in keiner Weise zu.
29 
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, wenn die auf dem Grundstück Flst.-Nr. 118 vorhandene Garage in die Betrachtung mit einbezogen und auf die östliche Außenwand dieses Gebäudes abgestellt würden. Der dann etwa 140 m messende Bereich zwischen den Außenwänden der Garage und der Klinik A. X lässt die Annahme eines Bebauungszusammenhang nach dem beim Augenschein gewonnenen Gesamteindruck ebenfalls nicht zu.
30 
Danach liegt das Baugrundstück der Klägerin im Außenbereich, weil es keinem Bebauungszusammenhang angehört. Eine Bebaubarkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB scheidet damit aus.
31 
Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass eine andere Bewertung vorzunehmen sei, weil im Bereich der Flst.-Nrn. 115, 114/1 und im westlichen Bereich des Flst.-Nr. 114 bis zum Baugrundstück eine Änderung der Geländeoberflächen erfolgt und das Gelände den Nutzungen der Klinik angepasst worden sei, so dass sich die prägende Wirkung des Klinikgebäudes bis zum Baugrundstück erstrecke. Nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck treffen die Angaben der Klägerin tatsächlich nicht zu. Die Gestaltung der insofern angesprochenen Bereiche ist vielmehr sehr naturnah erfolgt. Dies gilt zunächst für die östlich des Baugrundstücks befindliche Wiesenfläche und für den im südlichen Teil des Flst.-Nr. 115 angelegten, eingewachsenen naturnahen Teich. Naturnah ist auch die Gestaltung der Feuchtzone mit Schilfgürtel, die sich vom Teich im Bogen über große Teile des Flst.-Nr. 114/1 bis zum Baugrundstück erstreckt. Beim Augenschein entstand daher nicht der Eindruck, dass die Wiesen-, Teich- und Schilfgürtelbereiche dem Klinikbetrieb als Betriebsteile zu- und untergeordnet sind. Die dem Klinikbetrieb dienenden Spazierwege und therapeutischen Wege mit unterschiedlichen Oberflächen aus Steinen, Kies etc. nehmen nur einen geringen Teil der Gesamtfläche ein, treten optisch kaum in Erscheinung und sind vom Baugrundstück weit entfernt. Sie können daher einen Bebauungszusammenhang für den Bereich zwischen den Klinikgebäuden und dem Wohnhaus D. 19 ebenfalls nicht herstellen. Unter den Begriff der "Bebauung" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen dabei nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, 14.9.1992 - 4 C 15/90 - BRS 54 Nr 65). Diese Qualität haben die auf dem Klinikgelände vorhandenen Spazierwege und therapeutischen Wege nach dem Eindruck des Gerichts beim Augenschein nicht.
32 
Weiter kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass wegen der, baurechtlich von der Beklagten jedenfalls geduldeten Stellplätze nordwestlich der Klinik A. X, eine andere Bewertung angezeigt sei. Befestigte Stellplätze sind für sich allein genommen keine Bauten, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70). Ihnen fehlt die maßstabbildende Kraft, weil sie sich dem Beobachter bei einer optischen Bewertung eher als unbebaut darstellen (BVerwG, Urteil vom 14.9.1992 - Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]). Für die von der Klägerin in Bezug genommenen Stellplätze besteht eine solche ohne weiteres erkennbare Zuordnung nicht. Die Stellplätze befinden sich südlich und nördlich entlang des Wegegrundstücks Flst.-Nr. 112 etwa 30 bis 40 m von den Gebäuden der Klinik A. X entfernt. Der Bereich zwischen den Stellplätzen und den Gebäuden der Klinik ist dabei nach dem Eindruck beim Augenschein nicht so beschaffen, dass eine räumliche Zuordnung ohne weiteres erkennbar wäre. Damit haben die Stellplätze entlang des Wegegrundstücks Flst.-Nr. 112 keinen Einfluss auf den Bebauungszusammenhang. Davon unabhängig kann die Berücksichtigung der Stellplätze aus anderem Grund nicht zur Annahme eines Bebauungszusammenhangs für das Baugrundstück führen. Eine maßgebliche Vergrößerung des vom Klinikgebäude bewirkten baulichen Zusammenhangs lösen die Stellplätze nicht aus. Dies liegt daran, dass die Entfernung der Stellplätze zum Wohngebäude D. 19 immerhin etwa 120 m beträgt und dass sich die Stellplätze nicht im Bereich zwischen dem Klinikgebäude und dem Wohngebäude D. 19 befinden sondern 30 bis 40 m in nördlicher Richtung versetzt. Die Klägerin kann aus diesem Grund auch nicht mit Erfolg auf die beim Augenschein festgestellten Hütten auf dem Flst.-Nr. 111 verweisen. Diese, von der Beklagten wohl nicht geduldeten Bauwerke, können für das Baugrundstück schon deshalb keinen Bebauungszusammenhang herstellen, weil sie nördlich des Wegegrundstücks Flst.-Nr. 112 gelegen sind und daher den hier maßgeblichen Bereich Zwischen dem Gebäude D. 19 und der Klinik A. 1 nicht prägen können.
33 
Eine Bebaubarkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB besteht damit nicht.
34 
2. Nach den Ausführungen unter 1. befindet sich das Baugrundstück im Außenbereich, der nach § 35 BauGB grundsätzlich von Bebauung und insbesondere von Wohnbebauung freizuhalten ist. Die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens ist hier auch nicht ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 BauGB gegeben. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Wohnbauvorhaben bewirkt zum einen eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts. Insofern kann auf den Inhalt der Stellungnahme des Landratsamts R., Umweltamt, im Schreiben vom 25.8.2011 verwiesen werden. Dort wurde ausgeführt, das Vorhaben stelle einen Eingriff nach § 15 BNatSchG dar, es stünden daher Belange von Natur und Landschaft entgegen. Die nichtprivilegierte Wohnnutzung führe zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und störe das typische Landschaftsbild. Durch die Bebauung werde die bisherige lockere Besiedelung durch einzelne landwirtschaftliche Betriebe mit vielfältigen Beziehungen zur naturnahen Umgebung erheblich eingeschränkt. Zudem sei das Baugrundstück von naturschutzfachlich erheblicher Bedeutung. Es weise einen lockeren Gehölzbestand auf und biete Lebensraum für allerlei Tiere und Pflanzen. Über Gewässer und Gehölze sei es mit ähnlichen Lebensräumen vernetzt. Damit ist eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts auch nach der Überzeugung des Gerichts gegeben. Des weiteren lässt das Wohnbauvorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Die Bebauung der Klinik A. X auf dem Flst.-Nr. 114 stellt gegenwärtig nur einen Siedlungssplitter dar. Denn nach den obigen Ausführungen besteht kein Bebauungszusammenhang zwischen den Gebäuden der Klinik und der Wohnbebauung an der Kreuzung der Wegegrundstücke Flst.-Nr. 112 und 223. Zugleich stellt der Klinikkomplex A. X für sich keinen Ortsteil dar, sondern eine bloße Anhäufung von Gebäuden. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10/11 -, BauR 2012, 1626). Die von der Klägerin vorgesehene Bebauung würde dazu führen, dass ein Bebauungszusammenhang bezüglich des Bereichs zwischen dem Baugrundstück und der Klinik A. X entstünde und damit zur Verfestigung der Splittersiedlung entscheidend beitragen.
35 
Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids steht nach alldem entgegen, dass das Wohnbauvorhaben an der vorgesehenen Stelle bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
36 
Die Klage ist daher abzuweisen.
37 
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).
38 
Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO unterbleibt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Gericht weicht mit der Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung der maßgeblichen Obergerichte ab.

Gründe

 
20 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Das Gericht geht von einer wirksamen Bevollmächtigung des Klägervertreters gemäß § 67 Abs. 6 VwGO und, dem entsprechend, von einer wirksamen Vertretung der Klägerin aus. Die Nichtvorlage der am 15.3.2012 angeforderten schriftlichen Vollmacht durch den beauftragten Rechtsanwalt dürfte auf einem Versehen beruhen.
21 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids besteht nicht. Der versagende Bescheid der beklagten Stadt vom 25.10.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 22.12.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage sind die §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein schriftlicher Bescheid erteilt werden. Nach dem in der mündlichen Verhandlung klargestellten Begehren, wird hier ein Bauvorbescheid zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der in den Bauvorlagen dargestellten Wohnbauvorhabens begehrt. Damit wird von der Klägerin eine vorab klärungsfähige Frage des Bauvorhabens gestellt; ihre Bauvoranfrage ist daher zulässig (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage, § 57 Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305). Sie wäre nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO im klägerischen Sinne zu beantworten und ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich dabei gemäß § 29 Abs. 1 BauGB nach den §§ 30 bis 37 BauGB. Nachdem das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sind der planungsrechtlichen Beurteilung § 34 Abs. 1 BauGB (1.) bzw. § 35 Abs. 2 BauGB (2.) zugrundezulegen.
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1. Das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Dabei kann dahinstehen und bedarf es keiner Entscheidung, ob das Gewicht der in D. vorhandenen, maßstabbildenden Bebauung für die Annahme eines Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausreicht. Denn das Baugrundstück nimmt jedenfalls, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht an einem Bebauungszusammenhang i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teil.
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Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 6.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare, bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.1.2005 - 4 B 3.05 - Juris). Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 1.10.2010 - 4 B 21.10 - Juris). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 6.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.7.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.5.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
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Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 6.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
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Gemessen daran liegt das bislang unbebaute Baugrundstück nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken außerhalb eines Zusammenhangs der Bebauung. Der etwa 150 m große Bereich zwischen dem Wohnhaus D. 19, Flst.-Nr. 118, und dem westlichen Eckpunkt des Klinikgebäudes A. X weist keine maßstabsbildende Bebauung auf. Er umfasst ca. 6 Bauplätze, wenn für diese Betrachtung vom klägerischen Vorhaben ausgegangen wird. Durch das Fehlen einer Bebauung zwischen dem Wohngebäude auf D. 19 und dem Klinikgebäude A. X entsteht für den Betrachter der Eindruck, dass die Bebauung jeweils an Wohn- und Klinikgebäude endet und der Bereich dazwischen nicht am Bebauungszusammenhang teilnimmt.
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Die beim Augenschein festgestellte Massivität der zum Teil 4- bis 5-geschossigen Bebauung der Klinik A. X ändert an diesem Eindruck nichts. Die Reichweite der prägenden Wirkung nimmt nicht mit der Höhe der vorhandenen Bebauung graduell zu. Sie beträgt daher bei Hochbauten auch nicht das Vielfache der Reichweite eingeschossiger Gebäude. Die Klinikbebauung vermag folglich auch nicht wegen ihrer Massivität und Höhe den Bereich bis zum Baugrundstück im Sinne eines baulichen Zusammenhangs und einer Bebaubarkeit zu überprägen.
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Der Umfang des bebauungsfreien Bereichs zwischen dem Wohngebäude D. 19 und dem ersten Gebäude der Klinik A. X wird auch nicht durch eine landschaftliche oder sonstige Zäsur verkleinert. Der bisher von Bebauung freigehaltene Bereich stellt sich vielmehr aufgrund des beim Augenschein gewonnenen Eindrucks als weitgehend einheitlich dar. Der D. Bach tritt optisch weder durch einen Geländeeinschnitt noch in sonstiger Weise hervor. Er ist optisch kaum wahrnehmbar und es bedarf einer Nachsuche zur Feststellung, wo sich sein Bachbett befindet. Von daher ist die Aussage im Bescheid der Beklagten vom 25.10.2011, der D. Bach bilde im fraglichen Bereich eine Grün“zäsur“, für das Gericht nicht nachvollziehbar. Nachdem der Bach optisch nicht in Erscheinung tritt, kommt ihm eine den Bereich trennende Wirkung in keiner Weise zu.
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Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, wenn die auf dem Grundstück Flst.-Nr. 118 vorhandene Garage in die Betrachtung mit einbezogen und auf die östliche Außenwand dieses Gebäudes abgestellt würden. Der dann etwa 140 m messende Bereich zwischen den Außenwänden der Garage und der Klinik A. X lässt die Annahme eines Bebauungszusammenhang nach dem beim Augenschein gewonnenen Gesamteindruck ebenfalls nicht zu.
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Danach liegt das Baugrundstück der Klägerin im Außenbereich, weil es keinem Bebauungszusammenhang angehört. Eine Bebaubarkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB scheidet damit aus.
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Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass eine andere Bewertung vorzunehmen sei, weil im Bereich der Flst.-Nrn. 115, 114/1 und im westlichen Bereich des Flst.-Nr. 114 bis zum Baugrundstück eine Änderung der Geländeoberflächen erfolgt und das Gelände den Nutzungen der Klinik angepasst worden sei, so dass sich die prägende Wirkung des Klinikgebäudes bis zum Baugrundstück erstrecke. Nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck treffen die Angaben der Klägerin tatsächlich nicht zu. Die Gestaltung der insofern angesprochenen Bereiche ist vielmehr sehr naturnah erfolgt. Dies gilt zunächst für die östlich des Baugrundstücks befindliche Wiesenfläche und für den im südlichen Teil des Flst.-Nr. 115 angelegten, eingewachsenen naturnahen Teich. Naturnah ist auch die Gestaltung der Feuchtzone mit Schilfgürtel, die sich vom Teich im Bogen über große Teile des Flst.-Nr. 114/1 bis zum Baugrundstück erstreckt. Beim Augenschein entstand daher nicht der Eindruck, dass die Wiesen-, Teich- und Schilfgürtelbereiche dem Klinikbetrieb als Betriebsteile zu- und untergeordnet sind. Die dem Klinikbetrieb dienenden Spazierwege und therapeutischen Wege mit unterschiedlichen Oberflächen aus Steinen, Kies etc. nehmen nur einen geringen Teil der Gesamtfläche ein, treten optisch kaum in Erscheinung und sind vom Baugrundstück weit entfernt. Sie können daher einen Bebauungszusammenhang für den Bereich zwischen den Klinikgebäuden und dem Wohnhaus D. 19 ebenfalls nicht herstellen. Unter den Begriff der "Bebauung" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen dabei nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, 14.9.1992 - 4 C 15/90 - BRS 54 Nr 65). Diese Qualität haben die auf dem Klinikgelände vorhandenen Spazierwege und therapeutischen Wege nach dem Eindruck des Gerichts beim Augenschein nicht.
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Weiter kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass wegen der, baurechtlich von der Beklagten jedenfalls geduldeten Stellplätze nordwestlich der Klinik A. X, eine andere Bewertung angezeigt sei. Befestigte Stellplätze sind für sich allein genommen keine Bauten, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70). Ihnen fehlt die maßstabbildende Kraft, weil sie sich dem Beobachter bei einer optischen Bewertung eher als unbebaut darstellen (BVerwG, Urteil vom 14.9.1992 - Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]). Für die von der Klägerin in Bezug genommenen Stellplätze besteht eine solche ohne weiteres erkennbare Zuordnung nicht. Die Stellplätze befinden sich südlich und nördlich entlang des Wegegrundstücks Flst.-Nr. 112 etwa 30 bis 40 m von den Gebäuden der Klinik A. X entfernt. Der Bereich zwischen den Stellplätzen und den Gebäuden der Klinik ist dabei nach dem Eindruck beim Augenschein nicht so beschaffen, dass eine räumliche Zuordnung ohne weiteres erkennbar wäre. Damit haben die Stellplätze entlang des Wegegrundstücks Flst.-Nr. 112 keinen Einfluss auf den Bebauungszusammenhang. Davon unabhängig kann die Berücksichtigung der Stellplätze aus anderem Grund nicht zur Annahme eines Bebauungszusammenhangs für das Baugrundstück führen. Eine maßgebliche Vergrößerung des vom Klinikgebäude bewirkten baulichen Zusammenhangs lösen die Stellplätze nicht aus. Dies liegt daran, dass die Entfernung der Stellplätze zum Wohngebäude D. 19 immerhin etwa 120 m beträgt und dass sich die Stellplätze nicht im Bereich zwischen dem Klinikgebäude und dem Wohngebäude D. 19 befinden sondern 30 bis 40 m in nördlicher Richtung versetzt. Die Klägerin kann aus diesem Grund auch nicht mit Erfolg auf die beim Augenschein festgestellten Hütten auf dem Flst.-Nr. 111 verweisen. Diese, von der Beklagten wohl nicht geduldeten Bauwerke, können für das Baugrundstück schon deshalb keinen Bebauungszusammenhang herstellen, weil sie nördlich des Wegegrundstücks Flst.-Nr. 112 gelegen sind und daher den hier maßgeblichen Bereich Zwischen dem Gebäude D. 19 und der Klinik A. 1 nicht prägen können.
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Eine Bebaubarkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB besteht damit nicht.
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2. Nach den Ausführungen unter 1. befindet sich das Baugrundstück im Außenbereich, der nach § 35 BauGB grundsätzlich von Bebauung und insbesondere von Wohnbebauung freizuhalten ist. Die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens ist hier auch nicht ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 BauGB gegeben. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Wohnbauvorhaben bewirkt zum einen eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts. Insofern kann auf den Inhalt der Stellungnahme des Landratsamts R., Umweltamt, im Schreiben vom 25.8.2011 verwiesen werden. Dort wurde ausgeführt, das Vorhaben stelle einen Eingriff nach § 15 BNatSchG dar, es stünden daher Belange von Natur und Landschaft entgegen. Die nichtprivilegierte Wohnnutzung führe zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und störe das typische Landschaftsbild. Durch die Bebauung werde die bisherige lockere Besiedelung durch einzelne landwirtschaftliche Betriebe mit vielfältigen Beziehungen zur naturnahen Umgebung erheblich eingeschränkt. Zudem sei das Baugrundstück von naturschutzfachlich erheblicher Bedeutung. Es weise einen lockeren Gehölzbestand auf und biete Lebensraum für allerlei Tiere und Pflanzen. Über Gewässer und Gehölze sei es mit ähnlichen Lebensräumen vernetzt. Damit ist eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts auch nach der Überzeugung des Gerichts gegeben. Des weiteren lässt das Wohnbauvorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Die Bebauung der Klinik A. X auf dem Flst.-Nr. 114 stellt gegenwärtig nur einen Siedlungssplitter dar. Denn nach den obigen Ausführungen besteht kein Bebauungszusammenhang zwischen den Gebäuden der Klinik und der Wohnbebauung an der Kreuzung der Wegegrundstücke Flst.-Nr. 112 und 223. Zugleich stellt der Klinikkomplex A. X für sich keinen Ortsteil dar, sondern eine bloße Anhäufung von Gebäuden. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10/11 -, BauR 2012, 1626). Die von der Klägerin vorgesehene Bebauung würde dazu führen, dass ein Bebauungszusammenhang bezüglich des Bereichs zwischen dem Baugrundstück und der Klinik A. X entstünde und damit zur Verfestigung der Splittersiedlung entscheidend beitragen.
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Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids steht nach alldem entgegen, dass das Wohnbauvorhaben an der vorgesehenen Stelle bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
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Die Klage ist daher abzuweisen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).
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Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO unterbleibt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Gericht weicht mit der Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung der maßgeblichen Obergerichte ab.

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