Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 6) im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3.
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| | Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Eilverfahren gegen den Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung. |
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| | Der ... geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben gambischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens und der Volksgruppe der Sarahule zugehörig. Er reiste u.a. über Portugal und Spanien in die Bundesrepublik ein und stellte am ... seinen Asylantrag. |
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| | Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er finanzielle Schwierigkeiten in Gambia gehabt habe. Als schutzwürdigen Belang im Hinblick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot gab der Antragsteller an, er habe Frau und Kinder in Deutschland. Wegen seiner weiteren Angaben bei der Anhörung wird auf Bl. ... der Behördenakte Bezug genommen. |
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| | Mit Bescheid des Bundesamts vom ..., zugestellt am ..., wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4), der Antragsteller wurde aufgefordert, binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik zu verlassen; für den Fall des Nichteinhaltens der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Gambia oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird ausgeführt, dass die schutzwürdigen Belange des Antragstellers berücksichtigt worden seien. Wegen der weiteren Begründung wird auf diesen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. |
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| | Der Antragsteller hat hier am 05.10.2017 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt er aus, dass er Kinder habe, die spanische Staatsangehörige seien. Durch die Ziff. 4-6 des Bescheids sei er in seinen Rechten beeinträchtigt, da er von seinen Kindern und seiner Frau getrennt würde. |
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| | Der Antragsteller beantragt (sachdienlich ausgelegt), |
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| | die aufschiebende Wirkung der Klage vom 05.10.2017 gegen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) bzw. die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 6 des Bescheids) anzuordnen. |
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| | Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| | Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. |
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| | Dem Gericht lag die Behördenakte vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. |
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| | 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes berufen. |
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| | 2. Der Antrag hat teilweise Aussicht auf Erfolg. |
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| | a. Der gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Eilantrag ist gemäß § 36 Abs. 3, § 75 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig, aber unbegründet. |
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| | Die Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung (Ziff. 5) ist im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich als gesetzliche Folge aus § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG, nachdem das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes und den Asylantrag insgesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. § 30 AsylG). |
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| | Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht nur die formale Voraussetzung zu prüfen, ob der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, hat das Gericht vielmehr auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Die gerichtliche Prüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat dabei auf Grund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts zu erfolgen und auch die Feststellungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu umfassen, vgl. § 31 Abs. 3, 2 AsylG (BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 -; Beschluss vom 10.01.1990 - 2 BvR 1434/89 -, beide bei juris). Das Gericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des „Offensichtlichkeitsurteils“ zufrieden geben, sondern hat die Frage der Offensichtlichkeit – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, zu klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 -, a.a.O.). |
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| | Ein Asylantrag ist dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG); der Asylantrag also keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1979 - 1 B 24.79 -, Buchholz 402.24, § 34 Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.1983 - A 12 S 736/83 -, juris) dann der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1991 - 2 BvR 427/91 -, juris; Beschluss vom 15.05.1992 - 2 BvR 207/92 -, InfAuslR 1992, 300 ff.). |
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| | Es obliegt dem Asylbewerber, seine guten Gründe für eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d. h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung eine asylrechtlich relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 f.). |
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| | Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Bundesamt den gesamten Asylantrag hier zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. |
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| | aa. Die Flüchtlingseigenschaft ist zutreffend als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet (§ 3 Abs. 1 AsylG). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Merkmals „begründete Furcht“ weiterhin zu beachten, auch wenn auf sie - anders als nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum 30.11.2013 gültigen Fassung - in §§ 3 ff. AsylG oder § 60 AufenthG nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand 11/2013, § 3 AsylVfG, zu Abs. 1 Nr. 3.2). |
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| | Aus dem Vortrag des Antragstellers im Verwaltungsverfahren gehen keine Verfolgungshandlungen (vgl. § 3a AsylG) hervor. Der Vortrag, er habe finanzielle Schwierigkeiten gehabt, knüpft nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal nach § 3 Abs. 1 AsylG an. |
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| | bb. Die Asylberechtigung hat das Bundesamt dem Antragsteller rechtsfehlerfrei nicht zuerkannt. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Im Falle des Antragstellers scheidet eine Asylberechtigung bereits aus, weil er auf dem Landweg über Portugal und Spanien, also im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. |
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| | cc. Auch soweit die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG begehrt wird, folgt das Gericht im Ergebnis den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden – wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht (§ 4 Abs. 1 AsylG). Derartiges ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht substantiiert konkrete Gründe vorgetragen, welche die Annahme eines Anspruchs auf subsidiären Schutz begründen könnten. Dies gilt insbesondere deshalb, da kein landesweiter oder eine Region betreffender Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, CELEX-Nr.: 62012CJ0285, Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 05.05.2009 - 10 C 21.08 -, Buchholz 451.902 Europ. Ausl- u Asylrecht Nr. 33, Rn. 12 ff.). |
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| | (1) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. |
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| | Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht-staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 – A 11 S 697/13 -, juris). |
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| | Dies ist nicht der Fall, da der Antragsteller bereits vor seiner Ausreise in der Lage war, den wesentlichen Teil seines Bedarfs selbst zu erstreiten, auch wenn nicht verkannt wird, dass dies aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation in Gambia nicht immer leicht gewesen sein mag und sein wird (vgl. allgemein zur Lebenssituation in Gambia: österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Gambia, Stand: 25.07.2017). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht hieran anknüpfen könnte, zumal für ihn als jungen Mann die Möglichkeit besteht, sich jedenfalls durch einfache Arbeiten eine Einkommensquelle zu erschließen. |
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| | Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK aufgrund der gegebenenfalls aus einer Abschiebung resultierenden Trennung von seiner Familie (in Spanien) bzw. Deutschland wird von § 60 Abs. 5 AufenthG nicht umfasst - und ist damit auch nicht zu prüfen; als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wird es nur von der Ausländerbehörde geprüft (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 47). Insoweit kann dahinstehen, ob in der vorliegenden Konstellation ein solcher Verstoß vorliegt. |
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| | (2) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Es muss sich daher um eine bestehende individuelle Gefahr handeln (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 11. Aufl., 2016, § 60 AufenthG Rn. 53). Das Vorliegen einer solchen ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln, wobei das erkennende Gericht im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit erlangen muss (BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43). Derartiges ist mit Blick auf die bisherigen Ausführungen und Feststellungen nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. |
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| | b. Soweit der Antragsteller auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG angreift und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt, ist der Antrag zulässig (aa.) und begründet (bb.). |
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| | aa. Insbesondere ist insofern auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG statthaft, da aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Europarecht jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, schon nicht wirksam eintreten kann; vielmehr bedarf es in diesen Fällen einer behördlichen Entscheidung (siehe dazu sogleich). Folglich ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft und zielführend. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung europarechtswidrig, da die Richtlinie das Einreiseverbot, das bei Fehlen einer Frist für eine freiwillige Ausreise mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2008/115/EG obligatorisch einhergeht, als „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“ (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG), definiert, weshalb es in jedem Fall einer solchen Entscheidung bedarf. Zwar kann in einer an die Abschiebung anknüpfenden Befristungsentscheidung eine solche Einzelfallentscheidung gesehen werden; ist diese Entscheidung allerdings rechtswidrig und aufzuheben, existiert eine solche Einzelfallentscheidung nicht mit der Folge, dass kein wirksames Einreise- und Aufenthaltsverbot vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3/17 –, juris Rn. 70 ff.). |
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| | Vorliegend handelt es sich bei der Befristungsentscheidung damit zugleich um die Entscheidung, ob überhaupt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wird, so dass bei erfolgreicher Anfechtung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach europarechtskonformer Auslegung nicht besteht. |
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| | bb. Der Antrag ist auch begründet. Die vom Bundesamt festgesetzte Dauer der Frist von 30 Monaten hält sich zwar im Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist von 5 Jahren (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Allerdings liegen Ermessensfehler vor. Es ist zu beanstanden, wenn sich das Bundesamt in Fällen, in denen individuellen Gründe vorgebracht werden - hier Frau und zwei Kinder mit spanischer Staatsangehörigkeit in Deutschland -, für die von ihm sonst generell aus Gründen der Gleichbehandlung festgesetzten Frist von 30 Monaten auch in diesem Fall entscheidet und damit standardisiert das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft. Dies spricht dafür, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Belange entgegen der apodiktischen Feststellung des Bundesamts, die schutzwürdigen Belange seien berücksichtigt worden, gerade nicht in die Entscheidung mit eingeflossen sind. Mangels Ausführungen hierzu im Bescheid liegt mithin ein Ermessensdefizit vor. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei bewertet der Einzelrichter den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf Ziff. 5 des Bescheids - unter Berücksichtigung der zugleich erhobenen Klage, die sich gegen die Ziff. 4 bis 6 des Bescheids richtet - mit 2/3, da sich aus einer Anordnung weitreichendere Folgen ergäben. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG). |
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