Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 762/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt in Anlehnung an § 55c Abs. 1 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) die Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge.
Der am ....08.1944 geborene Kläger war seit 1969 bei der Bundeswehr tätig, zuletzt als Oberstabsfeldwebel. Von 1967 bis 1984 war er mit seiner ersten Ehefrau verheiratet. Die Ehe wurde geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit Ablauf des 31.08.1996 wurde der Kläger als Berufssoldat der Bundeswehr gemäß § 1 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (PersStärkeG) wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts III, Düsseldorf, vom 24.09.1996 bzw. 25.09.1996 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers erstmals festgesetzt, dies mit der Bestimmung, dass die Versorgungsbezüge gemäß § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG mit Wirkung vom 01.09.1996 der Kürzung aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs unterliegen. Gegen die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs legte der Kläger im Oktober 1996 Widerspruch ein, den das Wehrbereichsgebührnisamt III mit Zustimmung des Klägers in einen Antrag nach § 5 Abs. 1 VAHRG umdeutete und letztlich mit Bescheid vom 23.01.1997 ablehnte. Der dagegen erneut eingelegte Widerspruch blieb (ebenso wie andere in ähnlicher Hinsicht eingelegte Widersprüche) ohne Erfolg (Bescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 21.08.1997). Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobene Klage wurde abgewiesen (Urteil vom 17.12.1998 – 2 K 2265/97 –).
Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts H. vom ....03.2016 wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich abgeändert, was im Bescheid der Generalzolldirektion, Düsseldorf, vom 02.08.2016 Berücksichtigung fand. In dem Bescheid erfolgte weiterhin eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG.
Mit Schreiben vom 12.12.2016, eingegangen am selben Tag, beantragte der Kläger bei der Generalzolldirektion die Neuberechnung des Auszahlungsbetrags seines Ruhegehalts unter Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) bestimmten Altersgrenze sowie die rückwirkende Zahlung der sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen ab dem 01.09.1996, jedenfalls aber für den nicht verjährten Zeitraum. Zur Begründung führte er aus, durch das Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) sei § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dergestalt geändert worden, dass bei Soldaten, die wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, die Kürzung um den Versorgungsausgleich bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG festgesetzten Altersgrenze ausgesetzt werde. Für die nach den Vorschriften des SKPersStrukturAnpG bzw. des PersAnpassG (Strukturgesetze) zur Ruhe gesetzten Soldaten werde die Aussetzung der Kürzung nicht angewandt. Hierin liege zum einen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, zum anderen eine Verletzung der Pflicht des Dienstherrn zur angemessenen Alimentation seiner pensionierten Staatsdiener. Der Abzug des Versorgungsausgleichs zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erfolge nämlich unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wann der durch den Versorgungsausgleich begünstigte Ex-Ehepartner selbst in den Genuss der Versorgungsausgleichsleistungen komme, so dass bei den nach den vorbezeichneten Strukturgesetzen zur Ruhe gesetzten Soldaten der Versorgungsausgleich über einen besonders langen Zeitraum erfolge, in welchem er dem Ex-Partner nicht zufließe, sondern beim Dienstherrn bzw. dem „Solidartopf der Bundesregierung“ verbleibe. Das Gleiche gelte für erarbeitete Renten in der Zivilzeit. Dieser Umstand sei weder vom Gesetzgeber im Rahmen der Einführung des Versorgungsausgleichs gewollt gewesen noch stelle er sich als verhältnismäßig dar.
Mit Bescheid vom 19.12.2016 lehnte die Generalzolldirektion den Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ab. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift, die die Aussetzung des Versorgungsausgleichs frühestens ab Inkrafttreten dieser Regelung, also ab dem 01.06.2015 vorsehe, sei, dass der Kläger wegen Überschreitens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 24.12.2016 unter Wiederholung seiner Antragsbegründung Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017 wies die Generalzolldirektion den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom ....09.1985 der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zu Lasten des Klägers durchgeführt worden sei. Die Entscheidung sei seit dem ....11.1985 rechtskräftig und wirksam. Somit sei sein Ruhegehalt ab dem 01.09.1996 kraft Gesetzes laufend gemäß § 55c SVG zu kürzen. Durch das BwAttrakt-StG (Art. 10 Nr. 8a) sei § 55c Abs. 1 SVG mit Wirkung zum 01.06.2015 geändert worden. Die darin enthaltene Begünstigung finde im Falle des Klägers keine Anwendung, da er nicht zu dem von der Vorschrift umfassten Personenkreis gehöre. Hierzu habe er wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) in den Ruhestand treten oder versetzt werden müssen, was nicht der Fall sei. Die Zurruhesetzung des Klägers sei nach dem PersStärkeG und somit vor Erreichen der besonderen Altersgrenze erfolgt. Die Zurruhesetzung des Klägers sei auch mit dessen Einverständnis vorzeitig erfolgt. Ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze sei nicht erkennbar. Nach alledem komme eine rückwirkende Aussetzung des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht, da der Kläger bei der Antragstellung die maßgebliche Altersgrenze bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung (ab 01.06.2015) erreicht habe. Im Übrigen habe er auch von einer rückwirkenden Aussetzung bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs nicht profitieren können, da bei Anwendung der Regelung vom Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bis zum Jahr 2006 bereits Verjährung eingetreten wäre.
Am 18.02.2017 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend weist er insbesondere darauf hin, dass seine Zurruhesetzung – anders als in dem vom OVG Münster entschiedenen Fall (Beschluss vom 13.02.2018 – 1 A 2517/16 -) – nicht mit seinem Einverständnis, sondern vorzeitig nach § 1 PersStärkeG erfolgt sei. Er habe sogar (erfolglos) versucht, seine vorzeitige Zurruhesetzung zu verhindern. Er sei gegen seinen Willen, rechtswidrig und willkürlich in den Ruhestand versetzt worden und habe weder einen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten noch sei er darüber belehrt worden, was im Falle seiner vorzeitigen Zurruhesetzung gemäß § 1 PersStärkeG auf ihn zukomme. Dies stelle einen groben Verstoß seitens seines Dienstherrn dar. Anders als in der Entscheidung des OVG Münster a.a.O. habe er auch keine Möglichkeit gehabt, vor seiner Zurruhesetzung etwa eine Versorgungsauskunft einholen zu können. Zum 01.09.1996 sei er vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und seine Versorgungsbezüge seien wegen der Anwendung des Versorgungsausgleichs gekürzt worden. Dies stelle eine sehr große Benachteiligung gegenüber denen dar, die bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze im Dienstverhältnis hätten verbleiben dürfen. Außerdem sei ihm nicht erklärlich, wer in der Zeit vom 01.09.1996 bis zum Eintritt der gesetzlichen Altersrente seiner geschiedenen Ehefrau (01.09.2003) durch seinen „Versorgungsausgleich“ eigentlich zu versorgen gewesen sei, nachdem seine Ex-Ehefrau bis zum 01.09.2003 einer Vollbeschäftigung nachgegangen sei und sich somit selbst versorgt habe. Unerklärlich sei ihm überdies, warum seine Versorgungsbezüge in doppelter Höhe einbehalten würden. Laut dem Familiengericht des Amtsgerichts Hagen habe er einen monatlichen Betrag in Höhe von 256,76 EUR zu entrichten. Einbehalten würden aber 542,06 EUR. Laut der Beklagten fließe der Mehrbetrag einer Solidargemeinschaft der Bundesregierung bzw. dem Bundeshaushalt zu. Er könne sich nicht daran, erinnern, mit der Bundesregierung verheiratet gewesen zu sein. Laut Verfassung dürfe niemand wegen einer Sache zweimal bestraft werden. Er sehe dies als willkürliche Maßnahme an. Die Bundesrepublik Deutschland bereichere sich an Geldern, die ihr nicht zustünden. Ein sehr gewichtiger Klagepunkt sei überdies die eigenmächtige Einbehaltung seiner in der Zivilzeit erworbenen Rentenanteile, also des Rentenanteils, den er vor der Bundeswehrzeit erworben habe. Diese würden hinter dem Vorwand „Rentenanrechnung/Ruhensbetrag“ von seinen Versorgungsbezügen ohne jede Begründung bis heute willkürlich als „Kürzungsbetrag“ einbehalten. Solle sein Rentenanteil so lange „ruhen“, bis er verstorben sei? Eine rechtliche Grundlage hierfür sei ihm nicht bekannt. Er sehe hierin ebenfalls eine eindeutige Ungleichbehandlung, die als Willkür bezeichnet werden müsse. Eine Rechtsgrundlage hierfür sei ihm nicht bekannt. Er erwarte eine rückwirkende Nachzahlung seiner zu viel geleisteten Beträge und der in seinem Arbeitsleben erworbenen Ansprüche. Eine Verjährung komme gemäß Bundesverfassungsgesetz nicht zur Anwendung.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die beklagte Bundesrepublik unter Aufhebung des Bescheids der Generalzolldirektion vom 19.12.2016 sowie deren Widerspruchsbescheids vom 14.02.2017 zu verpflichten, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bis zum Erreichen der Altersgrenze für Polizei- und Vollzugsbeamte rückwirkend ab dem 01.09.1996, jedenfalls aber für den nicht verjährten Zeitraum auszusetzen.
12 
Die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt schriftlich,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger zwar tatsächlich nach einem anderen Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sei, als dies bei der Entscheidung des OVG Münster a.a.O. der Fall gewesen sei. Allerdings gehöre der Kläger bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu dem von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG erfassten Personenkreis, da er nicht wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 SG, sondern nach dem PersStärkeG in den Ruhestand versetzt worden sei. Außerdem habe er die maßgebliche Altersgrenze bereits vor dem Inkrafttreten des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG in der Fassung ab dem 01.06.2015 erreicht, so dass er von der Gesetzesänderung gar nicht mehr habe profitieren können. Was die weiteren Ausführungen des Klägers betreffe, stelle sich die Frage, ob diese überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens seien. Nach Auffassung der Beklagten sei nur der Bescheid vom 19.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2017 Gegenstand der Klage. Im Übrigen seien die Fragen des Klägers bereits mehrfach ausführlich u.a. mit Schreiben vom 13.05.2008, 14.01.2009 und 20.10.2014 (zum Thema Versorgungsausgleich) und mit Schreiben vom 26.08.2009 und 06.11.2014 (zum Thema Anrechnung) beantwortet worden.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Wehrbereichsverwaltung (8 Bände) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, nachdem die Beklagte in der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
18 
Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 19.12.2016 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf – die hier ausweislich des Klageantrages allein streitgegenständliche und im angefochtenen Bescheid auch allein geregelte – Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 SVG bis zum Erreichen der Altersgrenze für Polizei- und Vollzugsbeamte rückwirkend ab dem 01.09.1996 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
§ 55c Abs. 1 Satz 1 SVG in der aktuellen, wie auch schon in der 1996 geltenden Fassung, sieht bei Soldaten die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs – wie vorliegend – vor. Die zum 01.06.2015 in Kraft getretene neue Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG in der Fassung des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) schränkt die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ein. Danach wird bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Ende des Monats ausgesetzt, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 BPolBG) erreichen. Grund dafür ist, dass im Hinblick auf die nach § 45 Abs. 2 SG bestehenden besonderen Altersgrenzen eine Kürzung der Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung wesentlich früher eintritt als bei Beamten. Die hierdurch eintretende wirtschaftliche Einschränkung der betroffenen Soldaten wird durch die in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG geregelte Aussetzung bis zum Erreichen des 62. Lebensjahres beseitigt (BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 35/18 –, Rn. 6, juris; und BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 37/18 –, Rn. 6, juris).
20 
Eine direkte Anwendbarkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG scheidet vorliegend jedenfalls deshalb aus, weil § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG erst mit Wirkung zum 01.06.2015 in Kraft getreten ist und der 1944 geborene Kläger die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, also das 60., spätestens aber das 62. Lebensjahr (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BpolBG), zu diesem Zeitpunkt längst überschritten hatte.
21 
Eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG kommt aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift und der fehlenden Planwidrigkeit der Regelungslücke nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat der begünstigenden Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ausdrücklich keine Rückwirkung beigemessen.
22 
Eine erweiternde rückwirkende Anwendung der Vorschrift ist vorliegend schließlich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten und ergibt sich insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Dies lässt sich hier zwar nicht bereits aus der Entscheidung des OVG Münster, Beschluss vom 13.02.2018 – 1 A 2517/16 –, oder den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2018 – 2 B 37/18 – und – 2 B 35/18 – ableiten. Denn anders als in diesen Fällen wurde der Kläger hier offenbar ohne sein Einverständnis nach § 1 PersStärkeG wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist dennoch nicht festzustellen.
23 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, oder wenn – anders formuliert – zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber ist – insbesondere bei Massenerscheinungen – auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 37/18 –, Rn. 9, juris, unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310 <319>).
24 
Auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber die diesen Gebieten zugehörigen Rechtsvorschriften den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ist Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung nicht, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Der Gesetzgeber ist vielmehr grundsätzlich frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden dabei nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 37/18 –, Rn. 10, juris, m.w.N.).
25 
Die Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, eine Spezialregelung im Soldatenversorgungsrecht, begrenzt zeitlich – und insofern auch mit Bedeutung für das Gesamtvolumen der mit dieser Vorschrift ausgesetzten Kürzungen – die Wirkungen der in § 55c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SVG enthaltenen, parallel zum Beamtenversorgungsrecht (§ 57 Abs. 1 und 2 BeamtVG) ausgestalteten Grundregel über die Kürzung der Versorgungsbezüge ausgleichspflichtiger Personen bei einem nach Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleich. Die Grundregel als solche unterliegt – auch schon die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG betreffend – keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 37/18 –, Rn. 11, juris, unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.12.2014 – 1 BvR 1485/12 – NJW 2015, 686 Rn. 17 ff.).
26 
§ 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dient dem Ausgleich von Nachteilen, die bei Anwendung der Grundregel für die Gruppe der Berufssoldaten wegen der für diese geltenden, von Beamten und Richtern erheblich abweichenden besonderen Altersgrenzen entstehen. Damit soll zugleich – wie schon der Titel des Änderungsgesetzes zum Ausdruck bringt – die Attraktivität des Soldatenberufs gesteigert werden. Denn der Dienstherr macht bei Berufssoldaten von den gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenzen in aller Regel tatsächlich Gebrauch. Dadurch kommt es dort – sowohl gemessen an den Regelaltersgrenzen als auch an den für einen Teil der Beamten geltenden besonderen Altersgrenzen – zu deutlich „vorzeitigen“ Zurruhesetzungen. Das hat zur Folge, dass die durch § 55c SVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge bei geschiedenen Berufssoldaten, die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig sind, ebenfalls zu einem entsprechend frühen Zeitpunkt einsetzt. Hierdurch steigt typischerweise die finanzielle Einbuße, die die betroffenen Soldaten, sofern sie nicht von bereits bestehenden Härtefallregelungen (vgl. §§ 33 und 35 des Versorgungsausgleichsgesetzes) profitieren können, aufgrund der Anwendung der Kürzungsvorschrift – gemessen an der statistischen Lebenserwartung – insgesamt erleiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 37/18 –, Rn. 12, juris).
27 
Wie sich bereits aus dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung, nämlich mit Wirkung (erst) zum 01.06.2015, ergibt, sollte von der Regelung (auch) in zeitlicher Hinsicht nur ein beschränkter Personenkreis erfasst werden. Eine rückwirkende Anwendbarkeit der Vorschrift auf so genannte „Altfälle“ war ersichtlich nicht beabsichtigt und ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist neben dem weiten Gestaltungspielraum des Gesetzgebers, dass es dem Gesetzgeber möglich sein muss, begünstigende Stichtagsregelungen mit Wirkung für die Zukunft, wie hier gleichsam gegeben, einzuführen, ohne dass er zugleich auch immer alle „Altfälle“ an der Begünstigung teilhaben lassen muss. Die Einführung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG war von dem Gesetzeszweck getragen, den Soldatenberuf für die Zukunft attraktiver zu gestalten. Mit einer Rückwirkung auf „Altfälle“ wären zudem erhebliche Rückabwicklungsprobleme verbunden – und zwar nicht nur im Verhältnis mit dem Soldaten selbst, sondern auch im Hinblick auf den Ex-Ehegatten bzw. dessen Rententräger. Dieses Problem würde vor allem dann noch einmal verschärft, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten oder nach dem Bundesversorgungsgesetz bereits gewährt werden.
28 
Darüber hinaus ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch jedenfalls für die Zeit ab dem 01.09.2003 auch wegen § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG nicht gegeben. Danach ist § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nämlich nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden. Dies ist hier aber seit dem 01.09.2003, dem Rentenbeginn der Ex-Ehefrau, der Fall. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum, für den der Kläger hier Ansprüche geltend macht, nämlich von 1996 bis maximal 2006, in keinerlei zeitlichem Bezug mehr zu dem erst zum 01.06.2015 in Kraft getretenen § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG steht. Das Unterlassen einer rückwirkenden Inkraftsetzung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist daher durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt und somit insgesamt nicht gleichheitswidrig.
29 
Nachdem der geltend gemachte Anspruch damit bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, kommt es auf die Frage der Verjährung (vgl. Klageantrag) nicht mehr an.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, nachdem die Beklagte in der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
18 
Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 19.12.2016 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf – die hier ausweislich des Klageantrages allein streitgegenständliche und im angefochtenen Bescheid auch allein geregelte – Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 SVG bis zum Erreichen der Altersgrenze für Polizei- und Vollzugsbeamte rückwirkend ab dem 01.09.1996 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
§ 55c Abs. 1 Satz 1 SVG in der aktuellen, wie auch schon in der 1996 geltenden Fassung, sieht bei Soldaten die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs – wie vorliegend – vor. Die zum 01.06.2015 in Kraft getretene neue Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG in der Fassung des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) schränkt die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ein. Danach wird bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Ende des Monats ausgesetzt, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 BPolBG) erreichen. Grund dafür ist, dass im Hinblick auf die nach § 45 Abs. 2 SG bestehenden besonderen Altersgrenzen eine Kürzung der Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung wesentlich früher eintritt als bei Beamten. Die hierdurch eintretende wirtschaftliche Einschränkung der betroffenen Soldaten wird durch die in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG geregelte Aussetzung bis zum Erreichen des 62. Lebensjahres beseitigt (BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 35/18 –, Rn. 6, juris; und BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 37/18 –, Rn. 6, juris).
20 
Eine direkte Anwendbarkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG scheidet vorliegend jedenfalls deshalb aus, weil § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG erst mit Wirkung zum 01.06.2015 in Kraft getreten ist und der 1944 geborene Kläger die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, also das 60., spätestens aber das 62. Lebensjahr (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BpolBG), zu diesem Zeitpunkt längst überschritten hatte.
21 
Eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG kommt aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift und der fehlenden Planwidrigkeit der Regelungslücke nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat der begünstigenden Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ausdrücklich keine Rückwirkung beigemessen.
22 
Eine erweiternde rückwirkende Anwendung der Vorschrift ist vorliegend schließlich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten und ergibt sich insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Dies lässt sich hier zwar nicht bereits aus der Entscheidung des OVG Münster, Beschluss vom 13.02.2018 – 1 A 2517/16 –, oder den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2018 – 2 B 37/18 – und – 2 B 35/18 – ableiten. Denn anders als in diesen Fällen wurde der Kläger hier offenbar ohne sein Einverständnis nach § 1 PersStärkeG wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist dennoch nicht festzustellen.
23 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, oder wenn – anders formuliert – zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber ist – insbesondere bei Massenerscheinungen – auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 37/18 –, Rn. 9, juris, unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310 <319>).
24 
Auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber die diesen Gebieten zugehörigen Rechtsvorschriften den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ist Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung nicht, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Der Gesetzgeber ist vielmehr grundsätzlich frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden dabei nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 37/18 –, Rn. 10, juris, m.w.N.).
25 
Die Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, eine Spezialregelung im Soldatenversorgungsrecht, begrenzt zeitlich – und insofern auch mit Bedeutung für das Gesamtvolumen der mit dieser Vorschrift ausgesetzten Kürzungen – die Wirkungen der in § 55c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SVG enthaltenen, parallel zum Beamtenversorgungsrecht (§ 57 Abs. 1 und 2 BeamtVG) ausgestalteten Grundregel über die Kürzung der Versorgungsbezüge ausgleichspflichtiger Personen bei einem nach Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleich. Die Grundregel als solche unterliegt – auch schon die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG betreffend – keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 37/18 –, Rn. 11, juris, unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.12.2014 – 1 BvR 1485/12 – NJW 2015, 686 Rn. 17 ff.).
26 
§ 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dient dem Ausgleich von Nachteilen, die bei Anwendung der Grundregel für die Gruppe der Berufssoldaten wegen der für diese geltenden, von Beamten und Richtern erheblich abweichenden besonderen Altersgrenzen entstehen. Damit soll zugleich – wie schon der Titel des Änderungsgesetzes zum Ausdruck bringt – die Attraktivität des Soldatenberufs gesteigert werden. Denn der Dienstherr macht bei Berufssoldaten von den gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenzen in aller Regel tatsächlich Gebrauch. Dadurch kommt es dort – sowohl gemessen an den Regelaltersgrenzen als auch an den für einen Teil der Beamten geltenden besonderen Altersgrenzen – zu deutlich „vorzeitigen“ Zurruhesetzungen. Das hat zur Folge, dass die durch § 55c SVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge bei geschiedenen Berufssoldaten, die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig sind, ebenfalls zu einem entsprechend frühen Zeitpunkt einsetzt. Hierdurch steigt typischerweise die finanzielle Einbuße, die die betroffenen Soldaten, sofern sie nicht von bereits bestehenden Härtefallregelungen (vgl. §§ 33 und 35 des Versorgungsausgleichsgesetzes) profitieren können, aufgrund der Anwendung der Kürzungsvorschrift – gemessen an der statistischen Lebenserwartung – insgesamt erleiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 37/18 –, Rn. 12, juris).
27 
Wie sich bereits aus dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung, nämlich mit Wirkung (erst) zum 01.06.2015, ergibt, sollte von der Regelung (auch) in zeitlicher Hinsicht nur ein beschränkter Personenkreis erfasst werden. Eine rückwirkende Anwendbarkeit der Vorschrift auf so genannte „Altfälle“ war ersichtlich nicht beabsichtigt und ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist neben dem weiten Gestaltungspielraum des Gesetzgebers, dass es dem Gesetzgeber möglich sein muss, begünstigende Stichtagsregelungen mit Wirkung für die Zukunft, wie hier gleichsam gegeben, einzuführen, ohne dass er zugleich auch immer alle „Altfälle“ an der Begünstigung teilhaben lassen muss. Die Einführung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG war von dem Gesetzeszweck getragen, den Soldatenberuf für die Zukunft attraktiver zu gestalten. Mit einer Rückwirkung auf „Altfälle“ wären zudem erhebliche Rückabwicklungsprobleme verbunden – und zwar nicht nur im Verhältnis mit dem Soldaten selbst, sondern auch im Hinblick auf den Ex-Ehegatten bzw. dessen Rententräger. Dieses Problem würde vor allem dann noch einmal verschärft, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten oder nach dem Bundesversorgungsgesetz bereits gewährt werden.
28 
Darüber hinaus ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch jedenfalls für die Zeit ab dem 01.09.2003 auch wegen § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG nicht gegeben. Danach ist § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nämlich nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden. Dies ist hier aber seit dem 01.09.2003, dem Rentenbeginn der Ex-Ehefrau, der Fall. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum, für den der Kläger hier Ansprüche geltend macht, nämlich von 1996 bis maximal 2006, in keinerlei zeitlichem Bezug mehr zu dem erst zum 01.06.2015 in Kraft getretenen § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG steht. Das Unterlassen einer rückwirkenden Inkraftsetzung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist daher durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt und somit insgesamt nicht gleichheitswidrig.
29 
Nachdem der geltend gemachte Anspruch damit bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, kommt es auf die Frage der Verjährung (vgl. Klageantrag) nicht mehr an.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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