Die Klage gilt nicht als zurückgenommen.
Der Einstellungsbeschluss vom 25.06.2019 – Ayy – wird einschließlich seiner Kostenentscheidung aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
| |
|
| | Der Kläger wendet sich bei begehrter Fortsetzung des Klageverfahrens, welches ursprünglich unter dem Aktenzeichen Ayy bei Gericht anhängig war, gegen eine Entscheidung der Beklagten, mit welcher sein Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde. |
|
| | Der Kläger, wohl ein am … geborener nigerianischer Staatsangehöriger, will im Jahr 2014 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist sein. Am 10.02.2015 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamts für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag mit Bescheid vom ... 2017 vollumfänglich ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Für die vorab per Fax erhobene Klage wurden beim Verwaltungsgericht irrtümlich zwei Verfahren angelegt, die bei unterschiedlichen Kammern unter den Aktenzeichen Azz und Azzzz geführt wurden; im Verfahren Azz wurde der Nachname des Klägers (zunächst) fehlerhaft erfasst. Die bei der X. und X. Kammer geführten Verfahren wurden vom Klägervertreter jeweils separat begründet, ohne dass auf die doppelte Rechtshängigkeit hingewiesen worden wäre. Für das Verfahren Azz wurde Prozesskostenhilfe beantragt und zum Teil auch bewilligt. Das bei der X. Kammer geführte Verfahren wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit klagabweisendem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.05.2018 – Azzzz – abgeschlossen. Das Urteil wurde am 10.07.2018 rechtskräftig. Das bei der X. Kammer anhängige Verfahren wurde nach am 30.08.2018 erfolgter Klagerücknahme eingestellt. |
|
| | Am 05.09.2018 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 12.12.2018 wurde der Antrag – vollumfänglich - abgelehnt. Der Bescheid wurde zum Zwecke der Zustellung am 13.12.2018 zur Post gegeben. |
|
| | Hiergegen erhob der Kläger am 19.12.2018 Klage, die unter dem Aktenzeichen Ayy geführt wurde. Die Klage wurde trotz wiederholter Aufforderung (21.12.2018 und 13.03.2019) des Gerichts nicht begründet. Mit Schreiben des Gerichts vom 06.05.2019 wurde der Kläger aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und die Klage zu begründen. Zugleich erfolgte ein Hinweis auf die Folgen des Nichtbetreibens. Das Schreiben wurde dem Klägervertreter am 08.05.2019 zugestellt. |
|
| | Am 17.06.2019 wurde dem Gericht zum Aktenzeichen Ayy eine Klagebegründung vorgelegt. Ärztliche Atteste wurden nachgereicht. |
|
| | Mit Beschluss des Gerichts vom 25.06.2019 wurde das Verfahren Ayy wegen Nichtbetreibens eingestellt. Die am 17.06.2019 eingegangene Klagebegründung sei zu spät erfolgt. |
|
| | Am 06.07.2019 wurde zum Aktenzeichen Azzzz seitens des Klägers ausgeführt, die Klage sei doch am 17.06.2017 begründet worden. Es werde Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung und Fortführung des Verfahrens beantragt. Erneut wurde die Klagebegründung vom 17.06.2018 zum Aktenzeichen Ayy unter Vorlage eines Faxprotokolls, ebenfalls zu dem Aktenzeichen Ayy, vorgelegt. |
|
| | Der Kläger beantragt (sachdienlich ausgelegt), |
|
| | das Verfahren fortzusetzen und den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2018 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegt. |
|
| | Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), |
|
|
|
| | Mit Beschluss vom 18.02.2020 wurde das Verfahren auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. |
|
| | Dem Gericht lagen die einschlägigen Behördenakten der Beklagten in elektronischer Form als PDF Version vor. Auf diese Akten sowie die in der Sache gewechselten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Ferner lagen dem Gericht die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens Ayy, des Verfahrens Azzzz und des Verfahrens Azz vor. Auch hierauf wird Bezug genommen. |
|
| |
|
| | Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten (Klägervertreter mit Schriftsatz vom 02.08.2019, Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Der Einzelrichter war zur Entscheidung berufen, nachdem das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 18.02.2020 auf ihn übertragen worden war (§ 76 Abs. 1 AsylG). |
|
| | Das Gericht macht von der ihm eingeräumten Möglichkeit, vorab durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage zu befinden, Gebrauch (§ 109 VwGO). |
|
|
|
| | Entsteht über das Vorliegen der Voraussetzung der gesetzlichen Rücknahmefiktion nach § 81 Abs. 1 S. 1 AsylG Streit, hat das Gericht das Verfahren (hier mit dem neuen Aktenzeichen Axx) fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Erweist sich, dass die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion vorliegen, so ist dies im Urteil festzustellen. Erweist sich hingegen, dass eine wirksame Klagerücknahme oder -rücknahmefiktion nicht vorlag, so ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortzusetzen. Dies kann durch Zwischenentscheidung oder in den Gründen der dann gefällten Endentscheidung ausgesprochen werden (Rennert in Eyermann VwGO 15. Aufl. 2019 § 92 Rn. 26). |
|
| | Zwar ist der Kläger der gerichtlichen Betreibensaufforderung vom 06.05.2018, die Klage nunmehr zu begründen, im Verfahren Ayy länger als einen Monat und damit nicht fristgerecht nachgekommen. Denn die Klagebegründung wurde erst am 17.06.2019 per Fax an das Gericht übermittelt, hätte aber, da die Betreibensaufforderung des Gerichts dem Klägervertreter am 08.05.2019 zugestellt worden war, spätestens am 11.6.2019 – der 10.06.2019 war ein gesetzlicher Feiertag -bei Gericht eingehen müssen. Dementsprechend konnte an sich davon ausgegangen werden, dass die Klage unter dem Aktenzeichen Ayy kraft Gesetzes seit dem 12.06.2019 als zurückgenommen gilt. |
|
| | Den von der erkennenden Kammer beigezogenen Gerichtsakten des Asylerstverfahrens – Azzzz – kann aber entnommen werden, dass der Klägervertreter im dortigen Verfahren unter Nennung des dortigen Aktenzeichens mit am 07.06.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 05.06.2019 die „eingereichte Klage“ mit identischen Schriftsatz wie dem zeitlich später im Verfahren Ayy am 17.06.2019 verfassten Schriftsatz begründet hat. Das Verfahren Azzzz war aber zu diesem Zeitpunkt bereits mit seit 10.07.2018 rechtskräftig gewordenen Urteil der X. Kammer vom 25.05.2018 abgeschlossen worden, worauf die X. Kammer den Klägervertreter mit Schreiben vom 13.06.2019 hingewiesen hat. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Nennung des Aktenzeichens Azzzz in der Klagebegründung vom 05.06.2019 um eine offensichtliche Falschbezeichnung handelt, die Klagebegründung vielmehr zu dem beim Verwaltungsgericht allein noch anhängigen Klageverfahren Ayy vorgelegt werden sollte, mithin fristgerecht bei Gericht einging. Unerheblich ist, dass der Klägervertreter diesen Umstand im vorliegenden Verfahren nicht vortrug, denn das Gericht hat von Amts wegen über die Frage der Wirksamkeit der Klagerücknahmefiktion zu befinden. |
|
| | Der im Verfahren Ayy ergangene Einstellungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom 25.06.2019 war folglich einschließlich seiner Kostenentscheidung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. |
|
| | Nach Rechtskraft des Zwischenurteils wird über die Begründetheit der Klage zu befinden sein. |
|
| | Die Kostenentscheidung des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 83b AsylG) bleibt der Endentscheidung vorbehalten. |
|
| |
|
| | Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten (Klägervertreter mit Schriftsatz vom 02.08.2019, Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Der Einzelrichter war zur Entscheidung berufen, nachdem das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 18.02.2020 auf ihn übertragen worden war (§ 76 Abs. 1 AsylG). |
|
| | Das Gericht macht von der ihm eingeräumten Möglichkeit, vorab durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage zu befinden, Gebrauch (§ 109 VwGO). |
|
|
|
| | Entsteht über das Vorliegen der Voraussetzung der gesetzlichen Rücknahmefiktion nach § 81 Abs. 1 S. 1 AsylG Streit, hat das Gericht das Verfahren (hier mit dem neuen Aktenzeichen Axx) fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Erweist sich, dass die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion vorliegen, so ist dies im Urteil festzustellen. Erweist sich hingegen, dass eine wirksame Klagerücknahme oder -rücknahmefiktion nicht vorlag, so ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortzusetzen. Dies kann durch Zwischenentscheidung oder in den Gründen der dann gefällten Endentscheidung ausgesprochen werden (Rennert in Eyermann VwGO 15. Aufl. 2019 § 92 Rn. 26). |
|
| | Zwar ist der Kläger der gerichtlichen Betreibensaufforderung vom 06.05.2018, die Klage nunmehr zu begründen, im Verfahren Ayy länger als einen Monat und damit nicht fristgerecht nachgekommen. Denn die Klagebegründung wurde erst am 17.06.2019 per Fax an das Gericht übermittelt, hätte aber, da die Betreibensaufforderung des Gerichts dem Klägervertreter am 08.05.2019 zugestellt worden war, spätestens am 11.6.2019 – der 10.06.2019 war ein gesetzlicher Feiertag -bei Gericht eingehen müssen. Dementsprechend konnte an sich davon ausgegangen werden, dass die Klage unter dem Aktenzeichen Ayy kraft Gesetzes seit dem 12.06.2019 als zurückgenommen gilt. |
|
| | Den von der erkennenden Kammer beigezogenen Gerichtsakten des Asylerstverfahrens – Azzzz – kann aber entnommen werden, dass der Klägervertreter im dortigen Verfahren unter Nennung des dortigen Aktenzeichens mit am 07.06.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 05.06.2019 die „eingereichte Klage“ mit identischen Schriftsatz wie dem zeitlich später im Verfahren Ayy am 17.06.2019 verfassten Schriftsatz begründet hat. Das Verfahren Azzzz war aber zu diesem Zeitpunkt bereits mit seit 10.07.2018 rechtskräftig gewordenen Urteil der X. Kammer vom 25.05.2018 abgeschlossen worden, worauf die X. Kammer den Klägervertreter mit Schreiben vom 13.06.2019 hingewiesen hat. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Nennung des Aktenzeichens Azzzz in der Klagebegründung vom 05.06.2019 um eine offensichtliche Falschbezeichnung handelt, die Klagebegründung vielmehr zu dem beim Verwaltungsgericht allein noch anhängigen Klageverfahren Ayy vorgelegt werden sollte, mithin fristgerecht bei Gericht einging. Unerheblich ist, dass der Klägervertreter diesen Umstand im vorliegenden Verfahren nicht vortrug, denn das Gericht hat von Amts wegen über die Frage der Wirksamkeit der Klagerücknahmefiktion zu befinden. |
|
| | Der im Verfahren Ayy ergangene Einstellungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom 25.06.2019 war folglich einschließlich seiner Kostenentscheidung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. |
|
| | Nach Rechtskraft des Zwischenurteils wird über die Begründetheit der Klage zu befinden sein. |
|
| | Die Kostenentscheidung des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 83b AsylG) bleibt der Endentscheidung vorbehalten. |
|