Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (4. Kammer) - 4 K 2884/23
Leitsatz
1. Zur Frage, ob die derzeitige Rechtslage es dem Inhaber einer gewerblichen Rinderhaltung ermöglicht, die zur Kennzeichnung seiner Rinder an beiden Ohren vorgeschriebenen Ohrmarken durch einen injizierbaren Transponder zu ersetzen.(Rn.25) (Rn.28)
2. Zur Auslegung der Formulierung "im Einklang mit" in Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 (juris: EUV 2019/2035).(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Kennzeichnung ihrer Rinder mit injizierbaren Transpondern.
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Die Klägerin ist Rinderhalterin und hat am 1. April 2024 den landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Mutter, der vormaligen Klägerin, übernommen. Es werden nach ihren Angaben derzeit 17 Galloway-Rinder gehalten. Bei einer Nachkontrolle am 3. Februar 2022 waren 16 Rinder im Bestand, von denen eine Kuh keine Ohrmarke, fünf Rinder nur eine Ohrmarke, ein Rind eine Ohrmarke und einen Chip hatte bzw. hatten und drei Rinder ausschließlich mit einem Chip gekennzeichnet waren. Die Klägerin gab an, sie habe bei den vier gechippten Rindern die Stanze entnommen, aber die Ohrmarken nicht eingezogen.
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Mit Schreiben vom 28. April 2021 beantragte die Mutter der Klägerin die Genehmigung zur Kennzeichnung ihrer Rinder mit injizierbaren Transpondern anstelle von Ohrmarken gemäß VO (EU) 2016/429 und Del. VO (EU) 2019/2035. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Kennzeichnungssystem mittels Ohrmarken nicht den Anforderungen der VO (EG) 911/2004 entspreche und daher rechtswidrig sei. Außerdem sei der Verbraucherschutz aufgrund der Möglichkeit des Auswechselns der Ohrmarken gefährdet. Hinzu komme, dass das Einziehen der Ohrmarken auf Grund der Anatomie der Ohren tierschutzrelevant sei. Das Einziehen als auch der Verbleib der Ohrmarken seien für die Rinder sehr schmerzhaft und mit gesundheitlichen Risiken, wie Verletzungen durch Ausreißen der Ohrmarken, verbunden. Darüber hinaus handle es sich bei der Kennzeichnung durch Ohrmarke um eine ethisch verwerfliche „Tierverschandelung“. Auch im Hinblick auf die Nachkennzeichnung fehlender Ohrmarken sehe sie eine Gefährdung der betreuenden Personen.
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Mit Bescheid vom 4. August 2021 wurde der Antrag auf eine elektronische Kennzeichnung der Rinder abgelehnt (Nummer 1) und eine Gebühr i.H.v. 136,00 EUR festgesetzt (Nummer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bisher keine Ausnahmen genehmigt worden seien. Nach Art. 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 könne die zuständige Behörde Unternehmer geschlossener Betriebe und Unternehmer, die Rinder zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken hielten, von den in Art. 38 Abs. 1 Buchst. a Del. VO (EU) 2019/2035 genannten Anforderungen an die Identifizierung von Rindern ausnehmen. Eine Ausnahmegenehmigung dürfe aber nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, was vorliegend gerade nicht gegeben sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem vorliegenden Betrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, der tierische Produkte wie Fleisch oder Milch unter Gewinnerzielungsabsicht als Lebensmittel in den Verkehr bringe, also im Hauptzweck um landwirtschaftliche Tierhaltung mit landwirtschaftlicher Flächennutzung. Bereits deshalb scheide eine Einstufung als Betrieb, der Rinder im Hauptzweck zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken halte, aus. Auch die Einstufung des Betriebes als sog. geschlossener Betrieb komme nicht in Betracht.
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Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 31. August 2021 erhob die Mutter der Klägerin Widerspruch und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, ihr Antrag sei unrichtig aufgenommen und falsch wiedergegeben worden, da unzutreffend von einem Antrag auf elektronische Kennzeichnung der Rinder die Rede sei. Die beantragte Kennzeichnung mit einem injizierbaren Transponderchip sei eine konkrete Möglichkeit der elektronischen Kennzeichnung, eine Gleichsetzung mit der pauschalen elektronischen Kennzeichnung sei jedoch rechtswidrig. Die unzutreffende und unterbliebene richtige Wiedergabe des Antrags führe zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Ablehnungsbescheids.
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Mit Bescheid vom 6. Oktober 2021 wurde Nummer 1 des Bescheids vom 4. August 2021 aufgehoben und in Nummer 1 der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Kennzeichnung der Rinder mit injizierbaren Transpondern anstelle von Ohrmarken aufgrund VO (EU) 2016/426 und Del. VO (EU) 2019/2035 abgelehnt. Die Gebührenfestsetzung i.H.v. 136,00 EUR aus Nummer 2 des Bescheids vom 4. August 2021 wurde aufrechterhalten (Nummer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung aufgrund von Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 nicht bestehe. Es fehle bereits daran, dass injizierbare Transponder als Mittel der elektronischen Kennzeichnung von Rindern in Deutschland nicht zugelassen worden seien. Weiter scheitere ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung daran, dass der Verweis von Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) Nr. 2019/2035 auf Artikel 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 ein Verweis auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 darstelle und diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Begrifflichkeit „im Einklang“ meine „in Übereinstimmung“. Dies zeige sich insbesondere, wenn man Art. 38 Abs. 2 Buchst. b in der englischen oder auch der französischen Fassung der Del. VO (EU) 2019/2035 anschaue. Die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 lägen nicht vor. Eine Kennzeichnung mittels injizierbarem Transponder nach Anhang III Buchst. e Del. VO (EU) 2019/2035 oder mittels Bolustransponder nach Anhang III Buchst. d Del. VO (EU) 2019/2035 bei Rindern anstatt der herkömmlichen zwei Ohrmarken könne nur erfolgen, sofern die zuständige Behörde die Anbringung eines der beiden Mittel genehmigt und der Unternehmer einen „geschlossenen Betrieb“ oder einen solchen, der Rinder zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken halte, führe. Vorliegend fehle es an der Zulassung und einem geschlossenen bzw. nicht zur Gewinnerzielung geführten Betrieb. Die Ersetzung beider Ohrmarken durch einen injizierbaren Transponder könne auch nicht nach Art. 38 Abs. 2 Buchst. a Del. VO (EU) 2019/2035 zugelassen werden, da lediglich eine – und nicht beide – Ohrmarke ersetzt werden könne. Aus Sicht der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes sei die Verwendung von injizierten Transpondern aufgrund der schwierigen Rückgewinnung am Schlachthof, die mit erhöhtem Aufwand und Sorgfalt im Gegensatz zu herkömmlichen Ohrmarken und Bolustransponder verbunden sei, und der daraus resultierenden Fremdkörpergefahr für den Verbraucher abzulehnen. Der Vollständigkeit halber werde noch erwähnt, dass die Klägerin die Ohren der Rinder ausgestanzt habe, um die BVDV(Bovinen Virusdiarrhoe-Virus)-Untersuchung durchzuführen, so dass die Argumentation nicht trage, dass die Kennzeichnung der Tiere mit geringstmöglichem Eingriff verbunden sein solle. Wenn die Ohren der Rinder ausgestanzt würden, um die BVDV-Untersuchung durchzuführen, dann könne im selben Zuge auch die herkömmliche Ohrmarke in jedes Ohr eingezogen werden.
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Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 erhob der Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen die Änderungsverfügung und trug unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen vor, das anwendbare Recht der Art. 38 Abs. 2 Buchst. b und Art. 39 Del. VO (EU) 2019/2035 werde weiterhin rechtsfehlerhaft angewandt. Eine Kennzeichnung von Rindern, die in die Nahrungskette eingingen, mittels injizierbarer Transponder sei gerade gewünscht und vorgesehen.
- 8
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 15. September 2023, zugestellt am 22. September 2023, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Landratsamt zutreffend dargelegt habe, „im Einklang“ bedeute, dass die Tatbestandvoraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 erfüllt sein müssten, damit eine Genehmigung zur Ersetzung beider Ohrmarken durch ein zugelassenes elektronisches Kennzeichen nach Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 erteilt werden könne. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung des europäischen Rechtes seitens des Landratsamts sei daher nicht erkennbar. Es werde zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Betrieb der Mutter der Klägerin nicht um einen „geschlossenen Betrieb“ im Sinne des Art. 4 Nr. 48 VO (EU) 2016/429 handele, so dass eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 nicht in Betracht komme und deshalb Art. 38 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 die korrekte Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Antrag gewesen sei. Der Antrag auf Ersetzung beider herkömmlicher Ohrmarken durch einen injizierbaren Transponder sei zu Recht abgelehnt worden.
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Die Mutter der Klägerin hat am 16. Oktober 2023 die vorliegende Klage erhoben. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. April 2024 hat die Klägerin zunächst erklärt, sie schließe sich dem Antrag ihrer Rechtsvorgängerin an. Mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, der zugleich der Prozessbevollmächtigte der vormaligen Klägerin ist, vom 30. April 2024 hat die Klägerin erklärt, den Rechtsstreit für die bisherige Klägerin zu führen. Der Beklagte hat mit Schreiben vom „27. Februar 2024“ der Fortführung des Rechtsstreits durch die Klägerin zugestimmt.
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Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass ihr Betrieb die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 erfülle. Die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 müssten nicht erfüllt sein. Beide Normen seien nebeneinander und unabhängig voneinander anzuwenden, da Art. 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 von seiner Rechtsfolge darauf abziele, eine Befreiung von der Kennzeichnung zu gewähren. Der Formulierung „im Einklang“ komme entgegen den Ausführungen des Beklagten keine tatbestandserweiternde Wirkung zu. Durch die Formulierung „im Einklang“ solle lediglich sichergestellt werden, dass es zu keinen Widersprüchen zwischen rechtlichen Bestimmungen komme. Dies ergebe ein Vergleich mit den anderen Stellen der Del. VO (EU) 2019/2035, bei denen diese Formulierung verwendet werde.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts xxx vom 4. August 2021 in der Fassung vom 6. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 15. September 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur Kennzeichnung der von ihr im Betrieb xxx gehaltenen Rinder mit injizierbaren Transpondern anstelle von Ohrmarken zu erteilen, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid aus, dass nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. a Del. VO (EU) 2019/2035 als Regelfall vorgesehen sei, dass Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke, die an beiden Ohren angebracht werde, zu kennzeichnen seien. Hiervon sehe Art. 38 Abs. 2 Buchst. b [gemeint wohl Buchst. a] Del. VO (EU) 2019/2035 eine Ausnahme in Bezug auf das Ersetzen einer der beiden Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen vor, wenn der Mitgliedstaat eine dahingehende Entscheidung nach Art. 41 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 getroffen habe. Ein Ersetzen beider Ohrmarken sei dem Unternehmer nur erlaubt, wenn ihm von der zuständigen Behörde eine dahingehende Genehmigung nach Art. 39 Del. VO (EU) 2019/2035 erteilt worden sei. Nach Art. 41 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 obliege die Entscheidung, ob eine der herkömmlichen Ohrmarken durch eines der in Anhang III Buchst. c, d oder e aufgeführten Identifizierungsmittel in Bezug auf alle oder bestimmte Kategorien von im jeweiligen Hoheitsgebiet gehaltenen Rindern ersetzt werde, den Mitgliedstaaten. Wenn hiervon abweichend die zuständigen Behörden jedem Unternehmer, der Rinder halte, eine Genehmigung zur Ersetzung beider Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen erteilen könnten, würde die vom Mitgliedstaat zu treffende Entscheidung nach Art. 41 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 von allen zuständigen Behörden im Mitgliedstaat übergangen werden können. Wie aus Erwägungsgrund 7 VO (EU) 2021/2168 (mit der Art. 38 Abs. 2 Buchst. a Del. VO (EU) 2019/2035 geändert worden sei) deutlich werde, sei es für die EU-Kommission jedoch von Bedeutung, „dass die Möglichkeit für Unternehmer, die Rinder, Schafe oder Ziegen halten, diese Tiere durch alternative Identifizierungsmittel zu kennzeichnen, der Genehmigung durch den jeweiligen Mitgliedstaat“ unterliege. Im Übrigen könne auch eine Genehmigung nach Art. 39 Del. VO (EU) 2019/2035 nicht ohne eine Kennzeichnung der Rinder erfolgen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik. Der Frage nach der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 38 Abs. 2 Del. VO (EU) 2019/2035 sei zunächst eine Zulassung der in Anhang III Buchst. c, d und e Del. VO (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel vorgeschaltet, die im Ermessen des Mitgliedstaates stehe. Diese Entscheidung werde nicht von den unteren Verwaltungsbehörden getroffen. Der Verordnungstext wende sich hier vielmehr an die Mitgliedstaaten. Dies folge aus Art. 108 Abs. 3 Buchst. a VO (EU) 2016/429, der den Mitgliedstaaten aufgebe, ein System zur Identifizierung und Registrierung für alle Arten von gehaltenen Landtieren vorzuhalten, das auch die Mittel zur Einzel- oder Gruppenidentifizierung gehaltener Landtiere umfasse. Die Entscheidung darüber, welche Identifizierungsmittel für welche Art und jede Kategorie von gehaltenen Landtieren zu verwenden seien, müssten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 111 Buchst. c VO (EU) 2016/429 der Kommission mitteilen. Anhang III Del. VO (EU) 2019/2035 gebe dabei nur an, welche Identifizierungsmittel den Mitgliedstaaten zur Auswahl stünden. Eine Pflicht der Mitgliedstaaten, alle diese Mittel zur Kennzeichnung von gehaltenen Landtieren zuzulassen, bestehe nicht. Außerdem stehe die Viehverkehrsverordnung dem Antrag entgegen.
- 16
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu ihrer Rinderhaltung angehört worden. Bezüglich ihrer Angaben wird auf den Inhalt der Anlage zum Protokoll verwiesen. Weiter sind in der mündlichen Verhandlung Unterlagen und Geräte zur Kennzeichnung von Rindern mit injizierbaren Transpondern in Augenschein genommen worden.
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Dem Gericht liegen die Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt eine wirksame Klageänderung vor (I.). Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihre in ihrem Betrieb xxx gehaltenen Rinder mit injizierbaren Transpondern anstelle von Ohrmarken zu kennzeichnen. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts xxx vom 4. August 2021 in der Fassung vom 6. Oktober 2022 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 15. September 2023 verletzen sie daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, II.).
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I. Die nunmehrige Klägerin hat durch ihre Schreiben vom 3. April 2024 und 30. April 2024, die das Gericht als Einheit ansieht, den Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin der vormaligen Klägerin und Hofinhaberin wirksam übernommen, da sowohl die Rechtsvorgängerin als auch der Beklagte dem zugestimmt haben, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO. Das Gericht misst allein der eindeutigen Formulierung im Schreiben vom 30. April 2024 Bedeutung zu, mit dem zugleich zum Ausdruck kommt, dass die Rechtsvorgängerin, die durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wird, mit der Übernahme des Prozesses einverstanden ist. Mit hier am 15.05.2024 eingegangenem Schreiben vom „27.02.2024“ hat der Beklagte der Fortführung der Rechtsnachfolgerin als Hauptpartei i.S.d. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestimmt.
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II. Die Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin bzw. ihr Betrieb erfüllt weder die in Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 (1). noch in Art. 39 Del. VO (EU) 2019/2035 (2.) oder in § 45 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung (3.) normierten Voraussetzungen. § 27 Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung trägt dem Rechtsschutzziel der Klägerin nicht Rechnung, denn diese Regelung ermöglicht – wie Art. 38 Abs. 2 Buchst. a Del. VO (EU) 2019/2035 – lediglich die Ersetzung einer von zwei Ohrmarken und nicht – wie begehrt – beider Ohrmarken. Die derzeitige Rechtslage ermöglicht es dem Inhaber einer gewerblichen Rinderhaltung im hier streitgegenständlichen Landkreis xxx nicht, die zur Kennzeichnung seiner Rinder vorgeschriebenen Ohrmarken an beiden Ohren durch einen injizierbaren Transponder zu ersetzen.
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1. Nach dem in Art. 38 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 niedergelegten Grundsatz stellen Unternehmer, die Rinder halten, sicher, dass Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke im Sinne des Anhangs III Buchstabe a einzeln gekennzeichnet werden und dabei folgende Anforderungen erfüllt werden:
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a) sie werden an beiden Ohren des Tieres angebracht, wobei der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich auf dem Identifizierungsmittel angezeigt wird;
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b) sie werden im Geburtsbetrieb an den Rindern angebracht;
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c) sie dürfen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, entfernt, verändert oder ersetzt werden.
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Ausnahmsweise können gemäß Art. 38 Abs. 2 Del. VO (EU) 2019/2035 Unternehmer, die Rinder halten:
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a) eine der in Absatz 1 genannten herkömmlichen Ohrmarken durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, zugelassenes elektronisches Kennzeichen ersetzen;
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b) beide in Absatz 1 genannten herkömmlichen Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen ersetzen, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 1 genehmigt wurde.
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Die Voraussetzungen des Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035, der alleine dem Begehren der Klägerin Rechnung trägt, liegen nicht vor. Anders als die Regelung in Art. 38 Abs. 2 Buchst. a Del. VO (EU) 2019/2035, wonach eine herkömmliche Ohrmarke durch ein elektronisches Kennzeichen ersetzt werden kann, ermöglicht Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 die Ersetzung beider herkömmlicher Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen. Voraussetzung ist jedoch, dass die herkömmliche Ohrmarke durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigtes elektronisches Kennzeichen ersetzt wird. Eine solche Genehmigung liegt für das Kennzeichnungsmittel, das die Klägerin verwenden möchte, den injizierbaren Transponder, nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob diese Genehmigung durch das Landratsamt oder das Land Baden-Württemberg als „zuständiger Behörde des Mitgliedstaats“ oder durch den Bund selbst erfolgen muss. Auffällig ist insoweit, dass Art. 38 Del. VO (EU) 2019/2035 anders als Art. 39 Del. VO (EU) 2019/2035, der die „zuständige Behörde“ in Bezug nimmt, auf „die zuständige Behörde des Mitgliedstaats“ (Hervorhebung nicht im Original) abstellt. Diese Regelungen unterscheiden sich wiederum von Art. 41 Del. VO (EU) 2019/2035, der ein Genehmigungsverfahren für die Genehmigung von elektronischen Kennzeichen zum Ersatz einer der herkömmlichen Ohrmarken vorsieht und dabei auf den Mitgliedstaat als Genehmigungsbehörde rekurriert. In jedem Fall ist aber die Genehmigung des ersetzenden elektronischen Kennzeichens erforderlich, an der es hier mangelt. Ob sich aus Art. 108 Abs. 3 Buchst. a VO (EU) 2016/429, der den Mitgliedstaaten aufgibt, ein System zur Identifizierung und Registrierung für alle Arten von gehaltenen Landtieren vorzuhalten, oder der in Art. 111 Buchst. c VO (EU) 2016/429 normierten Informationspflicht eine Zuständigkeit des Bundes als Mitgliedstaat ableiten lässt – wie von dem Beklagten angenommen –, begegnet Zweifeln, da hier nicht die Genehmigung geregelt wird, sondern die Schaffung eines Systems, in das diese Mittel einzupflegen sind, und worüber die Kommission letztlich zu informieren ist. Im Ergebnis kann dies indes dahinstehen.
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Das Land Baden-Württemberg hat als einziges elektronisches Kennzeichen die elektronische Ohrmarke zugelassen, deren Einsatz nicht begehrt wird. Darüber hinaus hat das Landratsamt xxx – und auch der Bund – keine weiteren elektronischen Kennzeichen – auch nicht im (direkten) Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 – zugelassen. Mithin kann auch dahinstehen, welche Bedeutung der in Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 verwendeten Formulierung „im Einklang mit Art. 39 Absatz 1“ beizumessen ist, da dieser Passus die Voraussetzung der vorherigen Genehmigung des elektronischen Kennzeichens unberührt lässt und diese damit in jedem Fall gegeben sein muss. Aus Sicht des Gerichts geht jedenfalls die Annahme der Klägerin fehl, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 keine Kennzeichnung zu erfolgen hat, da eine solche Kennzeichnungspflicht explizit in Art. 39 Abs. 2 Del. VO (EU) 2019/2035 normiert ist („[ …] stellt die zuständige Behörde sicher, dass mindestens eines der in Anhang III Buchstaben d und e aufgeführten Mittel zur Identifizierung von der zuständigen Behörde im Hinblick auf seine Anbringung bei Rindern genehmigt wird […]“).
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Das Gericht folgt auch nicht der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Denn die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wie die Formulierung „im Einklang mit Art. 39 Absatz 1“ zu verstehen ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nach den soeben gemachten Ausführungen in keinem Fall entscheidungserheblich. Es bedarf in jedem Fall einer Genehmigung des elektronischen Kennzeichens als solchem. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche Genehmigung eines elektronischen Kennzeichens auch in Fällen, die denen des Art. 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 vergleichbar, dort aber nicht aufgezählt sind, über die Formulierung „im Einklang mit Art. 39 Absatz 1“ möglich ist – so wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt hat –, hilft über den Umstand, dass auch in diesem Fall eine vorherige Zulassung des Kennzeichens notwendig ist, nicht hinweg.
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2. Der Betrieb der Klägerin erfüllt auch nicht die in Art. 39 Del. VO (EU) 2019/2035 normierten Voraussetzungen. Hiernach kann die zuständige Behörde Unternehmer geschlossener Betriebe und Unternehmer, die Rinder zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken halten, von den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen an die Identifizierung von Rindern ausnehmen.
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Die Klägerin hält ihre Rinder nicht zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken. Auch handelt es sich bei ihrem Betrieb um keinen geschlossenen Betrieb, Art. 4 Nr. 48 VO (EU) 2016/429, da sie aufgrund ihrer Absicht, gegebenenfalls auch Viehhandel zu betreiben (der Voraussetzung in Art. 4 Nr. 48 Buchst. b VO (EU) 2016/429 widersprechend) und des Umstands, dass sie auch Fleisch verkauft und damit gewerblich tätig ist (der Voraussetzung in Art. 4 Nr. 48 Buchst. a VO (EU) 2016/429 widersprechend), bereits die Voraussetzung hierfür nicht erfüllt – sie beruft sich hierauf auch nicht.
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3. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 45 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung.
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Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung liegen nicht vor. Danach kann die zuständige Behörde für nach dieser Verordnung kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, andere Kennzeichnungen als die nach § 27 der Viehverkehrsverordnung (i.V.m. Art. 4 VO (EG) Nr. 1760/2000) erforderlichen beiden Ohrmarken genehmigen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen liegen bei dem klägerischen Betrieb – ungeachtet einer etwaigen Nichtanwendbarkeit der Regelung aufgrund des Vorrangs der europarechtlichen Regelungen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. November 2020 - B 7 K 20.675 -, juris Rn. 33) – bereits offensichtlich nicht vor. Der klägerische Betrieb stellt keinen Zoo, Wildpark, Zirkus oder eine ähnliche Einrichtung dar.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht vom Ermessen, das Urteil gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
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