Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 S 705/25
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Februar 2025 - 4 K 2884/23 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.02.2025 hat keinen Erfolg.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der von der Klägerin innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 32 und vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; Beschlüsse des Senats vom 06.08.2024 - 13 S 1001/23 - juris Rn. 3 und vom 24.06.2024 - 13 S 365/22 - juris Rn. 9). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.11.2024 - 13 S 1335/23 - juris Rn. 5 und vom 06.08.2024 a. a. O.; Wysk in Kuhlmann/Wysk, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 46; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 124a VwGO Rn. 100).
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Gemessen hieran können dem Zulassungsantrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts entnommen werden.
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a. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil aus, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, ihre in ihrem Betrieb gehaltenen Rinder mit injizierbaren Transpondern anstelle von Ohrmarken zu kennzeichnen. Der von der Klägerin herangezogene Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 ermögliche die Ersetzung beider herkömmlicher Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen, wenn die Ohrmarke durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigtes elektronisches Kennzeichen ersetzt werde. Eine solche Genehmigung liege für das Kennzeichnungsmittel, das die Klägerin verwenden möchte, den injizierbaren Transponder, nicht vor. Das Land Baden-Württemberg habe als einziges elektronisches Kennzeichen die elektronische Ohrmarke zugelassen, deren Einsatz die Klägerin nicht begehre. Darüber hinaus hätten weder das Landratsamt Ravensburg noch der Bund weitere elektronische Kennzeichen - auch nicht im (direkten) Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 - zugelassen. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersetzung beider Ohrmarken durch einen injizierbaren Transponder folge im Übrigen nicht aus Art. 39 Del. VO (EU) 2019/2035, weil die Klägerin ihre Rinder nicht zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken halte. Die Klägerin habe auch nach § 45 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung keinen Anspruch auf Ersetzung beider Ohrmarken durch einen injizierbaren Transponder, weil ihr Betrieb kein Zoo, Wildpark, Zirkus oder eine ähnliche Einrichtung sei. Zuletzt trage § 27 Abs. 4 Viehverkehrsverordnung dem Rechtsschutzziel der Klägerin nicht Rechnung, weil diese Regelung - wie Art. 38 Abs. 2 Buchst. a Del. VO (EU) 2019/2035 - lediglich die Ersetzung einer von zwei Ohrmarken und nicht beider Ohrmarken ermögliche.
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b. Die Klägerin trägt hierzu zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 in entscheidungserheblicher Weise unzutreffend angewandt und dahingehend interpretiert, dass für die Entscheidung über die von ihr am 28.04.2021 beantragte Genehmigung eine weitere Genehmigung bezüglich der elektronischen Kennzeichnung der Rinder durch injizierbare Transponder vorhanden sein müsse. Eine solche doppelte Genehmigungspflicht normiere Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 nicht. Zwar sei nach dieser Vorschrift eine Genehmigung des elektronischen Kennzeichens durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Art. 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 erforderlich. Dies werde nicht in Abrede gestellt. Das Verwaltungsgericht habe aber übersehen, dass sie genau diese Genehmigung am 28.04.2021 auf Grundlage des Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 beantragt habe.
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Mit diesem Vorbringen begründet die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit einer vorherigen Genehmigung des injizierbaren Transponders als elektronisches Kennzeichnungsmittel festgestellt und ausgeführt, dass eine solche Genehmigung nicht vorliege. Die Klägerin stellt sich mit ihrem Vorbringen nicht gegen diese Annahme des Verwaltungsgerichts, sondern macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Genehmigungssituation im Rahmen des Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 und damit prüfen müssen, ob die elektronische Kennzeichnung der Rinder durch injizierbare Transponder im Sinne des Anhangs III Buchst. e Del. VO (EU) 2019/2035 im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Art. 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 genehmigungsfähig sei.
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Dies überzeugt nicht. Der Auffassung der Klägerin steht die Bedeutung des Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 entgegen. Bei der Ermittlung der Bedeutung einer unionsrechtlichen Vorschrift sind deren Wortlaut, ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen. Ferner folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. EuGH, Urteile vom 29.09.2015 - C-276/14 - juris Rn. 25 und vom 25.04.2013 - C-480/10 - juris Rn. 33).
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Nach diesem Maßstab vermittelt Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 Unternehmern, die Rinder halten, keinen Anspruch auf Genehmigung eines elektronischen Kennzeichens.
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aa. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035. Die Vorschrift ist nicht als Anspruchsgrundlage auf Erteilung einer Genehmigung eines elektronischen Kennzeichens ausgestaltet. Sie benennt insbesondere keine Voraussetzungen, die an die Genehmigung eines elektronischen Kennzeichens zu stellen sind. Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 formuliert vielmehr (nur) die Rechtsfolge, die nach der Genehmigung eines elektronischen Kennzeichens entsteht („Unternehmer, die Rinder halten, können […] beide in Absatz 1 genannten herkömmlichen Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen ersetzen“; „Operators keeping bovine animals may replace […] both conventional ear tags referred to in paragraph 1 by an electronic identifier“; „Les opérateurs détenant des bovins peuvent remplacer […] les deux marques auriculaires classiques visées au paragraphe 1 par un dispositif d’identification“). Die vorherige Genehmigung des elektronischen Kennzeichens wird vom Wortlaut des Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 vielmehr vorausgesetzt („genehmigt wurde“; „approved“; „agréé“).
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bb. Entsprechendes folgt insbesondere vor dem Hintergrund der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24.03.2021 enthaltenen Vorschriften auch aus systematischen Erwägungen. Diese Durchführungsverordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere.
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Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 unterscheidet einerseits zwischen der Genehmigung des elektronischen Kennzeichens als Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder (Art. 9 Abs. 3 und Art. 11) und andererseits der einem Unternehmer zu erteilenden Gestattung, das Identifizierungsmittel zu entfernen, zu verändern oder zu ersetzen (Art. 18 und 19).
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Nach Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 genehmigt die zuständige Behörde die Verwendung elektronischer Kennzeichen gemäß Anhang III Buchst. c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder nur dann, wenn diese Identifizierungsmittel die in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 festgelegten technischen Spezifikationen erfüllen. Injizierbare Transponder sind in Anhang III Buchst. e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere aufgeführt.
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Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 enthält Verfahrensvorschriften betreffend die Genehmigung der elektronischen Kennzeichen. Insbesondere gibt die Vorschrift der zuständigen Behörde bei der Erteilung der Genehmigung der elektronischen Kennzeichen auf, sicherzustellen, dass die Hersteller der elektronischen Kennzeichen den Nachweis erbracht haben, dass die Konformitäts- und Leistungsprüfungen gemäß Anhang II Teil 2 Nummer 4 in Prüfzentren durchgeführt wurden, die nach der ISO-/IEC-Norm 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ akkreditiert sind. Nach Art. 11 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 kann die zuständige Behörde bei der Erteilung der Genehmigung der elektronischen Kennzeichen verlangen, dass die Hersteller der elektronischen Kennzeichen zusätzliche Prüfungen auf Robustheit und Haltbarkeit durchführen, um die Funktionsfähigkeit der Kennzeichen unter den besonderen geografischen oder klimatischen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Standards sicherzustellen.
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Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 lässt sich entnehmen, dass ein Antrag auf Genehmigung eines elektronischen Kennzeichens ausschließlich von dem „Hersteller der elektronischen Kennzeichen“ („manufacturers of the electronic identifiers“; „fabricants des dispositifs d’identification“) gestellt werden kann. Unternehmer, die Rinder halten, sind vom Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 bereits deshalb nicht erfasst, weil sie nicht sicherstellen können, dass die in den zitierten Vorschriften normierten Konformitäts-, Leistungs- und Haltbarkeitsprüfungen durchgeführt werden. Unternehmer haben vielmehr (nur) einen Anspruch auf Ersetzung von Identifizierungsmitteln gehaltener Rinder nach Maßgabe des Art. 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520.
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cc. Schließlich folgt auch aus den Zielen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, dass Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 Unternehmern, die Rinder halten, keinen Anspruch auf Genehmigung eines elektronischen Kennzeichens vermittelt.
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Das unionsrechtliche Kennzeichnungsregime für Rinder zielt darauf ab, Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, vorzubeugen und zu bekämpfen (vgl. Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 2016/429). Im Lichte dieser Zielsetzung ist Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 als an die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen Behörden (vgl. zum Begriff „zuständige Behörde“ Art. 4 Nr. 55 VO (EU) 2016/429) gerichtete Ermächtigung zu verstehen, bestimmte elektronische Kennzeichen in ihr nationales Kennzeichnungssystem (vgl. Art. 108 ff. VO (EU) 2016/429) zu integrieren, ohne dass hieraus ein subjektives Recht des Unternehmers, der Rinder hält, folgt, ein als solches (noch) nicht genehmigtes elektronisches Kennzeichen zur Identifizierung seiner Rinder genehmigen zu lassen.
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Verordnungen haben aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts allgemeine Geltung (vgl. Art. 288 Abs. 2 Satz 1 AEUV). Sie sind nach Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV in all ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Dennoch kann es vorkommen, dass manche Bestimmungen einer Verordnung zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen. Die allgemeine und unmittelbare Geltung einer Verordnung ist kein Hindernis dafür, dass im Text einer Verordnung ein Gemeinschaftsorgan oder ein Mitgliedstaat zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen ermächtigt wird. Im letztgenannten Fall bestimmen sich die Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis nach dem öffentlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-316/10 - juris Rn. 40, vom 24.06.2004 - C-278/02 - juris Rn. 25 f., vom 11.01.2001 - C-403/98 - juris Rn. 26, vom 11.11.1992 - C-251/91 - juris Rn. 13 und vom 27.09.1979 - 230/78 - juris Rn. 34; zu dem auf L.-J. Constantinesco in „Das Recht der Europäischen Gemeinschaften I“, 1977, S. 562 zurückgehenden Begriff der „hinkenden Verordnung“ vgl. etwa W. Schroeder in Streinz, AEUV, 3. Aufl., Art. 288 Rn. 46; Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 288 AEUV Rn. 22; Kotzur in Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl., Art. 288 AEUV Rn. 9).
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Nach diesem Maßstab ist Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 als unmittelbar geltender unionsrechtlicher Rahmen ausgestaltet, der das zulässige Spektrum (Ersatz beider Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen) vorgibt, aber die konkrete Entscheidung, welche der in Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 i. V. m. Anhang III Buchst. c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführten elektronischen Kennzeichen zu genehmigen und damit dem Grunde nach in das nationale Kennzeichnungssystem aufzunehmen sind, den Mitgliedstaaten überlässt. Ohne eine solche Aufnahme in das nationale Kennzeichnungssystem könnte die Identität eines Rindes im Seuchenfall nicht schnell und verlässlich festgestellt werden. Ein einzelnes genehmigtes, nicht in das mitgliedstaatliche System integrierte Kennzeichen würde die Rückverfolgung des Tieres erschweren. Dies lässt sich Art. 19 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 entnehmen, nach dem die zuständige Behörde die Anbringung eines neuen elektronischen Kennzeichens, das einen neuen Identifizierungscode anzeigt, nur dann gestatten kann, wenn beide Identifizierungscodes in den in Art. 109 Abs. 1 VO (EU) 2016/429 genannten elektronischen Datenbanken gespeichert werden.
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Die schnelle und sichere Rückverfolgbarkeit von Tierbewegungen ist im Seuchenfall zwingend erforderlich und wird durch individuell genehmigte, nicht in das nationale Kennzeichnungssystem integrierte Identifikationsmittel verzögert. Individuell genehmigte Identifikationsmittel wären in Kontrollsituationen gegebenenfalls nicht auslesbar, weil die Gefahr besteht, dass Behörden mangels grundsätzlicher Genehmigung des elektronischen Kennzeichens nicht mit entsprechenden Lesegeräten im Sinne von Anhang II Teil 2 Nr. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 ausgestattet sind. Dies hätte zur Folge, dass im Seuchenfall erforderliche behördliche Maßnahmen (vgl. Art. 53 ff. VO (EU) 2016/429 i. V. m. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17.12.2019) potentiell verspätet angeordnet werden.
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Im Übrigen müssten auch Schlachthöfe auf entsprechende Lesegeräte zugreifen können, um die elektronischen Kennzeichen auffinden und sicherstellen zu können, dass diese nicht in die Nahrungskette eingehen (Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 644/2005 der Kommission vom 27.04.2005, nach dem eine Kennzeichnung durch injizierbare Transponder bei Tieren, die in die Nahrungskette eingehen, ausgeschlossen ist, wurde gemäß Art. 84 Del. VO (EU) 2019/2035 mit Wirkung vom 21.04.2021 aufgehoben).
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Dem entsprechend ist Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 nach seinem Sinn und Zweck entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf angelegt, individuelle Interessen einzelner Tierhalter durch die Wahl der optimalen oder tierschonendsten Technik nach eigener Präferenz unmittelbar zu schützen. Zwar sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich zum Erlass aller zur Gewährleistung der uneingeschränkten Vollziehbarkeit einer Verordnung notwendigen Maßnahmen verpflichtet (vgl. Ruffert a. a. O. Rn. 22). Welche Konsequenzen sich aus einem unzureichenden normativen Vollzug von EU-Verordnungen, die eine Verpflichtung zum Erlass konkretisierender nationaler Vorschriften enthalten, ergeben (vgl. hierzu Kral, ELRev. 33 (2008), 243), kann hier offenbleiben. Wie oben dargestellt, handelt es sich bei Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 um eine Regelung, die den Mitgliedstaaten gestattet, weitere elektronische Kennzeichen zu genehmigen. Eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung, elektronische Kennzeichen zu genehmigen, lässt sich der Vorschrift aus den oben dargelegten Gründen nicht entnehmen.
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c. Die Klägerin trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht habe es in entscheidungserheblicher Weise unterlassen, die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 zu prüfen. Diese seien erfüllt. Sie sei eine „Unternehmerin“ im Sinne des Art. 4 Nr. 24 VO (EU) 2016/429, die Rinder halte. Die „Genehmigung des elektronischen Kennzeichens in Gestalt des injizierbaren Transponders durch das Landratsamt Ravensburg als zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Art. 39 Abs. 1 [Del.] VO (EU) 2019/2035“, sei am 28.04.2021 beantragt worden. Die elektronische Kennzeichnung ihrer Tiere durch injizierbare Transponderchips sei auch aus Gründen des Tierschutzes vorzuziehen, weil das Einziehen der Ohrmarken gegen Art. 20a GG und gegen § 1 Abs. 2 TierSchG verstoße. Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der beantragten Genehmigung nach Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 um eine Ausnahme zu Art. 38 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 handele. Zuletzt hätte es weder offenlassen dürfen, welchen Inhalt die in Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 enthaltene Verweisung auf Art. 39 Abs. 1 Del. VO (EU) 2019/2035 habe, noch, welche Behörde für die Erteilung der beantragten Genehmigung gemäß Art. 38 Abs. 2 Del. VO (EU) 2019/2035 zuständig sei.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung werden auch mit diesem Vorbringen nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, „ausnahmsweise“ könnten Unternehmer, die Rinder hielten, gemäß Art. 38 Abs. 2 Del. VO (EU) 2019/2035 beide in Absatz 1 genannten herkömmlichen Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen ersetzen, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten würden, im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Art. 39 Abs. 1 genehmigt worden sei. Es könne dahinstehen, welche Behörde die „zuständige Behörde des Mitgliedstaats“ im Sinne des Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 sei und welche Bedeutung der in Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 verwendeten Formulierung „im Einklang mit Art. 39 Absatz 1“ beizumessen sei. Voraussetzung des Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 sei jedenfalls, dass die herkömmliche Ohrmarke durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigtes elektronisches Kennzeichen ersetzt werde. Eine solche Genehmigung liege für das Kennzeichnungsmittel, das die Klägerin verwenden möchte, den injizierbaren Transponder, nicht vor. Letztere Feststellung wird von dem Zulassungsvorbringen aus den oben genannten Gründen nicht mit Erfolg angegriffen.
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2. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
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Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an die entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen als im Normalfall stellt. Besondere Schwierigkeiten liegen demnach vor, wenn die aufgeworfenen Probleme das normale Maß übersteigen und keine Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Zulassungsverfahren erlauben, sondern sich erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären lassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sie sich durch Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden lösen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17; Beschluss des Senats vom 12.12.2024 - 13 S 1052/24 - juris Rn. 16 m. w. N.).
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a. Hinreichend substantiierte Ausführungen dazu, weshalb hier der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt, sind der vorgelegten Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen. Die Klägerin macht geltend, verfahrensgegenständlich lägen die besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache darin, dass es materiell-rechtlich um Fragen der Kennzeichnung von Rindern und um Fragen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gehe, zu denen keine Rechtsprechung vorhanden sei. Außerdem stellten sich im Verfahren bislang noch nicht gerichtlich beantwortete Fragen zur Auslegung des Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035. Dieser Vortrag zeigt nicht schlüssig auf, inwiefern der konkret zu entscheidende Fall Probleme aufwirft, die das normale Maß übersteigen und sich nicht durch Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden lösen lassen. Unabhängig davon ergibt sich aus den Ausführungen unter 1., dass die Rechtssache nicht eine die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Ergebnisoffenheit aufweist.
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b. Auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang formulierten Fragen,
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ob Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 so zu verstehen bzw. auszulegen ist, dass eine einfache Genehmigung ohne Zulassung entsprechend Art. 38 Abs. 2 Buchst. a Del. VO (EU) 2019/2035 ausreichend ist,
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ob Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 so zu verstehen bzw. auszulegen ist, dass eine zusätzliche Zulassung des elektronischen Kennzeichens entsprechend Art. 38 Abs. 2 Buchst. a Del. VO (EU) 2019/2035 erforderlich ist,
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legen eine besondere Komplexität der Rechtssache nicht dar. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Weiteres anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung unionrechtlicher Vorschriften (vgl. EuGH, Urteile vom 29.09.2015 a. a. O. und vom 25.04.2013 a. a. O.) und zur Rechtsnatur von Verordnungen (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 a. a. O., vom 24.06.2004 a. a. O, vom 11.01.2001 a. a. O, vom 11.11.1992 a. a. O. und vom 27.09.1979 a. a. O.) beantworten.
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Die von der Klägerin in der Zulassungsbegründung formulierten weiteren Fragen,
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ob Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 und die darin gemäß Wortlaut geregelte „Genehmigung eines elektronischen Kennzeichens im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 1“ und der Verweis auf Art. 39 Del. VO (EU) 2019/2035 so zu verstehen bzw. auszulegen ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 39 Del. VO (EU) 2019/2035 erfüllt sein müssen,
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ob Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 und die darin gemäß Wortlaut geregelte „Genehmigung eines elektronischen Kennzeichens im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 1“ und der Verweis auf Art. 39 VO (EU) 2019/2035 so zu verstehen bzw. auszulegen ist, dass auch vergleichbare Sachverhalte erfasst werden,
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ob Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 und die darin gemäß Wortlaut geregelte Zuständigkeit „der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden“ entsprechend Art. 38 Abs. 1 Buchst. c Del. VO (EU) 2019/2035 zu verstehen bzw. auszulegen ist,
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sind, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.
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3. Schließlich kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in Betracht.
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Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Rudisile a. a. O. Rn. 110). Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen nicht.
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a. Sofern mit dem Antragsvorbringen ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 267 Abs. 3 AEUV geltend gemacht wird, scheidet ein solcher schon deshalb aus, weil die in Art. 267 Abs. 3 AEUV geregelte Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bei Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht nur letztinstanzliche Gerichte trifft. Dazu zählt das Verwaltungsgericht hier nicht, weil gegen sein Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV gegeben ist. Eine Entscheidung ist auch dann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar, wenn die Einlegung von Rechtsmitteln an eine Zulassung gebunden ist und über diese Zulassung ein höherinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2002 - C-99/00 - juris Rn. 16; zu den Voraussetzungen einer Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht und gleichzeitig der Gewährleistung des gesetzlichen Richters vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23.09.2025 - 2 BvR 625/25 - juris Rn. 41 ff.).
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b. Sollte die Verfahrensrüge auf einen Verstoß gegen Art. 267 Abs. 2 AEUV zielen, greift sie ebenfalls nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist ein Gericht eines Mitgliedstaats berechtigt, eine unionsrechtliche Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Es steht also in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1992 - 5 B 72.92 - juris Rn. 3).
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Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Absehen von der Vorlage ein rügefähiger Verfahrensmangel sein kann (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 02.05.2013 - 11 ZB 11.3034 - juris Rn. 4; ablehnend: BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - 10 B 21.04 - juris Rn. 34; BFH, Beschluss vom 09.11.2007 - IV B 169/06 - juris Rn. 16; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 124 Rn. 196), bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, von einer Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Union abzusehen, ist jedenfalls schon deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil es einer Klärung von Fragen in Bezug auf die Auslegung von Gemeinschaftsrecht nicht bedurfte. Ist die zu entscheidende Rechtsfrage in einem gleichgelagerten Verfahren bereits durch den Gerichtshof der Europäischen Union entschieden worden oder ergibt sich die Antwort aus einer gesicherten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und ist die Rechtsfrage daher als gelöst zu betrachten (acte éclairé) oder ist die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der Frage kein Raum bleibt (acte clair), ist ein mitgliedstaatliches Gericht nicht zur Vorlage verpflichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - C-283/81 - juris Rn. 13 ff; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 - 2 BvR 424/17 - juris Rn. 43).
- 42
So liegen die Dinge hier. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, ist die Auslegung des Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Del. VO (EU) 2019/2035 derart offenkundig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibt.
- 43
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Pflicht des Senats zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 K 2884/23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 9x
- VwGO § 124a 5x
- 1 BvR 587/17 1x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2453/12 1x
- 13 S 1001/23 1x (nicht zugeordnet)
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- 13 S 1335/23 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 1 Abs. 1 VO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 4 Nr. 55 VO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 108 ff. VO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 288 Abs. 2 Satz 1 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
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- Art. 109 Abs. 1 VO 1x (nicht zugeordnet)
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- Grundgesetz Artikel 20a 1x
- TierSchG § 1 1x
- 1 BvR 830/00 1x (nicht zugeordnet)
- 13 S 1052/24 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 39 VO 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 101 1x
- Art. 267 Abs. 3 AEUV 4x (nicht zugeordnet)
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- 10 B 21.04 1x (nicht zugeordnet)
- IV B 169/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 424/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x