Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 2367/02

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und gehören der Volksgruppe der Albaner an. Sie reisten im Februar 1992 bzw. Oktober 1993 ins Bundesgebiet ein, bzw. sind nach der Einreise ihrer Eltern geboren worden. Die Asylanträge der Kläger sind mit Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.01.1994 bestandskräftig abgelehnt worden. Diese Bescheide enthielten die Feststellung, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen. Darüber hinaus wurde den Klägern in den bestandskräftigen Bescheiden die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Mit Bescheiden vom 07.07.1997 lehnte das Bundesamt die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab und forderte die Kläger erneut unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Nach Ausreise wurden die Kläger am 25.07.2000 von Schweden kommend rücküberstellt. Im Anschluss daran erhielten die Kläger Duldungen, die mit der auflösenden Bedingung versehen sind, dass sie bei Feststellung der Reisefähigkeit der Klägerin zu 1 erlöschen.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2001 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Bezugnahme auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1. Diese Anträge lehnte die Beklagte mit Verfügungen vom 05.03.2002 ab mit der Begründung, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis komme unabhängig von der Erkrankung der Klägerin zu 1 nicht in Betracht, weil ihr der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegenstehe, denn die Kläger könnten ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten. Ein atypischer Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. Außerdem liege auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vor, weil die Kläger zu 1 und 2 vom Amtsgericht Nürtingen am 30.12.2000 zu einer Strafe in Höhe von 100 Tagessätzen á 10 DM wegen Verschaffens von falschen Ausweispapieren verurteilt worden seien. Die erforderliche weitere ärztliche Behandlung der Klägerin zu 1 könne gegebenenfalls auch im Rahmen einer Duldung erfolgen. Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 für erwerbstätige Flüchtlinge aus der Bundesrepublik Jugoslawien zu. Denn der Kläger zu 2 sei noch nicht zwei Jahre erwerbstätig, und der Lebensunterhalt sei auch nicht ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert. Außerdem seien die Kläger straffällig geworden.
Den Widerspruch der Kläger gegen diese Verfügung wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, das nicht belegte, sondern nur behauptete erhöhte Einkommen und die Beseitigung des Sozialhilfebezugs rechtfertigten keine andere Entscheidung, da nach wie vor wegen der vorliegenden Verurteilungen Regelversagungstatbestände erfüllt seien. Darüber hinaus sei das bei der Klägerin zu 1 bestehende Abschiebungshindernis vorübergehender Natur. Es sei damit zu rechnen, dass auch im Kosovo in absehbarer Zeit ein intaktes funktionierendes Gesundheitssystem aufgebaut sein werde.
Am 11.06.2002 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, die Klägerin zu 1 sei nachweislich schwer psychisch krank und bedürfe einer ständigen Medikation mit Psychopharmaka. Damit lägen Duldungsgründe gemäß § 55 Abs. 2 AuslG vor. Reiseunfähigkeit liege auch dann vor, wenn - wie hier - der Klägerin zu 1 die Rückreise nicht zumutbar sei.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Kläger zu 3 bis 6 inzwischen in die hiesigen Verhältnisse integriert hätten und nur hier im Rahmen sozialer Familienunterstützung versorgt werden könnten.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger neben der Verteidigung ihres Rechtsstandpunktes noch ausgeführt, sie hätten in Deutschland einen Alias-Namen verwendet, weil sie auf andere Weise nicht hätten in das Bundesgebiet einreisen können. Aus demselben Grund seien sie auch im Besitz von falschen Pässen gewesen. Der Kläger zu 2 arbeite nach wie vor bei einer Gebäudereinigungsfirma. Die Familie beziehe keine Sozialhilfe.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 05.03.2002 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen,
hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen erneut zu entscheiden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klagen abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Verfügungen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
15 
Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, auf dessen Absatz 5 sich die Kläger als unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber allein berufen können, steht bereits der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG entgegen.
16 
Nach § 30 Abs.5 AuslG darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden. Absatz 5, wonach Versagungsgründe gemäß § 7 Abs. 2 AuslG der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - anders als in den Fällen der Absätze 3 und 4 - nicht entgegenstehen, ist auf die Kläger nicht anwendbar.
17 
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach § 46 Nr. 2 AuslG kann ausgewiesen werden, wer (als Ausländer) einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Die Kläger zu 1 und 2 haben diesen Ausweisungsgrund erfüllt. Sie sind wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 276 StGB jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt worden, weil sie im Besitz von verfälschten Reisepässen waren, als sie am 18.07.2000 anlässlich ihrer Rücküberstellung aus Schweden von der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen Stuttgart durchsucht wurden. Diese Straftaten können nicht als nur geringfügige Verstöße gegen bestehende Rechtsvorschriften angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vorsätzlich begangene Straftaten - wie sie im vorliegenden Fall vom Amtsgericht Nürtingen festgestellt wurden - grundsätzlich nicht geringfügig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63 (66)). Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine davon abweichende Wertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung für den Besitz der verfälschten Pässe und auch für die Verwendung von Alias-Namen gegebene Erklärung reicht jedenfalls hierfür nicht aus. Auch Flüchtlinge müssen sich an die Rechtsordnung halten und dürfen nicht gegen Strafgesetze verstoßen.
18 
Die Beklagte ist zutreffend von dem Vorliegen eines Regelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ausgegangen. Insbesondere rechtfertigt der lange Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet nicht die Annahme eines atypischen Sonderfalls. Denn der inzwischen langjährige Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet (mit Unterbrechung) stellt keine Besonderheit im Vergleich mit anderen Ausländern dar. Sonstige Umstände, die das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles in Bezug auf den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
19 
Deshalb kann den Klägern zu 1 und 2 keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG erteilt werden, auch nicht im Ermessenswege. Da die Kläger zu 3 bis 6 lediglich eine von ihren Eltern abgeleitete Rechtsposition innehaben, kann für sie nichts anderes gelten.
20 
Bei dieser Sachlage kommt es rechtlich nicht mehr darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 und 5 AuslG vorliegen, insbesondere ob der Abschiebung der Klägerin zu 1 und davon abgeleitet der Kläger zu 2 bis 6 hier allein in Betracht zu ziehende sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Diese könnten hier nur hinsichtlich der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin zu 1 im Sinne einer Transportfähigkeit oder wegen der Gefahr, dass unmittelbar durch die Abschiebung ein Gesundheitsschaden eintreten oder verfestigt würde, vorliegen. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass die Krankheit der Klägerin zu 1 im Kosovo nicht behandelt werden könne, machen sie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend. Insoweit gilt für die Kläger - als abgelehnte Asylbewerber - die auf Dauer angelegte Feststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fort und hat gemäß § 42 Abs. 1 AsylVfG strikte Bindungswirkung für die Ausländerbehörden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -).
21 
Die Kläger haben im Hinblick auf die für die Kläger zu 1 und 2 vorliegenden Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums vom 15.06.2001 noch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen ( § 117 Abs. 5 VwGO ).
22 
Die Klagen können deshalb weder mit ihrem Haupt - noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO.

Gründe

 
14 
Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
15 
Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, auf dessen Absatz 5 sich die Kläger als unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber allein berufen können, steht bereits der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG entgegen.
16 
Nach § 30 Abs.5 AuslG darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden. Absatz 5, wonach Versagungsgründe gemäß § 7 Abs. 2 AuslG der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - anders als in den Fällen der Absätze 3 und 4 - nicht entgegenstehen, ist auf die Kläger nicht anwendbar.
17 
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach § 46 Nr. 2 AuslG kann ausgewiesen werden, wer (als Ausländer) einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Die Kläger zu 1 und 2 haben diesen Ausweisungsgrund erfüllt. Sie sind wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 276 StGB jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt worden, weil sie im Besitz von verfälschten Reisepässen waren, als sie am 18.07.2000 anlässlich ihrer Rücküberstellung aus Schweden von der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen Stuttgart durchsucht wurden. Diese Straftaten können nicht als nur geringfügige Verstöße gegen bestehende Rechtsvorschriften angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vorsätzlich begangene Straftaten - wie sie im vorliegenden Fall vom Amtsgericht Nürtingen festgestellt wurden - grundsätzlich nicht geringfügig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63 (66)). Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine davon abweichende Wertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung für den Besitz der verfälschten Pässe und auch für die Verwendung von Alias-Namen gegebene Erklärung reicht jedenfalls hierfür nicht aus. Auch Flüchtlinge müssen sich an die Rechtsordnung halten und dürfen nicht gegen Strafgesetze verstoßen.
18 
Die Beklagte ist zutreffend von dem Vorliegen eines Regelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ausgegangen. Insbesondere rechtfertigt der lange Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet nicht die Annahme eines atypischen Sonderfalls. Denn der inzwischen langjährige Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet (mit Unterbrechung) stellt keine Besonderheit im Vergleich mit anderen Ausländern dar. Sonstige Umstände, die das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles in Bezug auf den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
19 
Deshalb kann den Klägern zu 1 und 2 keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG erteilt werden, auch nicht im Ermessenswege. Da die Kläger zu 3 bis 6 lediglich eine von ihren Eltern abgeleitete Rechtsposition innehaben, kann für sie nichts anderes gelten.
20 
Bei dieser Sachlage kommt es rechtlich nicht mehr darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 und 5 AuslG vorliegen, insbesondere ob der Abschiebung der Klägerin zu 1 und davon abgeleitet der Kläger zu 2 bis 6 hier allein in Betracht zu ziehende sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Diese könnten hier nur hinsichtlich der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin zu 1 im Sinne einer Transportfähigkeit oder wegen der Gefahr, dass unmittelbar durch die Abschiebung ein Gesundheitsschaden eintreten oder verfestigt würde, vorliegen. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass die Krankheit der Klägerin zu 1 im Kosovo nicht behandelt werden könne, machen sie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend. Insoweit gilt für die Kläger - als abgelehnte Asylbewerber - die auf Dauer angelegte Feststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fort und hat gemäß § 42 Abs. 1 AsylVfG strikte Bindungswirkung für die Ausländerbehörden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -).
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Die Kläger haben im Hinblick auf die für die Kläger zu 1 und 2 vorliegenden Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums vom 15.06.2001 noch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen ( § 117 Abs. 5 VwGO ).
22 
Die Klagen können deshalb weder mit ihrem Haupt - noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg haben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO.

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