Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... in .... Am 28.06.2000 fand in den Untergeschossen des Gebäudes ... eine Brandverhütungsschau statt. Hierbei wurde u. a. festgestellt, dass die Tiefgarage im 2. Untergeschoss direkt an die Tiefgarage des ... angrenze. Obwohl die Tiefgarage nicht mit einer Sprinkleranlage ausgestattet sei, sei zwischen beiden Garagen kein feuerwiderstandsfähiges Tor eingebaut worden. Es sei daher entweder in die Tiefgarage im Gebäude ... eine Sprinkleranlage einzubauen oder es sei zwischen beiden Garagen ein feuerbeständiges Tor mit Fluchttür einzubauen.
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Die Beklagt bat die Bevollmächtigten der Kläger, die festgestellten Mängel zu beheben. Diese teilten durch Schreiben vom 24.02.2001 mit, bei der Garage des Gebäudes ... handele es sich um keine Großgarage. Die Auflagen in der Baugenehmigung seien erfüllt worden. Die Gebrauchsabnahme sei ohne Beanstandung erfolgt. Dies treffe auch auf zwischenzeitlich immer wieder stattgefundene Brandverhütungsschauen zu.
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Durch Verfügung vom 02.05.2001 ordnete die Beklagte an, dass die Klägerin zu 1 die Tiefgarage im Gebäude ..., 2. Untergeschoss, entweder mit einer Sprinkleranlage auszustatten habe oder von der benachbarten Garage „...“ mit einem feuerbeständigen Tor mit Fluchttür abzutrennen habe. Die Maßnahme sei bis spätestens 31.07.2001 auszuführen. Zur Begründung wurde dargelegt, Rechtsgrundlage seien § 47 Abs. 1 i. V. mit 58 Abs. 6 LBO sowie §§ 6 LBO AVO und 12 Abs. 2 GaragenVO. Mit der Verfügung solle sichergestellt werden, dass Gefahren für Leben und Gesundheit der Benutzer der Tiefgarage abgewendet würden. Da zwischen den beiden Tiefgaragen keine feuerwiderstandsfähige Abtrennung vorhanden sei, seien beide Garagen brandschutzrechtlich als eine Einheit zu betrachten. Es handele sich damit um eine Großgarage nach § 1 GaragenVO. § 12 Abs. 2 GaragenVO gelte somit für beide Garagen. Die ...-Tiefgarage sei bereits mit einer Sprinkleranlage versehen. Auf die Sprinkleranlage in der Tiefgarage ... könne nur verzichtet werden, wenn ein feuerbeständiges Tor mit Fluchttür zwischen beiden Garagen eingebaut werde. Die geltende Rechtslage erfordere die entsprechende Nachrüstung der Tiefgarage. Neben dem Brandschutzsachverständigen des Bauordnungsamtes habe auch der Verband der Sachversicherer bei der letzten Überprüfung der Tiefgarage festgestellt, dass sie nicht feuerbeständig abgetrennt sei. Fehlende brandschutzrechtliche Anforderungen stellten konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit dar. Die verfügten Maßnahmen stellten den geringstmöglichen Eingriff dar. Die Verfügung wende sich an die grundbuchmäßige Eigentümerin des Gebäudes .... Da der Zustand nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sei als Adressat ausschließlich der Zustandsstörer zu wählen. Als Zustandsstörer könne nicht der Eigentümer der Tiefgarage des ... herangezogen werden, da der Zustand dieser Tiefgarage brandschutzrechtlich in Ordnung sei. - Die Beklagte ordnete außerdem die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
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Ebenfalls am 02.05.2001 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1 einen Gebührenbescheid in Höhe von 200,00 DM.
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Am 27.06.2001 erließ die Beklagte auch eine baurechtliche Verfügung gegenüber dem Kläger zu 2, und durch Gebührenbescheid vom 28.06.2001 setzte sie ihm gegenüber eine Gebühr von 100,00 DM fest. Eine weitere baurechtliche Verfügung vom 27.06.2001 erging schließlich gegenüber dem Kläger zu 2, vertreten durch die ... GmbH.
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Am 06.06.2001 erhob die Klägerin zu 1 Widerspruch gegen die ihr gegenüber ergangene Verfügung; am 27.07.2001 erhob der Kläger zu 2 Widerspruch gegen die Verfügung vom 27.06.2001 (und den Gebührenbescheid vom 28.06.2001).
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Das Regierungspräsidium Stuttgart wies durch Widerspruchsbescheid vom 12.02.2003 den Widerspruch der Klägerin zu 1 gegen die Verfügung vom 02.05.2001 als unbegründet zurück. Es führte dazu aus, Ermächtigungsgrundlage für die geforderte Maßnahme sei § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO. Diese Vorschrift fordere eine konkrete Gefahr. Sie sei stets dann gegeben, wenn ein Bauvorhaben nicht mit dem erforderlichen Brandschutz ausgestattet sei. Die Tiefgarage ... (Baugenehmigung vom ...) sei nachträglich an die Großgarage ... (Baugenehmigung vom ...) angebaut worden. Zwischen den beiden Tiefgaragen sei keine feuerwiderstandsfähige Abtrennung vorhanden. Beide Garagen seien brandschutzrechtlich als eine Einheit zu betrachten. Somit gelte die Forderung von § 12 Abs. 2 GaragenVO für beide Garagen. Auf die Sprinkleranlage in der Tiefgarage ... könne nur verzichtet werden, wenn ein feuerbeständiges Tor mit Fluchttür zwischen beiden Garagen eingebaut werde. Die geltende Rechtsgrundlage erfordere die entsprechende Nachrüstung der Tiefgarage. Auch das Fachreferat des Regierungspräsidiums habe in seiner Stellungnahme vom 04.02.2002 die Richtigkeit der Forderung der Beklagten festgestellt. Die Verfügung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Sie richte sich an den richtigen Adressaten. Da der Zustand des Gebäudes nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sei als Adressat ausschließlich der Zustandsstörer zu wählen. Dies sei grundsätzlich der Eigentümer bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 12.02.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart auch die Widersprüche des Klägers zu 2 gegen die baurechtliche Verfügung vom 27.06.2001 und den Gebührenbescheid vom 28.06.2001 als unbegründet zurück. Es führte zum Gebührenbescheid noch aus, für Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts bestehe ein Gebührenrahmen von 60,00 bis 1.000,00 DM. Mit der festgesetzten Gebühr von 100,00 DM bewege sich die Beklagte im unteren Bereich dieses Gebührenrahmens. Sie habe von ihrem Ermessen bei der Anwendung des Rahmens in fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht.
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Am 12.03.2003 erhoben die Kläger Klage. Sie tragen weiter vor, das Bauvorhaben ... sei ohne die jetzt geforderten Brandschutzmaßnahmen in der Tiefgarage genehmigt worden. Sie, die Kläger, gingen davon aus, dass die damalige Genehmigung nicht fehlerhaft gewesen sei und dass der zuständige Sachbearbeiter sich sehr wohl mit dem Problem „Großgarage“ befasst gehabt habe. Dasselbe gelte auch für die bisher mehrfach durchgeführten Brandschauen, die ohne Beanstandung geblieben seien. Die Gesamtfläche der Tiefgarage umfasse ca. 440 qm abzüglich 45 qm für den Treppenhauskern, einen Lagerraum und eine Kühlzelle. Somit verblieben 395 qm für 18 Pkw-Stellplätze. Die Zufahrt erfolge über die angrenzende Nachbartiefgarage mit 411 Pkw-Stellplätzen, verteilt auf 3 Tiefgeschosse. Bei ihrer Garage handele es sich um eine Mittelgarage i. S. von § 1 Abs. 8 GaragenVO. Die angrenzende ...-Garage sei in diesem Sinne eine Großgarage. Nach § 7 Abs. 1 GaragenVO seien unterirdische geschlossene Großgaragen in Rauchabschnitte von höchstens 2500 qm zu unterteilen. Sofern maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Sprinkleranlagen vorhanden seien, dürften die Brandabschnitte doppelt so groß sein. Die tatsächliche Größe der Brandabschnitte in der Großgarage sei ihnen nicht bekannt. Zur Größe des hier zu betrachtenden 2. Untergeschosses, welches einen in sich geschlossenen Brandabschnitt darstelle, sei von der Beklagten keine Stellung genommen worden. Es sei aber davon auszugehen, dass das 2. Untergeschoss der ...-Garage inklusive der Garagenfläche der Kläger die Fläche von 2500 qm nicht übersteige. In der Baugenehmigung für den ... werde verlangt, dass die Tiefgarage mindestens in 2 Brandabschnitte zu unterteilen sei, wobei die Größe eines Brandabschnitts die Fläche von 5000 qm nicht überschreiten dürfe. Offenbar sei das Baurechtsamt der Beklagten bei Erteilung der Baugenehmigung davon ausgegangen, dass nur die geforderten zwei Brandabschnitte geschaffen werden dürften und somit jeder Brandabschnitt 2500 qm übersteige. Deshalb sei in der Baugenehmigung der Einbau von Sprinklern gefordert worden, ohne darauf hinzuweisen, dass dies nur erforderlich sei, wenn der jeweilige Brandabschnitt 2500 qm übersteige. Heute stelle jedes Garagengeschoss einen Brandabschnitt dar, weshalb zu prüfen sei, ob jeweils 2500 qm überschritten würden. Erst wenn dies der Fall sei, könne der Einbau einer Sprinkleranlage oder eines weiteren Brandschutztores im 2. Untergeschoss gefordert werden.
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die Verfügungen der Beklagten vom 02.05.2001 und 27.06.2001 sowie die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.02.2003 aufzuheben.
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Sie erwidert, nach den einschlägigen Vorschriften seien in Großgaragen, die in sonst noch anders genutzten Gebäuden mit dem Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche lägen, entweder Öffnungen oder Schächte für einen Rauch- und Wärmeabzug oder maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Sprinkleranlagen einzurichten. Da die Tiefgarage ... nachträglich an die Großgarage ... angebaut worden sei und zwischen beiden Garagen keine feuerwiderstandsfähige Abtrennung vorhanden sei, seien diese in brandschutzrechtlicher Hinsicht als eine Einheit zu betrachten. Somit seien aber die Merkmale einer Großgarage i. S. von § 1 Abs. 8 Nr. 3 GaragenVO erfüllt. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen von § 12 Abs. 2 GaragenVO lägen vor. Rauchabzugseinrichtungen seien jedoch nicht vorhanden, so dass sich als zwingende Rechtsfolge ergebe, dass Sprinkleranlagen einzubauen seien. Alternativ dazu eröffne die Tatsache des Anbaus dieser Garage an die ...-Garage die Möglichkeit, aus dem Anwendungsbereich von § 12 Abs. 2 GaragenVO herauszukommen, indem die Tiefgarage der Kläger von der ...-Garage mit einem feuerbeständigen Tor samt Fluchttür abgetrennt werde. Die angefochtene Verfügung habe genau diese Rechtsfolgen erfasst. Die Ausführungen der Kläger behandelten die Frage, wann gemäß § 7 GaragenVO in Großgaragen geschlossene Rauch- und Brandabschnitte zu bilden seien. Die dargestellten Rechtsfolgen des § 12 Abs. 2 GaragenVO würden jedoch unabhängig davon gelten, ob in einer Großgarage solche Abschnitte vorzusehen seien oder nicht. Die Ausführungen der Kläger würden daher Erwägungen betreffen, die für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung seien.
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Das Gericht hat über die Klage am 20.01.2004 mündlich verhandelt. Dabei wurde seitens der Kläger vorgetragen, in ihrer Tiefgarage befänden sich 7 Luftschächte, welche direkt ins Freie führten. Außerdem sei eine maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage vorhanden. Durch Beschluss vom 19.02.2004 hat das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, weil die Sache aufgrund des neuen Vortrages noch nicht entscheidungsreif war.
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Der Kreisbrandmeister des Landratsamts ... nahm durch Schreiben vom 05.02.2004 Stellung. Er teilte mit, eine Kombination aus einer Sprinkleranlage und einem natürlichen Rauchabzug ohne bauliche Trennung sei aus der Sicht des abwehrenden Brandschutzes undenkbar und würde im Brandfall zu einer Schadensvergrößerung (Gefahr für Leib und Leben) führen.
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Außerdem nahm das Regierungspräsidium Stuttgart - Referat 16, vorbeugender Brandschutz - am 15.04.2004 nach einem Vororttermin Stellung. Es legte dar, aus § 12 Abs. 2 GaVO gehe hervor, dass unterschiedliche Brandschutzmaßnahmen in Teilbereichen einer Garage nicht zulässig seien. Es handele sich auch nicht um zwei baulich getrennte Rauchabschnitte. Das Hauptproblem liege in der Ausbreitung des Rauches.
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Die Kläger machen hierzu noch geltend, sie seien zu dem Vororttermin nicht hinzugezogen worden. Die geforderten Brandschutzmaßnahmen hätten bereits in der ursprünglichen Baugenehmigung enthalten sein müssen; eine Änderung der Sach- und Rechtslage habe sich seither nicht ergeben. Der Einbau eines rauchdichten Tores sei aus technischen Gründen nicht möglich. Die Nachrüstung mit einer Sprinkleranlage sei schwierig: Entweder müsse ein Wasserbecken oben auf dem Dach installiert werden, oder die Sprinkleranlage müsse an die Anlage der Tiefgarage ... angeschlossen werden. Mit den Eigentümern dieser Garage sei bereits verhandelt worden. Diese würden einem Anschluss grundsätzlich zustimmen, sie stellten dafür aber Forderungen, welche die Kläger nicht erfüllen wollten.
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Die Kläger beantragen hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die vorhandenen natürlichen Belüftungsschächte und die technischen Zu- und Abluftgeräte brandschutzrechtlich ausreichen.
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Die Beklagte tritt diesem Antrag entgegen. Sie hält die bisher vorliegenden Stellungnahmen für ausreichend. Jedenfalls der Einbau einer Sprinkleranlage sei den Klägern möglich. Aus Gründen des Brandschutzes müssten die getroffenen Verfügungen aufrechterhalten bleiben.
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Die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
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Der Schriftsatz der Kläger vom 11.08.2004 gibt dem Gericht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
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Nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlagen abzuwenden. Die Vorschrift überwindet die von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunkte des Bestandsschutzes und des Vertrauensschutzes (vgl. dazu noch weiter unten bei den Ausführungen zum Ermessen). Sie setzt eine fachkundige Feststellung voraus, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist, wenn das betreffende Vorhaben nicht mit dem erforderlichen Brandschutz ausgestattet ist (so die herrschende Meinung, vgl. VG Freiburg, Urt. v 25.06.2003 - 1 K 1901/99 -, veröffentlich in VENSA). Diese fachkundige Feststellung liegt hier vor.
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Der für die Tiefgarage der Kläger zu fordernde Brandschutz ergibt sich aus § 12 Abs. 2 GaVO. Diese Vorschrift ist anwendbar, weil es sich um eine Großgarage handelt. Großgaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche über 1.000 qm (§ 1 Abs. 8 GaVO). Hierbei ist die Nutzfläche die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen (§ 1 Abs. 7 Satz 1 GaVO). In Anwendung dieser Vorschrift ist die Fläche der ...-Tiefgarage hinzuzurechnen, denn zwischen dieser Garage und der Tiefgarage der Kläger ist keine bauliche Trennung vorhanden, und die Garage der Kläger ist nur über die Zu- und Abfahrt der ...-Tiefgarage zu erreichen. Unerheblich für die Qualifizierung als Großgarage ist die von den Klägern angegebene Unterteilung in Rauchabschnitte nach § 7 GaVO, denn § 12 Abs. 2 GaVO bezieht sich auf Geschosse von Großgaragen und nicht auf einzelne Abschnitte in solchen Geschossen.
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Die Garage der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 GaVO. Dabei ist es unerheblich, ob die vorhandenen sieben Luftschächte ausreichend sind und ob tatsächlich eine maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage vorhanden ist (vgl. den Schriftsatz der Kläger vom 13.02.2004); denn die Kombination dieser Vorrichtungen mit der in der ...-Tiefgarage vorhandenen Sprinkleranlage ist nicht möglich. Dies folgt bereits unmittelbar und unmissverständlich aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 GaVO, der die zu fordernden Vorrichtungen alternativ (jeweils mit dem Wort „oder“) bestimmt, nicht hingegen kumulativ. Durch diese Formulierung hat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg als Verordnungsgeber verdeutlicht, dass es eine Kombination von verschiedenen Vorrichtungen des Brandschutzes bei Großgaragen nicht akzeptiert. Bestätigt wird dies auch durch die Stellungnahmen des Kreisbrandmeisters vom 05.02.2004 und des Regierungspräsidiums Stuttgart - vorbeugender Brandschutz - vom 15.04.2004. Nach der Stellungnahme des Kreisbrandmeisters würde eine Kombination aus Sprinkleranlage und natürlichem Rauchabzug ohne bauliche Trennung im Brandfalle sogar zu einer Schadensvergrößerung führen. Wie sich der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart entnehmen lässt, würde sich diese Kombination vor allem bei einem Brand in der Garage der Kläger verhängnisvoll auswirken, denn das Hauptproblem liege in der Ausbreitung des Rauches. Der Vertreter des Brandschutzreferates der Beklagten erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung überzeugend, der von der Garage der Kläger in die ...-Tiefgarage ziehende Rauch würde mangels entsprechend hoher Temperaturen die Sprinkleranlage nicht in Gang setzen, sondern erst dann, wenn der Brand auf die ...-Tiefgarage übergegriffen hätte, und dann sei es bereits viel zu spät.
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Das Gericht lehnt den Hilfsantrag der Kläger ab, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die vorhandenen natürlichen Belüftungsschächte und die technischen Zu- und Abluftgeräte brandschutzrechtlich ausreichen. Die Frage ist nämlich auch ohne Sachverständigengutachten bereits ausreichend geklärt. Zum einen ergibt sich das „Kombinationsverbot“ bereits aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 GaVO, wie bereits oben ausgeführt wurde. Zum anderen sind die vom Gericht verwerteten Stellungnahmen vom 05.02.2004 und vom 15.04.2004 überzeugend. Die Sachkunde der Verfasser steht außer Zweifel. Es ist den Klägern auch nicht gelungen, die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahmen in Frage zu stellen. Es leuchtet dem Gericht unmittelbar ein, dass eine Kombination von Brandschutzvorrichtungen sogar einen schadensvergrößernden Effekt haben könnte (vgl. dazu das oben dargelegte Szenario).
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Die in den angefochtenen Verfügungen geforderten Maßnahmen sind auch geeignet, einen Brandschutz zu gewährleisten. Durch den Einbau eines feuerbeständigen Tores wären die beiden Tiefgaragenteile nicht mehr miteinander verbunden, so dass die Garage der Kläger dann keine Großgarage mehr wäre (§ 1 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 GaVO). Mithin müssten die Anforderungen des § 12 Abs. 2 GaVO dann nicht mehr erfüllt werden. Der Einbau einer Sprinkleranlage hingegen würde eine einheitliche Sprinkleranlage in der gesamten Großgarage zur Folge haben, so dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 GaVO erfüllt wären. Die Kläger können hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, es sei ihnen schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Verfügungen nachzukommen. Auch wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, der Einbau eines feuerbeständigen Tores scheitere an den baulichen Bedingungen, wäre dennoch die Ausrüstung der Garage mit einer Sprinkleranlage rechtlich und tatsächlich möglich. Die Kläger tragen selbst vor, die Eigentümer der ...-Tiefgarage seien grundsätzlich bereit, die Garage an die vorhandene Sprinkleranlage anzuschließen. Dass die Kläger hierbei ihrerseits Konzessionen machen müssen, versteht sich von selbst. Wie weit diese Konzessionen gehen, bleibt ihnen überlassen und hängt sicherlich auch von ihrem Verhandlungsgeschick ab. Aber selbst wenn die Verhandlungen scheiterten, wäre es ihnen - wenn auch mit einigem Aufwand - möglich, einen eigenen Wassertank für die Sprinkleranlage zu schaffen.
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Zu Unrecht verweisen die Kläger darauf, die Beklagte solle sich an die Eigentümer der ...-Tiefgarage halten. Diese Garage wurde nämlich zuerst gebaut, und sie erfüllt auch die brandschutzrechtlichen Voraussetzungen, die an Großgaragen zu stellen sind. Erst durch den nachträglichen Anbau der Garage der Kläger wurde die bei der Brandverhütungsschau festgestellte Brandgefahr herbeigeführt. Nach der im Polizeirecht vorherrschenden Theorie der Unmittelbarkeit der Verursachung sind mithin die Kläger Störer i. S. von §§ 6 und 7 PolG, während die Eigentümer der ...-Tiefgarage sogenannte Nichtstörer nach § 9 PolG sind, so dass die Beklagte ihnen gegenüber nicht vorgehen konnte (vgl. die strengen Voraussetzungen des § 9 PolG).
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Schließlich sind der Beklagten beim Erlass ihrer Verfügungen auch keine Ermessensfehler unterlaufen. Angesichts der möglichen verheerenden Auswirkungen eines Brandes in der Großgarage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eingeschritten ist und weitere Brandschutzmaßnahmen verlangt hat. § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO hat sie dazu unabhängig von der Frage ermächtigt, ob in die ursprüngliche Baugenehmigung schuldhaft keine entsprechenden Auflagen aufgenommen wurden. Dies ergibt sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO daraus, dass Gefahren für Leben oder Gesundheit drohen. Lediglich bei sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen verlangt das Gesetz „nicht voraussehbare“ Gefahren usw. . Daher stehen der nachträglichen Anordnung auch weder die Schlussabnahme des Bauvorhabens noch etwaige langjährige Untätigkeit nach vorhergehenden Brandverhütungsschauen entgegen. Ein Vertrauensschutz muss bei Gefahren für Leben oder Gesundheit hinter das überragende Sicherheitsinteresse von Bewohnern bzw. Nutzern der Garage zurücktreten. Eine andere Frage ist es, ob die Kläger ihre durch die Verfügungen entstehende finanzielle Belastung auf die Beklagte durch Amtshaftungsansprüche abwälzen können (vgl. hierzu ebenfalls das Urt. des VG Freiburg v. 25.06.2003 a. a. O.). Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
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Der Schriftsatz der Kläger vom 11.08.2004 gibt dem Gericht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
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Nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlagen abzuwenden. Die Vorschrift überwindet die von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunkte des Bestandsschutzes und des Vertrauensschutzes (vgl. dazu noch weiter unten bei den Ausführungen zum Ermessen). Sie setzt eine fachkundige Feststellung voraus, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist, wenn das betreffende Vorhaben nicht mit dem erforderlichen Brandschutz ausgestattet ist (so die herrschende Meinung, vgl. VG Freiburg, Urt. v 25.06.2003 - 1 K 1901/99 -, veröffentlich in VENSA). Diese fachkundige Feststellung liegt hier vor.
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Der für die Tiefgarage der Kläger zu fordernde Brandschutz ergibt sich aus § 12 Abs. 2 GaVO. Diese Vorschrift ist anwendbar, weil es sich um eine Großgarage handelt. Großgaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche über 1.000 qm (§ 1 Abs. 8 GaVO). Hierbei ist die Nutzfläche die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen (§ 1 Abs. 7 Satz 1 GaVO). In Anwendung dieser Vorschrift ist die Fläche der ...-Tiefgarage hinzuzurechnen, denn zwischen dieser Garage und der Tiefgarage der Kläger ist keine bauliche Trennung vorhanden, und die Garage der Kläger ist nur über die Zu- und Abfahrt der ...-Tiefgarage zu erreichen. Unerheblich für die Qualifizierung als Großgarage ist die von den Klägern angegebene Unterteilung in Rauchabschnitte nach § 7 GaVO, denn § 12 Abs. 2 GaVO bezieht sich auf Geschosse von Großgaragen und nicht auf einzelne Abschnitte in solchen Geschossen.
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Die Garage der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 GaVO. Dabei ist es unerheblich, ob die vorhandenen sieben Luftschächte ausreichend sind und ob tatsächlich eine maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage vorhanden ist (vgl. den Schriftsatz der Kläger vom 13.02.2004); denn die Kombination dieser Vorrichtungen mit der in der ...-Tiefgarage vorhandenen Sprinkleranlage ist nicht möglich. Dies folgt bereits unmittelbar und unmissverständlich aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 GaVO, der die zu fordernden Vorrichtungen alternativ (jeweils mit dem Wort „oder“) bestimmt, nicht hingegen kumulativ. Durch diese Formulierung hat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg als Verordnungsgeber verdeutlicht, dass es eine Kombination von verschiedenen Vorrichtungen des Brandschutzes bei Großgaragen nicht akzeptiert. Bestätigt wird dies auch durch die Stellungnahmen des Kreisbrandmeisters vom 05.02.2004 und des Regierungspräsidiums Stuttgart - vorbeugender Brandschutz - vom 15.04.2004. Nach der Stellungnahme des Kreisbrandmeisters würde eine Kombination aus Sprinkleranlage und natürlichem Rauchabzug ohne bauliche Trennung im Brandfalle sogar zu einer Schadensvergrößerung führen. Wie sich der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart entnehmen lässt, würde sich diese Kombination vor allem bei einem Brand in der Garage der Kläger verhängnisvoll auswirken, denn das Hauptproblem liege in der Ausbreitung des Rauches. Der Vertreter des Brandschutzreferates der Beklagten erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung überzeugend, der von der Garage der Kläger in die ...-Tiefgarage ziehende Rauch würde mangels entsprechend hoher Temperaturen die Sprinkleranlage nicht in Gang setzen, sondern erst dann, wenn der Brand auf die ...-Tiefgarage übergegriffen hätte, und dann sei es bereits viel zu spät.
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Das Gericht lehnt den Hilfsantrag der Kläger ab, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die vorhandenen natürlichen Belüftungsschächte und die technischen Zu- und Abluftgeräte brandschutzrechtlich ausreichen. Die Frage ist nämlich auch ohne Sachverständigengutachten bereits ausreichend geklärt. Zum einen ergibt sich das „Kombinationsverbot“ bereits aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 GaVO, wie bereits oben ausgeführt wurde. Zum anderen sind die vom Gericht verwerteten Stellungnahmen vom 05.02.2004 und vom 15.04.2004 überzeugend. Die Sachkunde der Verfasser steht außer Zweifel. Es ist den Klägern auch nicht gelungen, die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahmen in Frage zu stellen. Es leuchtet dem Gericht unmittelbar ein, dass eine Kombination von Brandschutzvorrichtungen sogar einen schadensvergrößernden Effekt haben könnte (vgl. dazu das oben dargelegte Szenario).
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Die in den angefochtenen Verfügungen geforderten Maßnahmen sind auch geeignet, einen Brandschutz zu gewährleisten. Durch den Einbau eines feuerbeständigen Tores wären die beiden Tiefgaragenteile nicht mehr miteinander verbunden, so dass die Garage der Kläger dann keine Großgarage mehr wäre (§ 1 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 GaVO). Mithin müssten die Anforderungen des § 12 Abs. 2 GaVO dann nicht mehr erfüllt werden. Der Einbau einer Sprinkleranlage hingegen würde eine einheitliche Sprinkleranlage in der gesamten Großgarage zur Folge haben, so dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 GaVO erfüllt wären. Die Kläger können hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, es sei ihnen schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Verfügungen nachzukommen. Auch wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, der Einbau eines feuerbeständigen Tores scheitere an den baulichen Bedingungen, wäre dennoch die Ausrüstung der Garage mit einer Sprinkleranlage rechtlich und tatsächlich möglich. Die Kläger tragen selbst vor, die Eigentümer der ...-Tiefgarage seien grundsätzlich bereit, die Garage an die vorhandene Sprinkleranlage anzuschließen. Dass die Kläger hierbei ihrerseits Konzessionen machen müssen, versteht sich von selbst. Wie weit diese Konzessionen gehen, bleibt ihnen überlassen und hängt sicherlich auch von ihrem Verhandlungsgeschick ab. Aber selbst wenn die Verhandlungen scheiterten, wäre es ihnen - wenn auch mit einigem Aufwand - möglich, einen eigenen Wassertank für die Sprinkleranlage zu schaffen.
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Zu Unrecht verweisen die Kläger darauf, die Beklagte solle sich an die Eigentümer der ...-Tiefgarage halten. Diese Garage wurde nämlich zuerst gebaut, und sie erfüllt auch die brandschutzrechtlichen Voraussetzungen, die an Großgaragen zu stellen sind. Erst durch den nachträglichen Anbau der Garage der Kläger wurde die bei der Brandverhütungsschau festgestellte Brandgefahr herbeigeführt. Nach der im Polizeirecht vorherrschenden Theorie der Unmittelbarkeit der Verursachung sind mithin die Kläger Störer i. S. von §§ 6 und 7 PolG, während die Eigentümer der ...-Tiefgarage sogenannte Nichtstörer nach § 9 PolG sind, so dass die Beklagte ihnen gegenüber nicht vorgehen konnte (vgl. die strengen Voraussetzungen des § 9 PolG).
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Schließlich sind der Beklagten beim Erlass ihrer Verfügungen auch keine Ermessensfehler unterlaufen. Angesichts der möglichen verheerenden Auswirkungen eines Brandes in der Großgarage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eingeschritten ist und weitere Brandschutzmaßnahmen verlangt hat. § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO hat sie dazu unabhängig von der Frage ermächtigt, ob in die ursprüngliche Baugenehmigung schuldhaft keine entsprechenden Auflagen aufgenommen wurden. Dies ergibt sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO daraus, dass Gefahren für Leben oder Gesundheit drohen. Lediglich bei sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen verlangt das Gesetz „nicht voraussehbare“ Gefahren usw. . Daher stehen der nachträglichen Anordnung auch weder die Schlussabnahme des Bauvorhabens noch etwaige langjährige Untätigkeit nach vorhergehenden Brandverhütungsschauen entgegen. Ein Vertrauensschutz muss bei Gefahren für Leben oder Gesundheit hinter das überragende Sicherheitsinteresse von Bewohnern bzw. Nutzern der Garage zurücktreten. Eine andere Frage ist es, ob die Kläger ihre durch die Verfügungen entstehende finanzielle Belastung auf die Beklagte durch Amtshaftungsansprüche abwälzen können (vgl. hierzu ebenfalls das Urt. des VG Freiburg v. 25.06.2003 a. a. O.). Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
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