Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 3 K 4177/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegenüber einem Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes S. vom 1.10.2004, mit dem ihm die Beleihung zum Luftsicherheitsassistenten unter Anordnung des Sofortvollzugs entzogen worden ist.
Der Antragsteller wurde vom Bundesgrenzschutzamt am 16.2.2003 zum Luftsicherheitsassistenten bestellt. Der Antragsteller ist Mitarbeiter der ... Die Gesellschaft führt auf dem Flughafen S. Fluggastkontrollen gem. § 29 c LuftVG durch.
Am 27.9.2004 stellten Mitarbeiter der ... bei einem Fluggast ein nicht beförderungsfähiges (hochwertiges) Messer zum Bearbeiten von Oboenmundstücken fest. Nachdem der Fluggast über die verschiedenen Möglichkeiten informiert wurde, wie weiter verfahren werden könne (nachträgliches Einchecken, Aufbewahrung in einem Gepäckfach, Versendung auf dem Postweg, usw.), entschied sich dieser, das Eigentum an dem Messer aufzugeben und den Gegenstand an der Kontrollstelle zurückzulassen. Das Messer wurde dann in eine offene Box gelegt. Später sollte der Inhalt dieser Box in einen am Terminal 1 befindlichen Entsorgungscontainer verbracht werden. Am Ende der Schicht äußerte der Antragsteller gegenüber seinem Truppleiter die Bitte, das Messer anschauen zu dürfen. Dies wurde dem Antragsteller mit der Maßgabe gestattet, dass er das Messer selbst in den Entsorgungscontainer werfe. Der Antragsteller nahm dann das Messer an sich und verließ den Flughafen, ohne diesen Gegenstand zu entsorgen. Am Abend desselben Tages rief der Fluggast am Flughafen an und erklärte, ein Bekannter werde, falls dies möglich sei, das zurückgewiesene Messer abholen. Ein Beamter des Bundesgrenzschutzes stellte darauf fest, dass das Messer im Entsorgungscontainer nicht zu finden war. Anschließend wurde der Antragsteller angerufen, der bestätigte, dass er das Messer bei sich habe. Er machte geltend, er habe vergessen, dass er das Messer eingesteckt habe.
Mit Bescheid vom 1.10.2004 entzog das Bundesgrenzschutzamt dem Antragsteller die Beleihung zum Luftsicherheitsassistenten und ordnete den Sofortvollzug an. Zur Begründung wurde angegeben, der Antragsteller habe ein Messer, dessen Besitz kurzfristig aufgegeben worden sei, an sich genommen und in seine Wohnung verbracht. Dieses Verhalten lasse erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit aufkommen. Eine Weiterverwendung im sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens sei daher nicht möglich.
Am 22.10.2004 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig Widerspruch erhoben.
Sein Prozessbevollmächtigter hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller habe in der Feierabendhektik nicht mehr an das Messer gedacht. Ihm könne daher nur vorgeworfen werden, dass er das Messer nicht sogleich in den Entsorgungscontainer geworfen habe. Einen Straftatbestand habe der Antragsteller nicht verwirklicht. Er habe sich bislang auch nichts zuschulden kommen lassen. Eine Abmahnung wäre deshalb ausreichend gewesen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe ebenso wenig wie eine Gefahr für die Luftsicherheit.
Die Antragsgegnerin hat darauf erwidert: Die Voraussetzungen für die Beleihung, nämlich persönliche Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers seien entfallen, so dass die Beleihung habe entzogen werden können. Es gehöre zum Kernbereich der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten, die Gegenstände, die im Flugzeug nicht mitgeführt werden dürften, zu erkennen und entsprechend zu behandeln. Das einschlägige Verfahren sei in der „Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsicherheitsaufgaben auf dem Flughafen S.“ niedergelegt. Dort heiße es:
„Der zur Entsorgung bei der FSG (gemeint: Flughafen S. GmbH) übergebene Gegenstand ist unverzüglich in die eigens hierfür aufgestellten Behältnisse zu legen und zu dokumentieren. Die Behältnisse sind stets verschlossen zu halten und gegen unberechtigte Entnahme zu sichern. Die Leerung der Behältnisse erfolgt durch die FSG. Die Aneignung dieser zur Entsorgung durch die FSG zurückgelassenen Gegenstände ist verboten. Verstöße gegen diese Anordnung werden straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen bzw. haben unmittelbare Auswirkungen auf den Fortbestand der Bestellung zum/zur Luftsicherheitsbeauftragten.“
Diese Regelung sei von großer Bedeutung, da so verhindert werden solle, dass beanstandete und damit gefährliche Gegenstände, nachdem sie von einem Passagier abgegeben worden seien, an eine Person im sicherheitsempfindlichen  Bereich weitergegeben werden. Der Antragsteller habe bewusst gegen seine Pflichten verstoßen, indem er einen beanstandeten Gegenstand an sich und sogar mit nach Hause genommen habe. Von einer versehentlichen Mitnahme könne nicht ausgegangen werden. Damit habe sich der Antragsteller als ungeeignet für den Einsatz im sicherheitsempfindlichen Bereich erwiesen.
10 
Der Antragsteller hat dagegen eingewandt, das Vorliegen der in Rede stehenden Dienstanweisung werde bestritten; fürsorglich werde bestritten, dass diese ihm ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Antragsgegnerin hat darauf eine u.a. vom Antragsteller am 18.6.2004 unterschriebene Erklärung vorgelegt, in der bestätigt wird, dass die „Dienstanweisung Fluggastkontrolldienst BGS und ...“ gelesen und verstanden worden sei.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Akte Bezug genommen.
12 
II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
13 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist die im Bescheid angestellte Erwägung, wegen Gefahr im Verzug für das Rechtsgut Eigentum bedürfe es keiner gesonderten Begründung des Sofortvollzugs, nicht tragfähig. Denn eine schriftliche Begründung für die Sofortvollzugsanordnung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Notstandsmaßnahme nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorliegt, die im Bescheid ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Letzteres ist hier nicht erfolgt. Dies ist allerdings unschädlich. Denn der Bescheid enthält eine Begründung für die Sofortvollzugsanordnung. Die Behörde hat in ihrer Entscheidung ausdrücklich auf den Gesichtspunkt abgestellt, dass eine Weiterverwendung des Antragstellers im sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens wegen einer nicht auszuschließende Wiederholungstat nicht möglich sei, weshalb die Beleihung mit sofortiger Wirkung entzogen werde. Diese Ausführungen genügen dem formellen Begründungserfordernis.
14 
Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Kammer kommt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs die privaten Interessen des Antragstellers überwiegt. Das beruht darauf, dass der Widerspruch des Antragstellers nach summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wenig Aussicht auf Erfolg bietet.
15 
Der angefochtene Bescheid erfüllt mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anforderungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG an den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.
16 
Die Antragsgegnerin beruft sich voraussichtlich zu Recht auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Der Antragsteller gehört als Beschäftigter eines Unternehmens, das auf dem Flughafen S. mit Fluggastkontrollen beauftragt ist, zu dem Personenkreis der mit hoheitlichen Befugnissen betrauten Hilfsorgane der Luftsicherheitsbehörden gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG. Die Befugnis zur Durchsuchung von Personen sowie zur Durchsuchung, Durchleuchtung und sonstigen Überprüfung von Gegenständen kann nach dieser Bestimmung nur an geeignete Personen übertragen werden. An die Eignung der gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG tätigen Personen sind vor dem Hintergrund ihrer Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, strenge Anforderungen zu stellen. Die Eignung setzt voraus, dass die mit Fluggastkontrollen beauftragte Person jederzeit die Gewähr dafür bietet, dass die sicherheitsrelevanten Bestimmungen für die Personen- und Gepäckkontrolle eingehalten werden. Diese Gewähr besteht nicht, wenn der betreffenden Person die persönliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. § 29 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftVG). Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs - LuftVZÜV - vom 8.10.2001 (BGBl. I S. 2625) ist die Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben, wenn der Betroffene wegen einer Straftat nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV rechtskräftig verurteilt worden ist, oder Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV) bestehen. Eine mangelnde persönliche Zuverlässigkeit kann sich ferner aus sonstigen Erkenntnissen ergeben (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 LuftVZÜV), etwa dem Verhalten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Fluggastkontrolle. Missachtet eine Person, der Befugnisse i.S.d. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG übertragen sind, die für die Personen- und Gepäckkontrolle geltenden sicherheitsrelevanten Bestimmungen, stellt dies regelmäßig ihre persönliche Zuverlässigkeit in Frage. Letzteres dürfte auf den Antragsteller zutreffen.
17 
Nach der einschlägigen Dienstanweisung des Bundesgrenzschutzamtes, an die der Antragsteller gem. § 29 c Abs. 1 Satz 3 LuftVG gebunden ist, sind die Fluggastkontrollkräfte verpflichtet, Gegenstände, die nach § 27 Abs. 4 LuftVG nicht im Handgepäck mitgeführt werden dürfen und deren Eigentum deshalb von einem Fluggast aufgegeben worden ist, der Flughafen S. GmbH zur Entsorgung zu übergeben. Dazu ist der Gegenstand unverzüglich in die eigens hierfür aufgestellten Behältnisse zu legen; zugleich ist dies zu dokumentieren. In der Dienstanweisung ist weiter bestimmt, dass diese Behältnisse stets verschlossen zu halten und gegen unberechtigte Entnahme zu sichern sind. An diese Vorschriften hat sich der Antragsteller nicht gehalten. Er hat einen zurückgewiesenen Gegenstand, nämlich eine Stichwaffe (Messer), anstatt ihn ordnungsgemäß zu entsorgen, an sich genommen, eingesteckt und schließlich mit nach Hause genommen. Dabei ist nach dem Erkenntnisstand, wie er sich aus der Akte ergibt, davon auszugehen, dass all dies vorsätzlich und mit der Absicht geschah, sich das Messer anzueignen. Der Einwand des Antragstellers, er habe in der Feierabendhektik nicht mehr an das eingesteckte Messer gedacht, er habe es daher aus Versehen mit nach Hause genommen, erscheint nicht überzeugend. Denn der Antragsteller hat keine plausible Erklärung dafür genannt, wieso er das Messer, das er anscheinend nur anschauen wollte, überhaupt eingesteckt hat. Der Umstand, dass der Antragsteller den Gegenstand in seine Uniformtasche steckte, weist deshalb darauf hin, dass er das Messer für sich behalten und damit der vorgesehenen Entsorgung durch die Flughafengesellschaft entziehen wollte. Ob und ggf. nach welchen Straftatbeständen sich der Antragsteller strafbar gemacht hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der Antragsteller einen Verstoß gegen sicherheitsrelevante Bestimmungen begangen hat. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass es zum Kernbereich der Aufgaben einer Fluggastkontrollkraft gehört, Gegenstände, die gem. § 27 Abs. 4 LuftVG nicht im Flugzeug mitgeführt werden dürfen, zu erkennen und entsprechend zu behandeln. Mit der Pflicht, beanstandete Gegenstände in verschlossenen und gesicherten Behältnissen aufzubewahren und die Entsorgung allein der Flughafengesellschaft zu überlassen, soll verhindert werden, dass solche Gegenstände an Unbefugte im sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens gelangen. Durch das nicht gesicherte Mitführen eines gefährlichen Gegenstands im Sicherheitsbereich des Flughafens hat der Antragsteller eine Gefahrenlage geschaffen, die durch die Dienstanweisung verhindert werden soll. Hinzu kommt, dass der Antragsteller außerdem gegen das Verbot verstoßen hat, zurückgelassene Gegenstände sich anzueignen. Dieses Verhalten ist geeignet, das Vertrauen in die Integrität der Fluggastkontrolle zu beeinträchtigen, da hierdurch der Eindruck entstehen kann, ein Gegenstand werde von einer Fluggastkontrollkraft nicht aus Sicherheitsgründen sondern deshalb zurückgewiesen, um sich später aus eigensüchtigen Motiven den Besitz an ihm zu verschaffen.
18 
Anhaltspunkte, die eine Ausnahme vom Regelfall der mangelnden Zuverlässigkeit begründen, dürften hier nicht vorliegen. Dem Umstand, dass ansonsten keine Beanstandungen festgestellt wurden, kann in Anbetracht des Gewichts des Verstoßes keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei ihm bestehe keine Wiederholungsgefahr. Er hat im gerichtlichen Verfahren vortragen lassen, er bestreite, dass es eine Dienstanweisung gebe, jedenfalls sei sie ihm nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Diese Behauptungen treffen offensichtlich nicht zu. Die Antragsgegnerin hat die Dienstanweisung - soweit sie hier einschlägig ist - vorgelegt. Sie hat auch eine Stellungnahme des Bundesgrenzschutzamts S. vom 18.11.2004, aus der hervorgeht, dass die Dienstanweisung im Schichtleiterbüro der Fa. ... für jeden Mitarbeiter zugänglich ausliege sowie eine vom Antragsteller unterschriebene Erklärung vorgelegt, in der dieser bestätigt, er habe die in Rede stehende Dienstanweisung gelesen und verstanden. Die Einlassung des Antragstellers offenbart damit eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Sicherheitsbestimmungen, die zusätzliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründet. Weiteres Fehlverhalten des Antragstellers lässt sich bei dieser Sachlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.
19 
Nach alledem dürfte von einer mangelnden Zuverlässigkeit des Antragstellers für den Fluggastkontrolldienst auszugehen sein. Der Widerruf der Beleihung ist bei dieser Sachlage voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass im Bescheid nicht deutlich zum Ausdruck kommt, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wird, begründet wohl keine rechtlichen Bedenken. In diesem Fall dürfte nämlich der Ermessenspielraum der Behörde im Hinblick auf die hier betroffenen Sicherheitsbelange derart geschrumpft sein, dass nur noch eine Entscheidung, nämlich der Widerruf der Beleihung, in Betracht kommt.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen