Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - A 11 K 10516/03

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.08.2001 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person mit Blick auf den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen - eine 1967 geborene Mutter und ihre 1988 und 1994 geborenen Töchter aus dem Iran - meldeten sich am 06.09.2000 in der Landesaufnahmestelle Karlsruhe und beantragten Asyl. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 09.10.2000 gab die Klägerin Ziff. 1 an, sie hätten den Iran am 20.08.2000 auf dem Luftweg über den Flughafen Teheran in Richtung Türkei verlassen und seien von dort aus mit Hilfe eines gefälschten Reisepasses am 05.09.2000 wiederum auf dem Luftweg nach Deutschland gekommen. Ihr Asylbegehren stützte sie hierbei im Wesentlichen darauf, dass sie im Iran festgenommen worden sei, da sie in ihrem Haus heimlich illegalen Tanzunterricht erteilt hätte. Im Rahmen der nachfolgenden Hausdurchsuchung sei eine Video-Kassette beschlagnahmt worden. Man habe sie daraufhin beschuldigt, Ehebruch begangen zu haben, da zwar sie, nicht aber der männliche Partner - ihr Ehemann - darauf erkennbar gewesen sei. Nachdem sie mit Hilfe einer hohen Geldzahlung habe kurzfristig freikommen können, habe sie mit ihren Töchtern umgehend den Iran verlassen. Wegen der einzelnen Angaben wird auf die vom Bundesamt gefertigte Niederschrift über die Anhörung verwiesen.
Der Ehemann und Vater der Klägerinnen stellte unter dem 09.01.2001 in Köln einen Asylantrag. Er bestätigte dort wesentliche Angaben der Klägerin Ziff. 1. Dessen Asylverfahren endete am 26.08.2002 rechtskräftig negativ.
Mit Bescheid vom 03.02.2003, zugestellt am 12.02.2003, lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerinnen unter Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sowie unter Androhung der Abschiebung in den Iran ab. Zur Begründung ist unter Anderem ausgeführt, der Vortrag sei unschlüssig. Im Übrigen beinhalte das dargelegte Strafverfahren keine politische Verfolgung.
Gegen diesen Bescheid haben die Klägerinnen rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich zunächst auf ihr Vorbringen gegenüber dem Bundesamt. Entgegen dessen Annahme sei der Vortrag insgesamt wahrheitsgemäß. In der konkreten Situation der iranischen Gesellschaft sei hierdurch auch von politischer Verfolgung auszugehen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin Ziffer 1 u.a. an, als sie aus dem Iran ausgereist sei, habe sie noch kein förmliches Ausreiseverbot gehabt, d. h. sie sei noch nicht auf der "schwarzen Liste" gestanden. Nachdem sie damals, vermutlich von Nachbarn, angezeigt worden sei, weil es bei ihr illegalen Tanzunterricht im Haus gegeben habe, seien zunächst nur die Pasdaran gekommen. Eine solche Sache allein sei noch kein großes Vergehen und deshalb gebe es im Rahmen eines solchen Vorwurfes noch kein Ausreiseverbot. Allerdings sei im Rahmen dessen dann eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wo dann die betreffende Video-Kassette aufgefunden worden sei. Da habe auf einmal der Vorwurf gelautet, sie habe Ehebruch begangen und das ganze sei Teil einer pornographischen Filmproduktion. Für so einen Vorwurf könne es dann durchaus ein Ausreiseverbot geben. Nachdem sie dann vorübergehend inhaftiert und vernommen worden sei, hätte die Akte eigentlich zur Staatsanwaltschaft abgegeben werden sollen. Das dann folgende Ausreiseverbot selbst werde dann von der obersten Generalstaatsanwaltschaft verfügt. Gerade so weit sei ihr Fall aber damals noch nicht gewesen. Bei der Hausdurchsuchung selbst hätten sich die Sicherheitskräfte auch auf andere Sachen konzentriert. Sie seien damals zunächst auch nur wegen der illegalen Tanzkurse zu ihr in die Wohnung gekommen. Aus diesem Grund sei etwa auch ihr Reisepass bei der Hausdurchsuchung wohl nicht sichergestellt worden. Das ganze habe sich erst später, im Rahmen der Verhöre vor dem Komitee, wesentlich verschärft. Und nun laute in der Akte der Vorwurf, sie habe Ehebruch begangen und es gebe hierfür auch ein Beweismittel. Dass dies so in den Akten stehe, wisse sie von dem Freund ihres Vaters, der über Beziehungen habe Einblick nehmen können.
Auf Frage des Gerichts zur Rolle ihres inzwischen geschiedenen Ehemannes im Rahmen der Untersuchung gab die Klägerin Ziffer 1 weiter an, sie habe ihrem Ex-Mann gerade wegen seinem Verhalten insoweit heftige Vorwürfe gemacht, als sie in Deutschland zusammengetroffen seien. Sie habe ihn gefragt, warum er ihr nicht beigestanden und sie "rausgehauen" habe. Der sei aber ein Feigling.
Auf die Frage des Gerichts, ob sie sich vorstellen könne, dass ihr Ehemann mit der betreffenden Video-Kassette vielleicht doch eine pornographische Filmproduktion im Sinne gehabt habe, äußerte die Klägerin Ziffer 1 heftig, nein, das sei ausgeschlossen. Sie hätten das nur für sich gemacht. Sie seien beide total betrunken gewesen. Die Videokamera sei auf einem Stativ aufgebaut gewesen und habe sich nicht bewegt. Es sei daher auch die ganze Zeit nur von einer Seite gefilmt worden. Sie selbst habe immer mal wieder in Richtung der Kamera geschaut. Sie sei daher auf dem Film auch zu erkennen. Ihr Mann habe aber seinen Kopf nicht gedreht. Sie meine aber, wenn er sich bei den Sicherheitskräften gestellt hätte, dann hätte man ihn anhand des Körperbaues vielleicht durchaus identifizieren können und den Beweis antreten, dass es ihr Ehemann gewesen sei und eben kein Ehebruch. Er sei aber ein Feigling und habe sich nicht gestellt. Ihr Mann sei im Iran Opium-Konsument gewesen. Deshalb sei er auch zu feige gewesen, zum Komitee zu kommen. Er habe einfach Angst gehabt.
Auf Frage des Gerichts zu den unterschiedlichen Sicherheitskräften gab die Klägerin Ziffer 1 weiter an, neben den regulären Ordnungskräften gebe es noch das Komitee für die ideologische Zensur. Und diese Leute seien es gewesen, die die Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Wenn man im Iran vom "Komitee" spreche, dann meine man immer Leute dieser Organisation. Im Rahmen der Verfolgung unislamischer Umtriebe würde das Komitee auch Untersuchungshaft anordnen, eine Untersuchungsakte anlegen und dazu auch die Verhöre durchführen. Anschließend würden diese dann die Akte an die Staatsanwaltschaft oder aber direkt an das Gericht abgeben. Letzteres wisse sie im Einzelnen nicht so genau. Über ihre Akte wisse sie durch einen engen Freund der Familie Bescheid. Dieser habe Verbindungen, weil er selbst bei den Sepah Pasdaran gearbeitet habe. Er habe ihr aber gleich gesagt, er habe überhaupt nur Einfluss auf der Ebene des Komitees. Wäre die Sache schon weiter gegangen zur Staatsanwaltschaft oder zum Gericht, hätte er nichts für sie tun können. Auf der Ebene des Komitees habe er sich aber einschalten können und diese zu einem 48-stündigen Aufschub überreden können. Es seien dafür auch 6 Millionen bezahlt worden. Das sei aber keine offizielle Kaution gewesen. Es sei ganz klar gewesen, dass diese Zahlung unter der Hand erfolgt sei. Wäre die Sache weitergegangen, wäre es normalerweise zum Gericht gekommen. Welches Gericht zuständig gewesen wäre, das wisse sie nicht. Bei den Verhören sei ihr immer nur gesagt worden, die Sache gehe zu Gericht. Es wären aber sicher islamische Richter, also Mullahs, gewesen. Wegen der Formulierung in der Akte, es gehe um Ehebruch und es gebe einen Beweis, fürchte sie, es hätte auf ein Todesurteil durch Steinigung hinauslaufen können. Soweit es im Bundesamts-Protokoll heiße, sie habe geäußert, sie hätte von ihrem Vater gehört, für so etwas gebe es eine Steinigung, sei dies in dieser Form falsch. Im Iran wisse man, dass es dafür die Todesstrafe durch Steinigung geben könne. Wenn sie nun zurückkehren müsste in den Iran, so sei das Problem nach wie vor vorhanden. Weil ihr Mann sich damals den Sicherheitskräften nicht offenbart habe, seien die sich nach wie vor sicher, dass sie dieses Delikt begangen habe. Aus Sicht der Sicherheitskräfte spreche wohl auch ihre Flucht ins Ausland dafür.
Ergänzend trug der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerinnen vor, die von der Klägerin Ziffer 1 geschilderte Verfolgung, die zur Flucht aus dem Iran geführt habe, müsse als religiöse Verfolgung aufgefasst werden. Die von islamischen Richtern, also Mullahs, abzuurteilenden Straftaten seien als Verfolgung religiös zu verstehen und damit eine politische Verfolgung. Jedenfalls ergebe sich dies nunmehr aus § 60 Abs. 1 AufenthG.
10 
Die Klägerinnen beantragen (nunmehr),
11 
den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03.02.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person in Bezug auf den Iran ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Der beteiligte Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten; die Beklagte ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel zu verpflichten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
1. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Danach ist in Anknüpfung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer asylberechtigt, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will, sofern er nicht bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war (Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 1, 27 AsylVfG).
18 
Von einer politischen Verfolgung kann dabei nur gesprochen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die oben genannten asylerheblichen Merkmale gezielte Rechtsverletzungen von solcher Intensität zugefügt werden, dass sie in ihren Wirkungen für den Einzelnen ausgrenzenden Charakter haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 m.w.N.). Ein vereinzeltes schlechtes Erlebnis etwa mit staatlichen Sicherheitskräften genügt daher noch nicht, um von (politischer) Verfolgung zu sprechen. Da das Asylrecht auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl aufbaut (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1986, BVerfGE 74, 51), kann von einer solchen Verfolgung nur gesprochen werden, wenn der Einzelne aus begründeter Furcht vor einer für ihn ausweglosen Lage nunmehr sein Land verlässt und im Ausland Schutz und Zuflucht sucht (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991, BVerfGE 83, 216).
19 
Ob eine gemessen an diesen Vorgaben gegebene Verfolgung politisch ist, ist entscheidend nach den dem staatlichen Zugriff zugrundeliegenden Motiven zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, DVBl. 1985, 956 m.w.N.). Dabei kommt es auf die objektiv erkennbare Gerichtetheit der Verfolgungsmaßnahmen an und nicht auf die subjektiven Verfolgungsmotive des Verfolgers (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.0.), und ebenfalls nicht auf eventuell vorhandene politische Motive des Verfolgten.
20 
Bedient sich der Verfolgerstaat scheinbar "neutraler" Instrumente, wie der Anwendung allgemeiner Straftatbestände, Ermittlungsverfahren und strafrechtlicher Verurteilungen, so stellt sich die Frage des Vorliegens einer politischen Verfolgung insoweit in zweifacher Hinsicht. Zum einen kann die Anwendung von Strafrechtsnormen nur vorgeschoben sein, um den Einzelnen in Wahrheit in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal, wie etwa Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu oppositionellen Kreisen aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen. Anhaltspunkte hierfür können etwa Berichte über unfaire Verfahren, erpresste Geständnisse und allgemein belegte vergleichbare Fälle sein, in denen mit Mitteln des Strafprozesses gegen Angehörige von Minderheiten oder gegen Oppositionelle vorgegangen wurde. Ist solches zu konstatieren, schlägt im Übrigen die Annahme fehl, es sei dem hiervon Betroffenen zuzumuten, sich einem Strafverfahren zu stellen und seine Unschuld zu beweisen.
21 
Daneben kann politische Verfolgung in der Anwendung von Strafrechtsnormen verborgen sein, wenn die konkrete Norm selbst unmittelbarer Ausdruck der herrschenden Staatsdoktrin ist und sich eine konkrete Straftat dann aus Sicht der Machthaber nicht in einem Verstoß gegen die rechtmäßige Ordnung erschöpft, vielmehr der "Täter" dadurch im Einzelfall zum Ausdruck bringt, dass er den Machthabern, ihrer Ideologie und den Fundamenten ihrer Macht ablehnend gegenübersteht und gerade deshalb in Anknüpfung an das asylerhebliche Merkmal der sozialen Gruppenzugehörigkeit ausgegrenzt und streng bestraft wird. Anhaltspunkte hierfür sind zum einen ein völlig unangemessenes Verhältnis von Tat und Rechtsfolge wie schwere Haft- und Körperstrafen oder die Todesstrafe für vergleichsweise einfache soziale Ordnungsverstöße (vgl. etwa die Zuchthaus- bzw. Todesstrafe nach §§ 1 und 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 01.09.1939, RGBl. I, S. 1683, für das "Hören von Feindsendern"). Aber auch die "dogmatische Einbettung" einer Strafvorschrift vermag insoweit Hinweise zu geben, ob über die Ahndung des Verstoßes hinaus gerade die Ausgrenzung des Täters maßgeblich mitbedacht ist ("Volksschädling", "Verderbensstifter" o.ä.). Schließlich kann eine Rolle spielen, in welchem Maße ein Hinausstrahlen in die Öffentlichkeit in der tatsächlichen Anwendung einer Strafrechtsnorm strafbegründend oder -erhöhend wirkt. Werden etwa Straftaten gegen die "göttliche Ordnung" im häuslichen Bereich praktisch überhaupt nicht verfolgt, obwohl streng genommen auch hierdurch die "göttliche Ordnung" verletzt wird, sondern erst dann, wenn sie öffentlich wahrnehmbar sind, so spricht einiges dafür, dass in Wahrheit die Verletzung der Staatsdoktrin geahndet werden soll und das sich hieraus ableitbare Auflehnen i.S. einer Vorstufe zu oppositioneller Tätigkeit. Allerdings kommt es insoweit immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
22 
Eine begründete Furcht vor einer derartigen politischen Verfolgung im Heimatstaat ist dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben, bzw. dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a.a.0. und Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82). Allgemeine Ängste oder unbestimmte Befürchtungen müssen danach außer Betracht bleiben. Eine Furcht kann nur dann als begründete Furcht angesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles auch ein besonnener Betroffener eine derart ausweglose Lage erkennen müsste, die ihn - unter Berücksichtigung des oben skizzierten Kausalzusammenhangs - zum Verlassen seines Landes veranlasst. Hat der Asylbewerber am eigenen Leib schon politische Verfolgung erlitten, so ist eine solche begründete Furcht schon dann anzunehmen - und ihm asylrechtlicher Schutz zu gewähren - wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahme nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Es dürfen mithin keine Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit einer abermals einsetzenden Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen und sich eine Wiederholungsverfolgung ohne ernstliche Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers nicht ausschließen lässt (BVerfGE 54, 341; 70, 169). Dieser bereits eingetretenen politischen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich, wenn nach den Umständen des Falles festgestellt werden kann, dass die fluchtauslösende ausweglose Lage durch die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung eingetreten ist. In diesem Fall ist asylrechtlicher Schutz zu gewähren, wenn ein Wiedereintreten dieser unmittelbar drohenden Gefahr bei Rückkehr ins Heimatland nicht ebenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
23 
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass allgemeine Unfreiheit im Heimatland, Bedrückungen und Perspektivlosigkeit, mögen sie auch "gute Gründe" für ein Verlassen des Heimatlandes sein, nicht zur Gewährung von Asyl als politisch Verfolgter führen können.
24 
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter setzt zudem voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich dann in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass der Betreffende politisch verfolgt wird. Der Asylbewerber selbst muss dabei an der Tatsachenfeststellung mitwirken, insbesondere selbst alles vortragen, auf das er seine Verfolgungsfurcht begründet. Dieser Vortrag muss in schlüssiger Form und unter Angabe genauer Einzelheiten erfolgen und einen in sich stimmigen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 40; Beschl. v. 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 m.w.N.). Dabei wird allerdings dem notwendigerweise sachtypischen Beweisnotstand eines Asylbewerbers insoweit Rechnung getragen, als das Gericht grundsätzlich keinen vollen Beweis verlangen darf, sondern die Überzeugung vom Vorliegen des vorgetragenen Sachverhalts auch aus der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Asylbewerbers gewinnen kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82). Bei der richterlichen Überzeugungsbildung ist dabei zu berücksichtigen, dass einzelne Angaben vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kulturkreise gesehen werden müssen, durch die notwendigen Dolmetscherübersetzungen sich Fehler einschleichen können und, was das Heranziehen von Auskünften u. Ä.. über das Heimatland betrifft, diese stets kritisch auf ihren wirklichen Aussagegehalt hin überprüft werden müssen.
25 
2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist von einer beachtlichen Gefahr auszugehen, dass die Klägerin Ziff. 1 bei Rückkehr in den Iran in absehbarer Zeit mit solchen asylerheblichen Maßnahmen rechnen muss.
26 
a) Das Gericht hält das Vorbringen der Klägerin Ziff. 1 - anders als die Beklagte - zunächst einmal für glaubwürdig. Die Klägerin Ziff. 1 hat durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung, auch unter Berücksichtigung ihrer Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt, beim Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat weder versucht, ausweichend zu antworten, noch etwa “taktisch“, noch hat sie bei Fragen des Gerichts längere Denkpausen benötigt. Sie hat insbesondere die Vorgänge nicht überzogen oder gesteigert dargestellt, um etwa ihre Chancen auf Asylanerkennung zu erhöhen. Vielmehr hat sie sogar auf entsprechende Fragen des Gerichts nach Weiterungen heftig und ablehnend reagiert, obwohl sie insoweit ohne weiteres Dramatisierungen hätte "einbauen" können. Die Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung auch zuvor aufgetretene Ungereimtheiten aufklären, wie die Frage einer Ausreise auf dem Luftweg, kurz vor der erwarteten Verhängung eines Ausreiseverbotes, die Frage ihrer vorübergehenden Freilassung durch außerordentliche Geldzahlungen und gerade nicht durch eine ordnungsgemäße Kaution sowie überhaupt zum Ablauf gegen sie gerichteter Ermittlungen, die zunächst mit einem eher schwächeren Vorwurf eines Verstoßes gegen die islamischen Verhaltensvorschriften begannen, sich dann aber im Zuge weiterer Ermittlungen erst zuspitzten. Schließlich decken sich die zentralen Punkte der Angaben der Klägerin auch mit den Angaben ihres (inzwischen Ex-) Ehemannes in dessen Asylverfahren.
27 
b) Das Vorbringen deckt sich weiter auch mit der allgemeinen Erkenntnislage des Gerichts zur Situation im Iran. Die islamische Republik Iran wird als theokratische Diktatur unter weitestgehender Missachtung der Menschenrechte nach dem Grundsatz der Herrschaft der schiitischen Gottesgelehrten (velayat-e faqih) geführt. Das Regime hat sich dabei, zur Ummantelung seines Machterhaltungsinteresses - und des Interesses an der Plünderung der nationalen Ressourcen durch die herrschenden Kreise -, einen starken ideologischen Überbau im Sinne der schiitischen Rechts- und Moralvorstellungen gegeben. Diese wiederum werden nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Lagebericht Iran vom 22.12.2004, S. 5, unten) u.a. auch herangezogen, um in politisch motivierten Verfahren gehen Oppositionelle vorzugehen mit konstruierten Anklagen etwa wegen Sexualdelikten. Auch die strikte strafrechtliche Verfolgung außenwirksamer politischer Betätigung gegen das herrschende Regime wird häufig als "Feindschaft gegen Gott" und "Verderben stiften auf Erden" (Art. 183 bis 196 des iran. StGB) angeklagt (AA, Lagebericht v. 22.12.2004, S. 14/15), also vom ideologischen "Überbau" des Regimes abgeleitet. Des Weiteren wird berichtet (hierzu und nachfolgend: DOI, Auskunft vom 27.02.2003 an VG Darmstadt), dass es im Bereich der Strafbarkeit wegen Sitten- und Moralverstößen wohl ganz entscheidend auf die Hintergründe der Tat anzukommen scheint. Handelt es sich etwa um die Ahndung von Ehebruch, könnte hierfür unter engen beweisrechtlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der notwendigen Qualifizierungen als Hadd-Strafe nach dem 2. Buch des iranischen (islamischen) StGB die Todesstrafe verhängt werden. In der Rechtspraxis des Iran werden solche Taten - wegen der strengen Beweisregeln dieses sog. "Gottes-Rechts" - im "Normalfall" aber offenbar eher selten ausgesprochen, kommen aber gerade dann vor, wenn aus der Sicht der iranischen Machthaber besondere Umstände hinzutreten (organisierte Prostitution; Mitwirkung an Pornofilmen), die Sittenordnung, die Grundlage der Herrschaft der Mullahs ist, also zusätzlich verletzt wurde, obwohl naturgemäß zweifelhaft ist, ob die vorgeschriebenen Beweisanforderungen in diesen Fällen auch wirklich erfüllt wurden (DOI, a.a.O.). Dagegen scheint eine Tendenz zu bestehen, in Fällen, in denen die Tat irgendwie auf soziales Verständnis stößt, weil der Betroffene einfach "seine Triebe nicht beherrschen konnte" (DOI, a.a.O.), es bei einer Bestrafung nach dem 5. Buch des StGB, etwa wegen Unzucht, zu belassen und die eigentlich insoweit vorgesehenen Körperstrafen (Auspeitschung) dann sogar in Geldstrafe umzuwandeln.
28 
Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass politische Verfolgung im oben dargestellten Sinne wegen einer angenommenen regimefeindlichen Gesinnung tatsächlich nicht nur bei rein politischen Aktivitäten, die sich unmittelbar und direkt gegen die Herrschaft der Gottesgelehrten richtet - wie etwa die Studentenbewegung insbesondere im Sommer 1999 -, sondern bereits dann einsetzt, wenn der Einzelne seine private Lebensgestaltung offen wahrnehmbar derart gegen die herrschenden religiösen Vorstellungen hin ausrichtet, dass im Rahmen der Ahndung von Sittenverstößen dann auf jede sonst übliche Nachsicht verzichtet wird, um den tatsächlich oder vermeintlichen Gegner der herrschenden Ordnung in seinem Gegnersein bewusst auszugrenzen.
29 
Danach ist die Klägerin Ziff. 1 auf Grund des von ihr in ihrem Hause erteilten privaten Tanzunterrichts, strafbar als "unmoralisches Verhalten" (vgl. AA, Auskunft vom 04.03.2003 an VG Oldenburg), eventuell durch eine Anzeige von Nachbarn, ins Blickfeld der Sicherheitsorgane gerückt. Im Rahmen einer nachfolgenden Hausdurchsuchung verdichtete sich durch das Auffinden einer privaten Video-Kassette pornografischen Inhalts der Eindruck, dass es sich bei ihr um eine Person handeln muss, die gravierend gegen die herrschende Sozial- und Gesellschaftsordnung eingestellt ist. Lag bereits durch den erteilten Tanzunterricht nahe, dass die Klägerin nach außen hin werbend gegen die Interessen des Regimes wirkte, so verstärkte sich dies durch den Verdacht, auch die Video-Kassette könnte zum Zwecke der Weiterverbreitung produziert worden sein. In diesem Fall handelte es sich bei der Klägerin nicht um eine nur moralisch "ungefestigte" Person. Vielmehr stand sie hierdurch in Verdacht der Sicherheitsbehörden, die herrschende Moral und damit gerade auch das sich besonders hierauf stützende herrschende Regime aktiv untergraben zu wollen. Mit den daran anknüpfenden Strafmaßnahmen stand die Klägerin Ziff. 1 im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran daher in der Gefahr einer weiteren unmittelbar bevorstehende Verfolgung mit der Folge, dass in Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auch schon fehlende hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr für die Asylanerkennung genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. 9.1984, BVerwGE 70, 169 m.w.N.). So liegt es hier. Im Falle einer Rückkehr der Klägerinnen in den Iran kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese drohende Verfolgung im oben dargestellten Sinn dann einsetzt.
30 
Den Klägerinnen ist auch die nicht belegte Flugreise nach Deutschland mit einem fremden Pass abzunehmen, zumal eine Anfrage der Beklagten zu Visa-Anträgen bei der deutschen Vertretung in Teheran über die Klägerinnen nichts ergeben hat, weshalb Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG keine Anwendung findet. Das Gericht vermag sich im konkreten Fall der Einreise einer Mutter mit ihren damals 12- und 6-jährigen Kindern eine Einreise auf dem Landweg, etwa im Laderaum eines Lkw versteckt, aber auch nicht vorzustellen.
31 
3. Für die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 ergibt sich somit ein Anspruch auf Asylanerkennung aus § 26 AsylVfG.
32 
4. Ist deshalb die Asylberechtigung anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen (§ 31 Abs. 2 AsylVfG), besteht entgegen der bisherigen Annahme des Bundesamts keine Verpflichtung zur Verneinung von Abschiebungshindernissen (§§ 31 Abs. 3 S. 1AsylVfG). Der entsprechende Ausspruch des Bundesamtes war daher ebenfalls aufzuheben. Allerdings besteht in diesem Falle auch kein Anlass, zusätzlich das Vorliegen von Abschiebungshindernissen festzustellen (§ 31 Abs. 3 S. 2 AsylVfG), weshalb der dahin gehende Klageantrag wie regelmäßig nur als hilfsweise gestellt auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2002, DVBl 2003, 74 = AuAS 2003, 30 = InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356) und keiner Bescheidung bedarf, wobei allerdings darauf hinzuweisen wäre, dass jedenfalls die Annahme eines Abschiebungsverbotes wegen einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung für die Klägerin Ziff. 1 auf Grund der oben dargestellten Zusammenhänge ohne weiteres in Betracht käme, wollte man - entgegen den obigen Ausführungen - die Annahme einer politischen Verfolgung gleichwohl verneinen.
33 
5. Auch die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil die Klägerinnen nicht in den angegebenen Zielstaat abgeschoben werden dürfen (§ 34 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG) und ein anderer Zielstaat nicht konkret bezeichnet ist (§ 60 Abs. 10 AufenthG).
34 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 (in entsprechender Anwendung) VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten für erstattungsfähig zu erklären. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten; die Beklagte ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel zu verpflichten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
1. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Danach ist in Anknüpfung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer asylberechtigt, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will, sofern er nicht bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war (Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 1, 27 AsylVfG).
18 
Von einer politischen Verfolgung kann dabei nur gesprochen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die oben genannten asylerheblichen Merkmale gezielte Rechtsverletzungen von solcher Intensität zugefügt werden, dass sie in ihren Wirkungen für den Einzelnen ausgrenzenden Charakter haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 m.w.N.). Ein vereinzeltes schlechtes Erlebnis etwa mit staatlichen Sicherheitskräften genügt daher noch nicht, um von (politischer) Verfolgung zu sprechen. Da das Asylrecht auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl aufbaut (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1986, BVerfGE 74, 51), kann von einer solchen Verfolgung nur gesprochen werden, wenn der Einzelne aus begründeter Furcht vor einer für ihn ausweglosen Lage nunmehr sein Land verlässt und im Ausland Schutz und Zuflucht sucht (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991, BVerfGE 83, 216).
19 
Ob eine gemessen an diesen Vorgaben gegebene Verfolgung politisch ist, ist entscheidend nach den dem staatlichen Zugriff zugrundeliegenden Motiven zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, DVBl. 1985, 956 m.w.N.). Dabei kommt es auf die objektiv erkennbare Gerichtetheit der Verfolgungsmaßnahmen an und nicht auf die subjektiven Verfolgungsmotive des Verfolgers (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.0.), und ebenfalls nicht auf eventuell vorhandene politische Motive des Verfolgten.
20 
Bedient sich der Verfolgerstaat scheinbar "neutraler" Instrumente, wie der Anwendung allgemeiner Straftatbestände, Ermittlungsverfahren und strafrechtlicher Verurteilungen, so stellt sich die Frage des Vorliegens einer politischen Verfolgung insoweit in zweifacher Hinsicht. Zum einen kann die Anwendung von Strafrechtsnormen nur vorgeschoben sein, um den Einzelnen in Wahrheit in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal, wie etwa Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu oppositionellen Kreisen aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen. Anhaltspunkte hierfür können etwa Berichte über unfaire Verfahren, erpresste Geständnisse und allgemein belegte vergleichbare Fälle sein, in denen mit Mitteln des Strafprozesses gegen Angehörige von Minderheiten oder gegen Oppositionelle vorgegangen wurde. Ist solches zu konstatieren, schlägt im Übrigen die Annahme fehl, es sei dem hiervon Betroffenen zuzumuten, sich einem Strafverfahren zu stellen und seine Unschuld zu beweisen.
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Daneben kann politische Verfolgung in der Anwendung von Strafrechtsnormen verborgen sein, wenn die konkrete Norm selbst unmittelbarer Ausdruck der herrschenden Staatsdoktrin ist und sich eine konkrete Straftat dann aus Sicht der Machthaber nicht in einem Verstoß gegen die rechtmäßige Ordnung erschöpft, vielmehr der "Täter" dadurch im Einzelfall zum Ausdruck bringt, dass er den Machthabern, ihrer Ideologie und den Fundamenten ihrer Macht ablehnend gegenübersteht und gerade deshalb in Anknüpfung an das asylerhebliche Merkmal der sozialen Gruppenzugehörigkeit ausgegrenzt und streng bestraft wird. Anhaltspunkte hierfür sind zum einen ein völlig unangemessenes Verhältnis von Tat und Rechtsfolge wie schwere Haft- und Körperstrafen oder die Todesstrafe für vergleichsweise einfache soziale Ordnungsverstöße (vgl. etwa die Zuchthaus- bzw. Todesstrafe nach §§ 1 und 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 01.09.1939, RGBl. I, S. 1683, für das "Hören von Feindsendern"). Aber auch die "dogmatische Einbettung" einer Strafvorschrift vermag insoweit Hinweise zu geben, ob über die Ahndung des Verstoßes hinaus gerade die Ausgrenzung des Täters maßgeblich mitbedacht ist ("Volksschädling", "Verderbensstifter" o.ä.). Schließlich kann eine Rolle spielen, in welchem Maße ein Hinausstrahlen in die Öffentlichkeit in der tatsächlichen Anwendung einer Strafrechtsnorm strafbegründend oder -erhöhend wirkt. Werden etwa Straftaten gegen die "göttliche Ordnung" im häuslichen Bereich praktisch überhaupt nicht verfolgt, obwohl streng genommen auch hierdurch die "göttliche Ordnung" verletzt wird, sondern erst dann, wenn sie öffentlich wahrnehmbar sind, so spricht einiges dafür, dass in Wahrheit die Verletzung der Staatsdoktrin geahndet werden soll und das sich hieraus ableitbare Auflehnen i.S. einer Vorstufe zu oppositioneller Tätigkeit. Allerdings kommt es insoweit immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
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Eine begründete Furcht vor einer derartigen politischen Verfolgung im Heimatstaat ist dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben, bzw. dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a.a.0. und Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82). Allgemeine Ängste oder unbestimmte Befürchtungen müssen danach außer Betracht bleiben. Eine Furcht kann nur dann als begründete Furcht angesehen werden, wenn nach den Umständen des Falles auch ein besonnener Betroffener eine derart ausweglose Lage erkennen müsste, die ihn - unter Berücksichtigung des oben skizzierten Kausalzusammenhangs - zum Verlassen seines Landes veranlasst. Hat der Asylbewerber am eigenen Leib schon politische Verfolgung erlitten, so ist eine solche begründete Furcht schon dann anzunehmen - und ihm asylrechtlicher Schutz zu gewähren - wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahme nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Es dürfen mithin keine Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit einer abermals einsetzenden Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen und sich eine Wiederholungsverfolgung ohne ernstliche Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers nicht ausschließen lässt (BVerfGE 54, 341; 70, 169). Dieser bereits eingetretenen politischen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich, wenn nach den Umständen des Falles festgestellt werden kann, dass die fluchtauslösende ausweglose Lage durch die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung eingetreten ist. In diesem Fall ist asylrechtlicher Schutz zu gewähren, wenn ein Wiedereintreten dieser unmittelbar drohenden Gefahr bei Rückkehr ins Heimatland nicht ebenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
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Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass allgemeine Unfreiheit im Heimatland, Bedrückungen und Perspektivlosigkeit, mögen sie auch "gute Gründe" für ein Verlassen des Heimatlandes sein, nicht zur Gewährung von Asyl als politisch Verfolgter führen können.
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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter setzt zudem voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich dann in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass der Betreffende politisch verfolgt wird. Der Asylbewerber selbst muss dabei an der Tatsachenfeststellung mitwirken, insbesondere selbst alles vortragen, auf das er seine Verfolgungsfurcht begründet. Dieser Vortrag muss in schlüssiger Form und unter Angabe genauer Einzelheiten erfolgen und einen in sich stimmigen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 40; Beschl. v. 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 m.w.N.). Dabei wird allerdings dem notwendigerweise sachtypischen Beweisnotstand eines Asylbewerbers insoweit Rechnung getragen, als das Gericht grundsätzlich keinen vollen Beweis verlangen darf, sondern die Überzeugung vom Vorliegen des vorgetragenen Sachverhalts auch aus der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Asylbewerbers gewinnen kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82). Bei der richterlichen Überzeugungsbildung ist dabei zu berücksichtigen, dass einzelne Angaben vor dem Hintergrund unterschiedlicher Kulturkreise gesehen werden müssen, durch die notwendigen Dolmetscherübersetzungen sich Fehler einschleichen können und, was das Heranziehen von Auskünften u. Ä.. über das Heimatland betrifft, diese stets kritisch auf ihren wirklichen Aussagegehalt hin überprüft werden müssen.
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2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist von einer beachtlichen Gefahr auszugehen, dass die Klägerin Ziff. 1 bei Rückkehr in den Iran in absehbarer Zeit mit solchen asylerheblichen Maßnahmen rechnen muss.
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a) Das Gericht hält das Vorbringen der Klägerin Ziff. 1 - anders als die Beklagte - zunächst einmal für glaubwürdig. Die Klägerin Ziff. 1 hat durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung, auch unter Berücksichtigung ihrer Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt, beim Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat weder versucht, ausweichend zu antworten, noch etwa “taktisch“, noch hat sie bei Fragen des Gerichts längere Denkpausen benötigt. Sie hat insbesondere die Vorgänge nicht überzogen oder gesteigert dargestellt, um etwa ihre Chancen auf Asylanerkennung zu erhöhen. Vielmehr hat sie sogar auf entsprechende Fragen des Gerichts nach Weiterungen heftig und ablehnend reagiert, obwohl sie insoweit ohne weiteres Dramatisierungen hätte "einbauen" können. Die Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung auch zuvor aufgetretene Ungereimtheiten aufklären, wie die Frage einer Ausreise auf dem Luftweg, kurz vor der erwarteten Verhängung eines Ausreiseverbotes, die Frage ihrer vorübergehenden Freilassung durch außerordentliche Geldzahlungen und gerade nicht durch eine ordnungsgemäße Kaution sowie überhaupt zum Ablauf gegen sie gerichteter Ermittlungen, die zunächst mit einem eher schwächeren Vorwurf eines Verstoßes gegen die islamischen Verhaltensvorschriften begannen, sich dann aber im Zuge weiterer Ermittlungen erst zuspitzten. Schließlich decken sich die zentralen Punkte der Angaben der Klägerin auch mit den Angaben ihres (inzwischen Ex-) Ehemannes in dessen Asylverfahren.
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b) Das Vorbringen deckt sich weiter auch mit der allgemeinen Erkenntnislage des Gerichts zur Situation im Iran. Die islamische Republik Iran wird als theokratische Diktatur unter weitestgehender Missachtung der Menschenrechte nach dem Grundsatz der Herrschaft der schiitischen Gottesgelehrten (velayat-e faqih) geführt. Das Regime hat sich dabei, zur Ummantelung seines Machterhaltungsinteresses - und des Interesses an der Plünderung der nationalen Ressourcen durch die herrschenden Kreise -, einen starken ideologischen Überbau im Sinne der schiitischen Rechts- und Moralvorstellungen gegeben. Diese wiederum werden nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Lagebericht Iran vom 22.12.2004, S. 5, unten) u.a. auch herangezogen, um in politisch motivierten Verfahren gehen Oppositionelle vorzugehen mit konstruierten Anklagen etwa wegen Sexualdelikten. Auch die strikte strafrechtliche Verfolgung außenwirksamer politischer Betätigung gegen das herrschende Regime wird häufig als "Feindschaft gegen Gott" und "Verderben stiften auf Erden" (Art. 183 bis 196 des iran. StGB) angeklagt (AA, Lagebericht v. 22.12.2004, S. 14/15), also vom ideologischen "Überbau" des Regimes abgeleitet. Des Weiteren wird berichtet (hierzu und nachfolgend: DOI, Auskunft vom 27.02.2003 an VG Darmstadt), dass es im Bereich der Strafbarkeit wegen Sitten- und Moralverstößen wohl ganz entscheidend auf die Hintergründe der Tat anzukommen scheint. Handelt es sich etwa um die Ahndung von Ehebruch, könnte hierfür unter engen beweisrechtlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der notwendigen Qualifizierungen als Hadd-Strafe nach dem 2. Buch des iranischen (islamischen) StGB die Todesstrafe verhängt werden. In der Rechtspraxis des Iran werden solche Taten - wegen der strengen Beweisregeln dieses sog. "Gottes-Rechts" - im "Normalfall" aber offenbar eher selten ausgesprochen, kommen aber gerade dann vor, wenn aus der Sicht der iranischen Machthaber besondere Umstände hinzutreten (organisierte Prostitution; Mitwirkung an Pornofilmen), die Sittenordnung, die Grundlage der Herrschaft der Mullahs ist, also zusätzlich verletzt wurde, obwohl naturgemäß zweifelhaft ist, ob die vorgeschriebenen Beweisanforderungen in diesen Fällen auch wirklich erfüllt wurden (DOI, a.a.O.). Dagegen scheint eine Tendenz zu bestehen, in Fällen, in denen die Tat irgendwie auf soziales Verständnis stößt, weil der Betroffene einfach "seine Triebe nicht beherrschen konnte" (DOI, a.a.O.), es bei einer Bestrafung nach dem 5. Buch des StGB, etwa wegen Unzucht, zu belassen und die eigentlich insoweit vorgesehenen Körperstrafen (Auspeitschung) dann sogar in Geldstrafe umzuwandeln.
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Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass politische Verfolgung im oben dargestellten Sinne wegen einer angenommenen regimefeindlichen Gesinnung tatsächlich nicht nur bei rein politischen Aktivitäten, die sich unmittelbar und direkt gegen die Herrschaft der Gottesgelehrten richtet - wie etwa die Studentenbewegung insbesondere im Sommer 1999 -, sondern bereits dann einsetzt, wenn der Einzelne seine private Lebensgestaltung offen wahrnehmbar derart gegen die herrschenden religiösen Vorstellungen hin ausrichtet, dass im Rahmen der Ahndung von Sittenverstößen dann auf jede sonst übliche Nachsicht verzichtet wird, um den tatsächlich oder vermeintlichen Gegner der herrschenden Ordnung in seinem Gegnersein bewusst auszugrenzen.
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Danach ist die Klägerin Ziff. 1 auf Grund des von ihr in ihrem Hause erteilten privaten Tanzunterrichts, strafbar als "unmoralisches Verhalten" (vgl. AA, Auskunft vom 04.03.2003 an VG Oldenburg), eventuell durch eine Anzeige von Nachbarn, ins Blickfeld der Sicherheitsorgane gerückt. Im Rahmen einer nachfolgenden Hausdurchsuchung verdichtete sich durch das Auffinden einer privaten Video-Kassette pornografischen Inhalts der Eindruck, dass es sich bei ihr um eine Person handeln muss, die gravierend gegen die herrschende Sozial- und Gesellschaftsordnung eingestellt ist. Lag bereits durch den erteilten Tanzunterricht nahe, dass die Klägerin nach außen hin werbend gegen die Interessen des Regimes wirkte, so verstärkte sich dies durch den Verdacht, auch die Video-Kassette könnte zum Zwecke der Weiterverbreitung produziert worden sein. In diesem Fall handelte es sich bei der Klägerin nicht um eine nur moralisch "ungefestigte" Person. Vielmehr stand sie hierdurch in Verdacht der Sicherheitsbehörden, die herrschende Moral und damit gerade auch das sich besonders hierauf stützende herrschende Regime aktiv untergraben zu wollen. Mit den daran anknüpfenden Strafmaßnahmen stand die Klägerin Ziff. 1 im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran daher in der Gefahr einer weiteren unmittelbar bevorstehende Verfolgung mit der Folge, dass in Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auch schon fehlende hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr für die Asylanerkennung genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. 9.1984, BVerwGE 70, 169 m.w.N.). So liegt es hier. Im Falle einer Rückkehr der Klägerinnen in den Iran kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese drohende Verfolgung im oben dargestellten Sinn dann einsetzt.
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Den Klägerinnen ist auch die nicht belegte Flugreise nach Deutschland mit einem fremden Pass abzunehmen, zumal eine Anfrage der Beklagten zu Visa-Anträgen bei der deutschen Vertretung in Teheran über die Klägerinnen nichts ergeben hat, weshalb Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG keine Anwendung findet. Das Gericht vermag sich im konkreten Fall der Einreise einer Mutter mit ihren damals 12- und 6-jährigen Kindern eine Einreise auf dem Landweg, etwa im Laderaum eines Lkw versteckt, aber auch nicht vorzustellen.
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3. Für die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 ergibt sich somit ein Anspruch auf Asylanerkennung aus § 26 AsylVfG.
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4. Ist deshalb die Asylberechtigung anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen (§ 31 Abs. 2 AsylVfG), besteht entgegen der bisherigen Annahme des Bundesamts keine Verpflichtung zur Verneinung von Abschiebungshindernissen (§§ 31 Abs. 3 S. 1AsylVfG). Der entsprechende Ausspruch des Bundesamtes war daher ebenfalls aufzuheben. Allerdings besteht in diesem Falle auch kein Anlass, zusätzlich das Vorliegen von Abschiebungshindernissen festzustellen (§ 31 Abs. 3 S. 2 AsylVfG), weshalb der dahin gehende Klageantrag wie regelmäßig nur als hilfsweise gestellt auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2002, DVBl 2003, 74 = AuAS 2003, 30 = InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356) und keiner Bescheidung bedarf, wobei allerdings darauf hinzuweisen wäre, dass jedenfalls die Annahme eines Abschiebungsverbotes wegen einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung für die Klägerin Ziff. 1 auf Grund der oben dargestellten Zusammenhänge ohne weiteres in Betracht käme, wollte man - entgegen den obigen Ausführungen - die Annahme einer politischen Verfolgung gleichwohl verneinen.
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5. Auch die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil die Klägerinnen nicht in den angegebenen Zielstaat abgeschoben werden dürfen (§ 34 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG) und ein anderer Zielstaat nicht konkret bezeichnet ist (§ 60 Abs. 10 AufenthG).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 (in entsprechender Anwendung) VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten für erstattungsfähig zu erklären. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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