Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Beklagte erhebt gemäß Satzung vom 1.10.1981 in der Fassung der Änderungssatzung vom 7.10.1993 eine Jagdsteuer, bei inländischen Pächtern in Höhe von 15% des Pachtpreises „einschließlich der vertraglichen oder freiwilligen Nebenleistungen (z.B. Wildschadenersatz, Wildschutzkosten, Wildfütterung sowie Geld- und Sachspenden bzw. Sachleistungen, die im Zusammenhang mit der Verpachtung der Jagd zu sehen sind)“, deren Wert auf 10% des reinen Pachtpreises festgesetzt ist.
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Der Kläger erhielt als Pächter der Jagdnutzung ... nach Mitteilung eines - ... -Pachtpreises von 562,60 Euro einen Abgabenbescheid des Beklagten vom 18.5.2004 über die Jagdsteuer 2004 in Höhe von 92,83 Euro mit der Erläuterung „Steuersatz 15% d. Jahresjagdwertes zzgl. 10% Nebenkostenpauschale“. Er legte am 11.6.2004 Widerspruch ein und führte mit Schreiben vom 27.6.2004 aus, dass nach der Satzung die Nebenkostenpauschale von 10% nicht zusätzlich gefordert werden könne und künftig die unzeitgemäße Jagdsteuer nicht mehr erhoben werden sollte. Mit Schreiben vom 3.8.2005 an den Landrat bat er unter Übersendung eines Positionspapiers um Unterstützung für die Abschaffung der Jagdsteuer, die vormals auf die Wildbretverwertung bezogen gewesen sei und nunmehr trotz der die Einnahmen weit übersteigenden Kosten für Umweltschutz- und Wildhegemaßnahmen als ungerechte Aufwandsteuer fortbestehe. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 26.8.2004 zurück und führte aus, die Nebenkostenpauschale werde nicht zusätzlich erhoben, sondern sei neben dem Pachtpreis Bestandteil des Jagdwertes, und die Besteuerung verbiete sich weder wegen der Hegepflicht zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen noch wegen Nichtbesteuerung anderer Freizeitaktivitäten.
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Der Kläger hat am 22.9.2004 Klage erhoben, die er mit der Verfassungswidrigkeit der Jagdsteuer zumal nach Einfügung des Art. 20a in das Grundgesetz und der Unzulässigkeit der Besteuerung eines fiktiven Aufwands über 15 % hinaus begründet. Er beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 18.5.2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 26.8.2004 aufzuheben.
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und beruft sich auf die zur Zulässigkeit dieser Aufwandsteuer ergangene Rechtsprechung.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die rechtliche Würdigung im Widerspruchsbescheid und die Schriftsätze vom 5.4., 3.5., 20.9. und 24.10.2005 Bezug genommen.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor.
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Die Klage ist zulässig, auch soweit die Anfechtung der Jagdsteuer über den zunächst allein beanstandeten Zuschlag von 10% für Nebenkosten hinausgeht. Denn gegen den Bescheid vom 18.5.2004 wurde ohne Einschränkung Widerspruch eingelegt, der durch die Beschränkung seiner Begründung auf die Nebenkosten nicht im Übrigen zurückgenommen wurde und durch den Widerspruchsbescheid auch umfassend zurückgewiesen ist.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger wird nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Seine Heranziehung zur Jagdsteuer entspricht, soweit sie ihn belastet, den Ermächtigungsgrundlagen, namentlich der Satzung des Kreistags sowie §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 2 KAG (damalige Fassung vom 3.8.1978, GBl. S. 393).
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Die Landkreise können eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben, die bei Inländern den Steuersatz von 15% des Jahreswerts der Jagd betragen darf (§ 7 Abs. 2 S. 1 und 2 KAG). Davon hat der Beklagte Gebrauch gemacht, und die mit Bescheid vom 18.5.2004 festgesetzte Höhe entspricht ungeachtet der unzutreffenden Beschreibung insgesamt 15% des aus Pachtpreis und Nebenkosten zusammengesetzten Jahreswerts, was inzwischen nicht mehr streitig ist.
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Dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig (geworden) sei, überzeugt die Kammer nicht, weshalb sie keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholt (Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG). Zu den Fragen örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG), Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und Pauschalierung der Nebenleistungen liegen höchstrichterliche Entscheidungen vor (vgl. Nachweise bei Faiss, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Mai 1999, RdNr. 2 zu § 7; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Januar 2005, RdNr. 156 - 166). Nach wie vor dürfte es keinem zwingenden Gebot des Grundgesetzes widersprechen, wenn die Jagd besteuert wird und andere, ebenfalls aufwändige Freizeitbetätigungen in der Natur wie Fischen, Reiten und Fliegen nicht. Die unterschiedliche Behandlung, die auch durch Besteuerung der anderen Betätigungen ausgeräumt werden könnte, liegt im gesetzgeberischen Ermessen, so lange sie wie bisher durch gewichtige Unterschiede einschließlich der Praktikabilität gerechtfertigt werden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.3.2002, BVerfGE 105, 73 m.w.N.). Der von Jägern sogar geförderte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG gebietet jedenfalls nicht, dass vorhandene Ermächtigungsgrundlagen für die Jagdsteuer beseitigt werden. Das damit normierte Staatsziel verpflichtet den Gesetzgeber zwar, überlässt ihm aber zur Umsetzung einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst bei offenkundiger Missachtung dieses Schutzgebots überschritten sein dürfte (vgl. Kloepfer in: Bonner Kommentar, Stand April 2005, RdNr. 38 f zu Art. 20a). Die Jagdsteuer erscheint noch tragbar, solange sie nicht landesweit bewirkt, dass bisher von Jägern wahrgenommene notwendige Aufgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen überhaupt nicht mehr erfüllt werden. Tatsächlich werden - trotz bzw. unter Berücksichtigung der Belastungen - Jagdpachtpreise bezahlt, was den Charakter als Aufwandsteuer bestätigt.
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Hiernach war der Beklagte ebenfalls nicht gehalten, die Jagdsteuer abzuschaffen oder zu mindern. Auch die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.12.1995 zu einer als rechtmäßig erachteten Jagdsteuer von 30 % (!) des Jahresjagdwerts leitet aus Art. 20a GG nur ab, dass die Verpflichtungen der Jagdberechtigten nicht durch gesetzgeberische Maßnahmen, steuerliche eingeschlossen, behindert werden dürfen, was bei künftigen Änderungen der schon vor Einfügung des Art. 20a GG (Gesetz v. 27.10.1994, BGBl. I S. 3146) erlassenen Satzung zu beachten sei.
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Die Klage ist zulässig, auch soweit die Anfechtung der Jagdsteuer über den zunächst allein beanstandeten Zuschlag von 10% für Nebenkosten hinausgeht. Denn gegen den Bescheid vom 18.5.2004 wurde ohne Einschränkung Widerspruch eingelegt, der durch die Beschränkung seiner Begründung auf die Nebenkosten nicht im Übrigen zurückgenommen wurde und durch den Widerspruchsbescheid auch umfassend zurückgewiesen ist.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger wird nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Seine Heranziehung zur Jagdsteuer entspricht, soweit sie ihn belastet, den Ermächtigungsgrundlagen, namentlich der Satzung des Kreistags sowie §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 2 KAG (damalige Fassung vom 3.8.1978, GBl. S. 393).
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Die Landkreise können eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben, die bei Inländern den Steuersatz von 15% des Jahreswerts der Jagd betragen darf (§ 7 Abs. 2 S. 1 und 2 KAG). Davon hat der Beklagte Gebrauch gemacht, und die mit Bescheid vom 18.5.2004 festgesetzte Höhe entspricht ungeachtet der unzutreffenden Beschreibung insgesamt 15% des aus Pachtpreis und Nebenkosten zusammengesetzten Jahreswerts, was inzwischen nicht mehr streitig ist.
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Dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig (geworden) sei, überzeugt die Kammer nicht, weshalb sie keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholt (Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG). Zu den Fragen örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG), Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und Pauschalierung der Nebenleistungen liegen höchstrichterliche Entscheidungen vor (vgl. Nachweise bei Faiss, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Mai 1999, RdNr. 2 zu § 7; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Januar 2005, RdNr. 156 - 166). Nach wie vor dürfte es keinem zwingenden Gebot des Grundgesetzes widersprechen, wenn die Jagd besteuert wird und andere, ebenfalls aufwändige Freizeitbetätigungen in der Natur wie Fischen, Reiten und Fliegen nicht. Die unterschiedliche Behandlung, die auch durch Besteuerung der anderen Betätigungen ausgeräumt werden könnte, liegt im gesetzgeberischen Ermessen, so lange sie wie bisher durch gewichtige Unterschiede einschließlich der Praktikabilität gerechtfertigt werden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.3.2002, BVerfGE 105, 73 m.w.N.). Der von Jägern sogar geförderte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG gebietet jedenfalls nicht, dass vorhandene Ermächtigungsgrundlagen für die Jagdsteuer beseitigt werden. Das damit normierte Staatsziel verpflichtet den Gesetzgeber zwar, überlässt ihm aber zur Umsetzung einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst bei offenkundiger Missachtung dieses Schutzgebots überschritten sein dürfte (vgl. Kloepfer in: Bonner Kommentar, Stand April 2005, RdNr. 38 f zu Art. 20a). Die Jagdsteuer erscheint noch tragbar, solange sie nicht landesweit bewirkt, dass bisher von Jägern wahrgenommene notwendige Aufgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen überhaupt nicht mehr erfüllt werden. Tatsächlich werden - trotz bzw. unter Berücksichtigung der Belastungen - Jagdpachtpreise bezahlt, was den Charakter als Aufwandsteuer bestätigt.
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Hiernach war der Beklagte ebenfalls nicht gehalten, die Jagdsteuer abzuschaffen oder zu mindern. Auch die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.12.1995 zu einer als rechtmäßig erachteten Jagdsteuer von 30 % (!) des Jahresjagdwerts leitet aus Art. 20a GG nur ab, dass die Verpflichtungen der Jagdberechtigten nicht durch gesetzgeberische Maßnahmen, steuerliche eingeschlossen, behindert werden dürfen, was bei künftigen Änderungen der schon vor Einfügung des Art. 20a GG (Gesetz v. 27.10.1994, BGBl. I S. 3146) erlassenen Satzung zu beachten sei.
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