Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 3725/04

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Der Kläger, ein am ...1970 geborener äthiopischer Staatsangehöriger, kam im August 1993 zum Zweck der weiteren Berufsausbildung nach Deutschland. Nachdem er bis Anfang 1995 ein Studienkolleg besuchte, absolvierte er im Anschluss von März 1995 bis Juni 2003 ein Studium der Elektrotechnik sowie ein Studium der Elektro-Nachrichtentechnik, die er beide mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurs abschloss. Im September 2003 nahm der Kläger eine Promotion auf, für die er eine Promotions-Stelle bei der Firma Bosch antrat. Bereits zuvor war er verschiedentlich als Software-Entwickler bei Siemens, Daimler- Chrysler, Bosch und einer weiteren Firma beschäftigt.
Im Rahmen seiner Ausbildung war dem Kläger zunächst im Anschluss an sein Visum am 19.09.1994 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, die bis zum 31.03.2001 mehrfach verlängert wurde. Im Anschluss daran erhielt der Kläger am 05.02.2001 erstmals eine bis 29.01.2003 gültige Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf eine zu diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit als Software-Entwickler. Nachdem der Kläger sodann sein Zweitstudium, das der Nachrichtentechnik, aufgenommen hatte, erteilte ihm die seinerzeit örtlich zuständige Ausländerbehörde des Landratsamtes Groß-Gerau am 07.01.2002 erneut eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 29.01.2003 und überstempelte die im Reisepass des Klägers befindliche und noch ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „ungültig“. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde am 27.01.2003 bis zum 30.09.2003 verlängert. Am 25.06.2003 schließlich erhielt der Kläger erneut eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 31.12.2005, die dann während des hier laufenden Verfahrens am 15.12.2005 bis zum 14.12.2007 verlängert wurde.
Am 13.01.2004 beantragte der Kläger über das Bürgermeisteramt Leonberg bei der Beklagten seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen ergab geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, eine ausreichende Wohnung, Straffreiheit und gute Deutschkenntnisse. Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung hierzu wurden abgegeben.
Mit Bescheid vom 08.03.2004 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger besitze noch nicht den nach § 85 AuslG für einen Einbürgerungsanspruch erforderlichen achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt. An einem solchen fehle es regelmäßig, wenn der Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werde, weil der Aufenthaltszweck erledigt sei. Der Kläger habe aber bis Juni 2003 lediglich auf Grund seines Studiums Aufenthaltsbewilligungen besessen. Damit sei ihm der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt gewesen, weshalb von einem gewöhnlichen Aufenthalt nicht ausgegangen werden könne.
Der Kläger legte gegen diese ablehnende Entscheidung Widerspruch ein. Zur Begründung führt er u. a. aus, er besitze derzeit eine Aufenthaltserlaubnis. Mehr verlange § 85 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht. Für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 85 Abs. 1 müsse es genügen, dass der Ausländer räumlich in der Bundesrepublik lebe. Das sei hier gegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2004, zugestellt am 18.08.2004, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es dort u. a., der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sei zwar seit mehr als acht Jahren rechtmäßig. Es fehle aber an einem seit acht Jahren bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wie dies von § 85 Abs. 1 AuslG für einen Einbürgerungsanspruch vorausgesetzt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass insoweit an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I zum dauernden Aufenthalt angeknüpft werden könne. Abzustellen sei daher im Rahmen einer in die Zukunft gerichteten Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse darauf, ob nach dem anzuwendenden Ausländerrecht davon auszugehen sei, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf eine jedenfalls nicht absehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben könne. Dies sei beim Kläger aber bis zum 30.09.2003 nicht der Fall gewesen. Bis dahin habe er lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besessen. Ein solcher Titel werde aber nur dann erteilt, wenn dem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt sei. Auch eine Einbürgerung nach § 8 StAG sei nicht möglich. Auch nach dieser Vorschrift müsse ein gesicherter Daueraufenthalt gegeben sein. Es müsse auch danach die rechtliche Möglichkeit gegeben sein, für dauernd in Deutschland verbleiben zu können, was erst nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung der Fall wäre.
Der Kläger hat am 20.09.2004, einem Montag, das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung verweist er zunächst auf sein bisheriges Vorbringen. Eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, wie von der Widerspruchsbehörde verlangt, würde im vorliegenden Fall zu der Erkenntnis führen, dass der Kläger auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleibe. Der Kläger habe hier eine hochqualifizierte Ausbildung absolviert und übe eine entsprechende Tätigkeit aus. Die Umstände ließen hier deutlich erkennen, dass der Kläger nicht nur vorübergehend ins Bundesgebiet gekommen sei, sondern der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung seit 1993 hier liegt.
Der Kläger beantragt (sachlich gefasst),
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die Entscheidung der Beklagten vom 08.03.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie zunächst auf die angegriffenen Bescheide. Im Zeitraum des Besitzes von Aufenthaltsbewilligungen habe der Kläger noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt, denn auf Grund der dem Kläger gemäß § 28 AuslG erteilten Aufenthaltsbewilligungen sei ein Ende seines Aufenthaltes stets abzusehen gewesen. Die Bewilligungszeiten implizierten insoweit den Aufenthalt lediglich für einen vorübergehenden Zweck (Studium, Promotion). Insoweit unterstelle das Gesetz, dass der Aufenthalt, der einem Ausländer durch eine Aufenthaltsbewilligung ermöglicht werde, regelmäßig durch eine Ausreise seinen Abschluss finden müsse. Der Kläger habe damals daher nicht davon ausgehen können, auf unabsehbare Zeit in Deutschland verbleiben zu können.
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Die dem Kläger im Anschluss an die Aufenthaltsbewilligungen erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis sei ihm seinerzeit nach den so genannten „Green-Card-Regelungen“ erteilt worden.
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Aber auch eine Einbürgerung nach § 8 StAG scheide aus. Es fehle an den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, denn der Kläger habe sich noch nicht in der Bundesrepublik niedergelassen. Die hierfür erforderliche Absicht, den dauernden und nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zu nehmen, habe der Kläger in dem Zeitraum, für den ihm zum Zwecke des Studiums in Deutschland Aufenthaltsbewilligungen erteilt waren, nicht erklären können. Damit seien auch die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 StAG nicht erfüllt.
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In der mündlichen Verhandlung verwies die Beklagte darüber hinaus auf ihr Vorbringen in einem ebenfalls beim Einzelrichter anhängigen Parallel-Verfahren. Dort (11 K 2901/05) hatte sie vorgetragen, nach einer ihr zugegangenen Weisung des Innenministeriums Baden-Württemberg sei in einem derartigen Fall nach wie vor nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen. Zwar besitze eine solche Person nunmehr seit dem 01.01.2005 gemäß § 46 Abs. 2 BeschäftigungsVO eine unbefristete Zustimmung zur Erwerbstätigkeit. Der zugrunde liegende Aufenthalt könne aber bei eintretender Arbeitslosigkeit wieder beendet werden. Jedenfalls eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG könne der Betreffende nicht beanspruchen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liege daher immer noch nicht vor. Würde man gleichwohl eine Einbürgerung nach § 8 StAG hier zulassen, würden die Regelungen des Aufenthaltsrechts unterlaufen. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 11.05.2005 - 13 S 536/04), der gegenteilig entschieden habe, habe sich mit dieser Konsequenz nicht auseinandergesetzt und der VGH übersehe die deutlichen Unterschiede in den Mindestanforderungen zwischen § 8 und § 10 StAG.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter trug der Kläger vor, die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis durch die Stadt Leonberg sei völlig unzweifelhaft. Er könne diese in den nächsten Tagen vorlegen.
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Der Einzelrichter hat die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die mutmaßlich zu erwartende Entscheidung hingewiesen. Die Beteiligten haben daraufhin mitgeteilt, den Rechtsstreit unter Umständen einer außergerichtlichen Lösung zuzuführen. Der Einzelrichter sicherte den Beteiligten daraufhin zu, die auf Grund der mündlichen Verhandlung zu treffende Entscheidung einstweilen nicht der Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung zu übergeben, um den Beteiligten die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung zu eröffnen. Eine solche kam jedoch nicht zustande.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 08.03.2004 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.08.2004 sind rechtswidrig (geworden) und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung vom Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
1. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich dabei nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Bei einem Verpflichtungsbegehren ist regelmäßig auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Rechtslage abzustellen, es sei denn, aus der Rechtsordnung ergibt sich, dass für frühere Anträge das bisherige Recht maßgeblich bleiben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399). Letzteres ist hier nicht der Fall (ebenso VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach <juris>). Ob die Versagung der Einbürgerung des Klägers im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügungen rechtmäßig war, ist daher nicht ausschlaggebend. Vielmehr stellt sich das weitere Festhalten an der ablehnenden Haltung der Behörden heute als rechtswidrig dar, da der Kläger jedenfalls nun einen Einbürgerungsanspruch besitzt.
22 
Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 1996 ff.), in Kraft getreten am 01.01.2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.2005 (BGBl. I S. 721), in Kraft getreten insoweit am 18.03.2005.
23 
2. Einen Einbürgerungsanspruch unmittelbar nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG besitzt der Kläger indes nicht, weil er - ebenso wie nach der insoweit identischen, bis zum 31.12.2004 maßgeblichen Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch nicht seit acht Jahren im Inland hat.
24 
Hierzu hat der VGH Baden-Württemberg in dem von der Beklagten erwähnten Urteil vom 11.05.2005 (13 S 536/04; soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) unter ausführlicher Würdigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung ausgeführt:
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„Für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass dieser im Wesentlichen dasselbe besagt wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" i. S. d. Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.06.1977 (BGBl I S. 1101), und es kann ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2004 - 1 B 24.04 -, NVwZ 2005, 231; Beschl. v. 29.09.1995 - 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1; Urt. v. 23.02.1993 - BVerwG 1 C 45.90 - E 92, 116; zu demselben Begriff in § 16 Abs. 1 AuslG ferner Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19.01 - E 116, 128). Außerdem legt es dieses Begriffsverständnis auch seiner Auslegung des identischen Begriffes in § 4 Abs. 3 StAG i.d.F. v. 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) zu Grunde (BVerwG, Beschl. v. 25.11.2004, aaO.). Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, der im Rahmen von § 10 Abs. 1 StAG n.F. eine abweichende Auslegung geböte.
26 
Danach hat ein Ausländer seinen „dauernden Aufenthalt“ in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Nicht erforderlich ist, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 B 31.03 -).
27 
Demgegenüber war eine Aufenthaltsbewilligung - wie sie die Kläger zunächst erhalten hatten - schon nach ihrem Wortlaut regelmäßig gerade nicht auf einen dauernden Aufenthalt des Ausländers ausgerichtet, sondern sie wurde gemäß § 28 Abs. 1 AuslG dann erteilt, „wenn dem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird.“ Demgemäß ist der Senat mit der herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeits-recht, 4. Aufl., § 10 StAG Rn. 18 m.w.N.; Jakober/Welte, AuslR, § 85 AuslG Rn. 22; ähnl. auch Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 85 AuslG Rn. 36) der Auffassung, dass die Zeiten, in denen ein Ausländer für seinen Aufenthalt in Deutschland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, bei der Bestimmung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können.“
28 
Dem schließt sich der Einzelrichter an. Die von der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers hiergegen vorgebrachten Angriffe sind abwegig und offenbar ohne Kenntnis der hierzu vorliegenden (Kommentar-)Literatur und Rechtsprechung erfolgt.
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3. Der Kläger hat im jetzt maßgeblichen Zeitpunkt jedoch einen Anspruch auf Einbürgerung nach Ermessen (§ 8 StAG i.d.F. des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950, in Kraft seit 01.01.2005).
30 
Auf einen Einbürgerungsantrag hin war bzw. ist neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen, ob die Einbürgerung im Ermessenswege erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urt. vom 20.04.2004 - 1 C 16.03 -, BVerwGE 120, 305 = NVwZ 2004, 1368; VGH Ba.-Wü. Urt. 11.05.2005, a.a.O. und Urt. v. 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -).
31 
a) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und der insoweit hinter ihr stehenden Rechtsaufsichtsbehörden sind vorliegend sämtliche Tatbestandvoraussetzungen, die das Ermessen auf Behördenseite eröffnen, erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 StAG n.F. kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Der Kläger erfüllt ersichtlich diese vier tatbestandlichen Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 StAG.
32 
Entgegen der von der Beklagtenseite im Verfahren vertretenen Auffassung erfüllt der Kläger aber auch das in § 8 StAG ebenfalls enthaltene Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthaltes.
33 
Soweit im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart hierzu ausgeführt war, § 8 StAG setze die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung voraus, widersprach dies bereits Ziff. 8.1.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, S. 1418). Ein solches Erfordernis war in § 8 StAG - auch in seiner früheren Fassung - nie enthalten.
34 
Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 20.12.2004 ausführt, der Kläger habe sich noch nicht im Inland niedergelassen i.S.v. § 8 StAG, wurde dieses Tatbestandsmerkmal durch die zum 01.01.2005 in Kraft getretene Neufassung der Norm, die diese durch Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 erfahren hat, ersetzt durch eben das Erfordernis des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthaltes.
35 
Soweit schließlich das Innenministerium Baden-Württemberg in einer der Beklagten zugegangenen Weisung in einem Parallel-Verfahren, auf die sich die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit berufen hat, ausführt, in derartigen Fällen liege noch immer kein gewöhnlicher Aufenthalt vor, weshalb § 8 StAG unanwendbar sei, trifft dies nicht zu.
36 
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in § 8 StAG n.F. hat exakt den selben Bedeutungsgehalt wie in § 10 Abs. 1 StAG (und § 4 Abs. 3 StAG). Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Erforderlich ist danach nicht ein ganz bestimmter Aufenthaltstitel. Es genügt vielmehr,
37 
„wenn eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist; nicht erforderlich ist, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 B 31.03 -, BVerwGE 122, 199 = InfAuslR 2005, 215 = NVwZ 2005, 707).“
38 
Warum die insoweit hinter der Beklagten stehende (oberste) Rechtsaufsichtsbehörde nicht bereit ist, diese eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung zu akzeptieren, mutet befremdlich an.
39 
Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005, konkret der Vorschrift des § 46 Abs. 2 BeschäftigungsVO, wurde die dem Kläger zunächst nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete Arbeitserlaubnis zur unbefristeten Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung. Damit entfiel zu diesem Zeitpunkt der der bisherigen befristeten Aufenthaltserlaubnis innewohnende „seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernde Zweck“ (vergleichbar einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG). Der Aufenthalt des Klägers war nun nicht mehr „nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit angelegt und eine Beendigung ungewiss“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 B 31.03 -, a.a.O.). Dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2005, die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis durch die Stadt Leonberg sei völlig unzweifelhaft, ist die Beklagte (zu Recht) nicht entgegengetreten. Die Richtigkeit dieser Annahme hat sich am Tag nach der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Soweit die Beklagte, gestützt auf das Innenministerium Baden-Württemberg, hiergegen einwendet, im Falle eintretender Arbeitslosigkeit könne der Aufenthalt des Klägers aber doch beendet werden, ist dies völlig belanglos. Denn eine solche Beendigung ist eben „ungewiss“ i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben).
40 
Liegt damit aber im maßgeblichen Zeitpunkt ein gewöhnlicher (und hier selbstredend auch rechtmäßiger) Aufenthalt vor, sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG erfüllt.
41 
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagtenseite verlangt § 8 StAG auf der Tatbestandsseite auch nicht, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt schon für längere Zeit vorliegen muss. Hierzu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.05.2005 (a.a.O.) ausgeführt:
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„Im Unterschied zu § 10 StAG ist in § 8 StAG insoweit kein zeitlicher Mindestumfang gefordert. Der systematisch-teleologische Vergleich mit § 10 StAG/§ 85 AuslG spricht nicht dafür, dass der achtjährige rechtmäßige Aufenthalt auch „gewöhnlich“ gewesen sein muss. Würde auch letzteres für notwendig angesehen, würde nicht nur der Wortlaut von § 8 StAG überdehnt, es würde zudem der Unterschied der Vorschrift zu § 10 StAG verwischt, denn bei einem achtjährigen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt lägen zugleich schon die Grundvoraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung vor. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber zwei Einbürgerungsvorschriften mit identischen tatbestandlichen Grundvoraussetzungen schaffen wollte. Damit die Ermessenseinbürgerung über einen wesentlichen eigenständigen Anwendungsbereich verfügt, muss der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in § 8 StAG so ausgelegt werden, dass er gerade nicht erfordert, dieser gewöhnliche Aufenthalt müsse über acht Jahre bestanden haben. Hiervon gehen auch die Verwaltungsvorschriften aus. Während zu § 8 StAG n.F. noch keine Verwaltungsvorschrift veröffentlicht ist, liegt zum alten Recht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13.12.2000 (BAnz. 2001, S. 1418) vor, auf die zurückgegriffen werden kann, soweit die Vorschriften des StAG nicht bzw. nur redaktionell geändert wurden (Hailbronner/Renner, aaO., § 8 Rn. 8). Das Zuwanderungsgesetz hat in § 8 Abs. 1 StAG lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen (BT-Drs. 15/420, S. 116; vgl. auch Hailbronner/Renner, aaO., § 8 Rn. 7), so dass für die behördliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals des gewöhnlichen Aufenthalts weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der StAR-VwV als Anhaltspunkt von Bedeutung sind. Die StAR-VwV unterscheidet zwischen der Niederlassung (Ziffer 8.1.1), die eine Wohnsitznahme in der Absicht des dauernden Aufenthaltes erfordert einerseits, und der Dauer des Inlandsaufenthaltes (Ziffer 8.1.2.2). Dieser muss grundsätzlich mindestens acht Jahre betragen; außerdem muss er (nur) rechtmäßig sein (Ziffer 8.1.2.3).“
43 
Auch dem schließt sich der Einzelrichter an mit der Einschränkung, dass die vom VGH mehrfach erwähnte „achtjährige“ Dauer noch nicht einmal Tatbestandsvoraussetzung der das behördliche Ermessen eröffnenden Norm des § 8 StAG ist, vielmehr diese Zeitspanne überhaupt erst auf der Ebene der Ermessensbetätigung angesiedelt ist (vgl. Ziff. 8.1.2.2 der StAR-VwV).
44 
Soweit die Beklagtenseite daher vorträgt, § 8 StAG sei vorliegend „unanwendbar“, da der Kläger derzeit nach § 9 AufenthG noch nicht (einmal) eine Niederlassungserlaubnis erhalten könne, der VGH habe dies „übersehen“ und sich mit den „Konsequenzen nicht auseinandergesetzt“, ist dies abwegig.
45 
b) Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Klägers aber nicht darauf beschränkt, die Beklagte zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Nachholung einer bisher fehlenden Ermessensausübung nach § 8 StAG zu verpflichten. Vielmehr kam vorliegend allein die Verpflichtung der Beklagten zur Einbürgerung des Klägers in Betracht, da allein dies innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Ermessensausübung genügt (sog. "Ermessensreduzierung auf Null"). Insoweit liegt auch Spruchreife i. S. v. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO vor.
46 
Zur einheitlichen Handhabung des Ermessens unterliegt die Beklagte bei der Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes der StAR-VwV (vgl. die Vorbemerkung zur Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsrecht - BW-StAR-VwV - vom 05.01.2001). Insoweit ist aber festzustellen, dass der Kläger sämtliche der hiernach von der Beklagten zu berücksichtigenden Voraussetzungen für eine positive Ermessensentscheidung (vgl. Ziffer 8.1.2 bis Ziffer 8.1.2.5 der StAR-VwV ohne weiteres erfüllt.
47 
Das Hindernis drohender Mehrstaatigkeit (vgl. Ziff. 8.1.2.6 der StAR-VwV) steht der Einbürgerung des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Zwar hat der Kläger derzeit seine bisherige äthiopische Staatsangehörigkeit weder aufgegeben noch verloren. Der Verzicht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit ist nach dem Recht seines Heimatstaates (vgl. Art. 33 der Verfassung Äthiopiens vom 21.08.1995 i.V.m. §§ 19 ff. des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes v. 23.12.2003, abgedruckt in: Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: März 2006, I, Stichwort Äthiopien) aber möglich, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben. Dabei wird gemäß § 20 Abs. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Äthiopier, der - wie hier begehrt - freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, so angesehen, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hat.
48 
Nur rein vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die von der Beklagtenseite angenommene Begründung, weshalb überhaupt § 8 StAG im vorliegenden Fall unanwendbar sei, auch auf der Ebene der Ermessensbetätigung kein zulässiges Kriterium darstellt, den Einbürgerungsanspruch des Klägers gleichwohl zu versagen (zur Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsansicht, vgl. oben). Soweit die Beklagtenseite meint, eine Einbürgerung des Klägers würde die Regelungen des Aufenthaltsrechts unterlaufen, geht dies schon vom Ansatz her fehl. Die Einbürgerung, und damit auch eine Einbürgerung nach § 8 StAG, ist nicht zwangsläufig der letzte Schritt in einer notwendigen Stufenfolge, die sich aus Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und eben Einbürgerung zusammensetzt. Der Schluss, wer - aus welchen Gründen auch immer - noch nicht die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erfülle, könne daher nicht eingebürgert werden, ist falsch. Eine solche Rechtsansicht wurde zu § 8 StAG auch zu früherer Zeit niemals vertreten, also etwa das Erfordernis, vor einer Einbürgerung nach dieser Vorschrift müsse der Einbürgerungsbewerber eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Ausländergesetz, den Vorläufern der heutigen Niederlassungserlaubnis, besessen haben (vgl. ausdrücklich die Regelung in Ziffer 8.1.2.4 der StAR-VwV). Unabhängig vom tatsächlichen Besitz eines solchen Daueraufenthaltstitels war aber auch nicht erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber wenigstens die Voraussetzungen für deren Erteilung im Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllen musste, war dies - rein faktisch - auch vielfach der Fall. Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes und der redaktionellen Neufassungen in § 8 StAG, hat sich hieran aber nichts geändert. Wie insbesondere die Berechnung der Dauer des Inlandsaufenthaltes in Ziffer 8.1.2.2 der StAR-VwV zeigt, war und ist etwa bei einer Unterbrechung des Aufenthalts eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG durchaus möglich, auch wenn der Einbürgerungsbewerber in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem früheren Ausländergesetz nicht erfüllte bzw. diejenigen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erfüllt. Die von der Beklagtenseite herangezogenen Überlegungen haben daher im Rahmen der Ermessensbetätigung außer Betracht zu bleiben.
49 
Im Übrigen ist mit Blick auf diese Ermessensbetätigung darauf hinzuweisen, dass nicht nur keine Umstände erkennbar sind, die tragend gegen eine Einbürgerung des Klägers herangezogen werden könnten, vielmehr - umgekehrt - vorliegend alles für ein deutliches öffentliches Interesse gerade an dieser Einbürgerung spricht. Beim Kläger handelt es sich um einen strebsamen hochqualifizierten jungen Mann mit zwei technischen Studien-Abschlüssen. Seine Vita weist bereits jetzt erfolgreiche Erwerbstätigkeiten bei namhaften deutschen Industrie-Unternehmen auf. Eine Promotion ist in Arbeit. Der Kläger ist hier voll integriert. Bei ihm handelt es sich geradezu um einen "Musterfall" eines im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland hier einzubürgernden integrierten Einwanderers.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 08.03.2004 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.08.2004 sind rechtswidrig (geworden) und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung vom Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
1. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich dabei nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Bei einem Verpflichtungsbegehren ist regelmäßig auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Rechtslage abzustellen, es sei denn, aus der Rechtsordnung ergibt sich, dass für frühere Anträge das bisherige Recht maßgeblich bleiben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399). Letzteres ist hier nicht der Fall (ebenso VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach <juris>). Ob die Versagung der Einbürgerung des Klägers im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügungen rechtmäßig war, ist daher nicht ausschlaggebend. Vielmehr stellt sich das weitere Festhalten an der ablehnenden Haltung der Behörden heute als rechtswidrig dar, da der Kläger jedenfalls nun einen Einbürgerungsanspruch besitzt.
22 
Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 1996 ff.), in Kraft getreten am 01.01.2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.2005 (BGBl. I S. 721), in Kraft getreten insoweit am 18.03.2005.
23 
2. Einen Einbürgerungsanspruch unmittelbar nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG besitzt der Kläger indes nicht, weil er - ebenso wie nach der insoweit identischen, bis zum 31.12.2004 maßgeblichen Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch nicht seit acht Jahren im Inland hat.
24 
Hierzu hat der VGH Baden-Württemberg in dem von der Beklagten erwähnten Urteil vom 11.05.2005 (13 S 536/04; soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) unter ausführlicher Würdigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung ausgeführt:
25 
„Für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass dieser im Wesentlichen dasselbe besagt wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" i. S. d. Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.06.1977 (BGBl I S. 1101), und es kann ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2004 - 1 B 24.04 -, NVwZ 2005, 231; Beschl. v. 29.09.1995 - 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1; Urt. v. 23.02.1993 - BVerwG 1 C 45.90 - E 92, 116; zu demselben Begriff in § 16 Abs. 1 AuslG ferner Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19.01 - E 116, 128). Außerdem legt es dieses Begriffsverständnis auch seiner Auslegung des identischen Begriffes in § 4 Abs. 3 StAG i.d.F. v. 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) zu Grunde (BVerwG, Beschl. v. 25.11.2004, aaO.). Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, der im Rahmen von § 10 Abs. 1 StAG n.F. eine abweichende Auslegung geböte.
26 
Danach hat ein Ausländer seinen „dauernden Aufenthalt“ in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Nicht erforderlich ist, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 B 31.03 -).
27 
Demgegenüber war eine Aufenthaltsbewilligung - wie sie die Kläger zunächst erhalten hatten - schon nach ihrem Wortlaut regelmäßig gerade nicht auf einen dauernden Aufenthalt des Ausländers ausgerichtet, sondern sie wurde gemäß § 28 Abs. 1 AuslG dann erteilt, „wenn dem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird.“ Demgemäß ist der Senat mit der herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeits-recht, 4. Aufl., § 10 StAG Rn. 18 m.w.N.; Jakober/Welte, AuslR, § 85 AuslG Rn. 22; ähnl. auch Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 85 AuslG Rn. 36) der Auffassung, dass die Zeiten, in denen ein Ausländer für seinen Aufenthalt in Deutschland über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, bei der Bestimmung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können.“
28 
Dem schließt sich der Einzelrichter an. Die von der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers hiergegen vorgebrachten Angriffe sind abwegig und offenbar ohne Kenntnis der hierzu vorliegenden (Kommentar-)Literatur und Rechtsprechung erfolgt.
29 
3. Der Kläger hat im jetzt maßgeblichen Zeitpunkt jedoch einen Anspruch auf Einbürgerung nach Ermessen (§ 8 StAG i.d.F. des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950, in Kraft seit 01.01.2005).
30 
Auf einen Einbürgerungsantrag hin war bzw. ist neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen, ob die Einbürgerung im Ermessenswege erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urt. vom 20.04.2004 - 1 C 16.03 -, BVerwGE 120, 305 = NVwZ 2004, 1368; VGH Ba.-Wü. Urt. 11.05.2005, a.a.O. und Urt. v. 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -).
31 
a) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und der insoweit hinter ihr stehenden Rechtsaufsichtsbehörden sind vorliegend sämtliche Tatbestandvoraussetzungen, die das Ermessen auf Behördenseite eröffnen, erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 StAG n.F. kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Der Kläger erfüllt ersichtlich diese vier tatbestandlichen Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 StAG.
32 
Entgegen der von der Beklagtenseite im Verfahren vertretenen Auffassung erfüllt der Kläger aber auch das in § 8 StAG ebenfalls enthaltene Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthaltes.
33 
Soweit im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart hierzu ausgeführt war, § 8 StAG setze die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung voraus, widersprach dies bereits Ziff. 8.1.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, S. 1418). Ein solches Erfordernis war in § 8 StAG - auch in seiner früheren Fassung - nie enthalten.
34 
Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 20.12.2004 ausführt, der Kläger habe sich noch nicht im Inland niedergelassen i.S.v. § 8 StAG, wurde dieses Tatbestandsmerkmal durch die zum 01.01.2005 in Kraft getretene Neufassung der Norm, die diese durch Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 erfahren hat, ersetzt durch eben das Erfordernis des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthaltes.
35 
Soweit schließlich das Innenministerium Baden-Württemberg in einer der Beklagten zugegangenen Weisung in einem Parallel-Verfahren, auf die sich die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit berufen hat, ausführt, in derartigen Fällen liege noch immer kein gewöhnlicher Aufenthalt vor, weshalb § 8 StAG unanwendbar sei, trifft dies nicht zu.
36 
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in § 8 StAG n.F. hat exakt den selben Bedeutungsgehalt wie in § 10 Abs. 1 StAG (und § 4 Abs. 3 StAG). Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Erforderlich ist danach nicht ein ganz bestimmter Aufenthaltstitel. Es genügt vielmehr,
37 
„wenn eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist; nicht erforderlich ist, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 B 31.03 -, BVerwGE 122, 199 = InfAuslR 2005, 215 = NVwZ 2005, 707).“
38 
Warum die insoweit hinter der Beklagten stehende (oberste) Rechtsaufsichtsbehörde nicht bereit ist, diese eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung zu akzeptieren, mutet befremdlich an.
39 
Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005, konkret der Vorschrift des § 46 Abs. 2 BeschäftigungsVO, wurde die dem Kläger zunächst nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete Arbeitserlaubnis zur unbefristeten Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung. Damit entfiel zu diesem Zeitpunkt der der bisherigen befristeten Aufenthaltserlaubnis innewohnende „seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernde Zweck“ (vergleichbar einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG). Der Aufenthalt des Klägers war nun nicht mehr „nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit angelegt und eine Beendigung ungewiss“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 B 31.03 -, a.a.O.). Dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2005, die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis durch die Stadt Leonberg sei völlig unzweifelhaft, ist die Beklagte (zu Recht) nicht entgegengetreten. Die Richtigkeit dieser Annahme hat sich am Tag nach der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Soweit die Beklagte, gestützt auf das Innenministerium Baden-Württemberg, hiergegen einwendet, im Falle eintretender Arbeitslosigkeit könne der Aufenthalt des Klägers aber doch beendet werden, ist dies völlig belanglos. Denn eine solche Beendigung ist eben „ungewiss“ i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben).
40 
Liegt damit aber im maßgeblichen Zeitpunkt ein gewöhnlicher (und hier selbstredend auch rechtmäßiger) Aufenthalt vor, sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG erfüllt.
41 
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagtenseite verlangt § 8 StAG auf der Tatbestandsseite auch nicht, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt schon für längere Zeit vorliegen muss. Hierzu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.05.2005 (a.a.O.) ausgeführt:
42 
„Im Unterschied zu § 10 StAG ist in § 8 StAG insoweit kein zeitlicher Mindestumfang gefordert. Der systematisch-teleologische Vergleich mit § 10 StAG/§ 85 AuslG spricht nicht dafür, dass der achtjährige rechtmäßige Aufenthalt auch „gewöhnlich“ gewesen sein muss. Würde auch letzteres für notwendig angesehen, würde nicht nur der Wortlaut von § 8 StAG überdehnt, es würde zudem der Unterschied der Vorschrift zu § 10 StAG verwischt, denn bei einem achtjährigen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt lägen zugleich schon die Grundvoraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung vor. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber zwei Einbürgerungsvorschriften mit identischen tatbestandlichen Grundvoraussetzungen schaffen wollte. Damit die Ermessenseinbürgerung über einen wesentlichen eigenständigen Anwendungsbereich verfügt, muss der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in § 8 StAG so ausgelegt werden, dass er gerade nicht erfordert, dieser gewöhnliche Aufenthalt müsse über acht Jahre bestanden haben. Hiervon gehen auch die Verwaltungsvorschriften aus. Während zu § 8 StAG n.F. noch keine Verwaltungsvorschrift veröffentlicht ist, liegt zum alten Recht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13.12.2000 (BAnz. 2001, S. 1418) vor, auf die zurückgegriffen werden kann, soweit die Vorschriften des StAG nicht bzw. nur redaktionell geändert wurden (Hailbronner/Renner, aaO., § 8 Rn. 8). Das Zuwanderungsgesetz hat in § 8 Abs. 1 StAG lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen (BT-Drs. 15/420, S. 116; vgl. auch Hailbronner/Renner, aaO., § 8 Rn. 7), so dass für die behördliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals des gewöhnlichen Aufenthalts weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der StAR-VwV als Anhaltspunkt von Bedeutung sind. Die StAR-VwV unterscheidet zwischen der Niederlassung (Ziffer 8.1.1), die eine Wohnsitznahme in der Absicht des dauernden Aufenthaltes erfordert einerseits, und der Dauer des Inlandsaufenthaltes (Ziffer 8.1.2.2). Dieser muss grundsätzlich mindestens acht Jahre betragen; außerdem muss er (nur) rechtmäßig sein (Ziffer 8.1.2.3).“
43 
Auch dem schließt sich der Einzelrichter an mit der Einschränkung, dass die vom VGH mehrfach erwähnte „achtjährige“ Dauer noch nicht einmal Tatbestandsvoraussetzung der das behördliche Ermessen eröffnenden Norm des § 8 StAG ist, vielmehr diese Zeitspanne überhaupt erst auf der Ebene der Ermessensbetätigung angesiedelt ist (vgl. Ziff. 8.1.2.2 der StAR-VwV).
44 
Soweit die Beklagtenseite daher vorträgt, § 8 StAG sei vorliegend „unanwendbar“, da der Kläger derzeit nach § 9 AufenthG noch nicht (einmal) eine Niederlassungserlaubnis erhalten könne, der VGH habe dies „übersehen“ und sich mit den „Konsequenzen nicht auseinandergesetzt“, ist dies abwegig.
45 
b) Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Klägers aber nicht darauf beschränkt, die Beklagte zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Nachholung einer bisher fehlenden Ermessensausübung nach § 8 StAG zu verpflichten. Vielmehr kam vorliegend allein die Verpflichtung der Beklagten zur Einbürgerung des Klägers in Betracht, da allein dies innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Ermessensausübung genügt (sog. "Ermessensreduzierung auf Null"). Insoweit liegt auch Spruchreife i. S. v. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO vor.
46 
Zur einheitlichen Handhabung des Ermessens unterliegt die Beklagte bei der Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes der StAR-VwV (vgl. die Vorbemerkung zur Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsrecht - BW-StAR-VwV - vom 05.01.2001). Insoweit ist aber festzustellen, dass der Kläger sämtliche der hiernach von der Beklagten zu berücksichtigenden Voraussetzungen für eine positive Ermessensentscheidung (vgl. Ziffer 8.1.2 bis Ziffer 8.1.2.5 der StAR-VwV ohne weiteres erfüllt.
47 
Das Hindernis drohender Mehrstaatigkeit (vgl. Ziff. 8.1.2.6 der StAR-VwV) steht der Einbürgerung des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Zwar hat der Kläger derzeit seine bisherige äthiopische Staatsangehörigkeit weder aufgegeben noch verloren. Der Verzicht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit ist nach dem Recht seines Heimatstaates (vgl. Art. 33 der Verfassung Äthiopiens vom 21.08.1995 i.V.m. §§ 19 ff. des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes v. 23.12.2003, abgedruckt in: Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: März 2006, I, Stichwort Äthiopien) aber möglich, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben. Dabei wird gemäß § 20 Abs. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Äthiopier, der - wie hier begehrt - freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, so angesehen, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hat.
48 
Nur rein vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die von der Beklagtenseite angenommene Begründung, weshalb überhaupt § 8 StAG im vorliegenden Fall unanwendbar sei, auch auf der Ebene der Ermessensbetätigung kein zulässiges Kriterium darstellt, den Einbürgerungsanspruch des Klägers gleichwohl zu versagen (zur Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsansicht, vgl. oben). Soweit die Beklagtenseite meint, eine Einbürgerung des Klägers würde die Regelungen des Aufenthaltsrechts unterlaufen, geht dies schon vom Ansatz her fehl. Die Einbürgerung, und damit auch eine Einbürgerung nach § 8 StAG, ist nicht zwangsläufig der letzte Schritt in einer notwendigen Stufenfolge, die sich aus Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und eben Einbürgerung zusammensetzt. Der Schluss, wer - aus welchen Gründen auch immer - noch nicht die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erfülle, könne daher nicht eingebürgert werden, ist falsch. Eine solche Rechtsansicht wurde zu § 8 StAG auch zu früherer Zeit niemals vertreten, also etwa das Erfordernis, vor einer Einbürgerung nach dieser Vorschrift müsse der Einbürgerungsbewerber eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Ausländergesetz, den Vorläufern der heutigen Niederlassungserlaubnis, besessen haben (vgl. ausdrücklich die Regelung in Ziffer 8.1.2.4 der StAR-VwV). Unabhängig vom tatsächlichen Besitz eines solchen Daueraufenthaltstitels war aber auch nicht erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber wenigstens die Voraussetzungen für deren Erteilung im Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllen musste, war dies - rein faktisch - auch vielfach der Fall. Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes und der redaktionellen Neufassungen in § 8 StAG, hat sich hieran aber nichts geändert. Wie insbesondere die Berechnung der Dauer des Inlandsaufenthaltes in Ziffer 8.1.2.2 der StAR-VwV zeigt, war und ist etwa bei einer Unterbrechung des Aufenthalts eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG durchaus möglich, auch wenn der Einbürgerungsbewerber in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem früheren Ausländergesetz nicht erfüllte bzw. diejenigen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erfüllt. Die von der Beklagtenseite herangezogenen Überlegungen haben daher im Rahmen der Ermessensbetätigung außer Betracht zu bleiben.
49 
Im Übrigen ist mit Blick auf diese Ermessensbetätigung darauf hinzuweisen, dass nicht nur keine Umstände erkennbar sind, die tragend gegen eine Einbürgerung des Klägers herangezogen werden könnten, vielmehr - umgekehrt - vorliegend alles für ein deutliches öffentliches Interesse gerade an dieser Einbürgerung spricht. Beim Kläger handelt es sich um einen strebsamen hochqualifizierten jungen Mann mit zwei technischen Studien-Abschlüssen. Seine Vita weist bereits jetzt erfolgreiche Erwerbstätigkeiten bei namhaften deutschen Industrie-Unternehmen auf. Eine Promotion ist in Arbeit. Der Kläger ist hier voll integriert. Bei ihm handelt es sich geradezu um einen "Musterfall" eines im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland hier einzubürgernden integrierten Einwanderers.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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