1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin vom 12.01.2006 gegen die ihr im Bescheid der Stadt
Stuttgart vom 12.01.2006 erteilten Auflagen, bei der Demonstration
am 16.01.2006 keine Lautsprechanlage und keinen Handlautsprecher
einzusetzen, sofern die Teilnehmerzahl der Kundgebung bzw. des
Aufzuges nicht mindestens 50 Personen beträgt, wird wieder
hergestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.01.2006, soweit ihr darin untersagt wurde, bei der „Montagsdemonstration gegen Harz IV“ am 16.01.2006 eine Lautsprecheranlage und ein Handmikrofon einzusetzen, sofern die Teilnehmerzahl bei Kundgebung bzw. Aufzug nicht mindestens 50 Personen beträgt.
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Die Antragstellerin ist jeweils Versammlungsleiterin der seit dem Spätsommer 2004 wöchentlich regelmäßig jeden Montag stattfindenden Stuttgarter „Montagsdemonstration gegen Harz IV“. Dementsprechend hat sie mit Schreiben vom 09. Januar 2006 jeweils eine Versammlung mit Aufzug für den 16. und 23. Januar angemeldet, die in der Stuttgarter Innenstadt auf dem Platz Kronprinzstraße/Ecke Büchsenstraße stattfinden sollen. Als voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer wurden 60 bis 70 Personen angegeben.
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Mit Bescheid vom 12.01.2006 hat die Antragsgegnerin die Versammlungsanmeldung für den 16. Januar 2006 zur Kenntnis genommen und zugleich die streitgegenständlichen Auflagen erlassen, nämlich die Untersagung der Verwendung von Lautsprecheranlagen und Handmikrofon, sofern die Zahl der Versammlungsteilnehmer weniger als 50 Personen beträgt.
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Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 12.01.2006. Noch am gleichen Tage hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
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Der Antrag ist statthaft, da der Widerspruch der Antragstellerin aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung im angegriffenen Bescheid keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO). Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist wohl schon formell nicht ordnungsgemäß begründet, sie enthält eine bloße Leerformel (§ 80 Abs. 3 VwGO).
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Abgesehen davon ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Auflagen sachlich auch begründet. Denn nach der vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist, weil der Widerspruch nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben dürfte. Daher überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Auflagen.
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Aufgrund summarischer Prüfung ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die von der Antragstellerin angefochtenen Auflagen nach dem gegenwärtigen - allerdings infolge der Eilbedürftigkeit der Entscheidung begrenzten - Stand der Erkenntnis einer rechtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten werden.
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Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz kann die zuständige Behörde (nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit nach dem Versammlungsgesetz - VersGZuVO - vom 25.05.1977, GBl. S. 196 i. d. F. vom 14.08.1986, GBl. S. 308, die Kreispolizeibehörde, vgl. § 62 Abs. 3 PolG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG) eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die im pflichtgemäßen Ermessen stehende Beschränkung der in Art. 8 Abs. 1 GG gewährten Versammlungsfreiheit durch die Erteilung von Auflagen setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung voraus. Sie verlangt eine Gefahrenprognose durch die Behörde, die nach dem Wortlaut auf „erkennbaren Umstände“, also auf Tatsachen, Sachverhalten oder sonstigen Erkenntnissen beruhen muss.
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Es spricht viel dafür, dass bei der hier angemeldeten Versammlung der Einsatz von Schallverstärkern aufgrund deren Art und Größe notwendig ist. Eine schematische Begrenzung auf eine Teilnehmerzahl von 50 Personen erscheint nicht angezeigt und ist in vielerlei Hinsicht problematisch.
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Die Antragstellerin hat - unwidersprochen - vorgetragen, dass elementarer Bestandteil der Montagsdemonstrationen, insbesondere der Auftakt und Schlusskundgebung, das sogenannte „offene Mikrofon“ sei. An diesem offenen Mikrofon finde wöchentlich eine freie Aussprache statt, die sich auf das Thema der Kundgebung beziehe. An diesem offenen Mikrofon habe jedermann die Möglichkeit, seine Meinung zum Thema „Harz IV“ und die damit zusammenhängenden sozial- und gesellschaftspolitischen Fragen zu äußern, wobei überwiegend selbst betroffene Personen zu Wort kämen.
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Zur Wahrung der von der Antragsgegnerin genannten Belange reicht die in der Verfügung genannte Auflage, dass die Beschallung auf den unmittelbaren Versammlungsbereich einzustellen ist, aus.
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Die Beschränkung des Einsatzes von technischen Hilfsmitteln wurde im angefochtenen Bescheid lediglich damit begründet, dass bei einer Teilnehmerzahl von weniger als 50 Personen der Einsatz einer Lautsprechanlage nicht erforderlich sei, da die Versammlungsteilnehmer auch durch die normale Stimme erreicht werden können. Dies reicht allein für die Legitimation der vorgenommenen Beschränkungen durch Auflagen nicht aus. Es handelt sich lediglich um die Formulierung eines - unsubstantiierten - Erfahrungssatzes, der auch auf die konkreten Rahmenbedingungen der durchzuführenden Versammlung bzw. Aufzugs keinen Bezug nimmt. Ebenso wenig kann aus dieser Begründung abgeleitet werden, dass eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abgewendet werden soll, was aber rechtlich erforderlich wäre.
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Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Antragserwiderung. Richtig ist, dass der Betrieb lautverstärkender Mittel im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich nach § 33 Abs. 1 StVO verboten ist, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können, wobei aber auch Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 9 StVO möglich bleiben. Allerdings findet die öffentliche Versammlung auf dem Platz Kronprinz-/Ecke Büchsenstraße statt, einer Fußgängerzone, so dass nicht ohne weiteres erkennbar wird, wie hier Verkehrsteilnehmer abgelenkt oder belästigt werden können. Soweit mit dieser Begründung auch die Benutzung eines Handmikrofons in Frage gestellt werden solle, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn regelmäßig schließt der Schutz des Grundrechts des Art. 8 GG die Nutzung technischer Kommunikationsmittel ein, die erst eine Meinungskundgabe ermöglichen (vgl. BVerwGE 7, 125, 133). Dies gilt gerade konkret für die vorliegende Strecke des geplanten Aufzuges, wo die Teilnehmer mit zum Teil nicht unerheblichem Verkehrslärm konfrontiert werden. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt worden, warum die regelmäßige - nicht allzu kleinräumige - Abschirmung von Aufzügen vom allgemeinen Straßenverkehr durch die Polizei nicht geeignet sein soll, eine Ablenkung oder Gefährdung von Verkehrsteilnehmern - durch den zeitweisen Einsatz eines Handlautsprechers - zu verhindern oder jedenfalls zu minimieren. Während der Fortbewegung des Demonstrationszuges geht mit dem Einsatz von Lautsprechern ohnehin keine eigenständige Beeinträchtigung verkehrssicherheitsrechtlich relevanter Belange einher, die über die bereits durch den Demonstrationszug selbst verursachte Beeinträchtigung des Verkehrs hinausgeht.
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Sofern vorgetragen wird, dass die Technikbeschränkungen Anlieger vor allzu großen Lärmbelästigungen schützen sollen, ist dies ebenfalls nicht geeignet, die verfügten Auflagen zu legitimieren. Sofern auf die regelmäßigen Beschwerden von Anliegern des Königsbaus und die Vielzahl von Veranstaltungen auf dem Schlossplatz hingewiesen wurde, ist anzumerken, dass Veranstaltungsort der Platz Kronprinzstraße/Ecke Büchsenstraße ist. Da die unmittelbare Umgebung des Veranstaltungsortes vorwiegend durch Büronutzung geprägt ist, ist auch nicht erkennbar geworden, worin angesichts eines Veranstaltungszeitraumes von 18.00 Uhr bis 19.20 Uhr eine unzumutbare Lärmbelästigung für Anwohner zu sehen wäre.
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Eine von der Antragsgegnerin vorgetragene regelmäßige Verwaltungspraxis dahingehend, den Technikeinsatz ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (wie etwa der Veranstaltungsort oder der Veranstaltungszeitraum) den Technikeinsatz bei einem Teilnehmerkreis von weniger als 50 Personen zu untersagen, begegnet deshalb rechtlichen Bedenken. Schließlich trifft es nicht zu, dass die angesprochene Verwaltungspraxis so von der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart (vgl. Az.: 5 K 4970/02) gebilligt worden wäre. Richtig ist, dass das Verbot des Technikeinsatzes in diesem konkreten Fall für rechtmäßig angesehen wurde. Zum einen wurden für die streitgegenständliche Kundgebung lediglich 10 bis 20 Versammlungsteilnehmer erwartet und zum anderen bietet das Versammlungsgrundrecht als Kommunikationsgrundrecht keine Rechtfertigung dafür, durch Technikeinsatz Aufmerksamkeit von Unbeteiligten zu erzwingen. So wurde im konkreten Verfahren darauf hingewiesen, dass das Ziel des damaligen Veranstalters durch die Verwendung von Lautverstärkungsgeräten nicht die Versammlungsteilnehmer sondern die Besucher eines Gottesdienstes zu erreichen, von der Versammlungsfreiheit nicht gedeckt sei.
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