Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 2891/06

Tenor

Die Bescheide des Studentenwerks H. vom 29.12.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.07.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch dem Kläger war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Der am ... 1978 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2002/03 das Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen im Studiengang Betriebswirtschaft auf mit dem Studienziel Diplom FH. Für dieses Studium beantragte er am 15.10.2002 die Gewährung von Ausbildungsförderung. Dabei gab der Kläger an, über kein Vermögen zu verfügen. Mit Bescheid vom 28.11.2002 bewilligte das Studentenwerk H. dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis August 2003 Ausbildungsförderung in Höhe von 508,00 EUR monatlich.
Am 17.09.2003 stellte der Kläger einen Weiterförderungsantrag. Hierbei gab er an, über kein Vermögen zu verfügen. Mit Bescheid vom 27.11.2003 bewilligte das Studentenwerk H. dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis Februar 2004 monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 530,00 EUR.
Aufgrund eines Datenabgleichs nach § 45 d Abs. 3 EStG erhielt das Studentenwerk H. durch das Bundesamt für Finanzen Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2002 eine Freistellungssumme in Höhe von 156,00 EUR in Anspruch genommen hat. Das Studentenwerk H. forderte den Kläger mit Schreiben vom 31.01.2005 auf, für die zurückliegenden Bewilligungszeiträume sein gesamtes Vermögen darzulegen. Mit Schreiben vom 25.02.2005 brachte der Kläger vor, das Wertpapierdepot bei der D.-Bank sei am 23.08.2002 gelöscht worden, da er anlässlich seines Umzugs nach Reutlingen Geld für den Kauf von Möbeln und einer Waschmaschine benötigt habe. Der Bausparvertrag bei der BHW sei von seiner Mutter angelegt worden. Seit dem 05.05.2003 sei das Konto gelöscht. Das Konto des Bausparvertrags bei der LBS sei am 27.12.2002 erloschen; das Guthaben habe er für den Kauf von Schlafzimmermöbeln gebraucht.
Die Mutter des Klägers teilte mit Schreiben vom 31.03.2005 mit, das Konto bei der BHW sei auch auf ihren Namen geführt worden. Sämtliche Monatsbeiträge seien von ihrem Konto abgebucht worden. Mittlerweile sei sie alleinige Kontoinhaberin.
Mit Schriftsatz vom 09.06.2005 brachte der Kläger vor, am 15.10.2002 hätten sich auf seinem Girokonto bei der Stadtsparkasse D. 374,72 EUR befunden. Das Girokonto bei der KSK R. sei erst zum 01.10.2002 eröffnet worden. Den Bausparvertrag bei der BHW habe seine Mutter angelegt und alleine bespart. Bis Anfang des Jahres 2005 habe er von diesem Bausparvertrag keine Kenntnis gehabt. Im Jahr 2003 habe seine Mutter den Bausparvertrag ganz auf sich übertragen. Von dem Bausparvertrag habe er nichts erhalten. Im April 2001 sei er von zu Hause ausgezogen und habe ca. 20 km außerhalb von Dessau gewohnt. Diese Wohnung sei im September 2002 aufgelöst worden, da er nach Reutlingen zunächst in eine Ein-Zimmer-Wohnung umgezogen sei. Im Frühjahr 2003 habe dann eine neue Wohnung bezogen werden können. Für die Einrichtung der neuen Wohnung und die Renovierung der bisherigen Wohnung sei sein Vermögen aufgezehrt worden. Im Sommer 2002 habe er sich noch einen längeren Türkei-Urlaub gegönnt. Außerdem habe er für sein Studium einen PC, einen Monitor und einen Drucker gekauft. Für die Wohnung habe er schließlich auch noch eine Waschmaschine anschaffen müssen. Außerdem seien für die zahlreichen Fahrten zwischen Dessau, Reutlingen und Nürtingen erhebliche Reisekosten angefallen.
Mit Bescheide vom 29.12.2005 setzte das Studentenwerk H. unter Aufhebung der Bewilligungsbescheide Ausbildungsförderung neu fest für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis August 2003 in Höhe von monatlich 123,00 EUR und für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis Februar 2004 in Höhe von 364,00 EUR; gleichzeitig wurde zuviel geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 5.231,00 EUR zurückgefordert.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.01.2006 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die Bescheide vom 29.12.2005 seien nicht nachvollziehbar. Die Höhe des angerechneten Vermögens werde nicht begründet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2006 wies das Studentenwerk H. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das vor Aufnahme des Studiums aufgelöste Sparguthaben in Höhe von 6.110,95 EUR sowie das aufgelöste Wertpapierguthaben in Höhe von 2.095,96 EUR hätten in die Vermögensberechnung einbezogen werden müssen, da kein Nachweis über die Verwendung dieses Vermögens erbracht worden sei. Das Vorbringen des Klägers, durch öffentliche Fahrten von Dessau nach Reutlingen zur Wohnungssuche und für Ausflüge in die Umgebung Reutlingens im Zeitraum August 2002 bis Oktober 2002, durch zahlreiche Fahrten nach Dessau nach erfolgtem Umzug nach Reutlingen und für häufiges Auswärtsessen sei sein Vermögen aufgezehrt worden, könne nicht akzeptiert werden. Weiter hätten die bei Familienangehörigen bestehenden Privatschulden nicht belegt werden können. Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis August 2003 sei dem Kläger ein Vermögen in Höhe von 11.304,86 EUR zuzurechnen. Dies setze sich zusammen aus dem Wertpapierguthaben in Höhe von 2.095,96 EUR, dem Guthaben bei der KSK R. in Höhe von 75,00 EUR, einem Guthaben auf dem Girokonto bei der Sparkasse D. in Höhe von 374,72 EUR, dem Bausparguthaben bei der LBS im Wert von 1.979,49 EUR, dem Bausparguthaben bei der BHW in Höhe von 668,74 EUR und dem Sparguthaben bei der Sparkasse D. in Höhe von 6.110,95 EUR. Nach Abzug der nachgewiesenen Anschaffungen und eines Pauschbetrages sei ein Vermögen von 9.434,46 EUR anzurechnen. Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis Februar 2004 sei ein Guthaben in Höhe von 12.758,87 EUR zu berücksichtigen. Dieses setze sich zusammen aus dem Giroguthaben in Höhe von 1.768,86 EUR, dem Wertpapierguthaben in Höhe von 2.095,96 EUR, dem Sparguthaben in Höhe von 6.110,95 EUR sowie dem Bausparguthaben in Höhe von 2.783,10 EUR. Nach Abzug von Schulden und Lasten verbleibe ein anzurechnendes Guthaben in Höhe von 996,00 EUR.
10 
Am 02.08.2006 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, das Studentenwerk H. sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Das von ihm angebotene Gespräch zur Erläuterung einiger Positionen und zur Klärung von Unklarheiten sei ausgeschlagen worden. Bei sachgemäßer Bearbeitung wäre auch dem Studentenwerk H. aufgegangen, dass er zu den maßgeblichen Zeitpunkten kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen besessen habe. Nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Stadtsparkasse D. habe er seine Anstellung zum September 2002 gekündigt. Während seines Resturlaubes habe er eine Pauschalreise in die Türkei gemacht. Hierfür seien Kosten von ungefähr 1.000,00 EUR angefallen. Vor seinem Umzug nach Reutlingen habe er in der Nähe von Dessau gewohnt. Diese Wohnung habe er nach seinem Auszug renovieren müssen. Vor seinem Umzug habe er zusätzlich offene private Schulden begleichen müssen. Im Jahr 2001 habe er von seinen Eltern und seinem Bruder einen Betrag von ca. 10.000,00 EUR zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs geliehen. Im August 2002 habe noch eine Restschuld in Höhe von 2.000,00 EUR bestanden, die er mit dem bei der Sparkasse D. angelegten Geld getilgt habe. Für seine gemeinsame Wohnung mit seiner Lebensgefährtin in Reutlingen habe er Hausrat und Möbel anschaffen müssen. Kostenträchtig seien auch die zahlreichen Fahrten zwischen Reutlingen und Dessau während der Umzugsphase gewesen. Aufgrund dieser Ausgaben seinen seine Ersparnisse bis zur Antragstellung weitgehend aufgebraucht gewesen. Eine Verpflichtung, das im August 2002 aufgelöste Sparbuch bei der Sparkasse D. anzugeben, habe nicht bestanden. Schließlich habe er bis zum Stichtag 15.10.2002 für seine Lebensführung Ausgaben gehabt. Von dem von seiner Mutter abgeschlossenen Bausparvertrag bei der BHW habe er keine Kenntnisse gehabt. Dieses Vermögen könne ihm nicht zugerechnet werden. Soweit das Studentenwerk H. den Kauf des Personalcomputers nicht anerkannt habe, da kein Beleg mehr vorhanden sei, hätte die Richtigkeit seines Vorbringens auch anderweitig, beispielsweise durch Inaugenscheinnahme oder durch Anhörung seiner Lebensgefährtin überprüft werden können. Auch in der Zeit zwischen der ersten Antragstellung und dem Folgeantrag vom 17.09.2003 hätten für die Wohnungseinrichtung erhebliche Aufwendungen getätigt werden müssen. Hierfür seien Kosten von rund 4.700,00 EUR angefallen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Bescheide des Studentenwerks H. vom 29.12.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.07.2006 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Ergänzend trägt er vor, es sei nicht Sache des Studentenwerks nachzuweisen, wo das Vermögen des Klägers geblieben sei. Vielmehr habe der Kläger nachzuweisen, wie er sein Vermögen verbraucht habe.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgehoben, da das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, die erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Behördenakte lag zum Entscheidungszeitpunkt noch keine sechs Monate vor (§ 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 28.11.2002 und vom 27.11.2003 ist § 45 SGB X. Vorliegend ist fraglich, ob beide Bewilligungsbescheide von Anfang rechtswidrig waren. Für alle Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 1 SGB X, also auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide, liegt die materielle Beweislast bei der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.12.1984, NVwZ 1985, 488 und Urt. vom 26.11.1969, BVerwGE 34, 225; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., Anh. § 20 Rn. 3). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit trifft also nicht den Auszubildenden, sondern die Behörde.
19 
Das Studentenwerk H. hat dem Vermögen des Klägers zu den Zeitpunkten der Antragstellung am 15.10.2002 und am 17.09.2003 ein Geldguthaben bei der D.-Bank in Höhe von 2.095,96 EUR und ein Sparguthaben bei der Sparkasse D. in Höhe von 6.110,95 EUR hinzugerechnet, obwohl das Aktiendepot bei der D.-Bank am 22.08.2002 sowie das Sparkonto Nr. ... bei der Sparkasse D. am 09.08.2002 aufgelöst wurden. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung ist für jeden Bewilligungszeitraum zu prüfen, ob vorhandenes Vermögen der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Stellung des Förderungsantrages noch vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 2 BAföG). Vor der Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Förderungsleistungen steht es einem potentiellen Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.02.1994, ESVGH 44, 204 = FamRZ 1995, 62). Lediglich rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nach Bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden hinzuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 846 = FamRZ 1983, 1174). Der Auszubildende handelt aber nur rechtsmissbräuchlich, wenn er - um eine Anrechnung von Vermögen im Bewilligungszeitraum zu vermeiden - Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung einzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.01.1983 a.a.O.). Eine derartige unentgeltliche Vermögensübertragung an einen Dritten ist vorliegend jedoch weder vom Studentenwerk H. geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat sowohl in seiner Widerspruchsbegründung als auch im vorliegenden Klageverfahren substantiiert geltend gemacht, das Vermögen des Aktiendepots bei der D.-Bank und auf dem Sparbuch bei der Sparkasse D. sei für eine Urlaubsreise, für Umzugskosten und zur Begleichung privater Schulden verwendet worden. Den hierfür benannten Beweisangeboten ist das Studentenwerk H. trotz des auch im vorliegenden Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 Abs. 1 SGB X) nicht nachgegangen. Dies ist nachzuholen. § 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X bestimmt ausdrücklich, dass die Behörde Beteiligte anhören, Zeugen vernehmen und einen Augenschein einnehmen kann. Da das Studentenwerk H. keinen Beweis erhoben hat, ist der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig, aber auch aufklärungsfähig.
20 
Das Studentenwerk H. hält dem Kläger in den angefochtenen Bescheiden vom 29.12.2005 weiter vor, er habe in grob fahrlässiger Weise unvollständige Angaben zur Höhe seines Vermögens bei der Antragstellung gemacht. Es hat jedoch nicht weiter geprüft, jedenfalls in den angefochtenen Entscheidungen nicht dargelegt, ob dies auch hinsichtlich des Bausparvermögens bei der BHW gilt. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, von dem Bausparvertrag bei der BHW habe er im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.10.2002 und am 17.09.2003 keine Kenntnis gehabt. Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens hat er als Zeuge seine Mutter benannt. Das Studentenwerk H. hat deshalb weiter zu ermitteln, ob dem Kläger auch hinsichtlich des Bausparvermögens bei der BHW grobe Fahrlässigkeit entgegengehalten werden kann. Bei der vorzunehmenden Neuberechnung des Vermögens des Klägers wird das Studentenwerk H. auch zu berücksichtigen haben, dass bei den Bausparverträgen eventuelle Bausparprämien, Arbeitnehmersparzulagen und Steuerbegünstigungen abzusetzen und damit nicht als Vermögen anzurechnen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 18.01.1980 - V 1227/79 - Juris -). Falls das Studentenwerk bei der anzustellenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide vom 28.11.2002 und vom 27.11.2003 wiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, dass diese rechtwidrig sind, wird es auch zu beachten haben, dass nach § 45 Abs. 1 SGB X die Rücknahme im Ermessen der Behörde steht. Diese Ermessensnorm erfordert eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.06.1991, BVerwGE 88, 342). Die Begründung des Rücknahmebescheids muss nicht nur erkennen lassen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung hat treffen wollen und getroffen hat, sondern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch diejenigen Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.06.1989, NVwZ-RR 1990, 249).
21 
Da nach Auffassung des Gerichts Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Umfangs des Vermögens des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.10.2002 und am 17.09.2003 erforderlich sind, hat das Gericht von der Möglichkeit nach § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO Gebrauch gemacht. Die Aufhebung ist dabei unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich, da der Beklagte die notwendigen Ermittlungen selbst vornehmen und nach deren Ergebnis entscheiden kann, ob die Voraussetzungen einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 28.11.2002 und vom 27.11.2003 vorliegen oder nicht.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.
23 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgehoben, da das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, die erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Behördenakte lag zum Entscheidungszeitpunkt noch keine sechs Monate vor (§ 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 28.11.2002 und vom 27.11.2003 ist § 45 SGB X. Vorliegend ist fraglich, ob beide Bewilligungsbescheide von Anfang rechtswidrig waren. Für alle Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 1 SGB X, also auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide, liegt die materielle Beweislast bei der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.12.1984, NVwZ 1985, 488 und Urt. vom 26.11.1969, BVerwGE 34, 225; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., Anh. § 20 Rn. 3). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit trifft also nicht den Auszubildenden, sondern die Behörde.
19 
Das Studentenwerk H. hat dem Vermögen des Klägers zu den Zeitpunkten der Antragstellung am 15.10.2002 und am 17.09.2003 ein Geldguthaben bei der D.-Bank in Höhe von 2.095,96 EUR und ein Sparguthaben bei der Sparkasse D. in Höhe von 6.110,95 EUR hinzugerechnet, obwohl das Aktiendepot bei der D.-Bank am 22.08.2002 sowie das Sparkonto Nr. ... bei der Sparkasse D. am 09.08.2002 aufgelöst wurden. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung ist für jeden Bewilligungszeitraum zu prüfen, ob vorhandenes Vermögen der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Stellung des Förderungsantrages noch vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 2 BAföG). Vor der Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Förderungsleistungen steht es einem potentiellen Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.02.1994, ESVGH 44, 204 = FamRZ 1995, 62). Lediglich rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nach Bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden hinzuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 846 = FamRZ 1983, 1174). Der Auszubildende handelt aber nur rechtsmissbräuchlich, wenn er - um eine Anrechnung von Vermögen im Bewilligungszeitraum zu vermeiden - Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung einzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.01.1983 a.a.O.). Eine derartige unentgeltliche Vermögensübertragung an einen Dritten ist vorliegend jedoch weder vom Studentenwerk H. geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat sowohl in seiner Widerspruchsbegründung als auch im vorliegenden Klageverfahren substantiiert geltend gemacht, das Vermögen des Aktiendepots bei der D.-Bank und auf dem Sparbuch bei der Sparkasse D. sei für eine Urlaubsreise, für Umzugskosten und zur Begleichung privater Schulden verwendet worden. Den hierfür benannten Beweisangeboten ist das Studentenwerk H. trotz des auch im vorliegenden Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 Abs. 1 SGB X) nicht nachgegangen. Dies ist nachzuholen. § 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X bestimmt ausdrücklich, dass die Behörde Beteiligte anhören, Zeugen vernehmen und einen Augenschein einnehmen kann. Da das Studentenwerk H. keinen Beweis erhoben hat, ist der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig, aber auch aufklärungsfähig.
20 
Das Studentenwerk H. hält dem Kläger in den angefochtenen Bescheiden vom 29.12.2005 weiter vor, er habe in grob fahrlässiger Weise unvollständige Angaben zur Höhe seines Vermögens bei der Antragstellung gemacht. Es hat jedoch nicht weiter geprüft, jedenfalls in den angefochtenen Entscheidungen nicht dargelegt, ob dies auch hinsichtlich des Bausparvermögens bei der BHW gilt. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, von dem Bausparvertrag bei der BHW habe er im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.10.2002 und am 17.09.2003 keine Kenntnis gehabt. Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens hat er als Zeuge seine Mutter benannt. Das Studentenwerk H. hat deshalb weiter zu ermitteln, ob dem Kläger auch hinsichtlich des Bausparvermögens bei der BHW grobe Fahrlässigkeit entgegengehalten werden kann. Bei der vorzunehmenden Neuberechnung des Vermögens des Klägers wird das Studentenwerk H. auch zu berücksichtigen haben, dass bei den Bausparverträgen eventuelle Bausparprämien, Arbeitnehmersparzulagen und Steuerbegünstigungen abzusetzen und damit nicht als Vermögen anzurechnen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 18.01.1980 - V 1227/79 - Juris -). Falls das Studentenwerk bei der anzustellenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide vom 28.11.2002 und vom 27.11.2003 wiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, dass diese rechtwidrig sind, wird es auch zu beachten haben, dass nach § 45 Abs. 1 SGB X die Rücknahme im Ermessen der Behörde steht. Diese Ermessensnorm erfordert eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.06.1991, BVerwGE 88, 342). Die Begründung des Rücknahmebescheids muss nicht nur erkennen lassen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung hat treffen wollen und getroffen hat, sondern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch diejenigen Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.06.1989, NVwZ-RR 1990, 249).
21 
Da nach Auffassung des Gerichts Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Umfangs des Vermögens des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.10.2002 und am 17.09.2003 erforderlich sind, hat das Gericht von der Möglichkeit nach § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO Gebrauch gemacht. Die Aufhebung ist dabei unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich, da der Beklagte die notwendigen Ermittlungen selbst vornehmen und nach deren Ergebnis entscheiden kann, ob die Voraussetzungen einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 28.11.2002 und vom 27.11.2003 vorliegen oder nicht.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.
23 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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