Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.8. 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
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Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG werden auch die im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kinder Asylberechtigter auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Elternteils unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wobei sich Identität und Geburtsdatum des Klägers nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zu A 11 K 12529/05 aus den Identitätsausweisen der Mutter und des Vaters ergeben. Die Anerkennung der Mutter ist nach dem Urteil vom 22.2.2007 (A 11 K 13977/04), das vor der mündlichen Verhandlung über die Klage des Klägers verkündet worden ist, auch nicht zurückzunehmen.
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Der Anerkennung des Klägers steht nicht die Vermutung entgegen, dass er in der Türkei vor politischer Verfolgung sicher war (§ 27 Abs. 1 und 3 S. 1 AsylVfG). Dies folgt schon daraus, dass § 27 AsylVfG auf Fälle des § 26 AsylVfG, in denen die politische Verfolgung der Familienangehörigen keine Rolle spielt, nicht anwendbar ist (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl., RdNr. 102 zu § 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.03.1999, NVwZ 1999, Beilage Nr. 11, 107).
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Der Anerkennung des Klägers steht auch nicht entgegen, dass Ausländer, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen, sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen können und nicht als Asylberechtigte anerkannt werden (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG). Die Einreise auf dem Landweg ist zunächst eine Unterstellung des Bundesamts, die im Widerspruch zu substantiierten Darlegungen des Klägers über seinen Flug mit einer türkischen Familie von Istanbul nach Frankfurt steht. Der hierzu verwendete Textbaustein, wonach der Einreiseweg nach angemessener Sachaufklärung durch das Bundesamt unaufklärbar sei, geht an der Niederschrift über die Anhörung und an den nachgereichten Ausführungen des Klägers vorbei. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger überhaupt nach Reiseunterlagen gefragt wurde, deren Weggabe die Aufklärungspflicht des Bundesamts wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Asylbewerber herabsetze. Dennoch hat der Kläger von sich aus noch berichtet, dass er in Frankfurt von seinem Schwager in Empfang genommen worden sei, was durchaus „Anlass zu weiterer Sachaufklärung“ geboten hätte. Für das Gericht kommt es allerdings bei der Anwendung des § 26 AsylVfG nicht auf den Einreiseweg an:
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Familienasyl nach § 26 AsylVfG wird auch nicht selbst politisch Verfolgten gewährt, weshalb es für diese nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG und damit auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des Art. 16a Abs. 2 GG ankommt, auf die sich § 26a AsylVfG bezieht. Auf solche aus einem sicheren Drittstaat Eingereiste muss sich deshalb auch die Rechtsfolge „Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt“ (§ 26a Abs. 1 S. 2 AsylVfG) nicht beziehen (vgl. Gerson, Drittstaatenklausel und Familienasyl, InfAuslR 1997, 253; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., RdNr. 192 f), zumal da § 26 AsylVfG auch für überhaupt nicht eingereiste, nämlich hier geborene Kinder gilt. Der erkennende Richter bleibt bei seiner Auffassung, dass sich entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6.5.1997, BVerwGE 104, 347) nicht dieses Verständnis des § 26a AsylVfG verbietet, sondern dessen Anwendung auf die Familienangehörigen nach § 26 AsylVfG - zwar nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2000, InfAuslR 2000, 364), aber aus den nachfolgenden Erwägungen zur damaligen Rechtslage (VG Stuttgart, Urt. v. 28.5.1998 - A 5 K 14857/96 -).
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Nach Art. 4 des Dubliner Übereinkommens vom 15.6.1990 (Gesetz vom 27.6.1994, BGBl. II S. 791) - DÜ -, in Kraft getreten am 1.9.1997 (Bekanntmachung v. 2.7.1997, BGBl. II S. 1452), ist für die Prüfung eines Asylantrags derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Familienangehöriger des zu dessen Kernfamilie gehörenden Asylbewerbers die Flüchtlingseigenschaft erlangt und seinen legalen Wohnsitz hat. Dies gilt selbstverständlich auch bei Einreise aus solchen von der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich definierten sicheren Drittstaaten, die nicht zu den Mitgliedstaaten des Übereinkommens gehören und daher nicht schon Ausnahmefälle nach § 26a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylVfG begründen. Die Anwendung der Drittstaatenklausel widerspräche in diesen Fällen der Zuständigkeit für die (sachliche) Prüfung des Asylantrags und dem eingangs des DÜ wiedergegebenen Bestreben, jedem Asylbewerber die Gewähr dafür zu bieten, dass sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird, und zu vermeiden, dass die Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben werden, ohne dass einer dieser Staaten sich für zuständig erklärt. Dies war bei der Einfügung des § 26a in das Asylverfahrensgesetz zum 1.7.1993 zwar noch nicht verbindlich, aber abzusehen und spricht deshalb von vornherein gegen dessen Anwendbarkeit auf die in § 26 AsylVfG wie in Art. 4 Abs. 2 DÜ eingegrenzten Familienangehörigen eines hier anerkannten Asylberechtigten. Entsprechendes gilt aufgrund des ebenfalls einschlägigen Art. 35 des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen, der allerdings mit Inkrafttreten des DÜ unanwendbar geworden ist (Art. 1 des Bonner Protokolls v. 26.4.1994, Gesetz vom 11.9.1995, BGBl. II S. 738; Bekanntmachung v. 3.7.1997, BGBl. II S. 1468).
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Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass nach Systematik und Zweck des Gesetzes die Anwendung des § 26a AsylVfG beim Familienasyl zur Eindämmung unkontrollierter Einreise geboten sei und auch Art. 5 DÜ primär an eine geordnete Einreise anknüpfe.
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Nach der in Art. 3 Abs. 2 DÜ festgelegten Rangfolge ist für die Prüfungszuständigkeit vorrangig eben Art. 4 DÜ maßgebend, bei dessen Anwendbarkeit somit der Zweck des § 26a AsylVfG, die über sichere Drittstaaten Eingereisten wieder in diese zurückschicken zu können (vgl. §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, 34a AsylVfG), unerreichbar ist. Zudem liegt es jedenfalls bei (anerkannt) politisch Verfolgten fern, dass der Gesetzgeber auf eine geordnete Einreise ihrer Kernfamilie hinwirken und dieser ansinnen will, den Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts folgend entweder im Heimatland die Anerkennung des Stammberechtigten abzuwarten oder im sicheren Drittstaat ein eigenes Asylverfahren zu durchlaufen (vgl. i.Ü. Gerson, Anmerkung zum Urt. v. 6.5.1997, InfAuslR 1997,424 ff).
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Systematisch lässt sich aus der Einfügung des § 26a nach § 26 AsylVfG nicht mehr herleiten als aus der bisherigen Stellung des § 27 AsylVfG (anderweitige Sicherheit vor Verfolgung), der wie der nachfolgende § 28 (Nachfluchttatbestände) die Anerkennungsmöglichkeiten einschränkt, ohne einen besonderen Zusammenhang mit deren Ausweitung durch § 26 aufzuweisen. Ein Zusammenhang besteht vielmehr zwischen § 26a und § 27, der dieser Einfügung angepasst wurde und mit dem Ausschluss der Anerkennung lediglich die Grenze des Asylgrundrechts konkretisiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1988, BVerwGE 79,347), was zusätzlich dafür spricht, dass sich auch der Ausschluss der Anerkennung nach § 26a Abs. 1 AsylVfG nur auf diejenigen bezieht, die sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen können. Der Berufung auf das darüber hinausgehende Familienasyl hingegen dürfte die anderweitige Sicherheit nach § 27 AsylVfG ebenso wenig entgegengehalten werden (vgl. GKAsylVfG, RdNr. 93 f zu § 26), zumal diese Regelung in Gestalt des § 2 AsylVfG a.F. älter ist als das Familienasyl in Gestalt des § 7a Abs. 3 AsylVfG a.F. und dieses somit ursprünglich nicht erfassen konnte. Andernfalls würde auch der Gesetzeszweck des Familienasyls (insoweit „lex posterior“), das Bundesamt und die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entlasten (vgl. BTDrucks. 11/6960 S. 29 f), bei anderweitiger Sicherheit wegen der dann gebotenen Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG ohne erkennbaren Sinn verfehlt, was schließlich wiederum auf eine Anwendung der Drittstaatenklausel regelmäßig ebenfalls zuträfe (vgl. Gerson, InfAuslR 1997, 425).
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Auch nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50 vom 25.2.2003), die das Dubliner Übereinkommen vom 15.6.1990 ersetzt und für den vorliegenden Asylantrag gilt (vgl. Art. 24 und 29), ist Deutschland vorrangig für die Prüfung zuständig (Art. 5 bis 8). Insbesondere der neu aufgenommene erste Rang für unbegleitete Minderjährige unabhängig vom Asylverfahren eines Familienangehörigen (Art. 6) und der an vierte Stelle gerückte Rang für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und Visa (Art. 9) sprechen gegen die Vorstellungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass die „gesamteuropäische Verteilungsregelung ... primär an eine geordnete Einreise anknüpft“ und der minderjährige Kläger von einem (hier unterstellten) Drittstaat aus zunächst seine (hier von der Ausländerbehörde verhinderte) reguläre Einreise hätte betreiben müssen. Dass die Vorschriften über das Familienasyl von der Drittstaatenregelung „nicht unberührt geblieben“ sind, ergibt sich auch keineswegs „am deutlichsten aus § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG“, der lediglich regelt, wann Satz 1 nicht gilt, ohne einen Bezug zu § 26 AsylVfG erkennen zu lassen.
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Für den Kläger ist ferner festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Von den Feststellungen zu § 60 AufenthG soll zwar nach § 31 Abs. 5 AsylVfG abgesehen werden, wenn ein Ausländer nach § 26 als Asylberechtigter anerkannt wird. Möglicherweise ist damit aber nur gemeint, dass zur Entlastung des Bundesamts und der Gerichte die Prüfung der Voraussetzungen unterbleiben soll, ohne dass abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auch vom (positiven) Feststellungsausspruch abzusehen wäre (so VGH Baden-Württ., Urt. v. 4.3.1993 - A 12 S 1380/91 - zu § 31 Abs. 4 AsylVfG a.F.). § 31 AsylVfG betrifft zudem nach seiner Überschrift die Entscheidungen des Bundesamts, das hier nun einmal die ebenfalls angegriffenen Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG (frühere Fassung des § 31 Abs. 5 AsylVfG) getroffen hat. Sollen jedoch in der Regel sowohl Sachverhaltsfeststellungen als auch der Feststellungsausspruch unterbleiben (so BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, BVerwGE 106, 339), eröffnet jedenfalls die vorliegende Konstellation eine Ausnahme:
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Der Entlastungszweck des § 31 Abs. 5 AsylVfG geht in der Regel dem Interesse des Asylbewerbers an der Feststellung eigener Verfolgungsgründe vor, wenn dieser die Rechtsstellung eines Asylberechtigten erhält. Dass der Kläger diese Rechtsstellung erhält, steht allerdings noch nicht fest, weil weder die Verpflichtung zu seiner Anerkennung noch das Urteil, mit dem die Rücknahme der Asylberechtigung seiner Mutter aufgehoben wurde, rechtskräftig ist. Dem ist zwar dadurch Rechnung zu tragen, dass jedenfalls die Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgehoben und im Bedarfsfalle dann eine erneute Feststellung getroffen wird (vgl. BVerwGE 106, 339 S. 344 f). Seit der Einführung des Familienabschiebungsschutzes (§ 26 Abs. 4 AsylVfG) durch Art. 3 Nr. 17 d) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) stellt sich aber der Entlastungszweck anders dar, da schon hiernach die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ohne Klärung der Verfolgungsgründe getroffen werden kann. Dann ist es einfacher und interessengerecht, die auch sonst neben der Anerkennung vorgesehene Feststellung zu treffen (vgl. § 31 Abs. 2 S. 1 AsylVfG) und nicht zurückzustellen oder - evtl. nur vorläufig - abzulehnen, zumal wenn eigene Verfolgungsgründe geltend gemacht werden.
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Im vorliegenden Fall scheinen zwar wegen der Asylberechtigung der Mutter die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AsylVfG nicht vorzuliegen, denn er lautet:
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Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
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Die Worte „Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, ...“ stellen sich aber bei näherer Überlegung nicht als eine Voraussetzung für den Familienabschiebungsschutz dar, sondern nur als eine Umschreibung des angenommenen Falles, für den der Gesetzgeber ein Regelungsbedürfnis erkannt hatte. Bei dieser Formulierung ist nicht bedacht, dass es auch Fälle geben kann, in denen „der Ausländer“ - hier die Mutter des Klägers - als asylberechtigt anerkannt worden ist, der Ehegatte bzw. das Kind jedoch kein Familienasyl nach § 26 Abs. 1 bzw. 2 AsylVfG erhält, etwa weil (entsprechend der Rechtsauffassung in BVerwGE 104, 347) § 26a AsylVfG angewandt wird. Dass dann die Absätze 1 bis 3 nicht entsprechend gelten sollen, die Feststellung nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG also nicht getroffen werden kann, wenn der Stammberechtigte außer der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch die Asylberechtigung erhalten hat, ist offensichtlich widersinnig und daher trotz des Gesetzeswortlauts nicht gewollt (vgl. Urt. des erkennenden Richters vom 19.1.2007 - A 11 K 13174/05 -). Auch wenn deshalb die einleitende Formulierung des § 26 Abs. 4 AsylVfG gegen die - oben verneinte - Anwendbarkeit des § 26a auf § 26 AsylVfG spricht, blieb das Regelungsbedürfnis für die seit Jahren anders entschiedenen Fälle. Die Anerkennung des Stammberechtigten steht deshalb der Anwendung des § 26 Abs. 4 AsylVfG nicht entgegen.
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Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG werden auch die im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kinder Asylberechtigter auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Elternteils unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wobei sich Identität und Geburtsdatum des Klägers nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zu A 11 K 12529/05 aus den Identitätsausweisen der Mutter und des Vaters ergeben. Die Anerkennung der Mutter ist nach dem Urteil vom 22.2.2007 (A 11 K 13977/04), das vor der mündlichen Verhandlung über die Klage des Klägers verkündet worden ist, auch nicht zurückzunehmen.
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Der Anerkennung des Klägers steht nicht die Vermutung entgegen, dass er in der Türkei vor politischer Verfolgung sicher war (§ 27 Abs. 1 und 3 S. 1 AsylVfG). Dies folgt schon daraus, dass § 27 AsylVfG auf Fälle des § 26 AsylVfG, in denen die politische Verfolgung der Familienangehörigen keine Rolle spielt, nicht anwendbar ist (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl., RdNr. 102 zu § 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.03.1999, NVwZ 1999, Beilage Nr. 11, 107).
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Der Anerkennung des Klägers steht auch nicht entgegen, dass Ausländer, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen, sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen können und nicht als Asylberechtigte anerkannt werden (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG). Die Einreise auf dem Landweg ist zunächst eine Unterstellung des Bundesamts, die im Widerspruch zu substantiierten Darlegungen des Klägers über seinen Flug mit einer türkischen Familie von Istanbul nach Frankfurt steht. Der hierzu verwendete Textbaustein, wonach der Einreiseweg nach angemessener Sachaufklärung durch das Bundesamt unaufklärbar sei, geht an der Niederschrift über die Anhörung und an den nachgereichten Ausführungen des Klägers vorbei. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger überhaupt nach Reiseunterlagen gefragt wurde, deren Weggabe die Aufklärungspflicht des Bundesamts wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Asylbewerber herabsetze. Dennoch hat der Kläger von sich aus noch berichtet, dass er in Frankfurt von seinem Schwager in Empfang genommen worden sei, was durchaus „Anlass zu weiterer Sachaufklärung“ geboten hätte. Für das Gericht kommt es allerdings bei der Anwendung des § 26 AsylVfG nicht auf den Einreiseweg an:
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Familienasyl nach § 26 AsylVfG wird auch nicht selbst politisch Verfolgten gewährt, weshalb es für diese nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG und damit auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des Art. 16a Abs. 2 GG ankommt, auf die sich § 26a AsylVfG bezieht. Auf solche aus einem sicheren Drittstaat Eingereiste muss sich deshalb auch die Rechtsfolge „Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt“ (§ 26a Abs. 1 S. 2 AsylVfG) nicht beziehen (vgl. Gerson, Drittstaatenklausel und Familienasyl, InfAuslR 1997, 253; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., RdNr. 192 f), zumal da § 26 AsylVfG auch für überhaupt nicht eingereiste, nämlich hier geborene Kinder gilt. Der erkennende Richter bleibt bei seiner Auffassung, dass sich entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6.5.1997, BVerwGE 104, 347) nicht dieses Verständnis des § 26a AsylVfG verbietet, sondern dessen Anwendung auf die Familienangehörigen nach § 26 AsylVfG - zwar nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2000, InfAuslR 2000, 364), aber aus den nachfolgenden Erwägungen zur damaligen Rechtslage (VG Stuttgart, Urt. v. 28.5.1998 - A 5 K 14857/96 -).
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Nach Art. 4 des Dubliner Übereinkommens vom 15.6.1990 (Gesetz vom 27.6.1994, BGBl. II S. 791) - DÜ -, in Kraft getreten am 1.9.1997 (Bekanntmachung v. 2.7.1997, BGBl. II S. 1452), ist für die Prüfung eines Asylantrags derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Familienangehöriger des zu dessen Kernfamilie gehörenden Asylbewerbers die Flüchtlingseigenschaft erlangt und seinen legalen Wohnsitz hat. Dies gilt selbstverständlich auch bei Einreise aus solchen von der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich definierten sicheren Drittstaaten, die nicht zu den Mitgliedstaaten des Übereinkommens gehören und daher nicht schon Ausnahmefälle nach § 26a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylVfG begründen. Die Anwendung der Drittstaatenklausel widerspräche in diesen Fällen der Zuständigkeit für die (sachliche) Prüfung des Asylantrags und dem eingangs des DÜ wiedergegebenen Bestreben, jedem Asylbewerber die Gewähr dafür zu bieten, dass sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird, und zu vermeiden, dass die Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben werden, ohne dass einer dieser Staaten sich für zuständig erklärt. Dies war bei der Einfügung des § 26a in das Asylverfahrensgesetz zum 1.7.1993 zwar noch nicht verbindlich, aber abzusehen und spricht deshalb von vornherein gegen dessen Anwendbarkeit auf die in § 26 AsylVfG wie in Art. 4 Abs. 2 DÜ eingegrenzten Familienangehörigen eines hier anerkannten Asylberechtigten. Entsprechendes gilt aufgrund des ebenfalls einschlägigen Art. 35 des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen, der allerdings mit Inkrafttreten des DÜ unanwendbar geworden ist (Art. 1 des Bonner Protokolls v. 26.4.1994, Gesetz vom 11.9.1995, BGBl. II S. 738; Bekanntmachung v. 3.7.1997, BGBl. II S. 1468).
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Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass nach Systematik und Zweck des Gesetzes die Anwendung des § 26a AsylVfG beim Familienasyl zur Eindämmung unkontrollierter Einreise geboten sei und auch Art. 5 DÜ primär an eine geordnete Einreise anknüpfe.
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Nach der in Art. 3 Abs. 2 DÜ festgelegten Rangfolge ist für die Prüfungszuständigkeit vorrangig eben Art. 4 DÜ maßgebend, bei dessen Anwendbarkeit somit der Zweck des § 26a AsylVfG, die über sichere Drittstaaten Eingereisten wieder in diese zurückschicken zu können (vgl. §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, 34a AsylVfG), unerreichbar ist. Zudem liegt es jedenfalls bei (anerkannt) politisch Verfolgten fern, dass der Gesetzgeber auf eine geordnete Einreise ihrer Kernfamilie hinwirken und dieser ansinnen will, den Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts folgend entweder im Heimatland die Anerkennung des Stammberechtigten abzuwarten oder im sicheren Drittstaat ein eigenes Asylverfahren zu durchlaufen (vgl. i.Ü. Gerson, Anmerkung zum Urt. v. 6.5.1997, InfAuslR 1997,424 ff).
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Systematisch lässt sich aus der Einfügung des § 26a nach § 26 AsylVfG nicht mehr herleiten als aus der bisherigen Stellung des § 27 AsylVfG (anderweitige Sicherheit vor Verfolgung), der wie der nachfolgende § 28 (Nachfluchttatbestände) die Anerkennungsmöglichkeiten einschränkt, ohne einen besonderen Zusammenhang mit deren Ausweitung durch § 26 aufzuweisen. Ein Zusammenhang besteht vielmehr zwischen § 26a und § 27, der dieser Einfügung angepasst wurde und mit dem Ausschluss der Anerkennung lediglich die Grenze des Asylgrundrechts konkretisiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1988, BVerwGE 79,347), was zusätzlich dafür spricht, dass sich auch der Ausschluss der Anerkennung nach § 26a Abs. 1 AsylVfG nur auf diejenigen bezieht, die sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen können. Der Berufung auf das darüber hinausgehende Familienasyl hingegen dürfte die anderweitige Sicherheit nach § 27 AsylVfG ebenso wenig entgegengehalten werden (vgl. GKAsylVfG, RdNr. 93 f zu § 26), zumal diese Regelung in Gestalt des § 2 AsylVfG a.F. älter ist als das Familienasyl in Gestalt des § 7a Abs. 3 AsylVfG a.F. und dieses somit ursprünglich nicht erfassen konnte. Andernfalls würde auch der Gesetzeszweck des Familienasyls (insoweit „lex posterior“), das Bundesamt und die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entlasten (vgl. BTDrucks. 11/6960 S. 29 f), bei anderweitiger Sicherheit wegen der dann gebotenen Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG ohne erkennbaren Sinn verfehlt, was schließlich wiederum auf eine Anwendung der Drittstaatenklausel regelmäßig ebenfalls zuträfe (vgl. Gerson, InfAuslR 1997, 425).
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Auch nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50 vom 25.2.2003), die das Dubliner Übereinkommen vom 15.6.1990 ersetzt und für den vorliegenden Asylantrag gilt (vgl. Art. 24 und 29), ist Deutschland vorrangig für die Prüfung zuständig (Art. 5 bis 8). Insbesondere der neu aufgenommene erste Rang für unbegleitete Minderjährige unabhängig vom Asylverfahren eines Familienangehörigen (Art. 6) und der an vierte Stelle gerückte Rang für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und Visa (Art. 9) sprechen gegen die Vorstellungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass die „gesamteuropäische Verteilungsregelung ... primär an eine geordnete Einreise anknüpft“ und der minderjährige Kläger von einem (hier unterstellten) Drittstaat aus zunächst seine (hier von der Ausländerbehörde verhinderte) reguläre Einreise hätte betreiben müssen. Dass die Vorschriften über das Familienasyl von der Drittstaatenregelung „nicht unberührt geblieben“ sind, ergibt sich auch keineswegs „am deutlichsten aus § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG“, der lediglich regelt, wann Satz 1 nicht gilt, ohne einen Bezug zu § 26 AsylVfG erkennen zu lassen.
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Für den Kläger ist ferner festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Von den Feststellungen zu § 60 AufenthG soll zwar nach § 31 Abs. 5 AsylVfG abgesehen werden, wenn ein Ausländer nach § 26 als Asylberechtigter anerkannt wird. Möglicherweise ist damit aber nur gemeint, dass zur Entlastung des Bundesamts und der Gerichte die Prüfung der Voraussetzungen unterbleiben soll, ohne dass abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auch vom (positiven) Feststellungsausspruch abzusehen wäre (so VGH Baden-Württ., Urt. v. 4.3.1993 - A 12 S 1380/91 - zu § 31 Abs. 4 AsylVfG a.F.). § 31 AsylVfG betrifft zudem nach seiner Überschrift die Entscheidungen des Bundesamts, das hier nun einmal die ebenfalls angegriffenen Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG (frühere Fassung des § 31 Abs. 5 AsylVfG) getroffen hat. Sollen jedoch in der Regel sowohl Sachverhaltsfeststellungen als auch der Feststellungsausspruch unterbleiben (so BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, BVerwGE 106, 339), eröffnet jedenfalls die vorliegende Konstellation eine Ausnahme:
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Der Entlastungszweck des § 31 Abs. 5 AsylVfG geht in der Regel dem Interesse des Asylbewerbers an der Feststellung eigener Verfolgungsgründe vor, wenn dieser die Rechtsstellung eines Asylberechtigten erhält. Dass der Kläger diese Rechtsstellung erhält, steht allerdings noch nicht fest, weil weder die Verpflichtung zu seiner Anerkennung noch das Urteil, mit dem die Rücknahme der Asylberechtigung seiner Mutter aufgehoben wurde, rechtskräftig ist. Dem ist zwar dadurch Rechnung zu tragen, dass jedenfalls die Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgehoben und im Bedarfsfalle dann eine erneute Feststellung getroffen wird (vgl. BVerwGE 106, 339 S. 344 f). Seit der Einführung des Familienabschiebungsschutzes (§ 26 Abs. 4 AsylVfG) durch Art. 3 Nr. 17 d) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) stellt sich aber der Entlastungszweck anders dar, da schon hiernach die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ohne Klärung der Verfolgungsgründe getroffen werden kann. Dann ist es einfacher und interessengerecht, die auch sonst neben der Anerkennung vorgesehene Feststellung zu treffen (vgl. § 31 Abs. 2 S. 1 AsylVfG) und nicht zurückzustellen oder - evtl. nur vorläufig - abzulehnen, zumal wenn eigene Verfolgungsgründe geltend gemacht werden.
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Im vorliegenden Fall scheinen zwar wegen der Asylberechtigung der Mutter die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AsylVfG nicht vorzuliegen, denn er lautet:
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Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
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Die Worte „Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, ...“ stellen sich aber bei näherer Überlegung nicht als eine Voraussetzung für den Familienabschiebungsschutz dar, sondern nur als eine Umschreibung des angenommenen Falles, für den der Gesetzgeber ein Regelungsbedürfnis erkannt hatte. Bei dieser Formulierung ist nicht bedacht, dass es auch Fälle geben kann, in denen „der Ausländer“ - hier die Mutter des Klägers - als asylberechtigt anerkannt worden ist, der Ehegatte bzw. das Kind jedoch kein Familienasyl nach § 26 Abs. 1 bzw. 2 AsylVfG erhält, etwa weil (entsprechend der Rechtsauffassung in BVerwGE 104, 347) § 26a AsylVfG angewandt wird. Dass dann die Absätze 1 bis 3 nicht entsprechend gelten sollen, die Feststellung nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG also nicht getroffen werden kann, wenn der Stammberechtigte außer der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch die Asylberechtigung erhalten hat, ist offensichtlich widersinnig und daher trotz des Gesetzeswortlauts nicht gewollt (vgl. Urt. des erkennenden Richters vom 19.1.2007 - A 11 K 13174/05 -). Auch wenn deshalb die einleitende Formulierung des § 26 Abs. 4 AsylVfG gegen die - oben verneinte - Anwendbarkeit des § 26a auf § 26 AsylVfG spricht, blieb das Regelungsbedürfnis für die seit Jahren anders entschiedenen Fälle. Die Anerkennung des Stammberechtigten steht deshalb der Anwendung des § 26 Abs. 4 AsylVfG nicht entgegen.
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