Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 17 K 126/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin des Beklagten mit einem Bemessungssatz für Beihilfe von 50 %.
Am 17.04.2006 stellte sie einen Antrag auf Beihilfe u.a. für Aufwendungen für RelaxSan HE und Spiruptilo "Flamingo" HE in Höhe von 132,50 EUR nach einer Verordnung des Heilpraktikers ... vom 17.03.2006. Diese Verordnung enthielt den Vermerk: "Rezepturarzneimittel, dient der Heilung, nicht der Nahrungsergänzung".
Mit Bescheid vom 17.05.2006 lehnte das LBV den Antrag insoweit ab.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie berief sich darauf, sie müsse Beihilfe bekommen, da die Verordnung zu Heilzwecken erfolgt sei. Weiter bezog sie sich auf Rechtsprechung des OVG Koblenz und des AG Frankfurt am Main.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 - abgeschickt am 09.06.2006 - wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, ein Mittel sei nicht beihilfefähig wenn es geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Dies sei vorliegend der Fall, da die Präparate Nahrungsergänzungsmittel seien.
Am 11.07.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich zusätzlich darauf, bei den streitigen Mitteln handele es sich um biomolekulare Rezepturen. Sie enthielten zusätzliche medizinische Wirkstoffe. Sie würden in der Apotheke hergestellt und seien keine Nahrungsergänzungsmittel. In anderen Ländern seien sie als Medikamente zugelassen. Es handele sich um Rezepturarzneimittel, die nur von einem Therapeuten verordnet werden dürften. Sie hätten heilende und lindernde Wirkung. Um Nahrungsergänzungsmittel handele es sich nicht, da sie nicht in der Liste der Nahrungsergänzungsmittel enthalten seien. Schließlich hat die Klägerin Produktbeschreibungen der Mittel vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihr für Aufwendungen aufgrund der Verordnung von ... vom 17.03.2006 Beihilfe in Höhe von 66,25 EUR zu gewähren, und den Bescheid des LBV vom 17.05.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er beruft sich weiterhin darauf, bei den Mitteln handele es sich um Nahrungsergänzungsmittel.
12 
Das Gericht hat eine Stellungnahme des Gesundheitsamts ... vom 15.03.2007 eingeholt.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der Stellungnahme des Gesundheitsamts ... vom 15.03.2007 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe.
16 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.
17 
Als Arzneimittel im Sinne der Beihilfevorschriften, insbesondere im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO kommen grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Das deckt sich im Wesentlichen mit dem engeren Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Diese Begriffsbestimmung ist zwar angesichts des ganz andersartigen Zweckes des Arzneimittelgesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (§ 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Sie kann aber als Ausgangspunkt für die Bestimmung der dort verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996, ZBR 1996, 314). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Keine Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). § 2 Abs. 2 LFGB verweist insoweit auf die Definition des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Danach sind "Lebensmittel" alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch diätetische Lebensmittel; dies sind nach § 1 Abs. 1 Diätverordnung Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 4 a Diätverordnung auch diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten); dies sind Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie werden nach § 1 Abs. 4 a S. 3 Diätverordnung unterteilt in vollständige bilanzierte Diäten und in ergänzende bilanzierte Diäten.
18 
In Zweifelsfällen kommt es für die begriffliche Abgrenzung (Arzneimittel/Lebensmittel bzw. Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen) entscheidend auch auf die vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung des Mittels an. In der Regel bestehen keine Zweifel daran, dass die vom Hersteller genannte Zweckbestimmung zutreffenden Aufschluss darüber gibt, welchem Zweck nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsauffassung das Mittel zu dienen bestimmt ist (vgl. insgesamt Urt. der erkennenden Kammer vom 09.05.2007 - 17 K 1795/06 -).
19 
Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, wie sich die Zweckbestimmung des Produkts für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher darstellt; die Verkehrsauffassung knüpft regelmäßig an eine schon besehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihre Anwendung an, die wiederum davon abhängt welche Anwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben (OVG Lüneburg, Beschl. vom 08.07.2004, NVwZ-RR 2004, 840, zur Abgrenzung von Lebensmitteln (Nahrungsergänzungsmitteln) und Arzneimitteln; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, DÖV 1995, 685, zur Arzneimitteleigenschaft). Die Einschätzung, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, kann dagegen nicht von der konkreten Behandlung abhängen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.08.2000 - 4 S 856/00 -). Der insoweit abweichenden Auffassung des OVG Koblenz (vgl. Urt. v. 27.02.1998 - 2 A 13192/96.OVG -) vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Insbesondere kann es keine Frage der Menge sein, ob ein Mittel als Arzneimittel angesehen wird. So kann zum Beispiel Mineralwasser nicht dadurch zu einem Arzneimittel werden, dass ein Arzt seinem Patienten Mineralwasser zur Einnahme von - weit über dem Durchschnitt liegenden - 4 Litern pro Tag verschreibt.
20 
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach der in den Behördenakten enthaltenen Selbstdarstellung der Herstellerfirma Heck Bio-Pharma im Internet bei den streitigen Mitteln um Multi-Mineralstoffrezepturen. Keine Rede ist dort von "Arzneimitteln" oder "Rezepturarzneimitteln". Auch unter dem dort enthaltenen Oberbegriff der "Rezepturen" steht nur "gezielte Mikronährstoff-Kombinationen auf wissenschaftlicher Basis". Ein durchschnittlicher Betrachter wird diese Angaben dahin verstehen, dass es sich bei den Präparaten um Nahrungs- bzw. Nahrungsergänzungsmittel handelt, ein Hinweis auf Wirkungen als Arzneimittel lässt sich daraus nicht entnehmen. Der dort verwandte Begriff "Mikronährstoff-Kombinationen" spricht vielmehr eindeutig für Nahrungsergänzungsmittel. Auch aus den mit der Klageschrift vorgelegten Produktbeschreibungen der Herstellerfirma lässt sich nichts anderes entnehmen. Dort werden die Produkte als "biomolekulare Rezepturen" bezeichnet, woraus sich ebenfalls kein Hinweis auf Heilwirkungen entnehmen lässt. Die Produktbeschreibung für Spiruptilo "Flamingo" wird darüber hinaus mit dem Zusatz: "Für mehr Vitalität und Leistungsfähigkeit" versehen. Auch daraus lässt sich nicht auf eine Wirkung als Arzneimittel schließen. Schließlich enthalten auch die Einzelbeschreibungen zu den Zweckbestimmungen der Rezepturen keine Hinweise auf heilende, lindernde, verhütende oder erkennende Wirkung in Bezug auf Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden. Die dort genannten "Wirkungen" sind völlig unspezifisch und allgemein gehalten und nicht etwa auf bestimmte Erkrankungen bezogen. Dabei reicht insbesondere eine "Beeinflussung" nicht aus. Es wäre Sache des Herstellers, konkrete Wirkungen als Arzneimittel anzugeben, schon um auch die übrigen Rechtsfolgen einer solchen Klassifizierung herbeizuführen. Danach spricht alles dafür, dass es sich - ausschließlich - um Lebensmittel handelt.
21 
Diese Einschätzung wird im Ergebnis durch die Stellungnahme des Gesundheitsamts ... vom 15.03.2007 bestätigt. Dort wird ausgeführt, dass nach den Angaben des Herstellers zwar unterstützende, sublimierende, regulierende oder stimulierende Funktionen genannt werden, jedoch keine heilenden Funktionen. Darüber hinaus wird dargelegt, dass für die Bestandteile der Produkte ein therapeutischer Nachweis fehlt bzw. nicht ausreichend gesichert ist. Auch dies spricht gegen die Annahme einer Arzneimitteleigenschaft.
22 
Darüber hinaus ist nach dem Urteil der erkennenden Kammer vom 09.05.2007 (a.a.O.) bei Mitteln, die auch anderen Zwecken als der Krankenbehandlung zu dienen bestimmt sind, zu fordern, dass sie im konkreten Fall zur Krankenbehandlung eingesetzt werden. Dies ist vorliegend nicht dargetan. Zwar enthielt die Verordnung vom 17.03.2006 den Vermerk: "Rezepturarzneimittel, dient der Heilung, nicht der Nahrungsergänzung". Dies genügt aber nicht, da nicht erkennbar ist, der Heilung welcher Erkrankung die Mittel dienen sollen. Die mit gerichtlicher Verfügung vom 13.06.2007 hierzu angeforderte Äußerung von ... hat die Klägerin nicht vorgelegt.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Gericht schließt sich insoweit der Entscheidung im Urteil der erkennenden Kammer vom 09.05.2007 (a.a.O.) und in vergleichbaren später entschiedenen Fällen an.

Gründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe.
16 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.
17 
Als Arzneimittel im Sinne der Beihilfevorschriften, insbesondere im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO kommen grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Das deckt sich im Wesentlichen mit dem engeren Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Diese Begriffsbestimmung ist zwar angesichts des ganz andersartigen Zweckes des Arzneimittelgesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (§ 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Sie kann aber als Ausgangspunkt für die Bestimmung der dort verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996, ZBR 1996, 314). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Keine Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). § 2 Abs. 2 LFGB verweist insoweit auf die Definition des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Danach sind "Lebensmittel" alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch diätetische Lebensmittel; dies sind nach § 1 Abs. 1 Diätverordnung Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 4 a Diätverordnung auch diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten); dies sind Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie werden nach § 1 Abs. 4 a S. 3 Diätverordnung unterteilt in vollständige bilanzierte Diäten und in ergänzende bilanzierte Diäten.
18 
In Zweifelsfällen kommt es für die begriffliche Abgrenzung (Arzneimittel/Lebensmittel bzw. Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen) entscheidend auch auf die vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung des Mittels an. In der Regel bestehen keine Zweifel daran, dass die vom Hersteller genannte Zweckbestimmung zutreffenden Aufschluss darüber gibt, welchem Zweck nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsauffassung das Mittel zu dienen bestimmt ist (vgl. insgesamt Urt. der erkennenden Kammer vom 09.05.2007 - 17 K 1795/06 -).
19 
Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, wie sich die Zweckbestimmung des Produkts für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher darstellt; die Verkehrsauffassung knüpft regelmäßig an eine schon besehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihre Anwendung an, die wiederum davon abhängt welche Anwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben (OVG Lüneburg, Beschl. vom 08.07.2004, NVwZ-RR 2004, 840, zur Abgrenzung von Lebensmitteln (Nahrungsergänzungsmitteln) und Arzneimitteln; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, DÖV 1995, 685, zur Arzneimitteleigenschaft). Die Einschätzung, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, kann dagegen nicht von der konkreten Behandlung abhängen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.08.2000 - 4 S 856/00 -). Der insoweit abweichenden Auffassung des OVG Koblenz (vgl. Urt. v. 27.02.1998 - 2 A 13192/96.OVG -) vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Insbesondere kann es keine Frage der Menge sein, ob ein Mittel als Arzneimittel angesehen wird. So kann zum Beispiel Mineralwasser nicht dadurch zu einem Arzneimittel werden, dass ein Arzt seinem Patienten Mineralwasser zur Einnahme von - weit über dem Durchschnitt liegenden - 4 Litern pro Tag verschreibt.
20 
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach der in den Behördenakten enthaltenen Selbstdarstellung der Herstellerfirma Heck Bio-Pharma im Internet bei den streitigen Mitteln um Multi-Mineralstoffrezepturen. Keine Rede ist dort von "Arzneimitteln" oder "Rezepturarzneimitteln". Auch unter dem dort enthaltenen Oberbegriff der "Rezepturen" steht nur "gezielte Mikronährstoff-Kombinationen auf wissenschaftlicher Basis". Ein durchschnittlicher Betrachter wird diese Angaben dahin verstehen, dass es sich bei den Präparaten um Nahrungs- bzw. Nahrungsergänzungsmittel handelt, ein Hinweis auf Wirkungen als Arzneimittel lässt sich daraus nicht entnehmen. Der dort verwandte Begriff "Mikronährstoff-Kombinationen" spricht vielmehr eindeutig für Nahrungsergänzungsmittel. Auch aus den mit der Klageschrift vorgelegten Produktbeschreibungen der Herstellerfirma lässt sich nichts anderes entnehmen. Dort werden die Produkte als "biomolekulare Rezepturen" bezeichnet, woraus sich ebenfalls kein Hinweis auf Heilwirkungen entnehmen lässt. Die Produktbeschreibung für Spiruptilo "Flamingo" wird darüber hinaus mit dem Zusatz: "Für mehr Vitalität und Leistungsfähigkeit" versehen. Auch daraus lässt sich nicht auf eine Wirkung als Arzneimittel schließen. Schließlich enthalten auch die Einzelbeschreibungen zu den Zweckbestimmungen der Rezepturen keine Hinweise auf heilende, lindernde, verhütende oder erkennende Wirkung in Bezug auf Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden. Die dort genannten "Wirkungen" sind völlig unspezifisch und allgemein gehalten und nicht etwa auf bestimmte Erkrankungen bezogen. Dabei reicht insbesondere eine "Beeinflussung" nicht aus. Es wäre Sache des Herstellers, konkrete Wirkungen als Arzneimittel anzugeben, schon um auch die übrigen Rechtsfolgen einer solchen Klassifizierung herbeizuführen. Danach spricht alles dafür, dass es sich - ausschließlich - um Lebensmittel handelt.
21 
Diese Einschätzung wird im Ergebnis durch die Stellungnahme des Gesundheitsamts ... vom 15.03.2007 bestätigt. Dort wird ausgeführt, dass nach den Angaben des Herstellers zwar unterstützende, sublimierende, regulierende oder stimulierende Funktionen genannt werden, jedoch keine heilenden Funktionen. Darüber hinaus wird dargelegt, dass für die Bestandteile der Produkte ein therapeutischer Nachweis fehlt bzw. nicht ausreichend gesichert ist. Auch dies spricht gegen die Annahme einer Arzneimitteleigenschaft.
22 
Darüber hinaus ist nach dem Urteil der erkennenden Kammer vom 09.05.2007 (a.a.O.) bei Mitteln, die auch anderen Zwecken als der Krankenbehandlung zu dienen bestimmt sind, zu fordern, dass sie im konkreten Fall zur Krankenbehandlung eingesetzt werden. Dies ist vorliegend nicht dargetan. Zwar enthielt die Verordnung vom 17.03.2006 den Vermerk: "Rezepturarzneimittel, dient der Heilung, nicht der Nahrungsergänzung". Dies genügt aber nicht, da nicht erkennbar ist, der Heilung welcher Erkrankung die Mittel dienen sollen. Die mit gerichtlicher Verfügung vom 13.06.2007 hierzu angeforderte Äußerung von ... hat die Klägerin nicht vorgelegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Gericht schließt sich insoweit der Entscheidung im Urteil der erkennenden Kammer vom 09.05.2007 (a.a.O.) und in vergleichbaren später entschiedenen Fällen an.

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