Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 3332/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erstattung eines von ihr als Vorauszahlung auf den Abwasser- und den Wasserversorgungsbeitrag entrichteten Betrags.
Die Klägerin ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Östlich des H.- Wegs, 2. Änderung“ gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ... in E.. Der Erwerb des 457 m² großen Grundstücks erfolgte aufgrund eines mit der Beklagten am 7.10.1997 geschlossenen Kaufvertrags. Die Beteiligten vereinbarten dabei einen Kaufpreis in Höhe von 220 DM pro m². Sie verpflichteten sich ferner, eine Vereinbarung über die pauschalierte Ablösung der - in dem Kaufpreis nicht enthaltenen - Erschließungsbeiträge nach dem BauGB sowie der Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz abzuschließen. Als Vorauszahlung auf die „Erschließungskosten“ wurde ein Betrag von 20.565 DM oder 45 DM pro m² vereinbart und von der Klägerin zusammen mit dem Kaufpreis bezahlt. Der - auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsfläche von (1,25 x 457 m 2 =) 571,25 m 2 berechnete - Betrag schlüsselt sich auf in einen Abwasserteilbeitrag für den öffentlichen Kanal in Höhe von (571,25 x 5,50 DM =) 3.141,88 DM, einen Abwasserteilbeitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks in Höhe von (571,25 x 3,50 DM =) 1.999,38 DM sowie einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von (571,25 x 4,50 DM + 7 % MWSt. =) 2.750,57 DM. In Bezug auf den Restbetrag von 12.673,17 DM (= 6.479,69 EUR) kamen die Beteiligten überein, dass dieser Betrag als Vorauszahlung auf die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB anzurechnen sei.
Mit Bescheid vom 11.12.2006 setzte die Beklagte den von der Klägerin für das Grundstück Flst.Nr. ... zu bezahlenden Erschließungsbeitrag auf 6.175,21 EUR fest. Auf den Beitrag wurde eine Vorausleistung von 6.479,69 EUR angerechnet. Der sich daraus zu Gunsten der Klägerin ergebende Betrag von 304,48 EUR wurde ihr von der Beklagten erstattet. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 28.12.2006 und 9.1.2007 forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von (weiteren) 4.035,03 EUR und begründete dies damit, dass sie auf die bisher nicht veranlagten Beiträge nach dem KAG eine Vorauszahlung in dieser Höhe geleistet habe. Da eine wirksame Ablösungsvereinbarung über diese Beiträge nicht geschlossen worden sei und eine Veranlagung durch Bescheid wegen der inzwischen eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sei, sei ihr die Vorauszahlung zu erstatten.
In ihrer Antwort vom 14.2.2007 erklärte die Beklagte, dass sie die Forderung der Klägerin für nicht berechtigt halte. Vorauszahlungen auf die Beiträge nach dem KAG könnten sowohl durch Bescheid festgesetzt als auch in einem Grundstückskaufvertrag vereinbart werden. Werde ein Vorauszahlungsbescheid erlassen, so tilge dieser die Beitragspflicht in Höhe der Vorauszahlung und nehme, wenn ein endgültiger Bescheid nicht erlassen werde, nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO die Rechtsnatur eines endgültigen Beitragsbescheids an. Ein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlung bestehe daher nicht, da die von der Klägerin geleistete Vorauszahlung den entstandenen Beitrag in der im Kaufvertrag genannten Höhe getilgt habe.
Die Klägerin hat am 11.5.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie macht geltend, die Beitragsverpflichtung entstehe mit der Anschlussmöglichkeit. Diese sei im vorliegenden Fall bereits vor dem Erwerb des Grundstücks am 7.10.1999 gegeben gewesen. Im Zeitpunkt der Festsetzung des Erschließungsbeitrags sei daher hinsichtlich des Abwasser- und des Wasserversorgungsbeitrags bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Die im Kaufvertrag mit der Beklagten getroffenen Absprachen enthielten keine Ablösungsvereinbarung und könnten auch nicht als solche gewertet werden.
Die Klägerin beantragt
die Beklagte zu verurteilen, ihr den als Vorauszahlung auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz gezahlten Betrag von 4.035,03 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie erwidert: In der seinerzeit im Kaufvertrag abgeschlossenen Vorauszahlungsvereinbarung liege der Behaltensgrund für die gezahlten Beträge, so dass ein Erstattungsanspruch nicht bestehe. Die Vereinbarung von Vorauszahlungen auf die Erschließungskosten sei zulässig, sofern - wie im vorliegenden Fall geschehen - den Betrag aufgegliedert werde und somit Klarheit bestehe, welcher Betrag auf Kanal, Klärwerk und Wasserversorgung entfalle. Das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung sei dagegen nicht Voraussetzungen für den Abschluss einer solchen Vereinbarung. Da die Beitragsschuld in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen getilgt worden sei, bedürfe es des Erlasses eines endgültigen Beitragsbescheids nicht mehr.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I.
14 
Die auf eine unmittelbare Geldzahlung gerichtete Klage dürfte bereits unzulässig sein. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 AO betreffen, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Verwaltungsakt zu entscheiden, weshalb die Klägerin statt einer allgemeinen Leistungsklage eine Verpflichtungsklage hätte erheben müssen. Eine entsprechende Umdeutung ihres Klagebegehrens dürfte jedenfalls daran scheitern, dass die Klägerin das vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat.
II.
15 
Die Kammer sieht jedoch davon ab, dem weiter nach zu gehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass ihr die Beklagte den 1997 als Vorauszahlung auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz entrichteten Betrag erstattet.
16 
1. Die Klägerin begründet den von ihr geltend gemachten Anspruch in erster Linie damit, dass hinsichtlich des für ihr Grundstück zu bezahlenden Abwasser- und Wasserversorgungsbeitrags inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weshalb ihr die 1997 auf diese Beiträge geleistete Vorauszahlung zurückgewährt werden müsse. Diese Schlussfolgerung geht fehl. Zwar steht außer Frage, dass die für die Festsetzung der Beiträge geltende Frist auch dann schon vor einiger Zeit abgelaufen ist, wenn die 1986 erlassenen, früheren Satzungen der Beklagten nichtig sind und eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin erst durch das Inkrafttreten der am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Satzungen entstanden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit § 170 AO beträgt die Frist für die Erhebung von Kommunalabgaben einheitlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe entstanden ist. Ausgehend von der Wirksamkeit der neugefassten Satzungen der Beklagten ist somit im vorliegenden Fall spätestens mit Ablauf des 31.12.2005 Festsetzungsverjährung eingetreten. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass ihr die zuvor geleistete Vorauszahlung auf die Beiträge erstattet werden müsste.
17 
Bei einer Vorauszahlung, wie sie die Beteiligten in dem am 7.10.1997 geschlossenen Kaufvertrag vereinbart hatten, handelt es sich um eine vorläufige Leistung auf den Beitrag, die mit dem später festzusetzenden Beitrag zu verrechnen ist. Die Abhängigkeit der Vorausleistung von der späteren Beitragspflicht bewirkt, dass die Vorausleistung das rechtliche Schicksal des eigentlichen Beitrags insofern teilt, als ihre Rechtsgrundlage entfällt, sobald feststeht, dass eine Beitragspflicht endgültig nicht entstehen kann, etwa weil die Möglichkeit, das betreffende Grundstück an die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde anzuschließen, inzwischen entfallen ist. In einem solchen Fall wird mangels einer Beitragspflicht auch der Vorauszahlung die Rechtsgrundlage entzogen (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 5.9.1975 - IV CB 75.73 - NJW 1976, 818).
18 
Etwas anderes gilt für den Fall, dass der Vorauszahlung eine wirksam entstandene Beitragspflicht gegenübergestanden hat und der Erlass eines Beitragsbescheids nur deshalb nicht mehr möglich ist, weil die für die Festsetzung der Beitragsforderung geltende Frist inzwischen abgelaufen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 47 AO führt zwar die Festsetzungsverjährung - anders als die nur eine Einrede begründende bürgerlich-rechtliche Verjährung - zum Erlöschen der Abgabenschuld. Das kann jedoch nur in dem Umfang gelten, in dem die Abgabenschuld bei Eintritt der Festsetzungsverjährung noch besteht und nicht schon vorher erloschen ist. Soweit der Beitragsschuldner - wie hier - eine Vorauszahlung erbracht hat, fehlt es an dieser Voraussetzung. Da die Vorauszahlung dazu bestimmt ist, mit der späteren Abgabenforderung verrechnet zu werden, bewirkt sie, dass die Abgabenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens in Höhe der Vorauszahlung „ipso facto“ getilgt wird, d. h. ohne dass es hierzu eines Verwaltungsaktes bedarf. Eine von dem Beitragsschuldner erbrachte Vorauszahlung wirkt sich somit im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht anders aus, als es für eine in diesem Zeitpunkt erfolgende Leistung zuträfe: Ihre Erfüllungswirkung war nur so lange aufgeschoben, wie es noch an dem Beitragsanspruch fehlte, zu dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte (BVerwG, Urt. v. 5.9.1975, a.a.O., sowie Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 14.94 - NVwZ-RR 1996, 465). Eine Vorauszahlung kann daher bei späterer Verjährung der Forderung nicht zurückverlangt werden. Das gilt entgegen der Ansicht der Klägerin unabhängig davon, ob die Vorauszahlung durch einen entsprechenden Bescheid festgesetzt oder - wie im vorliegenden Fall - vertraglich vereinbart worden ist.
19 
Das aus dem Wesen der Vorauszahlung folgende Ergebnis entspricht auch der Interessenlage, da keine Gründe erkennbar sind, warum der Abgabenschuldner eine von ihm erbrachte Vorauszahlung nur deshalb sollte erstattet verlangen können, weil die rechtzeitige Festsetzung der endgültigen Abgabenschuld versäumt worden ist. Hat ein Abgabenschuldner noch keine Zahlungen erbracht, ist sein Vertrauen schutzwürdig, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nichts mehr zahlen zu müssen. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es aber, wenn und soweit er bereits zuvor Zahlungen geleistet hat, die zur Tilgung der endgültigen Abgabenschuld bestimmt waren (VG Freiburg, Urt. v. 23.7.2007 - 3 K 1974/05 - Juris; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, A 16 zu § 37 EStG).
20 
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch stünde ihr auch dann nicht zu, wenn die von der Beklagten am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Abwasser- und der Wasserversorgungssatzung ebenso nichtig sein sollten wie die Vorgängerinnen dieser Satzungen, wofür die Kammer allerdings keinerlei Anhaltspunkte sieht. In diesem Fall wäre zwar eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin bisher nicht entstanden. Das schlösse jedoch nicht aus, dass eine solche Pflicht in Zukunft - nach dem Erlass weiterer, diesmal wirksamer Satzungen - noch entstehen könnte. Eine dem § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB vergleichbare Regelung, wonach die Vorausleistung zurückverlangt werden kann, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist, fehlt im Kommunalabgabengesetz. Abgesehen davon konnte das Grundstück der Klägerin nach deren eigenem Vorbringen bereits vor dem 7.10.1997 an die öffentlichen Einrichtungen der Beklagten angeschlossen werden, so dass die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erbrachte Vorauszahlung selbst bei entsprechender Anwendung der Regelung in § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht entfallen wäre. Den - im Übrigen völlig unsubstantiierten - Einwendungen, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungen vom 14.12.2000 erhoben hat, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
21 
3. Ebenfalls keiner Klärung bedarf die Frage, ob die früheren Satzungen der Beklagten wirksam oder unwirksam gewesen sind. Die Klägerin schließt aus der von ihr - mit großer Wahrscheinlichkeit zu Unrecht - angenommenen Wirksamkeit der 1986 erlassenen Satzungen, dass eine sachliche Beitragspflicht für das von ihr 1997 von der Beklagten erworbene Grundstück bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten entstanden sei; eine Vorausleistung dürfe aber nur dann gefordert werden, wenn die endgültige Beitragspflicht für das Grundstück noch nicht entstanden sei. Sie übersieht damit, dass beitragspflichtig lediglich Grundstücke sein können, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht im Eigentum der zur Beitragserhebung zuständigen Gemeinde stehen. Ein gemeindeeigenes, nicht mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück unterliegt der Beitragspflicht also erst dann, wenn das Eigentum übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt worden ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 19 Rn. 18 und § 22 Rn. 1). Dies war im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags naturgemäß noch nicht der Fall.
22 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
13 
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I.
14 
Die auf eine unmittelbare Geldzahlung gerichtete Klage dürfte bereits unzulässig sein. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 AO betreffen, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Verwaltungsakt zu entscheiden, weshalb die Klägerin statt einer allgemeinen Leistungsklage eine Verpflichtungsklage hätte erheben müssen. Eine entsprechende Umdeutung ihres Klagebegehrens dürfte jedenfalls daran scheitern, dass die Klägerin das vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat.
II.
15 
Die Kammer sieht jedoch davon ab, dem weiter nach zu gehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass ihr die Beklagte den 1997 als Vorauszahlung auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz entrichteten Betrag erstattet.
16 
1. Die Klägerin begründet den von ihr geltend gemachten Anspruch in erster Linie damit, dass hinsichtlich des für ihr Grundstück zu bezahlenden Abwasser- und Wasserversorgungsbeitrags inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weshalb ihr die 1997 auf diese Beiträge geleistete Vorauszahlung zurückgewährt werden müsse. Diese Schlussfolgerung geht fehl. Zwar steht außer Frage, dass die für die Festsetzung der Beiträge geltende Frist auch dann schon vor einiger Zeit abgelaufen ist, wenn die 1986 erlassenen, früheren Satzungen der Beklagten nichtig sind und eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin erst durch das Inkrafttreten der am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Satzungen entstanden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit § 170 AO beträgt die Frist für die Erhebung von Kommunalabgaben einheitlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe entstanden ist. Ausgehend von der Wirksamkeit der neugefassten Satzungen der Beklagten ist somit im vorliegenden Fall spätestens mit Ablauf des 31.12.2005 Festsetzungsverjährung eingetreten. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass ihr die zuvor geleistete Vorauszahlung auf die Beiträge erstattet werden müsste.
17 
Bei einer Vorauszahlung, wie sie die Beteiligten in dem am 7.10.1997 geschlossenen Kaufvertrag vereinbart hatten, handelt es sich um eine vorläufige Leistung auf den Beitrag, die mit dem später festzusetzenden Beitrag zu verrechnen ist. Die Abhängigkeit der Vorausleistung von der späteren Beitragspflicht bewirkt, dass die Vorausleistung das rechtliche Schicksal des eigentlichen Beitrags insofern teilt, als ihre Rechtsgrundlage entfällt, sobald feststeht, dass eine Beitragspflicht endgültig nicht entstehen kann, etwa weil die Möglichkeit, das betreffende Grundstück an die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde anzuschließen, inzwischen entfallen ist. In einem solchen Fall wird mangels einer Beitragspflicht auch der Vorauszahlung die Rechtsgrundlage entzogen (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 5.9.1975 - IV CB 75.73 - NJW 1976, 818).
18 
Etwas anderes gilt für den Fall, dass der Vorauszahlung eine wirksam entstandene Beitragspflicht gegenübergestanden hat und der Erlass eines Beitragsbescheids nur deshalb nicht mehr möglich ist, weil die für die Festsetzung der Beitragsforderung geltende Frist inzwischen abgelaufen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 47 AO führt zwar die Festsetzungsverjährung - anders als die nur eine Einrede begründende bürgerlich-rechtliche Verjährung - zum Erlöschen der Abgabenschuld. Das kann jedoch nur in dem Umfang gelten, in dem die Abgabenschuld bei Eintritt der Festsetzungsverjährung noch besteht und nicht schon vorher erloschen ist. Soweit der Beitragsschuldner - wie hier - eine Vorauszahlung erbracht hat, fehlt es an dieser Voraussetzung. Da die Vorauszahlung dazu bestimmt ist, mit der späteren Abgabenforderung verrechnet zu werden, bewirkt sie, dass die Abgabenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens in Höhe der Vorauszahlung „ipso facto“ getilgt wird, d. h. ohne dass es hierzu eines Verwaltungsaktes bedarf. Eine von dem Beitragsschuldner erbrachte Vorauszahlung wirkt sich somit im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht anders aus, als es für eine in diesem Zeitpunkt erfolgende Leistung zuträfe: Ihre Erfüllungswirkung war nur so lange aufgeschoben, wie es noch an dem Beitragsanspruch fehlte, zu dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte (BVerwG, Urt. v. 5.9.1975, a.a.O., sowie Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 14.94 - NVwZ-RR 1996, 465). Eine Vorauszahlung kann daher bei späterer Verjährung der Forderung nicht zurückverlangt werden. Das gilt entgegen der Ansicht der Klägerin unabhängig davon, ob die Vorauszahlung durch einen entsprechenden Bescheid festgesetzt oder - wie im vorliegenden Fall - vertraglich vereinbart worden ist.
19 
Das aus dem Wesen der Vorauszahlung folgende Ergebnis entspricht auch der Interessenlage, da keine Gründe erkennbar sind, warum der Abgabenschuldner eine von ihm erbrachte Vorauszahlung nur deshalb sollte erstattet verlangen können, weil die rechtzeitige Festsetzung der endgültigen Abgabenschuld versäumt worden ist. Hat ein Abgabenschuldner noch keine Zahlungen erbracht, ist sein Vertrauen schutzwürdig, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nichts mehr zahlen zu müssen. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es aber, wenn und soweit er bereits zuvor Zahlungen geleistet hat, die zur Tilgung der endgültigen Abgabenschuld bestimmt waren (VG Freiburg, Urt. v. 23.7.2007 - 3 K 1974/05 - Juris; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, A 16 zu § 37 EStG).
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2. Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch stünde ihr auch dann nicht zu, wenn die von der Beklagten am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Abwasser- und der Wasserversorgungssatzung ebenso nichtig sein sollten wie die Vorgängerinnen dieser Satzungen, wofür die Kammer allerdings keinerlei Anhaltspunkte sieht. In diesem Fall wäre zwar eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin bisher nicht entstanden. Das schlösse jedoch nicht aus, dass eine solche Pflicht in Zukunft - nach dem Erlass weiterer, diesmal wirksamer Satzungen - noch entstehen könnte. Eine dem § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB vergleichbare Regelung, wonach die Vorausleistung zurückverlangt werden kann, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist, fehlt im Kommunalabgabengesetz. Abgesehen davon konnte das Grundstück der Klägerin nach deren eigenem Vorbringen bereits vor dem 7.10.1997 an die öffentlichen Einrichtungen der Beklagten angeschlossen werden, so dass die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erbrachte Vorauszahlung selbst bei entsprechender Anwendung der Regelung in § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht entfallen wäre. Den - im Übrigen völlig unsubstantiierten - Einwendungen, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungen vom 14.12.2000 erhoben hat, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
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3. Ebenfalls keiner Klärung bedarf die Frage, ob die früheren Satzungen der Beklagten wirksam oder unwirksam gewesen sind. Die Klägerin schließt aus der von ihr - mit großer Wahrscheinlichkeit zu Unrecht - angenommenen Wirksamkeit der 1986 erlassenen Satzungen, dass eine sachliche Beitragspflicht für das von ihr 1997 von der Beklagten erworbene Grundstück bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten entstanden sei; eine Vorausleistung dürfe aber nur dann gefordert werden, wenn die endgültige Beitragspflicht für das Grundstück noch nicht entstanden sei. Sie übersieht damit, dass beitragspflichtig lediglich Grundstücke sein können, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht im Eigentum der zur Beitragserhebung zuständigen Gemeinde stehen. Ein gemeindeeigenes, nicht mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück unterliegt der Beitragspflicht also erst dann, wenn das Eigentum übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt worden ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 19 Rn. 18 und § 22 Rn. 1). Dies war im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags naturgemäß noch nicht der Fall.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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