Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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Der Antragsteller besucht derzeit die neunte Klasse des ...-Gymnasiums. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügungen des Schulleiters vom 18.12.2008 und vom 19.12.2008, durch die er fünf Unterrichtstage vom Unterricht ausgeschlossen und ihm der Ausschluss aus der Schule angedroht wurde.
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Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Anordnung des zeitweiligen Unterrichtsausschlusses entfällt auf Grund von Landesrecht, nämlich § 90 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.12.2002 - SchulG - (GBl. S. 476). Daher war eine Begründung der sofortigen Vollziehung in den Verfügungen nicht erforderlich.
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Der Antrag gegen die Verfügung vom 18.12.2008, mit der der Antragsteller vom 19.12.2008 bis 15.1.2009 vom Unterricht ausgeschlossen wurde, ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat insoweit kein Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da sich diese Verfügung durch die „ersetzende“ Verfügung vom 19.7.2008 erledigt hat. Dass der Schulleiter an der Verfügung vom 18.12.2008 nicht mehr festgehalten hat, ergibt sich aus der zweiten Zeile des Betreffs der Verfügung vom 19.12.2008, die „Ersetzt die Verfügung vom 18.12.2008“ lautet. Zudem wurde die Verfügung vom 18.12.2008 zu keinem Zeitpunkt vollzogen. Der Antragsteller konnte am 19.12.2008 am Unterricht teilnehmen. Der mit Verfügung vom 19.12.2008 ausgesprochene fünftägige Unterrichtsausschluss begann am 12.1.2009.
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Der Antrag gegen die Verfügung vom 19.12.2008 ist zulässig, aber unbegründet.
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Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung kommt es auf eine Interessenabwägung an. Abzuwägen sind das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und dem gesetzlich vermuteten besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992, DÖV 1993, 432; s.a. VGH BW, B.v. 13.3.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen. Auch die Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers.
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Der zeitweilige Unterrichtsausschluss nach § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 d) SchulG und die Androhung des Schulausschlusses nach § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 f) SchulG werden mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren standhalten.
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Die Verfügung dürfte formell ordnungsgemäß ergangen sein. Sie wurde von dem nach § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG allein zuständigen Schulleiter getroffen. Die für die Androhung des Schulausschlusses erforderliche Anhörung der Klassenkonferenz ist zwar erst am 7.1.2009 und damit nach Erlass der Verfügung erfolgt. Dies dürfte aber im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung haben. Durch die nachgeholte Anhörung der Klassenkonferenz dürfte der zunächst bestehende Formmangel geheilt worden sein (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG). Die nach § 90 Abs. 7 Satz 2 SchulG vorgesehene Anhörung des Antragstellers sowie seiner Erziehungsberechtigten ist erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Bescheid vom 19.12.2008. Nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SchulG kann der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht auch mit einer Androhung des Schulausschlusses verbunden werden.
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Auch materiell-rechtlich dürfte der Unterrichtsausschluss nicht zu beanstanden sein. Die Maßnahme des Unterrichtsausschlusses gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 d) SchulG von bis zu fünf Unterrichtstagen ist nach § 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen.
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Das dem Antragsteller in der Schulordnungsverfügung vom 19.12.2008 vorgehaltene Verhalten dürfte ein derartiges schweres Fehlverhalten darstellen. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, Teil einer Gruppe von Schülern gewesen zu sein, welche am 17.12.2008 zunächst einen Schüler des ...-Gymnasiums geschlagen hätten. Im Anschluss hieran sei die Gruppe vor dem Rektorat aufgetaucht und habe dort derart gegen die Tür geschlagen bzw. getreten, dass die Schulsekretärin den Schulleiter um Hilfe gerufen habe, der die Schüler aus dem Haus verwiesen habe. Diese seien zum Fahrradschuppen gegangen und hätten dort die Mutter des Schülers, die von ihm zur Hilfe gerufen worden sei, bedroht und beschimpft, so dass diese die Polizei gerufen habe. Der Antragsteller hat gegen diese Vorwürfe im Widerspruch und gerichtlichen Eilverfahren vortragen lassen, ihm könne nicht unterstellt werden, selbst einen Mitschüler geschlagen oder die Mutter eines Mitschülers bedroht zu haben. Er sei nur deshalb mit der Ordnungsmaßnahme belegt worden, weil der Schuldige nicht habe ermittelt werden können. Bei dieser Maßnahme handele es sich deshalb um eine unzulässige Kollektivstrafe ohne pädagogischen Wert.
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Mit diesem Vorbringen verkennt der Antragsteller indes, dass ihm gerade nicht ein eigener Tatbeitrag vorgeworfen wird, sondern die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, aus der heraus die näher bezeichneten Tätlichkeiten begangen wurden. Seine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe hat der Antragsteller nicht substantiiert bestritten. Er hat im Schriftsatz vom 12.01.2009 lediglich vortragen lassen, er bestreite eine Beteiligung an Taten Dritter. Er sei an der Prügelei zwischen dem Dritten M.K. und dem Schüler S.T. nicht beteiligt gewesen. Allein das „in der Nähe stehen“ oder das „bei einer Gruppe stehen“ reiche nicht aus, um ihm eine Verfehlung zu unterstellen. Demgegenüber lässt jedoch seine Angabe im Antragsschriftsatz vom 29.12.2008, er habe sich zusammen mit einem anderen Mitschüler nicht entschließen können, Namen von Mitschülern zu nennen, die die Verfehlungen begangen hätten, darauf schließen, dass ihm die maßgeblichen Schüler bekannt gewesen sein dürften. Auch der Umstand, dass er ihre Namen dennoch nicht preisgeben wollte, spricht dafür, dass sich der Antragsteller nicht nur zufällig in der Nähe der Gruppe aufhielt, sondern zu dieser gehört haben dürfte. Dass er mit der Gruppe überhaupt nichts zu tun gehabt oder sich von deren Verhalten nach außen erkennbar distanziert habe, hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt dargetan. Allein die Gruppenzugehörigkeit dürfte aber für die getroffene Ordnungsmaßnahme ausreichend sein. Diese dürfte sich der Antragsteller vorwerfen lassen müssen, auch wenn ihm selbst keine konkrete Tätlichkeit gegen den betroffenen Schüler nachgewiesen werden kann. Der Vorwurf gegen den Antragsteller dürfte vielmehr zu Recht darin bestehen, als Mitglied der Gruppe zu der Einschüchterung des betroffenen Schülers erheblich beigetragen zu haben. Das Bedrohungspotential einer Gruppe von Acht- und Neuntklässlern dürfte sich deutlich höher darstellen als das von einzelnen Schülern. Das Risiko von Übergriffen einzelner Gruppenmitglieder aus der Gruppe heraus dürfte erheblich höher sein als das Risiko von Tätlichkeiten bei Konflikten zwischen einzelnen Schülern. Dies liegt zum einen daran, dass der Einzelne sich in einer Gruppe stärker fühlen dürfte. Zum anderen kann er als Mitglied einer Gruppe stets ein Unentdecktbleiben seiner Tatbeiträge im „Schutz“ der Gruppe - wie hier - erhoffen.
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Soweit der Antragsteller bestritten hat, an der Pöbelei vor dem Rektorat beteiligt gewesen zu sein, vielmehr nur am Anlass der Aufregung vor dem Rektorat interessiert gewesen zu sein, kann ihm dies nicht abgenommen werden. Nach seiner Stellungnahme vom 30.12.2008 hat der Schulleiter den Antragsteller als Mitglied der Gruppe von Schülern, die am 17.12.2008 derart vor dem Rektorat gepöbelt haben, dass die Schulsekretärin den Schulleiter zur Hilfe haben holen müssen, aus dem Haus verwiesen. Dass der Antragsteller sich lediglich aus Neugierde vor dem Rektorat aufgehalten hat, dürfte aufgrund der Eindeutigkeit dieser Stellungnahme ausgeschlossen sein. Es handelt sich bei der Äußerung des Schulleiters um eine dienstliche Erklärung, der hohes Gewicht beizumessen ist. Der Antragsteller, der sich im Kreis dieser Gruppe vor dem Rektorat aufgehalten hat, dürfte sich daher das massive schulordnungswidrige und respektlose Verhalten der Gruppe zurechnen lassen müssen. Dass dieses über ein noch hinzunehmendes lautes Auftreten einiger halbwüchsiger Schüler deutlich hinausgegangen sein dürfte, dürfte die Reaktion der Sekretärin gezeigt haben, die den Schulleiter hat zur Hilfe holen müssen, um sich gegen die Pöbeleien und die Schläge gegen die Tür zu wehren.
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Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er habe die Mutter des betroffenen Schülers nicht beschimpft, sondern sich etwa 100 Meter entfernt von „der Gruppe“ aufgehalten, kann ihm dies nicht abgenommen werden. Der Antragsteller hat behauptet, er sei als einziger der Mutter des Schülers S.T. bekannt gewesen und sei deshalb statt dem wahren Verantwortlichen dem Rektor benannt worden. Dem steht ebenfalls die dienstliche Äußerung des Schulleiters entgegen, die eindeutig besagt, dass nach den Angaben der Mutter des Schülers S.T. diese beim Betreten des Schulgeländes von einer Gruppe, zu der der Antragsteller gehört habe, mit dem Ruf „Aufs Maul“ bedroht worden sei. Die Äußerung des Antragstellers im gerichtlichen Eilverfahren ist demgegenüber als Schutzbehauptung zu werten. Personen, die sich auf einem Schulhof 100 Meter entfernt unbeteiligt vom eigentlichen Geschehen aufhalten, dürften wohl kaum einer Gruppe von agierenden Schülern zugeordnet werden.
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Die vom Schulleiter verhängte Schulordnungsmaßnahme des Unterrichtsausschlusses von fünf Tagen dürfte sich als verhältnismäßig erweisen. Die auch dem Antragsteller zuzurechnenden Aggressivitäten der Schülergruppe kann die Schule nicht tatenlos hinnehmen. Der Schulfrieden kann nur gewahrt werden, wenn die Schule auf derartiges Verhalten für alle Schüler erkennbar und deutlich reagiert. Der Unterrichtsausschlusses dürfte sich seinem Umfang nach als angemessen erweisen. Neben den Übergriffen und Einschüchterungen zum Nachteil des Schülers S.T. kamen hier das ungebührliche Verhalten vor dem Rektorat und die Aggressivitäten gegenüber der Mutter des Schülers S.T. hinzu.
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Soweit vom Antragsteller-Vertreter die fehlende zeitliche Nähe zwischen dem sanktionierten Verhalten und dem Vollzug der Schulordnungsmaßnahme gerügt wird, ist dem entgegen zu halten, dass aufgrund der Weihnachtsferien es schlicht nicht möglich war, die Sanktion zu einem früheren Zeitpunkt greifen zu lassen. Anderenfalls müsste kurz vor den Ferien erfolgendes Fehlverhalten stets ungeahndet bleiben. Der Antragsteller ist aber in einem Alter, in dem ihm der Zusammenhang zwischen seinem Fehlverhalten und der nunmehr folgenden Sanktion ungeachtet der dazwischen liegenden Ferien durchaus bewusst sein dürfte.
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Auch der zusammen mit dem Unterrichtsausschluss angedrohte Schulausschluss dürfte sich als verhältnismäßig erweisen. Angesichts des von der Schülergruppe ausgehenden Bedrohungspotentials erscheint es dringend erforderlich, dem Antragsteller unmissverständlich vor Augen zu führen, dass er bei erneutem Fehlverhalten die Schule wird verlassen müssen. Die Schule kann nur durch die ergriffene schulordnungsrechtliche Maßnahme ihrer Verantwortung für die Sicherheit der Mitschüler der Schule und für einen störungsfreien Schulalltag gerecht werden.
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Das Interesse des Antragsgegners an der Sicherung des Schulfriedens und des pädagogischen Einwirkens auf den Schüler überwiegt nach alledem gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem uneingeschränkten weiteren Schulbesuch.
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