Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 6 K 4655/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er wurde am … 2003 in … geboren. Seine Eltern haben erfolglos Asylverfahren betrieben. Sie werden derzeit geduldet; über ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde noch nicht entschieden. Sein am … .2004 geborener Bruder ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen seiner schweren Nierenerkrankung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt hatte.
Für den Kläger wurde am 30.11.2006 ein Asylantrag nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG als gestellt fingiert. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach schriftlicher Anhörung durch Bescheid vom 17.01.2007 als offensichtlich unbegründet ab. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Das Bundesamt erließ außerdem eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Der Bescheid ist seit 27.01.2007 bestandskräftig.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte durch Schreiben vom 06.06.2008 gegenüber der Beklagten einen Antrag des Klägers, seiner Eltern und seines Bruders auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, hilfsweise einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sowie auf Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG. Zur Begründung führte er aus, beim Bruder des Klägers lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG vor. Daher sei den Eltern und dem Kläger nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, die auf mindestens zwei Jahre zu befristen sei. Auch für sie gelte dann § 48 Abs. 4 AufenthG, ebenfalls befristet auf zwei Jahre. Hilfsweise werde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt, weil auch hier Art. 6 GG und Art. 8 EMRK anzuwenden seien. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG sei zwingend von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen.
Das Regierungspräsidium Stuttgart stimmte durch Erlass vom 05.08.2008 der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG für den Bruder des Klägers zu. Es erklärte sich bereit, bei den Eltern des Klägers die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen, wobei jedoch weitere Voraussetzungen geprüft werden müssten. Beim Kläger stehe § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen.
Daraufhin lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Eltern des Klägers durch Verfügung vom 22.09.2008 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe den Asylantrag des Klägers unter anderem auf § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG gestützt. Damit lägen die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG seien nicht gegeben. Das Bundesamt habe in seinem Bescheid vom 17.01.2007 eindeutig festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliege. Hieran sei die Beklagte nach § 42 AsylVfG gebunden. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 S. 2 AufenthG und § 32 Abs. 3 AufenthG lägen nicht vor. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht.
Der Kläger erhob dagegen am 30.09.2008 Widerspruch. Er trug vor, es gehe nicht um Familienzusammenführung, sondern darum, dass die gesamte Familie des Klägers im Bundesgebiet lebe. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG folge aus Art. 8 EMRK. Es handle sich hierbei um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, welches mit der Entscheidung des Bundesamtes nichts zu tun habe. Es sei auch von der Ausländerbehörde zu beachten.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Steuerung und Verwaltung - wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.12.2008 als unbegründet zurück. Es verwies auf die Verfügung der Beklagten und führte noch aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG seien nicht erfüllt. Über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Anwendungsbereich von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich vollständig ausgeschlossen. - Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 09.12.2008 zugestellt.
Am 16.12.2008 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er trägt nochmals vor, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dies folge letztlich aus Art. 6 GG und aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK; diese Vorschriften seien auch bei § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG zu prüfen. Die Beklagte habe bisher über das Aufenthaltsrecht seiner Eltern nicht entschieden. Daher sei auch § 33 AufenthG anzuwenden. Die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet sei zu Unrecht auf die fehlende Mitwirkung des Klägers -  eines kleinen Kindes - gestützt worden. Nach der heutigen Lage wäre eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
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die Verfügung der Beklagten vom 22.09.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und bezieht sich zur Auslegung des § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG auf die herrschende Meinung, die die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote verlange.
14 
Die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung durch die Beklagte, weil deren Verfügung vom 22.09.2008 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2008 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
16 
In den angefochtenen Bescheiden wird mit Recht ausgeführt, dass § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG zu beachten ist, weil der Asylantrag des Klägers (vgl. § 14a Abs. 1 AsylVfG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Die Eltern des Klägers hätten diesen Ausschlussgrund vermeiden können, wenn sie auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet hätten (vgl. § 14a Abs. 3 AsylVfG). Auf diese Möglichkeit wurden sie durch Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2006 hingewiesen. Es trifft auch nicht zu, dass der Asylantrag lediglich wegen fehlender Mitwirkung als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; dies ergibt sich aus den Seiten 5 ff. des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 17.01.2007.
17 
Die Anwendung von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG wird nicht durch § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG ausgeschlossen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dies muss ein strikter Rechtsanspruch sein, welcher sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt also nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 -1 C 37/07-, DVBl. 2009, 592 = InfAuslR 2009, 224). Damit scheidet eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG von vornherein aus.
18 
Dem Kläger steht aber auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG zu. Anders als sein Prozessbevollmächtigter meint, umfasst diese Vorschrift ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen sind, nicht aber ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK. Dies war schon bei der Vorgängernorm - § 53 Abs. 4 AuslG- so und wird durch § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG belegt. Inlandsbezogene Ausreisehindernisse werden dagegen von der Ausländerbehörde geprüft, fallen unter § 60a AufenthG und sind bei § 25 Abs. 5 AufenthG relevant. Dieser Zuordnung entspricht die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden (wie hier: Hessischer VGH, Beschluss vom 15.02.2006- 7 TG 106/06-, InfAuslR. 2006, 217; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2006 -7 B 10020/06.OVG-, InfAuslR 2006, 274; GK-AufenthG, § 25 Rdnr. 34; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 25 AufenthG Rdnr. 9; HTK-AuslR, § 25 Abs. 3 AufenthG Nr. 2; a.A.: VG Darmstadt, Beschluss vom 21.12.2005 - 8 G 2120/05-, Juris).
19 
Da die Beklagte aber nach § 42 S.1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamtes vom 17.01.2007 gebunden ist, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht gegeben.
20 
Es sind auch sonst keine Rechtsgrundlagen ersichtlich, die dem Kläger einen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einräumen würden. § 33 AufenthG kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil die Eltern des Klägers im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lediglich im Besitz von Duldungen sind.
21 
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit ersichtlich, haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der VGH Baden-Württemberg abschließend entschieden, ob bei § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zu berücksichtigen sind.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung durch die Beklagte, weil deren Verfügung vom 22.09.2008 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2008 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
16 
In den angefochtenen Bescheiden wird mit Recht ausgeführt, dass § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG zu beachten ist, weil der Asylantrag des Klägers (vgl. § 14a Abs. 1 AsylVfG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Die Eltern des Klägers hätten diesen Ausschlussgrund vermeiden können, wenn sie auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet hätten (vgl. § 14a Abs. 3 AsylVfG). Auf diese Möglichkeit wurden sie durch Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2006 hingewiesen. Es trifft auch nicht zu, dass der Asylantrag lediglich wegen fehlender Mitwirkung als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; dies ergibt sich aus den Seiten 5 ff. des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 17.01.2007.
17 
Die Anwendung von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG wird nicht durch § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG ausgeschlossen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dies muss ein strikter Rechtsanspruch sein, welcher sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt also nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 -1 C 37/07-, DVBl. 2009, 592 = InfAuslR 2009, 224). Damit scheidet eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG von vornherein aus.
18 
Dem Kläger steht aber auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG zu. Anders als sein Prozessbevollmächtigter meint, umfasst diese Vorschrift ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen sind, nicht aber ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK. Dies war schon bei der Vorgängernorm - § 53 Abs. 4 AuslG- so und wird durch § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG belegt. Inlandsbezogene Ausreisehindernisse werden dagegen von der Ausländerbehörde geprüft, fallen unter § 60a AufenthG und sind bei § 25 Abs. 5 AufenthG relevant. Dieser Zuordnung entspricht die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden (wie hier: Hessischer VGH, Beschluss vom 15.02.2006- 7 TG 106/06-, InfAuslR. 2006, 217; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2006 -7 B 10020/06.OVG-, InfAuslR 2006, 274; GK-AufenthG, § 25 Rdnr. 34; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 25 AufenthG Rdnr. 9; HTK-AuslR, § 25 Abs. 3 AufenthG Nr. 2; a.A.: VG Darmstadt, Beschluss vom 21.12.2005 - 8 G 2120/05-, Juris).
19 
Da die Beklagte aber nach § 42 S.1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamtes vom 17.01.2007 gebunden ist, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht gegeben.
20 
Es sind auch sonst keine Rechtsgrundlagen ersichtlich, die dem Kläger einen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einräumen würden. § 33 AufenthG kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil die Eltern des Klägers im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lediglich im Besitz von Duldungen sind.
21 
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit ersichtlich, haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der VGH Baden-Württemberg abschließend entschieden, ob bei § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zu berücksichtigen sind.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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