Die Kostenbeitragsbescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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| | Die Kläger begehren die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2012, mit denen sie zu einem Kostenbeitrag für die Beschulung ihres Sohnes in der Sonderberufsschulklasse der Paulinenpflege W. e.V. herangezogen worden sind. |
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| | Der am …1994 geborene Sohn der Kläger leidet u.a. am sog. Asperger-Syndrom. Darüber hinaus bestehen eine Reihe weiterer Behinderungen. Im Einzelnen wurden eine leichte Intelligenzminderung mit Impulssteuerungsstörung sowie ein generalisiertes Anfallsleiden diagnostiziert (vgl. Gutachten Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Prof. A., vom 17.09.2008; Ärztlicher Dienst der Bundesagentur für Arbeit, Dr. B., vom 05.08.2009; Dr. C., Gesundheitsamt des Beklagten, vom 20.10.2009). Nach ärztlicher Ansicht besteht eine ausgeprägte Störung der sozialen Interaktion, verbunden mit wiederholten Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten, was erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschulung des Jungen und auch im Hinblick auf eine perspektivische Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nach sich ziehe (vgl. Abschlussbericht Tagesklinik D. vom 29.10.2008). Nach nervenfachärztlichem Gutachten vom 25.07.2009 (Dr. E., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Epileptologie) bestehen u.a. folgende Störungen: tiefgreifende Entwicklungs- und Reifestörung mittelschweren Grades (F84.5 G); autistische Störung vom Asperger Typ mit Autismus-assoziierter Affekt- und Impulssteuerungsunfähigkeit sowie schwerst eingeschränkter Kommunikations- und Verkehrskompetenz, verbunden mit einer Störung des Sozialverhaltens; Entwicklungsretardierung im Bereich der psychosozialen Kompetenz (F70.1 G); gemischte emotionale Störung (F92.8G); Grenz-IQ 70-75 zwischen globaler Lernbehinderung GB (F70.9G); hirnorganisches Anfallsleiden. |
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| | In der ärztlichen Beurteilung des Dr. C. vom Gesundheitsamt des Beklagten vom 20.10.2009 (Formblatt „Einleitung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“) stellte dieser beim Kläger sowohl eine geistige als auch eine seelische Behinderung fest und führte aus, dass die seelische Behinderung vorrangig sei. Am 17.12.2009 stellten die Kläger daraufhin beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Jugendhilfe mit dem Ziel der Übernahme der Kosten für den Besuch der Sonderberufsfachschule, Abteilung Berufsschulstufe der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte in der Paulinenpflege W.. Mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 13.08.2010 gewährte der Beklagte für die oben genannte Einrichtung Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Höhe von täglich 18,87 EUR. Gesonderte Kosten für eine Lernbegleitung wurden nicht übernommen. |
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| | Der Sohn der Kläger wurde ab September 2010 in der Berufsschulstufe der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W. beschult und besuchte die Autismus-Spektrum-Störung-Klasse (ASS-Klasse). Angestrebt wird die Ermöglichung einer beruflichen Orientierung, ggfs. Erreichung eines Hauptschulabschlusses, sowie die Entwicklung von Perspektiven im Hinblick auf eine Teilhabe in den Lebensbereichen Arbeit, Wohnen und Soziales (vgl. Begleitdokument der Paulinenpflege W., ASS-Klasse der Heimsonderschule unter 7.). Die ASS-Klasse hat das Ziel, eine Anschlussmaßnahme der beruflichen Bildung, eine Berufsausbildung oder eine berufliche Eingliederung zu erreichen (vgl. a.a.O. unter 8.). Die ASS-Klasse kooperiert mit internen und externen Kooperationspartnern, wie z.B. den regulären Klassen der Heimsonderschule sowie deren Sozialdienst und Leitung, dem Bildungspark der Paulinenpflege u.a. (vgl. a.a.O. unter 11.). |
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| | Der Unterricht des Klägers begann morgens grundsätzlich um 7.45 Uhr und endete montags und dienstags um 14.45 Uhr, mittwochs, donnerstags um 13.15 Uhr und freitags um 12.30 Uhr. Unterrichtet wurde in den Fächern Deutsch, Mathematik, Gemeinschaftskunde, Praxis und Technologie, Computeranwendungen, Sozialtraining, Sport und Religion. Die Beschulung in der Heimsonderschule war nicht mit einer Unterbringung und Versorgung im Internat verbunden (vgl. Schriftsatz der Paulinenpflege W. vom 26.02.2010). Der Sohn der Kläger nahm an der ASS-Sonderberufsschulklasse als sog. externer Schüler teil, wofür eine Grundpauschale in Höhe von 18,87 EUR/Tag bzw. seit 01.05.2011 in Höhe von 19,42 EUR/Tag durch die Schule berechnet wurde. Im Vergleich dazu setzen sich die Kosten bei den sonstigen Schülern aus einer Grundpauschale in Höhe von ca. 21-22 EUR, der Maßnahmenpauschale 1 in Höhe von ca. 43-54 EUR bzw. der Maßnahmenpauschale 2 in Höhe von ca. 54-65 EUR zusammen, zzgl. eines Investitionsbetrages von ca. 15 EUR. Die Sätze ergeben sich aus einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen der Paulinenpflege W. e.V. und dem Rems-Murr-Kreis als dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe unter Beteiligung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom 31.03.2010 bzw. 16.08.2011. |
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| | Der Schulbesuch wurde mittlerweile beendet. |
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| | Mit Bescheiden vom 13.08.2010 wurden die Kläger auf der Grundlage der § 91 Abs. 2 i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII jeweils zu einem Kostenbeitrag herangezogen: der Kläger zu 1. in Höhe von 200 EUR/Monat ab dem 13.09.2010, anteilig für 09/2010 einmalig 120 EUR; die Klägerin zu 2. in Höhe von 45 EUR/Monat ab dem 13.09.2010, anteilig für 09/2010 einmalig 27 EUR. Die Bescheide wurden den Klägern jeweils am 17.08.2010 zugestellt. |
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| | Mit Schreiben vom 26.09.2010 begehrten die Kläger eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Kostenbeiträge. Sie trugen sinngemäß vor, bei der Behinderung ihres Sohnes sei Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII zu leisten, für die kein Kostenbeitrag anfalle. Außerdem liege keine teilstationäre, sondern eine ambulante Maßnahme vor. Mit weiterem Schreiben vom 11.01.2011 begehrten die Kläger die Rücknahme der Kostenbescheide gemäß § 44 Abs. 1 SGB X wegen Ermittlung eines unrichtigen Sachverhalts, ebenfalls gestützt darauf, dass der Besuch der Heimsonderschule als externer Fahrschüler keine kostenbeitragspflichtige teilstationäre Leistung darstelle. |
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| | Mit Bescheid vom 29.12.2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom 26.09.2010 und vom 11.01.2011 zurück. In der Begründung heißt es, es werde trotz der Verfristung des Widerspruchs in der Sache entschieden. Der Widerspruch sei aber aus den folgenden Gründen unbegründet: Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Vorrang des SGB VIII - Jugendhilfe - vor dem SGB XII - Sozialhilfe - gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII liege auch bei Annahme einer Mehrfachbehinderung nicht vor. Die im Hinblick auf eine geistige Behinderung gegebene Intelligenzminderung sei als leicht einzustufen und rechtfertige nicht eine Zuordnung zur Sozialhilfe. Die Gewährung der Eingliederungshilfe gründe auf § 35a SGB VIII; die Kostenbeitragspflicht folge aus § 91 Abs. 2 SGB VIII, da das für die Annahme einer teilstationären Leistung erforderliche Betreuungselement bei der Heimsonderschule gegeben sei. Der Antrag auf Rücknahme der Bescheide gemäß § 44 Abs. 1 SGB X sei als Widerspruch zu werten und werde daher aus denselben Gründen zurückgewiesen. |
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| | Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 13.01.2012 Klage erhoben und diese zusammengefasst wie folgt begründet: |
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| | Der Sohn der Kläger habe zwar eine autistische Grundstörung, die Auswirkungen seiner Behinderung seien jedoch im Wesentlichen körperlicher bzw. geistig-kommunikativer Art, was zu einer entsprechenden Ausrichtung des Hilfebedarfs führe. Er weise eine Fülle von anderweitigen Störungen und Behinderungen auf - eine leichte Intelligenzminderung mit behandlungsbedürftigen Verhaltensauffälligkeiten, ein generalisiertes Anfallsleiden, eine sensomotorische Integrationsstörung u.a. -, die dazu führten, dass die autistische Grundstörung zu relativieren sei. Aufgrund der vorliegenden Mehrfachbehinderung habe die geleistete Hilfe folglich nicht auf der Grundlage des § 35a SGB VIII, sondern der §§ 54 ff. SGB XII gewährt werden müssen. |
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| | Bei dem Besuch der Heimsonderschule handele es sich im Übrigen nicht um eine teilstationäre Leistung i.S.d. § 91 Abs. 2 SGB VIII. Die für eine teilstationäre Leistung erforderlichen Betreuungs- und Versorgungsleistungen seien nicht Leistungen der Eingliederungshilfe, sondern Bestandteil der Beschulung in der Sonderschule. Insoweit sei die (teil-)stationäre Schulbetreuung während des Unterrichts Sache der - dem Prinzip der Schulgeldfreiheit unterliegenden - Schulverwaltung und nicht der begleitenden Eingliederungsförderung. Gegen die Annahme einer teilstationären Maßnahme spreche auch die Höhe der über die Eingliederungshilfe gewährten Förderung in Höhe eines Tagessatzes von ca. 19 EUR. |
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| | Jedenfalls müsse die Eingliederungshilfe, unabhängig von der konkreten Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten auf der Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII erbracht werden. Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII blieben die Leistungsverpflichtungen anderer Leistungsträger durch die Leistungen der Jugendhilfe unberührt, so dass im Außenverhältnis die Zuständigkeit der Sozialhilfe bestehe. |
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| | Schließlich seien auch die Voraussetzungen für einen Härtefall i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII gegeben. Ein solcher liege vor, weil es ansonsten zu einer Ungleichbehandlung i.S.d Art. 3 Abs. 1 GG käme, wenn aufgrund der unterschiedlichen Kostenbeitragspflicht Eltern lediglich geistig behinderter Kinder besser stünden als Eltern, deren Kind zusätzlich noch seelisch behindert sei. |
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| | die Bescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2011 aufzuheben. |
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| | Er bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend Folgendes vor: |
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| | Trotz der vorliegenden Mehrfachbehinderung beim Sohn der Kläger führe die erfolgende Abgrenzung im Rahmen des § 10 Abs. 4 SGB VIII zu einer Zuordnung zur Jugendhilfe, weil dort der eindeutige Schwerpunkt der Behinderungen liege und die übrigen Behinderungen nicht wesentlich i.S.d § 53 SGB XII seien. |
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| | Darüber hinaus sei von einer teilstationären Leistung auszugehen, weil insoweit zum einen ein Aufenthalt außerhalb des Elternhauses in einem festen räumlichen Umfeld vorliege, zum anderen das Kriterium der Betreuung im Sinne einer Versorgung und/oder Aufsicht erfüllt sei. Der Beklagte beruft sich des Weiteren auf die durch die Paulinenpflege selbst gewählte Bezeichnung ihrer Leistung als „teilstationär“. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Härtefalls i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII sei keine atypische Fallkonstellation erkennbar. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten verwiesen. |
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| | Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt. |
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| | Obwohl die durch die Kläger als Widerspruch gegen die Kostenbescheide vom 13.08.2010 auszulegenden Einwendungen vom 26.09.2010 und vom 11.01.2011 nicht im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO fristgerecht erfolgten, hat die Widerspruchsbehörde als Herrin des Vorverfahrens durch die erfolgte Sachentscheidung den Rechtsweg neu eröffnet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 70 Rn. 9). |
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| | Die Klage ist auch begründet. |
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| | Die Kostenbeitragsbescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Im vorliegenden Fall hat der Beklagte, der zugleich Träger der Jugendhilfe wie auch der Sozialhilfe ist, die Gewährung der Eingliederungshilfe zu Unrecht auf § 35a SGB VIII gestützt. Zutreffende Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Eingliederungshilfe zum Besuch der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W. ist vielmehr § 53 SGB XII mit der Folge, dass auf der Grundlage von § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII für die Leistung kein Kostenbeitrag der Kläger verlangt werden kann. |
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| | Es kann offen bleiben, ob jede Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme zu umfassen hat oder ob lediglich eine am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII die Möglichkeit besitzt, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen (vgl. VGH BW, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08). Die erstgenannte Auffassung orientiert sich insbesondere an dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgehaltenen Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur dann stattzufinden hat, wenn „die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2008 - 12 A 144/06 -; VG Bremen, Urteil vom 03.06.2010 - 5 K 3294/07 -; VG Ansbach, Urteil vom 27.06.2006 - AN 14 K 05.04505 -, jeweils juris; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 91 Rn. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., vor Kap. 8 Rn. 9; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 91 Rn. 2; Schellhorn u.a., SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 92 Rn. 7; Hauck/Noftz , SGB VIII, Komm., § 92 Rn. 12; anderer Auffassung: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -; offen lassen dies: Bayerischer VGH, Urt. v. 24.06.2010 - 12 BV 09.2527 - und Urteil vom 09.02.2010 - 12 ZB 08.3230 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, jeweils juris). Die zweitgenannte Ansicht geht davon aus, dass einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme habe wenden können, im Rahmen des die Beitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nicht die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Einwendungen gegen den u. U. bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit welchem die Maßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen. Der Grund liegt darin, dass der gesetzlich vorgesehenen Bestandskraft des Verwaltungsaktes Rechnung zu tragen ist und die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten der Widerspruchseinlegung und Klageerhebung vor diesem Hintergrund nicht unbeschränkt erweitert werden dürfen. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris), der auch die Kammer folgt, ist es jedenfalls geboten, derjenigen zu einem Kostenbeitrag herangezogenen Person die Rechtmäßigkeitsprüfung zu eröffnen, welche im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht die Möglichkeit hatte, unmittelbar gegen die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzugehen. Denn grundsätzlich habe die öffentliche Hand und nicht der Bürger die Kosten eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu tragen. Auch ergibt sich aus den Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuchs nichts dafür, dass ein jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII auch dann rechtmäßig erhoben werden könnte, wenn der Beitragsschuldner nicht die Möglichkeit hatte, sich gegen eine rechtswidrig erfolgte Bewilligung der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme zu wenden. |
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| | Im vorliegenden Fall war das Vorgehen der Kläger gegen die Leistungsbescheide zwar nicht - wie in dem dem o.g. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.03.2011 zugrunde liegenden Fall - aufgrund mangelnder Verfahrensbeteiligung im Sinne des § 12 SGB X ausgeschlossen. Ebenso wie ein am Verwaltungsverfahren Unbeteiligter war es den Klägern aber auch hier nicht möglich, im Bewilligungsverfahren ihre rechtlichen Bedenken gegen den Bewilligungsbescheid mit Erfolg geltend zu machen. |
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| | Es kann offen bleiben, ob es den Klägern angesichts der - auch in zeitlicher Hinsicht bestehenden - Dringlichkeit der Hilfegewährung überhaupt zumutbar war, die Leistungsbescheide vom 13.08.2010 anzufechten. Einem Vorgehen gegen die Leistungsbescheide hätte jedenfalls das fehlende Rechtsschutzbedürfnis entgegen gestanden. Ein solches fehlt in der Regel dann, wenn die Behörde einem Antrag in vollem Umfang stattgegeben hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb § 40 Rn. 43). Sie fehlt damit auch bei einer antragsgemäßen Hilfegewährung, wie sie vorliegend stattgefunden hat. Vergleichbar der Situation eines am Verfahren Unbeteiligten hatten die Kläger daher nicht die Möglichkeit, sich gegen die auf einer falschen Rechtsgrundlage erfolgte Bewilligungen der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme mithilfe eines nicht von vornherein erfolglosen Rechtsbehelfs zu wehren. |
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| | Auch die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide steht einer Inzidentprüfung nicht entgegen. Grundsätzlich bezieht sich die Bindungswirkung aufgrund der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nur auf den Entscheidungssatz; wesentliche Gründe der Entscheidung, sofern sie nicht ausnahmsweise von einer gesetzlich besonders angeordneten Feststellungswirkung erfasst sind, sind hingegen von der Bindungswirkung nicht erfasst (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 43, Rn. 32). Mangels einer im vorliegenden Fall gesetzlich angeordneten Feststellungswirkung bezieht sich die Bestandskraft der Leistungsbescheide nur auf den Ausspruch der Hilfegewährung, nicht hingegen auf die Wahl der konkreten Rechtsgrundlage. Steht die Bestandskraft einer Entscheidung nicht entgegen, besteht kein Grund, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung über Gebühr einzuschränken. Vielmehr erlangt das Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur im Falle des rechtmäßigen Handelns der Verwaltung stattzufinden hat, besondere Bedeutung. |
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| | Bei der mit den Bescheiden des Beklagten vom 13.08.2010 bewilligten Hilfe gemäß § 35a SGB VIII handelte es sich um eine nicht auf einer Regelung des SGB VIII, sondern auf § 53 SGB XII beruhenden Leistung. Die gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII vom Gesetz vorgegebene Abgrenzung führt vorliegend dazu, dass die gewährte Hilfeleistung ihre Grundlage im SGB XII hat. Die Voraussetzungen eines Kostenbeitrags gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII liegen mangels der Gewährung einer Eingliederungshilfe auf Grundlage des § 35a SGB VIII nicht vor. |
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| | Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII besteht zwar grundsätzlich ein Vorrang der Jugendhilfe bei sich überschneidenden oder deckungsgleichen Leistungen des Jugendhilfe- und des Sozialrechts. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII enthält hiervon aber eine Ausnahmeregelung, indem bei Eingliederungshilfe für körperlich und/oder geistig behinderte junge Menschen dem Sozialhilferecht Vorrang eingeräumt wird. |
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| | Eine Zuordnung zur entsprechenden Rechtsgrundlage aus dem SGB VIII oder dem SGB XII nach dem Schwerpunkt der Behinderung und dem danach erforderlichen konkreten Hilfebedarf im Hinblick auf geistig-seelische Mehrfachbehinderungen entspricht dieser Rechtslage nicht. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich, namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten, ergeben können, ist gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch die Kammer folgt, hängt die Abgrenzung der Zuständigkeit von Jugend- oder Sozialhilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII vielmehr allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab: Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII, ist Sozialhilfe vorrangig (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -; BayVGH, 13.09.2006 - 12 BV 06.808; BayVGH, 24.06.2009 - 12 B 09.704 -, jeweils juris). Vorrang der Jugendhilfe besteht nur dann, wenn Jugendhilfeleistungen mit anderen, darüber hinausgehenden Sozialhilfeleistungen konkurrieren. Insofern stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Sonderregelung dar, die weder eng noch weit auszulegen ist. Vielmehr setzt die Anwendung der gegenüber Satz 1 spezielleren Regelung in Satz 2 nicht mehr voraus, als dass dessen Tatbestandsmerkmale vorliegen, dass also Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, geleistet werden oder zu leisten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -, juris). Dementsprechend sind nach der Orientierungshilfe des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg bei Mehrfachbehinderung im Bereich der autistischen Störungen Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich vorrangig (vgl. Orientierungshilfe des KVJS, Ziff. 2.4.2). |
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| | Die Voraussetzungen einer Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind gegeben. Nach dieser Regelung haben Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, während bei Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung diese Leistung im Ermessen des Leistungsgewährenden steht. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Asperger-Syndrom des Hilfeempfängers um eine seelische oder eine geistige bzw. körperliche Behinderung handelt, denn die vorliegenden sonstigen geistigen bzw. körperlichen Behinderungen sind bereits für sich geeignet, den Anspruch gemäß § 53 SGB XII zu begründen. |
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| | Es liegt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Behinderung bei Menschen vor, bei denen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe dieser Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11). Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Bei der geistigen Behinderung kommt es auf die Ursache derselben nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten extrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen (Fichtner, BSHG, 1999, § 39 Rdnr. 20; Mergler / Zink, BSHG - Kommentar, Stand: März 2001, § 39 Rdnr. 37). |
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| | Nach diesen Maßgaben liegt bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung vor. Es ist davon auszugehen, dass die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Beim Hilfeempfänger wurden nach nervenfachärztlichem Gutachten vom 25.07.2009 (Dr. E., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Epileptologie) neben einer autistischen Störung vom Asperger Typ mit Autismus-assoziierter Affekt- und Impulssteuerungsunfähigkeit im Weiteren diagnostiziert: eine Entwicklungsretardierung im Bereich der psychosozialen Kompetenz (F70.1 G), eine tiefgreifende Entwicklungs- und Reifestörung mittelschweren Grades (F84.5 G), eine gemischte emotionale Störung (F92.8G), eine globale Lernbehinderung GB (F70.9G) sowie ein hirnorganisches Anfallsleiden. Es besteht bei dem Hilfeempfänger eine ausgeprägte Störung der sozialen Interaktion, verbunden mit wiederholten Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten, was nicht nur erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschulung des Jungen und im Hinblick auf eine perspektivische Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nach sich ziehe (vgl. Abschlussbericht Tagesklinik D. vom 29.10.2008), sondern Ausdruck dessen ist, dass die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten des Hilfeempfängers extrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen. Es besteht beim Hilfeempfänger auch unstreitig eine wesentlich eingeschränkte Teilhabefähigkeit an der Gesellschaft. Die gewährte Eingliederungshilfe erfolgte in Form der Kostenübernahme für die Beschulung in der Berufsschulstufe der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W., die den körperlichen bzw. geistigen Behinderungen des Hilfeempfängers Rechnung trägt und auf den Ausgleich der Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft infolge seiner Behinderungen gerichtet ist. |
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| | § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt weiter voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -, Urteil vom 2.03.2006 - 5 C 15/05 -, jeweils juris). Diese Kongruenz der Leistungspflichten liegt im vorliegenden Fall ebenfalls vor. Die hier maßgebliche Beschulung in der Berufsschulstufe der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W. ist sowohl möglicher Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB VIII als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 35a Abs. 2 SGB VIII. Beide Leistungspflichten sind insoweit mindestens einander überschneidend. |
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| | Der Vorrang des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bewirkt im Verhältnis zum Hilfebegehrenden grundsätzlich nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, hier des Beklagten als Jugendhilfeträger, und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, hier des Sozialhilfeträgers. Ein möglicher Nachrang hat folglich keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger als Hilfebegehrendem und dem Beklagten als Sozialleistungsträger, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98). Entsprechend kann es für die Frage der Kostentragung keine Rolle spielen, auf welchem Weg die Hilfegewährung tatsächlich erbracht worden ist; maßgeblich ist, nach welchen Regelungen der Anspruch in Anwendung des § 10 Abs. 4 SGB VIII rechtlich zu erbringen war. |
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| | Auf die Frage, ob es sich bei der vorliegenden Hilfeleistung um eine ambulante oder eine teilstationäre Maßnahme handelt, kommt es aufgrund der Unanwendbarkeit des § 91 SGB VIII damit nicht an. Daher kann offen bleiben, inwieweit bei der Beurteilung des ambulanten bzw. teilstationären Charakters einer Maßnahme auf den Gesamtcharakter einer Einrichtung abzustellen ist oder eine Beschränkung auf die konkret unterstützte Maßnahme stattfindet. |
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| | Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. |
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| | Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt. |
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| | Obwohl die durch die Kläger als Widerspruch gegen die Kostenbescheide vom 13.08.2010 auszulegenden Einwendungen vom 26.09.2010 und vom 11.01.2011 nicht im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO fristgerecht erfolgten, hat die Widerspruchsbehörde als Herrin des Vorverfahrens durch die erfolgte Sachentscheidung den Rechtsweg neu eröffnet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 70 Rn. 9). |
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| | Die Klage ist auch begründet. |
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| | Die Kostenbeitragsbescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Im vorliegenden Fall hat der Beklagte, der zugleich Träger der Jugendhilfe wie auch der Sozialhilfe ist, die Gewährung der Eingliederungshilfe zu Unrecht auf § 35a SGB VIII gestützt. Zutreffende Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Eingliederungshilfe zum Besuch der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W. ist vielmehr § 53 SGB XII mit der Folge, dass auf der Grundlage von § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII für die Leistung kein Kostenbeitrag der Kläger verlangt werden kann. |
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| | Es kann offen bleiben, ob jede Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme zu umfassen hat oder ob lediglich eine am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII die Möglichkeit besitzt, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen (vgl. VGH BW, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08). Die erstgenannte Auffassung orientiert sich insbesondere an dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgehaltenen Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur dann stattzufinden hat, wenn „die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2008 - 12 A 144/06 -; VG Bremen, Urteil vom 03.06.2010 - 5 K 3294/07 -; VG Ansbach, Urteil vom 27.06.2006 - AN 14 K 05.04505 -, jeweils juris; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 91 Rn. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., vor Kap. 8 Rn. 9; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 91 Rn. 2; Schellhorn u.a., SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 92 Rn. 7; Hauck/Noftz , SGB VIII, Komm., § 92 Rn. 12; anderer Auffassung: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -; offen lassen dies: Bayerischer VGH, Urt. v. 24.06.2010 - 12 BV 09.2527 - und Urteil vom 09.02.2010 - 12 ZB 08.3230 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, jeweils juris). Die zweitgenannte Ansicht geht davon aus, dass einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme habe wenden können, im Rahmen des die Beitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nicht die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Einwendungen gegen den u. U. bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit welchem die Maßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen. Der Grund liegt darin, dass der gesetzlich vorgesehenen Bestandskraft des Verwaltungsaktes Rechnung zu tragen ist und die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten der Widerspruchseinlegung und Klageerhebung vor diesem Hintergrund nicht unbeschränkt erweitert werden dürfen. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris), der auch die Kammer folgt, ist es jedenfalls geboten, derjenigen zu einem Kostenbeitrag herangezogenen Person die Rechtmäßigkeitsprüfung zu eröffnen, welche im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht die Möglichkeit hatte, unmittelbar gegen die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzugehen. Denn grundsätzlich habe die öffentliche Hand und nicht der Bürger die Kosten eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu tragen. Auch ergibt sich aus den Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuchs nichts dafür, dass ein jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII auch dann rechtmäßig erhoben werden könnte, wenn der Beitragsschuldner nicht die Möglichkeit hatte, sich gegen eine rechtswidrig erfolgte Bewilligung der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme zu wenden. |
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| | Im vorliegenden Fall war das Vorgehen der Kläger gegen die Leistungsbescheide zwar nicht - wie in dem dem o.g. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.03.2011 zugrunde liegenden Fall - aufgrund mangelnder Verfahrensbeteiligung im Sinne des § 12 SGB X ausgeschlossen. Ebenso wie ein am Verwaltungsverfahren Unbeteiligter war es den Klägern aber auch hier nicht möglich, im Bewilligungsverfahren ihre rechtlichen Bedenken gegen den Bewilligungsbescheid mit Erfolg geltend zu machen. |
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| | Es kann offen bleiben, ob es den Klägern angesichts der - auch in zeitlicher Hinsicht bestehenden - Dringlichkeit der Hilfegewährung überhaupt zumutbar war, die Leistungsbescheide vom 13.08.2010 anzufechten. Einem Vorgehen gegen die Leistungsbescheide hätte jedenfalls das fehlende Rechtsschutzbedürfnis entgegen gestanden. Ein solches fehlt in der Regel dann, wenn die Behörde einem Antrag in vollem Umfang stattgegeben hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb § 40 Rn. 43). Sie fehlt damit auch bei einer antragsgemäßen Hilfegewährung, wie sie vorliegend stattgefunden hat. Vergleichbar der Situation eines am Verfahren Unbeteiligten hatten die Kläger daher nicht die Möglichkeit, sich gegen die auf einer falschen Rechtsgrundlage erfolgte Bewilligungen der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme mithilfe eines nicht von vornherein erfolglosen Rechtsbehelfs zu wehren. |
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| | Auch die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide steht einer Inzidentprüfung nicht entgegen. Grundsätzlich bezieht sich die Bindungswirkung aufgrund der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nur auf den Entscheidungssatz; wesentliche Gründe der Entscheidung, sofern sie nicht ausnahmsweise von einer gesetzlich besonders angeordneten Feststellungswirkung erfasst sind, sind hingegen von der Bindungswirkung nicht erfasst (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 43, Rn. 32). Mangels einer im vorliegenden Fall gesetzlich angeordneten Feststellungswirkung bezieht sich die Bestandskraft der Leistungsbescheide nur auf den Ausspruch der Hilfegewährung, nicht hingegen auf die Wahl der konkreten Rechtsgrundlage. Steht die Bestandskraft einer Entscheidung nicht entgegen, besteht kein Grund, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung über Gebühr einzuschränken. Vielmehr erlangt das Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur im Falle des rechtmäßigen Handelns der Verwaltung stattzufinden hat, besondere Bedeutung. |
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| | Bei der mit den Bescheiden des Beklagten vom 13.08.2010 bewilligten Hilfe gemäß § 35a SGB VIII handelte es sich um eine nicht auf einer Regelung des SGB VIII, sondern auf § 53 SGB XII beruhenden Leistung. Die gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII vom Gesetz vorgegebene Abgrenzung führt vorliegend dazu, dass die gewährte Hilfeleistung ihre Grundlage im SGB XII hat. Die Voraussetzungen eines Kostenbeitrags gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII liegen mangels der Gewährung einer Eingliederungshilfe auf Grundlage des § 35a SGB VIII nicht vor. |
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| | Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII besteht zwar grundsätzlich ein Vorrang der Jugendhilfe bei sich überschneidenden oder deckungsgleichen Leistungen des Jugendhilfe- und des Sozialrechts. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII enthält hiervon aber eine Ausnahmeregelung, indem bei Eingliederungshilfe für körperlich und/oder geistig behinderte junge Menschen dem Sozialhilferecht Vorrang eingeräumt wird. |
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| | Eine Zuordnung zur entsprechenden Rechtsgrundlage aus dem SGB VIII oder dem SGB XII nach dem Schwerpunkt der Behinderung und dem danach erforderlichen konkreten Hilfebedarf im Hinblick auf geistig-seelische Mehrfachbehinderungen entspricht dieser Rechtslage nicht. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich, namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten, ergeben können, ist gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch die Kammer folgt, hängt die Abgrenzung der Zuständigkeit von Jugend- oder Sozialhilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII vielmehr allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab: Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII, ist Sozialhilfe vorrangig (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -; BayVGH, 13.09.2006 - 12 BV 06.808; BayVGH, 24.06.2009 - 12 B 09.704 -, jeweils juris). Vorrang der Jugendhilfe besteht nur dann, wenn Jugendhilfeleistungen mit anderen, darüber hinausgehenden Sozialhilfeleistungen konkurrieren. Insofern stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Sonderregelung dar, die weder eng noch weit auszulegen ist. Vielmehr setzt die Anwendung der gegenüber Satz 1 spezielleren Regelung in Satz 2 nicht mehr voraus, als dass dessen Tatbestandsmerkmale vorliegen, dass also Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, geleistet werden oder zu leisten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -, juris). Dementsprechend sind nach der Orientierungshilfe des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg bei Mehrfachbehinderung im Bereich der autistischen Störungen Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich vorrangig (vgl. Orientierungshilfe des KVJS, Ziff. 2.4.2). |
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| | Die Voraussetzungen einer Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind gegeben. Nach dieser Regelung haben Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, während bei Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung diese Leistung im Ermessen des Leistungsgewährenden steht. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Asperger-Syndrom des Hilfeempfängers um eine seelische oder eine geistige bzw. körperliche Behinderung handelt, denn die vorliegenden sonstigen geistigen bzw. körperlichen Behinderungen sind bereits für sich geeignet, den Anspruch gemäß § 53 SGB XII zu begründen. |
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| | Es liegt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Behinderung bei Menschen vor, bei denen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe dieser Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11). Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Bei der geistigen Behinderung kommt es auf die Ursache derselben nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten extrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen (Fichtner, BSHG, 1999, § 39 Rdnr. 20; Mergler / Zink, BSHG - Kommentar, Stand: März 2001, § 39 Rdnr. 37). |
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| | Nach diesen Maßgaben liegt bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung vor. Es ist davon auszugehen, dass die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Beim Hilfeempfänger wurden nach nervenfachärztlichem Gutachten vom 25.07.2009 (Dr. E., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Epileptologie) neben einer autistischen Störung vom Asperger Typ mit Autismus-assoziierter Affekt- und Impulssteuerungsunfähigkeit im Weiteren diagnostiziert: eine Entwicklungsretardierung im Bereich der psychosozialen Kompetenz (F70.1 G), eine tiefgreifende Entwicklungs- und Reifestörung mittelschweren Grades (F84.5 G), eine gemischte emotionale Störung (F92.8G), eine globale Lernbehinderung GB (F70.9G) sowie ein hirnorganisches Anfallsleiden. Es besteht bei dem Hilfeempfänger eine ausgeprägte Störung der sozialen Interaktion, verbunden mit wiederholten Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten, was nicht nur erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschulung des Jungen und im Hinblick auf eine perspektivische Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nach sich ziehe (vgl. Abschlussbericht Tagesklinik D. vom 29.10.2008), sondern Ausdruck dessen ist, dass die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten des Hilfeempfängers extrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen. Es besteht beim Hilfeempfänger auch unstreitig eine wesentlich eingeschränkte Teilhabefähigkeit an der Gesellschaft. Die gewährte Eingliederungshilfe erfolgte in Form der Kostenübernahme für die Beschulung in der Berufsschulstufe der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W., die den körperlichen bzw. geistigen Behinderungen des Hilfeempfängers Rechnung trägt und auf den Ausgleich der Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft infolge seiner Behinderungen gerichtet ist. |
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| | § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt weiter voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -, Urteil vom 2.03.2006 - 5 C 15/05 -, jeweils juris). Diese Kongruenz der Leistungspflichten liegt im vorliegenden Fall ebenfalls vor. Die hier maßgebliche Beschulung in der Berufsschulstufe der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W. ist sowohl möglicher Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB VIII als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 35a Abs. 2 SGB VIII. Beide Leistungspflichten sind insoweit mindestens einander überschneidend. |
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| | Der Vorrang des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bewirkt im Verhältnis zum Hilfebegehrenden grundsätzlich nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, hier des Beklagten als Jugendhilfeträger, und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, hier des Sozialhilfeträgers. Ein möglicher Nachrang hat folglich keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger als Hilfebegehrendem und dem Beklagten als Sozialleistungsträger, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98). Entsprechend kann es für die Frage der Kostentragung keine Rolle spielen, auf welchem Weg die Hilfegewährung tatsächlich erbracht worden ist; maßgeblich ist, nach welchen Regelungen der Anspruch in Anwendung des § 10 Abs. 4 SGB VIII rechtlich zu erbringen war. |
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| | Auf die Frage, ob es sich bei der vorliegenden Hilfeleistung um eine ambulante oder eine teilstationäre Maßnahme handelt, kommt es aufgrund der Unanwendbarkeit des § 91 SGB VIII damit nicht an. Daher kann offen bleiben, inwieweit bei der Beurteilung des ambulanten bzw. teilstationären Charakters einer Maßnahme auf den Gesamtcharakter einer Einrichtung abzustellen ist oder eine Beschränkung auf die konkret unterstützte Maßnahme stattfindet. |
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| | Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. |
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