Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Der Kläger begehrt die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. die Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit. |
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| Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis stellte dem am … 1963 geborenen Kläger auf seinen Antrag hin am 15.08.2014 einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. |
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| Am 10.11.2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit unter Hinweis darauf, dass er die Staatsangehörigkeit des Königreich Württemberg per Abstammung besitze. |
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| Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis dem Kläger mit, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werde. |
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| Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.11.2014 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, ein Grund für die Ablehnung seines Antrags sei ihm nicht mitgeteilt worden. Er sei Angehöriger des Bundesstaates des Königreichs Württemberg. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2015 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, eine Entlassung des Klägers aus der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 18 StAG scheide aus, da er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht beantragt habe. Auch die Voraussetzungen des § 26 StAG für einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit lägen nicht vor. Denn der Kläger besitze nicht mehrere Staatsangehörigkeiten. Das Königreich Württemberg habe nur von 1806 bis 1918 bestanden. Im Jahr 1918 habe König Wilhelm II von Württemberg auf den Thron verzichtet. Württemberg sei eine parlamentarische Demokratie geworden und als Volksstaat Teil des Deutschen Reiches in der Weimarer Republik geblieben. In seiner ursprünglichen Form habe das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 in Anknüpfung an das Bundesgesetz über den Erwerb und den Verlust der „Reichs- und Staatsangehörigkeit“ vom 01.06.1870 die deutsche Staatsangehörigkeit bejaht bei Zugehörigkeit zu einem Gliedstaat. Die Regelung in § 1 RuStAG 1913 sei davon ausgegangen, dass die Reichsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesland erworben werde und auch mit deren Verlust erlösche. Mit der Rechtsverordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934 (RGBl. I S. 85) sei im Zusammenhang mit der Zerschlagung der föderalen Struktur der Weimarer Reichsverfassung die Staatsangehörigkeit in den Ländern abgeschafft und durch die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) ersetzt worden. Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung habe es nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) gegeben. Nach 1945 seien die Länder zwar wieder als Staaten errichtet worden. Eine gesetzliche Regelung der Staatsangehörigkeit in den Ländern sei jedoch nicht getroffen worden. Vielmehr habe gemäß Art. 73 Nr. 2 GG der Bundesgesetzgeber für die Staatsangehörigkeit die ausschließliche Zuständigkeit. Für die Begriffsbestimmung des Deutschen im Sinne von § 1 StAG sei nunmehr ausschließlich der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit maßgebend. Der Kläger besitze ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Da neben der deutschen Staatsangehörigkeit nicht noch eine Bundesstaatsangehörigkeit bestehe, sei er nicht im Besitz einer eigenständigen württembergischen Staatsangehörigkeit. Er sei auch nicht Staatsangehöriger eines nicht mehr existenten Bundesstaates Königreich Württemberg. |
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| Am 26.03.2015 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, es sei nicht erkennbar, dass das Königreich Württemberg nicht mehr existiere. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert habe und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen sei. Das Deutsche Reich existiere fort, besitze nach wie vor Rechtsfähigkeit, sei allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Da es somit den Staat Deutschland nicht gebe, gebe es auch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. |
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| Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens, |
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| den Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 14.11.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.02.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den von ihm erklärten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu genehmigen. |
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| Er trägt vor, beim Schreiben des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 14.11.2014 handele es sich um einen Verwaltungsakt. Mit diesem Schreiben sei der Antrag des Klägers auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt worden. Die Verwaltungsaktqualität werde nicht durch formelle Erscheinungsformen (z. B. Bezeichnung, Rechtsmittelbelehrung) bestimmt. Die fehlende Begründung könne bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 18 und § 26 StAG nicht. Er sei nicht Angehöriger des Staates Königreich Württemberg, da dieses nicht mehr existiere. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. |
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| Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit. |
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| Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende erkennbare wirkliche Rechtsschutzziel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 B 56/11 - NVwZ 2012, 375). Der Kläger will seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben. Dieses Rechtsschutzziel kann er aber nicht durch eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 18 StAG erreichen, da er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht beantragt hat. Nach den besonderen Umständen des Falles kann der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit nur verlieren (vgl. § 17 Abs. 1 StAG), wenn der Beklagte die vom Kläger abgegebene Verzichtserklärung genehmigt. Das Klagebegehren des Klägers ist deshalb auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, den von ihm erklärten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu genehmigen. |
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| Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StAG bedarf der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Genehmigung durch die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Verzichtswillige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LVwVfG). Zwar liegt der Versagungsgrund des § 26 Abs. 2 Satz 2 StAG ersichtlich nicht vor. Außerdem hat der Kläger entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 2 StAG den Verzicht schriftlich erklärt. Sein am 10.11.2014 beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis eingereichter Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit enthält bei sachdienlicher Auslegung einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit setzt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StAG aber zwingend voraus, dass der deutsche Staatsangehörige noch mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. |
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| Der Kläger ist entgegen seinem Vorbringen nicht im Besitz einer württembergischen Staatsangehörigkeit. |
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| Von 1870 bis zum Jahr 1934 wurde die Reichszugehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Einzelstaat erworben; die Staatsangehörigkeit im Einzelstaat war das Fundament, erst aus ihr folgte die Reichsangehörigkeit (vgl. Marx in: GK-StAR IV - 2 Einführung Rn. 45 ff). Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 führte den staatsangehörigkeitsbezogenen Begriff des Deutschen ein (§ 1), wobei die Deutscheneigenschaft wie bisher durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat vermittelt wurde, aber auch über Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit erlangt werden konnte (vgl. Marx a.a.O. Rn. 65). Auch unter der Weimarer Verfassung wurde das Vermittlungsprinzip beibehalten. So bestimmte Art. 110 Abs. 1 WRV, dass jeder Angehörige eines Landes zugleich Reichsangehöriger ist. Diese seit 1870 geltende Konzeption der Staatsangehörigkeit in den Einzelstaaten, durch die die Reichsangehörigkeit vermittelt wurde, wurde aber durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85) aufgehoben. Diese Verordnung bestimmte in § 1 Abs. 1, dass die Staatsangehörigkeit in den Ländern entfällt und in § 1 Abs. 2, dass es nur noch eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) gibt. Zwar blieben die Landesregierungen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts weiter zuständig; deren Entscheidungen ergingen aber nunmehr "im Namen und im Auftrag des Reichs" (§ 2). Der damit verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern hat auch heute noch Bestand und ist völkerrechtlich nicht zu beanstanden. Denn jeder Staat hat das Recht, der Bevölkerung seines Staatsgebiets seine Staatsangehörigkeit aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.05.1952 - 1 BvR 213/51 - BVerfGE 1, 322; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., Grundlagen E. Rn. 50). |
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| Nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 7./8.05.1945 und der Verhaftung der Regierung Dönitz am 23.05.1945 und durch die Übernahme der obersten Regierungsgewalt durch die Alliierten Siegermächte hat das Deutsche Reich rechtlich nicht zu existieren aufgehört; die Bundesrepublik Deutschland wird dementsprechend als mit dem "Deutschen Reich" identischer Staat betrachtet (vgl. BVerfG, Urt. v. 31.07.1973 - 2 BvF 1/73 - BVerfGE 36, 1 und Beschl. v. 21.10.1987 - 2 BvR 373/83 - BVerfGE 77, 137). Damit hatten die Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ihre nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften erworbene deutsche Staatsangehörigkeit behalten. In der Zeit von 1945 bis zur Errichtung der Bundesrepublik Deutschland waren die Länder rechtlich nicht in der Lage, das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1958 - I C 124.56 - BVerwGE 6, 351). |
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| Das Grundgesetz ging und geht in Art. 16 Abs. 1 und Art. 116 vom Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit aus. Der Bund hatte zwar gemäß Art. 74 Nr. 8 GG die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit in den Ländern bundesrechtlich zu regeln; von dieser Befugnis hat er indes keinen Gebrauch gemacht (vgl. von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, S. 87). Deshalb wurde im Zuge der Verfassungsreform von 1994 Art. 74 Nr. 8 GG gestrichen. Seitdem besitzen ausschließlich die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung betreffend die Staatsangehörigkeit in den Ländern. Von dieser Gesetzgebungsbefugnis haben die Länder indes ebenso wenig Gebrauch gemacht (vgl. von Münch, a.a.O.). Eine eigenständige württembergischen Staatsangehörigkeit gibt es somit seit 1934 nicht mehr. Der Kläger hat folglich eine württembergische Staatsangehörigkeit durch Abstammung nicht erworben. |
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| Hat der Kläger danach keinen Anspruch auf Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist unerheblich, ob der Beklagte den Antrag des Klägers im Bescheid vom 14.11.2014 fehlerfrei abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.04.1981 - 8 B 14/81 - KStZ 1982, 108). Denn die Rechtswidrigkeit des ursprünglich ablehnenden Verwaltungsakts ist nicht Streitgegenstand der Verpflichtungsklage; ihr Streitgegenstand ist vielmehr der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77/84 - BVerwGE 77, 317). |
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| Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit. |
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| Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende erkennbare wirkliche Rechtsschutzziel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 B 56/11 - NVwZ 2012, 375). Der Kläger will seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben. Dieses Rechtsschutzziel kann er aber nicht durch eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 18 StAG erreichen, da er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht beantragt hat. Nach den besonderen Umständen des Falles kann der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit nur verlieren (vgl. § 17 Abs. 1 StAG), wenn der Beklagte die vom Kläger abgegebene Verzichtserklärung genehmigt. Das Klagebegehren des Klägers ist deshalb auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, den von ihm erklärten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu genehmigen. |
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| Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StAG bedarf der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Genehmigung durch die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Verzichtswillige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LVwVfG). Zwar liegt der Versagungsgrund des § 26 Abs. 2 Satz 2 StAG ersichtlich nicht vor. Außerdem hat der Kläger entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 2 StAG den Verzicht schriftlich erklärt. Sein am 10.11.2014 beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis eingereichter Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit enthält bei sachdienlicher Auslegung einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit setzt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StAG aber zwingend voraus, dass der deutsche Staatsangehörige noch mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. |
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| Der Kläger ist entgegen seinem Vorbringen nicht im Besitz einer württembergischen Staatsangehörigkeit. |
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| Von 1870 bis zum Jahr 1934 wurde die Reichszugehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Einzelstaat erworben; die Staatsangehörigkeit im Einzelstaat war das Fundament, erst aus ihr folgte die Reichsangehörigkeit (vgl. Marx in: GK-StAR IV - 2 Einführung Rn. 45 ff). Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 führte den staatsangehörigkeitsbezogenen Begriff des Deutschen ein (§ 1), wobei die Deutscheneigenschaft wie bisher durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat vermittelt wurde, aber auch über Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit erlangt werden konnte (vgl. Marx a.a.O. Rn. 65). Auch unter der Weimarer Verfassung wurde das Vermittlungsprinzip beibehalten. So bestimmte Art. 110 Abs. 1 WRV, dass jeder Angehörige eines Landes zugleich Reichsangehöriger ist. Diese seit 1870 geltende Konzeption der Staatsangehörigkeit in den Einzelstaaten, durch die die Reichsangehörigkeit vermittelt wurde, wurde aber durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85) aufgehoben. Diese Verordnung bestimmte in § 1 Abs. 1, dass die Staatsangehörigkeit in den Ländern entfällt und in § 1 Abs. 2, dass es nur noch eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) gibt. Zwar blieben die Landesregierungen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts weiter zuständig; deren Entscheidungen ergingen aber nunmehr "im Namen und im Auftrag des Reichs" (§ 2). Der damit verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern hat auch heute noch Bestand und ist völkerrechtlich nicht zu beanstanden. Denn jeder Staat hat das Recht, der Bevölkerung seines Staatsgebiets seine Staatsangehörigkeit aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.05.1952 - 1 BvR 213/51 - BVerfGE 1, 322; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., Grundlagen E. Rn. 50). |
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| Nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 7./8.05.1945 und der Verhaftung der Regierung Dönitz am 23.05.1945 und durch die Übernahme der obersten Regierungsgewalt durch die Alliierten Siegermächte hat das Deutsche Reich rechtlich nicht zu existieren aufgehört; die Bundesrepublik Deutschland wird dementsprechend als mit dem "Deutschen Reich" identischer Staat betrachtet (vgl. BVerfG, Urt. v. 31.07.1973 - 2 BvF 1/73 - BVerfGE 36, 1 und Beschl. v. 21.10.1987 - 2 BvR 373/83 - BVerfGE 77, 137). Damit hatten die Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ihre nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften erworbene deutsche Staatsangehörigkeit behalten. In der Zeit von 1945 bis zur Errichtung der Bundesrepublik Deutschland waren die Länder rechtlich nicht in der Lage, das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1958 - I C 124.56 - BVerwGE 6, 351). |
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| Das Grundgesetz ging und geht in Art. 16 Abs. 1 und Art. 116 vom Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit aus. Der Bund hatte zwar gemäß Art. 74 Nr. 8 GG die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit in den Ländern bundesrechtlich zu regeln; von dieser Befugnis hat er indes keinen Gebrauch gemacht (vgl. von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, S. 87). Deshalb wurde im Zuge der Verfassungsreform von 1994 Art. 74 Nr. 8 GG gestrichen. Seitdem besitzen ausschließlich die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung betreffend die Staatsangehörigkeit in den Ländern. Von dieser Gesetzgebungsbefugnis haben die Länder indes ebenso wenig Gebrauch gemacht (vgl. von Münch, a.a.O.). Eine eigenständige württembergischen Staatsangehörigkeit gibt es somit seit 1934 nicht mehr. Der Kläger hat folglich eine württembergische Staatsangehörigkeit durch Abstammung nicht erworben. |
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| Hat der Kläger danach keinen Anspruch auf Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist unerheblich, ob der Beklagte den Antrag des Klägers im Bescheid vom 14.11.2014 fehlerfrei abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.04.1981 - 8 B 14/81 - KStZ 1982, 108). Denn die Rechtswidrigkeit des ursprünglich ablehnenden Verwaltungsakts ist nicht Streitgegenstand der Verpflichtungsklage; ihr Streitgegenstand ist vielmehr der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77/84 - BVerwGE 77, 317). |
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