Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 1 K 3363/16

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 19.10.2015, 05.11.2015, 08.01.2016 und 25.07.2016 (...) und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 17.05.2016 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die zu Unrecht aufgrund dieser Bescheide gezahlte Hundesteuer i.H.v. 104 EUR zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wehrt sich gegen die Erhebung von Hundesteuern für die Jahre 2015 und 2016.
Am 18.09.2015 über nahm die Klägerin als Patin von einer Blindenführhundeschule (im Folgenden: „Hundeschule“) den Hund L., einen am 20.07.2015 geborenen, braunen Labradoodlewelpen. Eigentümerin des Hundes blieb die Hundeschule.
Mit Bescheid vom 19.10.2015 veranlagte die Beklagte die Klägerin zur Hundesteuer für das Jahr 2015. Die festgesetzte Steuerschuld belief sich auf 10 EUR pro Monat vom 01.10.2015 - 31.12.2015, insgesamt 30 EUR. Mit Bescheid vom 05.11.2015 änderte die Beklagte die Steuerfestsetzung auf nunmehr 10 EUR pro Monat vom 01.11.2015 - 31.12.2015, insgesamt 20 EUR. Zuvor sei der Hund zu jung für eine Besteuerung gewesen.
Mit Bescheid vom 09.01.2016 veranlagte die Beklagte die Klägerin außerdem zur Hundesteuer für das Jahr 2016. Die Beklagte erhob dafür einen Betrag von 12 EUR/Monat, insgesamt 144 EUR. Nachdem die Klägerin den Hund an die Hundeschule zurückgegeben hatte, änderte die Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2016 die Steuerfestsetzung auf nunmehr 12 EUR/Monat für den Zeitraum vom 01.01.2016 - 31.07.2016, insgesamt 84 EUR.
Mit Schreiben vom 20.10.2015 (Bescheid für 2015) und 04.02.2016 (Bescheid für 2016) legte die Klägerin Widerspruch gegen die Hundesteuerbescheide ein. Mit gemeinsamem Widerspruchsbescheid vom 17.05.2016 wies das Landratsamt des Landkreises ... die Widersprüche zurück und erlegte der Klägerin dafür eine Gebühr in Höhe von 200 EUR auf.
Mit Schreiben vom 23.05.2016 ergänzte die Beklagte die Bescheide vom 19.10.2015, 05.11.2015 und 08.01.2016 und reichte zur Begründung dieser Bescheide die Rechtsgrundlagen der Steuererhebung nach.
Dagegen und gegen die Ausgangsbescheide hat die Klägerin am 10.06.2016 Klage erhoben.
Die Klägerin trägt vor, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage zur Erhebung der Steuer. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG decke nur die Erhebung für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken ab. Der von ihr gehaltene Hund sei dagegen Eigentum der Hundeschule. Die Schule verfolge gewerbliche Zwecke. Durch die Patenschaft werde L. zum Blindenführhund ausgebildet. Die Unterbringung bei einer Patenfamilie sei ein notwendiger Teil der Ausbildung um den Hund an ein menschliches Umfeld zu gewöhnen. Die Patenfamilie betreue den Hund nach den Vorgaben der Hundeschule. Sie habe den Hund mitsamt des nötigen Equipments (Hundebox, Leinen, Futter, Fressnapf) zur Pflege übernommen. Alle Kosten während der Unterbringung würden von der Hundeschule getragen. Soweit sie Auslagen habe, würden diese von der Hundeschule erstattet. Benötige die Klägerin Futter für den Hund, wende Sie sich per Mail an die Hundeschule, die eine entsprechende Bestellung in Auftrag gebe und bezahle, welche dann an die Klägerin geliefert werde. Die Hundeschule hätte auch eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und die Tierarztkosten übernommen. Es würden also ausschließlich erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt. Steuern nach Art. 105 Abs. 2a GG seien nur jene, die den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehenden, Aufwand für die persönliche Lebensführung beträfen. Damit werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck komme. Daran fehle es. Sie leiste allein einen zeitlichen Beitrag für die Ziele der Hundeschule. Sie habe vier Kinder und arbeite halbtags. Alleine könnte sie sich einen Hund gar nicht leisten. Der zeitlich begrenzte Aufenthalt sowie die Übernahme sämtlicher Kosten durch die Hundeschule sprächen dagegen, dass die Klägerin Teile ihres Einkommens für den Hund als Gegenstand ihrer persönlichen Lebensführung verwende. Weiter sei schon fraglich, ob sie überhaupt Halterin sei. Der Aufenthalt in der Patenfamilie werde von den Vorgaben der Hundeschule bestimmt. Diese könne jederzeit über das Tier, seine Haltung und seinen Aufenthaltsort disponieren. Weiter bestimme die Hundeschule Haltung, Fütterung, Ausbildung sowie Arztbesuche.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Bescheide der Beklagten vom 19.10.2015, 05.11.2015, 08.01.2016 und 25.07.2016 (AZ: ...) sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 17.05.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die zu Unrecht aufgrund dieser Bescheide gezahlte Hundesteuer i.H.v. 104 EUR zu erstatten.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte trägt vor, der Bescheid beruhe mit der Hundesteuersatzung der Gemeinde ... vom 26.10.2000 auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Steuerpflichtiger sei demnach der Halter, also derjenige, der den Hund in seinen Haushalt aufgenommen habe. Auf die Eigentümerschaft käme es nicht an. Entgegen ihres Vorbringens halte die Klägerin den Hund nicht zu gewerblichen Zwecken. Einen Gewerbebetrieb habe sie nicht angemeldet. Darum sei sie als Privatperson steuerpflichtig. Die übergeordnete gewerbliche Absicht der Hundeschule sei unerheblich. Mit Steuern nach Art. 105 Abs. 2a GG würde die persönliche Leistungsfähigkeit besteuert, die darin zum Ausdruck käme, dass sich der Halter bestimmte Dinge, die über seinen persönlichen Lebensbedarf hinausgingen, leiste. Auf die Herkunft der Leistungsfähigkeit komme es nicht an. Auch geschenkte, ererbte oder befristet überlassene Hunde unterlägen der Hundesteuer. Die Finanzierung von L.s Lebensunterhalt sei demgegenüber unerheblich.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten, die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin als Adressatin in ihren subjektiven Rechten. Sie waren darum aufzuheben, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
I.
18 
Rechtsgrundlage der Steuerbescheide ist § 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes („KAG“) i.V.m. der Hundesteuersatzung der Gemeinde ... vom 26.10.2000 in der Fassung vom 22.11.2012 (für die Erhebung 2015) bzw. 26.11.2015 (für die Erhebung 2016) - „Hundesteuersatzung“. Gegen ihre Wirksamkeit sind weder Einwände vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II.
19 
Auch in formeller Hinsicht sind die angegriffenen Bescheide nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für das Besteuerungsverfahren sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG die Vorschriften der Abgabenordnung. Der danach grundsätzlich erforderlichen Anhörung vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes, § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 AO bedurfte es vorliegend nicht, weil die Beklagte gleichartige Verwaltungsakte in großer Zahl mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen hat, § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG i.V.m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO. Auch die erst nachträglich der Klägerin vorgelegte Begründung der Bescheide in Form ihrer gesetzlichen Grundlagen steht der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b), Nr. 4 lit. c) KAG i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 121 Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu begründen. Das ist zwar in den Ausgangsbescheiden nicht geschehen, konnte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b), Nr. 4 lit. c) KAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO aber bis zum Abschluss der ersten gerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholt werden, was durch das Ergänzungsschreiben vom 23.05.2016 rechtzeitig geschehen ist.
III.
20 
Die angegriffenen Bescheide sind aber materiell rechtswidrig, weil sie die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage überschreiten.
21 
Steuerschuldner ist nach § 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Halter des Hundes. Halter ist nach § 2 Abs. 2 der Satzung, wer einen Hund in seinen Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Weiter regelt die Satzung in § 2 Abs. 2 S. 2 dass bei Nichtermittelbarkeit des Halters als Halter gilt, wer den Hund über einen Zeitraum von wenigstens drei Monaten gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
22 
1. Den Begriff des Hundehalters verwendet die Rechtsordnung an verschiedenen Stellen. Eine allgemeine Begriffsbestimmung dergestalt, dass Hundehalter ist, wer unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (VG Minden, Urteil vom 29.03.2006 - 11 K 1297/05 -, juris Rn. 17 unter Verweis auf die Definition zur Tierschutzhalterhaftung in § 833 BGB im Palandt und Kommentierungen zu § 2 TierschG), lässt sich gerade nicht stellen. Stattdessen ist der Halterbegriff mit Blick auf die spezifischen Voraussetzungen und Interessen der jeweiligen Rechtsmaterie auszulegen. Während die zivilrechtlichen Regelungen die Haftung und damit der Ausgleich zwischen Nutzungsvorteilen- und Haftungsrisiken regeln und das Tierschutzrecht die Verantwortung für das Wohl des Tieres, § 1 TierSchG regelt, hat das Hundesteuerrecht eine andere Zielrichtung. Ihm geht es allein um die teilweise Abschöpfung der Leistungsfähigkeit des Hundehalters (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 2306/99 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 452/08 -, juris, Rn. 54 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 12.06.2012 - 4 A 520/10 -, juris). Der Halterbegriff ist darum im Steuerrecht anders und enger zu verstehen als in anderen Rechtsgebieten (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14.07.1997 - 4 B 96.3575 - ZKF 1997, 229; Engelbrecht in Happ/Schieder, Bayerisches KAG, Stand 03/2011, Rn. 27i zu Art. 3 KAG).
23 
2. Einigkeit besteht insofern, dass das konstituierende Moment der hundesteuerrechtlichen Halterstellung die Aufnahme in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb ist. Die Regelung in § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung lässt erkennen, dass die Hundehaltung nach dem Willen des Satzungsgebers nicht allein durch die Verfügungsgewalt einer bestimmten Person über das Tier gekennzeichnet ist, sondern auch ein räumlich-gegenständliches Element aufweist. Für die steuerliche Zuordnung eines Hundes zu seinem Halter bildet die Aufnahme in dessen Haushalt oder Betrieb nicht lediglich ein typisches Fallbeispiel (so jedoch Decker, KStZ 2012, 66, 70), sondern eine unverzichtbare Voraussetzung (VGH Bayern, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 ZB 12.540 -, juris).
24 
Zwischen den Beteiligten unstreitig war der Hund im streitgegenständlichen Zeitraum im Haushalt der Klägerin untergebracht. Sie hat damit auch Zwecke der persönlichen Lebensführung verbunden. Entgegen dem klägerischen Vortrag kommt es für die Halterstellung nicht auf die zivilrechtliche Zuordnung des Hundes und damit auch nicht auf das Letztentscheidungsrecht über seinen räumlichen Aufenthalt und die Belange seiner täglichen Lebensführung an.
25 
3. Die Auslegung der satzungsrechtlich verlangten „Zwecke der persönlichen Lebensführung“ ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Kompetenzvorgaben zum Erlass der Hundesteuersatzung in Art. 105 Abs. 2a GG und damit letztlich aus einer verfassungskonformen Auslegung des Halterbegriffes.
26 
Die Satzung kann ihrem Inhalt nach nur soweit reichen, wie der Satzungsgeber zu ihrem Erlass ermächtigt war. Kompetenzielle Grundlage der Besteuerung und damit für den Erlass der Hundesteuersatzung ist Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Kompetenz hat das Land Baden-Württemberg in § 9 Abs. 3 KAG auf die Gemeinden übertragen, die es im Rahmen ihrer gemeindlichen Satzungskompetenz und Finanzhoheit ausgestalten, Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG.
27 
Die Gemeinde darf aber nur soweit Hundesteuern erheben, wie dies von der Kompetenznorm gedeckt ist, also eine Aufwandsteuer erhoben wird. Mit einer Aufwandsteuer wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert, die „in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf" zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346; BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 6.13-, BeckRS 2015, 40650).
28 
Der „persönliche Lebensbedarf“ umfasst danach alle nicht rein wirtschaftlichen Interessen (OVG NRW, Urteil vom 03.92.2005 - 14 A 1569/03 -, KStZ 2005, 98 m.w.N.) Sind diese nicht berührt, ist es für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- und Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird (OVG Sachsen, Urteil vom 12.06.2012 - 4 A 520/10 -, juris Rn. 60). Darum sind etwa auch edukative oder affektive Zwecke wie die Gewöhnung und Verantwortung der eigenen Kinder für ein Tier, der Wunsch ein Lebewesen oder einen „Gefährten“ im Haus zu haben und zu versorgen oder Sicherheitserwägungen von den „Zwecken der privaten Lebensführung“ umfasst.
29 
Der Halterbegriff ist verfassungskonform weiter dahingehend auszulegen, dass nur diejenigen hundesteuerrechtlich Halter sind, die tatsächlich Aufwendungen für den Hund tätigen, also Vermögen gleich welcher Provenienz für den Unterhalt des Hundes aufwenden. Das ergibt sich aus dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346; BVerwG Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 6.13-, BeckRS 2015, 40650). So geht das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert grundsätzlich einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 11, juris Rn. 4, m. w. N.).
30 
Aufwandsteuern beziehen sich dabei nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, KStZ 1999, 36, juris Rn. 6, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff., juris Rn. 69 ff.) und sind auch nicht auf solche beschränkt. Vielmehr kann auch ein vergleichsweise unerheblicher Aufwand zum Gegenstand der Steuererhebung gemacht werden. Unerheblich ist auch, ob der Aufwand im Einzelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72/90 -, juris Rn. 2).
31 
Diese zusätzliche Leistungsfähigkeit kann gleichwohl nur bei denjenigen besteuert werden, die auch tatsächlich darüber verfügen und Teile ihres Vermögens für Hunde ausgeben. Nur sie können steuerrechtlich Hundehalter sein.
32 
Daran fehlt es im Fall der Klägerin. Sie hat im gerichtlichen Verfahren zur vollen Überzeugung des Gerichts dargetan, dass ihr Beitrag zum Leben des Hundes allein in der Gewähr von Unterkunft und ihrer zeitlichen Einbindung besteht, während sämtliche monetären Kosten etwa für Futter, Arztbesuche etc. von der Hundeschule übernommen werden. So hat die Klägerin dargelegt, dass sie bei Übernahme des Hundes eine Grundausstattung für die Hundehaltung in Form einer Leine, eines Fressnapfes und einer Hundebox von der Hundeschule ausgehändigt bekommen hat. Die Klägerin hat weiter vorgetragen und durch entsprechende Lieferscheine nachgewiesen, dass sie, wenn das Futter ihres Patenhundes zur Neige geht, eine E-Mail an die Hundeschule schreibe und diese dann bei einem Großhandel Futter erwerbe und an die Klägerin liefern lasse. Außerdem bekommt die Klägerin kostenfrei Ergänzungsfuttermittel von der Hundeschule geliefert. Weiter legte die Klägerin dar, dass die Hundeschule ihr auch die Kosten für Tierarztbesuche erstatte und auch unvorhergesehene Kosten, etwa für die Mobilität des Hundes (Nahverkehrstickets), den Hundefriseur oder Zeckenschutz übernehme. Nach der Überzeugung des Gerichtes entstehen der Klägerin also gar keine monetären Kosten für die Unterkunft des Hundes.
33 
Auch in der reinen Unterkunftsgewähr und der zeitlichen Einbindung der Klägerin liegen keine „Aufwendungen“ i.S.v Art. 105 Abs. 2a GG, die es rechtfertigen würden, die Klägerin zur Hundesteuer heranzuziehen. Für die Gewähr der Unterkunft ergibt sich dies aus dem Gedanken, dass mit der Hundesteuer als Aufwandsteuer eine „zusätzliche“ Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen besteuert wird, die ihren Ausdruck darin findet, dass er wirtschaftlich in der Lage ist, Mittel für Dinge aufzuwenden, die außerhalb der Sicherung des täglichen Lebensbedarfes liegen, der Steuerpflichtige also Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, auf die der Mensch gerade nicht „angewiesen ist", sondern die im Gegenteil der Befriedigung eines zusätzlichen (besonderen) Bedarfes dient. Dazu zählen traditionsgemäß z.B. Hunde (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 2306/99 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 452/08 -, juris, Rn. 54 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 12.06.2012 - 4 A 520/10 -, juris).
34 
Daraus folgt im Umkehrschluss, dass jene Mittel, welche ohnehin zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorhanden sind und verwendet werden, nicht geeignet sind, einen zusätzlichen Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG darzustellen.
35 
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch ein Hund schon mit Blick auf die tierschutzrechtlichen Bestimmungen einen angemessenen Raum zum Leben braucht. Gleichwohl ist dieser Raum in der Wohnung der Klägerin kein zusätzlicher Aufwand, weil er der Klägerin für ihren Lebensbedarf zur Verfügung stand und zuvor auch entsprechend genutzt wurde. Etwas anderes ergäbe sich hingegen dann, wenn der Hundebesitzer, was vorliegend nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen ist, zusätzliche Ausrüstung erwirbt, um diesen Raum tiergerechter oder -annehmlicher zu gestalten, etwa Zwinger, Hundehütte, Fressnapf etc..
36 
Auch der zeitliche Aufwand für die Betreuung des Tieres rechtfertigt nicht die Erhebung der Hundesteuer als „Aufwandsteuer“. Mit der Hundesteuer wird eine zusätzliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert, gemeint ist also kein zeitlicher sondern ein zusätzlicher Vermögensaufwand (BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 11, juris Rn. 4, m. w. N.).
37 
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr gezahlten Steuern ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Mit der Aufhebung der Hundesteuerbescheide der Beklagten ist der Rechtsgrund für diese Zahlungen entfallen. Die Verurteilung zur Erstattung war gemäß § 113 Abs. 4 VwGO auch bereits vor Rechtskraft der Kassationsentscheidung möglich.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin als Adressatin in ihren subjektiven Rechten. Sie waren darum aufzuheben, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
I.
18 
Rechtsgrundlage der Steuerbescheide ist § 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes („KAG“) i.V.m. der Hundesteuersatzung der Gemeinde ... vom 26.10.2000 in der Fassung vom 22.11.2012 (für die Erhebung 2015) bzw. 26.11.2015 (für die Erhebung 2016) - „Hundesteuersatzung“. Gegen ihre Wirksamkeit sind weder Einwände vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II.
19 
Auch in formeller Hinsicht sind die angegriffenen Bescheide nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für das Besteuerungsverfahren sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG die Vorschriften der Abgabenordnung. Der danach grundsätzlich erforderlichen Anhörung vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes, § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 AO bedurfte es vorliegend nicht, weil die Beklagte gleichartige Verwaltungsakte in großer Zahl mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen hat, § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG i.V.m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO. Auch die erst nachträglich der Klägerin vorgelegte Begründung der Bescheide in Form ihrer gesetzlichen Grundlagen steht der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b), Nr. 4 lit. c) KAG i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 121 Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu begründen. Das ist zwar in den Ausgangsbescheiden nicht geschehen, konnte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b), Nr. 4 lit. c) KAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO aber bis zum Abschluss der ersten gerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholt werden, was durch das Ergänzungsschreiben vom 23.05.2016 rechtzeitig geschehen ist.
III.
20 
Die angegriffenen Bescheide sind aber materiell rechtswidrig, weil sie die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage überschreiten.
21 
Steuerschuldner ist nach § 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Halter des Hundes. Halter ist nach § 2 Abs. 2 der Satzung, wer einen Hund in seinen Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Weiter regelt die Satzung in § 2 Abs. 2 S. 2 dass bei Nichtermittelbarkeit des Halters als Halter gilt, wer den Hund über einen Zeitraum von wenigstens drei Monaten gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
22 
1. Den Begriff des Hundehalters verwendet die Rechtsordnung an verschiedenen Stellen. Eine allgemeine Begriffsbestimmung dergestalt, dass Hundehalter ist, wer unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (VG Minden, Urteil vom 29.03.2006 - 11 K 1297/05 -, juris Rn. 17 unter Verweis auf die Definition zur Tierschutzhalterhaftung in § 833 BGB im Palandt und Kommentierungen zu § 2 TierschG), lässt sich gerade nicht stellen. Stattdessen ist der Halterbegriff mit Blick auf die spezifischen Voraussetzungen und Interessen der jeweiligen Rechtsmaterie auszulegen. Während die zivilrechtlichen Regelungen die Haftung und damit der Ausgleich zwischen Nutzungsvorteilen- und Haftungsrisiken regeln und das Tierschutzrecht die Verantwortung für das Wohl des Tieres, § 1 TierSchG regelt, hat das Hundesteuerrecht eine andere Zielrichtung. Ihm geht es allein um die teilweise Abschöpfung der Leistungsfähigkeit des Hundehalters (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 2306/99 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 452/08 -, juris, Rn. 54 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 12.06.2012 - 4 A 520/10 -, juris). Der Halterbegriff ist darum im Steuerrecht anders und enger zu verstehen als in anderen Rechtsgebieten (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14.07.1997 - 4 B 96.3575 - ZKF 1997, 229; Engelbrecht in Happ/Schieder, Bayerisches KAG, Stand 03/2011, Rn. 27i zu Art. 3 KAG).
23 
2. Einigkeit besteht insofern, dass das konstituierende Moment der hundesteuerrechtlichen Halterstellung die Aufnahme in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb ist. Die Regelung in § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung lässt erkennen, dass die Hundehaltung nach dem Willen des Satzungsgebers nicht allein durch die Verfügungsgewalt einer bestimmten Person über das Tier gekennzeichnet ist, sondern auch ein räumlich-gegenständliches Element aufweist. Für die steuerliche Zuordnung eines Hundes zu seinem Halter bildet die Aufnahme in dessen Haushalt oder Betrieb nicht lediglich ein typisches Fallbeispiel (so jedoch Decker, KStZ 2012, 66, 70), sondern eine unverzichtbare Voraussetzung (VGH Bayern, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 ZB 12.540 -, juris).
24 
Zwischen den Beteiligten unstreitig war der Hund im streitgegenständlichen Zeitraum im Haushalt der Klägerin untergebracht. Sie hat damit auch Zwecke der persönlichen Lebensführung verbunden. Entgegen dem klägerischen Vortrag kommt es für die Halterstellung nicht auf die zivilrechtliche Zuordnung des Hundes und damit auch nicht auf das Letztentscheidungsrecht über seinen räumlichen Aufenthalt und die Belange seiner täglichen Lebensführung an.
25 
3. Die Auslegung der satzungsrechtlich verlangten „Zwecke der persönlichen Lebensführung“ ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Kompetenzvorgaben zum Erlass der Hundesteuersatzung in Art. 105 Abs. 2a GG und damit letztlich aus einer verfassungskonformen Auslegung des Halterbegriffes.
26 
Die Satzung kann ihrem Inhalt nach nur soweit reichen, wie der Satzungsgeber zu ihrem Erlass ermächtigt war. Kompetenzielle Grundlage der Besteuerung und damit für den Erlass der Hundesteuersatzung ist Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Kompetenz hat das Land Baden-Württemberg in § 9 Abs. 3 KAG auf die Gemeinden übertragen, die es im Rahmen ihrer gemeindlichen Satzungskompetenz und Finanzhoheit ausgestalten, Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG.
27 
Die Gemeinde darf aber nur soweit Hundesteuern erheben, wie dies von der Kompetenznorm gedeckt ist, also eine Aufwandsteuer erhoben wird. Mit einer Aufwandsteuer wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert, die „in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf" zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346; BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 6.13-, BeckRS 2015, 40650).
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Der „persönliche Lebensbedarf“ umfasst danach alle nicht rein wirtschaftlichen Interessen (OVG NRW, Urteil vom 03.92.2005 - 14 A 1569/03 -, KStZ 2005, 98 m.w.N.) Sind diese nicht berührt, ist es für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- und Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird (OVG Sachsen, Urteil vom 12.06.2012 - 4 A 520/10 -, juris Rn. 60). Darum sind etwa auch edukative oder affektive Zwecke wie die Gewöhnung und Verantwortung der eigenen Kinder für ein Tier, der Wunsch ein Lebewesen oder einen „Gefährten“ im Haus zu haben und zu versorgen oder Sicherheitserwägungen von den „Zwecken der privaten Lebensführung“ umfasst.
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Der Halterbegriff ist verfassungskonform weiter dahingehend auszulegen, dass nur diejenigen hundesteuerrechtlich Halter sind, die tatsächlich Aufwendungen für den Hund tätigen, also Vermögen gleich welcher Provenienz für den Unterhalt des Hundes aufwenden. Das ergibt sich aus dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346; BVerwG Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 6.13-, BeckRS 2015, 40650). So geht das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert grundsätzlich einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 11, juris Rn. 4, m. w. N.).
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Aufwandsteuern beziehen sich dabei nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, KStZ 1999, 36, juris Rn. 6, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff., juris Rn. 69 ff.) und sind auch nicht auf solche beschränkt. Vielmehr kann auch ein vergleichsweise unerheblicher Aufwand zum Gegenstand der Steuererhebung gemacht werden. Unerheblich ist auch, ob der Aufwand im Einzelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72/90 -, juris Rn. 2).
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Diese zusätzliche Leistungsfähigkeit kann gleichwohl nur bei denjenigen besteuert werden, die auch tatsächlich darüber verfügen und Teile ihres Vermögens für Hunde ausgeben. Nur sie können steuerrechtlich Hundehalter sein.
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Daran fehlt es im Fall der Klägerin. Sie hat im gerichtlichen Verfahren zur vollen Überzeugung des Gerichts dargetan, dass ihr Beitrag zum Leben des Hundes allein in der Gewähr von Unterkunft und ihrer zeitlichen Einbindung besteht, während sämtliche monetären Kosten etwa für Futter, Arztbesuche etc. von der Hundeschule übernommen werden. So hat die Klägerin dargelegt, dass sie bei Übernahme des Hundes eine Grundausstattung für die Hundehaltung in Form einer Leine, eines Fressnapfes und einer Hundebox von der Hundeschule ausgehändigt bekommen hat. Die Klägerin hat weiter vorgetragen und durch entsprechende Lieferscheine nachgewiesen, dass sie, wenn das Futter ihres Patenhundes zur Neige geht, eine E-Mail an die Hundeschule schreibe und diese dann bei einem Großhandel Futter erwerbe und an die Klägerin liefern lasse. Außerdem bekommt die Klägerin kostenfrei Ergänzungsfuttermittel von der Hundeschule geliefert. Weiter legte die Klägerin dar, dass die Hundeschule ihr auch die Kosten für Tierarztbesuche erstatte und auch unvorhergesehene Kosten, etwa für die Mobilität des Hundes (Nahverkehrstickets), den Hundefriseur oder Zeckenschutz übernehme. Nach der Überzeugung des Gerichtes entstehen der Klägerin also gar keine monetären Kosten für die Unterkunft des Hundes.
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Auch in der reinen Unterkunftsgewähr und der zeitlichen Einbindung der Klägerin liegen keine „Aufwendungen“ i.S.v Art. 105 Abs. 2a GG, die es rechtfertigen würden, die Klägerin zur Hundesteuer heranzuziehen. Für die Gewähr der Unterkunft ergibt sich dies aus dem Gedanken, dass mit der Hundesteuer als Aufwandsteuer eine „zusätzliche“ Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen besteuert wird, die ihren Ausdruck darin findet, dass er wirtschaftlich in der Lage ist, Mittel für Dinge aufzuwenden, die außerhalb der Sicherung des täglichen Lebensbedarfes liegen, der Steuerpflichtige also Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, auf die der Mensch gerade nicht „angewiesen ist", sondern die im Gegenteil der Befriedigung eines zusätzlichen (besonderen) Bedarfes dient. Dazu zählen traditionsgemäß z.B. Hunde (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 2306/99 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 452/08 -, juris, Rn. 54 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 12.06.2012 - 4 A 520/10 -, juris).
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Daraus folgt im Umkehrschluss, dass jene Mittel, welche ohnehin zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorhanden sind und verwendet werden, nicht geeignet sind, einen zusätzlichen Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG darzustellen.
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Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch ein Hund schon mit Blick auf die tierschutzrechtlichen Bestimmungen einen angemessenen Raum zum Leben braucht. Gleichwohl ist dieser Raum in der Wohnung der Klägerin kein zusätzlicher Aufwand, weil er der Klägerin für ihren Lebensbedarf zur Verfügung stand und zuvor auch entsprechend genutzt wurde. Etwas anderes ergäbe sich hingegen dann, wenn der Hundebesitzer, was vorliegend nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen ist, zusätzliche Ausrüstung erwirbt, um diesen Raum tiergerechter oder -annehmlicher zu gestalten, etwa Zwinger, Hundehütte, Fressnapf etc..
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Auch der zeitliche Aufwand für die Betreuung des Tieres rechtfertigt nicht die Erhebung der Hundesteuer als „Aufwandsteuer“. Mit der Hundesteuer wird eine zusätzliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert, gemeint ist also kein zeitlicher sondern ein zusätzlicher Vermögensaufwand (BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 11, juris Rn. 4, m. w. N.).
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Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr gezahlten Steuern ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Mit der Aufhebung der Hundesteuerbescheide der Beklagten ist der Rechtsgrund für diese Zahlungen entfallen. Die Verurteilung zur Erstattung war gemäß § 113 Abs. 4 VwGO auch bereits vor Rechtskraft der Kassationsentscheidung möglich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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