Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 6757/19

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
Die am ...1999 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie erhielt erstmals am 06.06.2000 eine bis zum 02.04.2002 befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folge mehrmals verlängert wurde. Am 16.09.2015 erteilte die Stadt F der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 35 AufenthG.
Am 18.11.2015/06.05.2016 beantragte die Klägerin beim Landratsamt R die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Am 30.06.2016 gab sie gegenüber dem Landratsamt R eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab.
Mit Schreiben vom 08.06.2017 erteilte das Landratsamt R der Klägerin eine bis zum 07.05.2019 gültige Einbürgerungszusicherung.
Am 12.06.2018 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie begehre die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. In Russland besitze sie Immobilien und müsse bei Verlust der russischen Staatsangehörigkeit einen Schaden in sechsstelliger Höhe erleiden sowie zudem hohe Steuern auf die Immobilien zahlen.
Nach einem von der Klägerin vorgelegten Testament ihres Großvaters vom 04.09.2018 wurde die Klägerin zur Erbin einer Wohnung in der Stadt Tula eingesetzt.
Nach dem Inhalt eines vorgelegten Auszugs aus dem einheitlichen Staatsregister vom 17.10.2018 wurde der Klägerin ein Grundstück mit einer Fläche von 1.400 m2 im Dorf Gostilizy mit Schenkungsvertrag vom 08.10.2018 übertragen. Dieses Grundstück hat nach dem weiter vorgelegten Bewertungsgutachten einen Wert von 1.500 000,00 Rubel.
Nach einem weiteren vorgelegten Testament der Mutter der Klägerin vom 04.09.2018 wurde die Klägerin als Erbin für zwei Wohnungen in der Stadt Moskau und für eine Wohnung in der Stadt Iwanowo eingesetzt.
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Nach dem vorgelegten Testament des Vaters der Klägerin vom 19.10.2018 wurde die Klägerin als Erbin einer Wohnung in der Stadt Moskau eingesetzt.
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Mit Schreiben vom 01.11.2018 teilte die Klägerin weiter mit, bei Entlassung aus dem russischen Staatsverband entstünden ihr finanzielle Verluste in Bezug auf ihr Erbe in der Russischen Föderation und in Bezug auf ihr Eigentum auf dem Territorium der Russischen Föderation. Sie sei das einzige Kind ihrer Eltern und die einzige Enkelin ihrer Großmutter. Deshalb sei sie die einzige Erbin der ganzen Immobilien ihrer Familie in der Russischen Föderation. Die Immobilien ihrer Eltern und ihrer Großmutter seien mit 34.838.341,48 russischen Rubel bewertet worden. Dies entspreche 462.353,66 Euro. Als Bürgerin der Russischen Föderation müsse sie 13 % Steuern vom Immobiliengeschäft zahlen. Falls sie über 5 Jahre im Besitz der Immobilien sei, falle keine Steuer für Immobiliengeschäfte an. Als ausländische Staatsangehörige müsse sie hingegen 30 % Steuern für das Immobiliengeschäft bezahlen. Eine Steuerermäßigung für Immobiliengeschäfte für ausländische Staatsangehörige gebe es nicht. Im Fall der Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit habe sie einen finanziellen Verlust in Höhe von 78.600,11 Euro. Bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung betrage der finanzielle Verlust sogar 138.706,07 Euro. Sie sei zudem Eigentümerin eines Grundstücks in Lomonosov-Bezirk der Region Petersburg. Dieses Grundstück sei mit 1.500 000,00 russischen Rubel bewertet worden. Dies entspreche 19.907,10 Euro. Im Fall der Bebauung dieses Grundstücks werde sich der Grundstücksmarktwert deutlich erhöhen. Mit der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit verliere sie ihr Eigentumsrecht und der finanzielle Verlust betrage 19.907,10 Euro.
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Mit Bescheid vom 29.03.2019 lehnte das Landratsamt R den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ab und führte zur Begründung aus, der Klägerin würden bei Aufgabe ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit keine erheblichen wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile entstehen. Ausländern sei es in der Russischen Föderation möglich, Vermögenswerte auf die gleiche Art und Weise wie russische Staatsangehörige zu erben. Es bestehe auch ein Recht auf Erwerb von Stadt- und Landimmobilien. Erbrechtsbeschränkungen wären erst nach dem Eintritt des Erbfalls in Betracht zu ziehen. Da ein Erbfall noch nicht eingetreten sei, bestehe keine berücksichtigungsfähige Erbrechtsbeschränkung. Zwar müssten in der Russischen Föderation Devisenausländer einen höheren Steuersatz als Deviseninländer bezahlen. Die Klägerin sei jedoch auch bei Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit Devisenausländerin, da sie ihren Wohnsitz außerhalb der Russischen Föderation habe. Keine unzumutbaren Nachteile entstünden auch im Hinblick auf das der Klägerin gehörende Grundstück in einem Grenzgebiet. Nach dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 09.01.2011 Nr. 26, unterzeichnet von Präsident Medwedew, könnten ausländische Staatsangehörige kein Eigentum an Grundstücken in einem Grenzgebiet erwerben. Aufgrund dieses Erlasses verliere die Klägerin bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit die Eigentumsrechte an diesem Grundstück. Ein erheblicher Nachteil liege jedoch nur vor, wenn der zu erwartende Erlös aus einem Verkauf deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liege. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass es ihr unmöglich sei, das Entstehen dieser Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen. Die freihändig durchführbare Veräußerung von Grundbesitz im Heimatland sei regelmäßig zumutbar. Gleiches gelte für das Übertragen ohne Wertverlust an Verwandte. Die Klägerin habe zudem die geltend gemachten Gründe für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit selbst geschaffen. Das der Klägerin gehörende Grundstück sei erst am 08.10.2018 in Form einer Schenkung übertragen worden.
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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der jedoch nicht begründet wurde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2019 wies das Regierungspräsidium S den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit entstünden der Klägerin keine erheblichen Nachteile. Da ein Erbfall noch nicht eingetreten sei, bestünden keine berücksichtigungsfähigen Erbrechtsbeschränkungen. Die Klägerin sei zudem bei Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit Devisenausländerin, da sie ihren Wohnsitz außerhalb der Russischen Föderation habe und somit generell einen höheren Steuersatz für Immobiliengeschäfte zahlen müsse. Die unvermeidliche, freihändig durchführbare Veräußerung von Grundbesitz im Heimatland sei regelmäßig zumutbar. Der zu erwartende Erlös liege nicht deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert. Die Klägerin habe erst am 08.10.2018 die nunmehr geltend gemachten Gründe für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit geschaffen. Hieraus folge, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen sei, ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und ihre frühere gegenteilige Aussage unzutreffend gewesen sei.
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Am 08.10.2019 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei im Jahr 1999 als Tochter russischer Zirkusartisten in O zur Welt gekommen. Mehr als die meisten Kinder von Migranten sei sie mit zwei Ländern als Heimat aufgewachsen. Sowohl mit Deutschland als auch mit Russland sei sie sehr stark verbunden. Neben dem deutschen Abitur habe sie auch den russischen Schulabschluss erworben. Ihr Lebensmittelpunkt bestehe in Deutschland. Seit dem Jahr 2017 studiere sie an der Universität H Wirtschaftswissenschaften mit dem Profilbereich International Business and Economics. Ihre ganze Verwandtschaft lebe in Russland und auch ihre Eltern hielten sich häufig in Russland auf. Schon unter diesem Gesichtspunkt wäre ein Verlust der russischen Staatsangehörigkeit für sie ein erheblicher Nachteil. Sie sei ehemalige Leistungssportlerin (Rhythmische Sportgymnastik) und mittlerweile ausgebildete Wettkampfrichterin und Trainerassistentin für Rhythmische Sportgymnastik. Nach Abschluss ihres Studiums in Deutschland wolle sie einige Jahre ein Studium in Russland anschließen und sich dort zur Trainerin ausbilden lassen, um später international als Trainerin arbeiten zu können. Der Verlust der russischen Staatsangehörigkeit würde sie auf Jahre hinaus bei einer Tätigkeit als Trainerin oder Schiedsrichterin erheblich behindern. Außerdem wäre die Ausbildung in Russland ohne russische Staatsangehörigkeit erheblich teurer. Ihre längerfristige Zukunft sehe sie jedoch in Deutschland. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks, das im Gebiet Leningragskaja liege. Dieses Grundstück, das unweit von St. Petersburg gelegen sei, falle unter den Erlass des russischen Präsidenten vom 09.01.2011, wonach es Ausländern untersagt sei, Eigentum an Immobilien in bestimmten als Grenzgebiete eingestuften Teilen Russlands zu besitzen. Bei einem Verkauf dieses Grundstücks müsse sie als Devisenausländerin einen Steuersatz in Höhe von 30 % entrichten, wohingegen Steuerinländer nur 13 % zahlen müssten. Müsste sie ihre russische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben, so müsste sie auch kein Immobiliengeschäft als Devisenausländerin tätigen. Die Notwendigkeit, das Grundstück wegen der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit zeitnah zu veräußern, führe zu einem Verlust in Höhe von 17 % des Verkaufspreises.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts R vom 29.03.2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 18.09.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, gegenwärtig studiere sie an der Universität H das Fach Wirtschaftswissenschaften. Sie beabsichtige, im nächsten Jahr den Bachelor zu machen und danach ein fünfjähriges Studium in Russland anzuschließen; für dieses Studium müsse sie jedoch ohne den Besitz der russischen Staatsangehörigkeit Studiengebühren bezahlen. Sie sei auch am Wohnsitz ihrer Eltern in Moskau gemeldet. Das in der Nähe von St. Petersburg gelegene Grundstück habe sie von ihrer Großmutter geschenkt erhalten.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
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Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399; Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).
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Die Klägerin hat weder einen Einbürgerungsanspruch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 10 StAG (I.) noch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG (II.).
I.
26 
Der Einbürgerung der Klägerin auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Ob die Klägerin - abgesehen vom Erfordernis der Aufgabe ihrer russischen Staatsangehörigkeit - die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt, kann dahingestellt bleiben.
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Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Die Klägerin verliert ihre russische Staatsangehörigkeit nicht durch Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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„Verlust“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung des Herkunftsstaates für den Fall des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn also eine Verwaltungsentscheidung des Heimatstaates nicht erforderlich ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 22.03.2020 Rn. 42 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.).
29 
Die Einbürgerung eines russischen Staatsangehörigen in den deutschen Staatsverband bewirkt nicht schon kraft Gesetzes das Erlöschen seiner russischen Staatsangehörigkeit. Vielmehr erlischt die russische Staatsangehörigkeit erst dann, wenn er seine russische Staatsangehörigkeit in einem ordentlichen Verfahren oder in einem vereinfachten Verfahren aufgibt (Art. 19 Abs. 1 und 2 des russischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 31.05.2002 - RussStAG -; abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Russische Föderation, Stand: 30.06.2019). In beiden Fällen bedarf es einer freiwilligen Willensäußerung der betreffenden Person; diese muss also einen Antrag stellen (Art. 32 und 33 RussStAG). Über den Antrag entscheidet im ordentlichen Verfahren der Präsident der Russischen Föderation und im vereinfachten Verfahren die föderale Exekutivbehörde (Art. 35 Abs. 1 und 3 RussStAG). Die Rechtswirkungen der Aufgabe treten erst an dem Tag ein, an dem die jeweilige Entscheidung durch die in Sachen Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation bevollmächtigte Behörde ergeht (Art. 37 Abs. 2 RussStAG). Das Entlassungsverfahren nach dem russischen Staatsangehörigkeitsrecht stellt sich demnach als „Aufgabe“ der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG dar (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.11.2009 - 19 A 1448/07 - in juris Rn. 27).
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Die Klägerin ist nicht zur Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bereit, obwohl sie die Voraussetzungen, unter denen Mehrstaatigkeit hinzunehmen ist, nicht erfüllt. Insoweit kommt allein eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alt. 2 und Nr. 5 StAG in Betracht.
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Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Letzteres ist anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG) oder wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG).
32 
Die Klägerin kann die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 oder Nr. 5 StAG verlangen. Denn die Russische Föderation macht die Entlassung der Klägerin aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht von abstrakt-generell unzumutbaren Bedingungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abhängig (1.). Die Entlassungsvoraussetzungen der Russischen Föderation wirken sich auch nicht konkret-individuell betrachtet unzumutbar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG für die Klägerin aus (2.). Der Klägerin entstehen bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit auch keine erheblichen Nachteile im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 StAG (3.). Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht vor (4.).
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1. Die Russische Föderation macht die Entlassung der Klägerin aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht von abstrakt-unzumutbaren Bedingungen abhängig.
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Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist; ist eine Entlassungsvoraussetzung generell betrachtet zumutbar, dann hat dies zur Folge, dass die betroffenen Einbürgerungsbewerber in der Regel die Bedingung erfüllen müssen, um nach der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband aufgenommen zu werden (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 22.03.2020 Rn. 5 m.w.N.). Nach diesem Maßstab sind zumutbar das Erfordernis der Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit als solches (a), ebenso das Erfordernis der Vorlage von Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung (b).
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a) Die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit ist abstrakt betrachtet eine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG zumutbare Entlassungsbedingung.
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Geht man davon aus, dass die Klägerin nach wie vor über einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation verfügt (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. b RussStAG), dann spricht vieles dafür, dass die russischen Behörden die Klägerin nach wie vor als Inländerin führen, obwohl sie tatsächlich seit ihrer Geburt überwiegend in Deutschland lebt. Die Klägerin kann in diesem Fall ihre Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nur im ordentlichen Verfahren nach Art. 19 Abs. 1 RussStAG betreiben. Den Entlassungsantrag muss die Klägerin nach Art. 32 Abs. 1 lit. a RussStAG bei den territorialen Behörden der föderalen Exekutivbehörde für Innere Angelegenheiten (russisches Innenministerium oder eine diesem nachgeordnete Behörde) stellen. Sie muss ihn dort auch persönlich einreichen (Art. 32 Abs. 2 RussStAG), es sei denn, sie kann dies nicht aufgrund von Umständen, die dies ausschließen und als solche durch Dokumente bestätigt werden (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 RussStAG); in diesem Fall können der Antrag und die erforderlichen Unterlagen durch einen Dritten oder per Post zur Prüfung eingesandt werden (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 RussStAG). Die Unterschrift des Antragstellers und die Übereinstimmung einer zur Begründung des Antrags beigefügten Unterlagenkopie mit dem jeweiligen Original sind in einem solchen Fall notariell zu beglaubigen (Art. 32 Abs. 3 Satz 3 RussStAG). Die Durchführung dieses Entlassungsverfahrens bei den russischen Inlandsbehörden stellt keine abstrakt unzumutbare Entlassungsbedingung dar.
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Soweit inländische Behörden (Innenministerium, Sicherheitsdienst, Militärkommissariat) im Entlassungsverfahren beteiligt sein sollten, dient dies der Sicherstellung einer geordneten Strafrechtspflege, der Wahrung sicherheitsrechtlicher Belange sowie des Interesses der Russischen Föderation an der Erfüllung der Wehrpflicht als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht.
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b) Auch das Erfordernis der Vorlage von Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung stellt keine abstrakt unzumutbare Entlassungsbedingung dar.
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Nach Art. 20 lit. a RussStAG ist die Aufgabe der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation unzulässig, wenn der Staatsangehörige der Russischen Föderation eine durch ein föderales Gesetz bestimmte, noch nicht erbrachte Pflicht gegenüber der Russischen Föderation zu leisten hat. Dementsprechend fordern die russischen Behörden von allen Bürgern, die ihre russische Staatsangehörigkeit aufgeben wollen, den Nachweis des Fehlens von Steuerschulden; diesen Nachweis hat der Entlassungswillige durch eine Bescheinigung der Steuerbehörde am Ort des letzten Wohnsitzes zu erbringen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.11.2009 - 19 A 1448/07 - in juris Rn. 33).
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Die Beschaffung einer solchen Steuerbescheinigung ist generell betrachtet abstrakt zumutbar. Es entspricht international anerkannten staats- und völkerrechtlichen Normen, dass Herkunftsstaaten vom Entlassungsbewerber die vorherige Begleichung von Rückständen auf Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben verlangen, die dort allgemein üblich sind und nicht mit dem Entlassungsantrag in Zusammenhang stehen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.11.2009 - 19 A 1448/07 - in juris Rn. 34).
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2. Die dargelegten Entlassungsbedingungen sind für die Klägerin auch nicht konkret-individuell unzumutbar.
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Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG auch dann unzumutbar, wenn sie sich konkret-individuell betrachtet für den Einbürgerungsbewerber in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt. Dies ist der Fall, wenn die Bedingung bei einer normativ geleiteten Betrachtung nicht mehr als sachgerecht anzuerkennen ist. Allgemeiner Maßstab der abzuwägenden Zumutbarkeitsbetrachtung ist eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtung, die zum einen die völker(vertrags)rechtlichen Vorgaben (einerseits Menschenrecht auf Wechsel der Staatsangehörigkeit, andererseits das Recht der Staaten, autonom über die Entlassungsgründe zu bestimmen) berücksichtigt, zum andern aber auch, dass sich die grundsätzliche Respektierung der Rechtsordnung anderer Staaten bei der Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts an den grundgesetzlichen Wertmaßstäben messen zu lassen hat. Entscheidend ist, ob dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Erfüllung der Entlassungsvoraussetzungen nach Maßgabe eines objektivierenden normativen Maßstabes aus nationaler Sicht zuzumuten ist (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 22.03.2020, Rn. 12 m.w.N.).
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Konkret-individuell unzumutbare Entlassungsvoraussetzungen können sich unmittelbar aus dem Entlassungsverfahren oder mittelbar als dessen Folge ergeben; dabei sind die für den Einbürgerungsbewerber aus seiner Staatsangehörigkeit folgenden Pflichten zu Grunde zu legen. Der Umstand, dass eine Entlassungsbedingung nicht unüblich ist und den Rahmen des in der Staatenpraxis Üblichen wahrt, schließt nicht aus, die Entlassungsbedingung aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls als konkret-individuell unzumutbar anzusehen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, a.a.O., Rn. 16, 17 m.w.N.).
44 
Nach diesen Grundsätzen ist das von der Klägerin durchzuführende Entlassungsverfahren nicht wegen überlanger Verfahrensdauer konkret-individuell unzumutbar. Dies wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
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3. Der Klägerin entstehen bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit auch keine erheblichen Nachteile im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 StAG.
46 
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu „erkaufen“; aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtliche Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 - 5 C 9/10 - BVerwGE 137, 237 - in juris Rn. 30).
47 
Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG müssen objektiv sowie nach Grund und Höhe konkret drohen und nach Art und Umfang erheblich sein; die Nachteile müssen auch als Folge der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit eintreten (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Stand: 21.07.2020, Rn. 13 m.w.N.). Erhebliche Nachteile sind solche, die deutlich über das normale Maß hinausreichen (vgl. BT-Drucks. 14/533 S. 19). Die Nachteile sind somit nur erheblich, wenn sie den Einbürgerungsbewerber in eine besonders schwierige Lage bringen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Berücksichtigungsfähig sind weiter nur Nachteile, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen (vgl. VGH München, Urt. v. 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - NVwZ-RR 2015, 65 - in juris Rn. 26; HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Allgemeine Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr und beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen sind noch kein erheblicher Nachteil (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.08.2010 - 19 A 2607/07 - NVwZ-RR 2011, 80 - in juris Rn. 46; HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 50). Es darf sich zudem nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln; die Nachteile müssen sich vielmehr auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen (vgl. VGH München, Urt. v. 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - a.a.O. - in juris Rn. 26; HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 19, 21 m.w.N.). Der Einbürgerungsbewerber hat die Obliegenheit, die Entstehung und den Umfang der drohenden Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit er dies beeinflussen kann; diese Pflicht wird verletzt, wenn der Einbürgerungsbewerber erst in Ansehung des Einbürgerungsverfahrens die Voraussetzungen für erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit schafft (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).
48 
Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig; dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).
49 
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht dargelegt.
50 
a) Die Klägerin macht geltend, bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit entstünden ihr finanzielle Verluste in Bezug auf ihr Erbe in der Russischen Föderation. Von ihrem Großvater und ihren Eltern sei sie im Jahr 2018 testamentarisch als Erbin für verschiedene Grundstücke und Wohnungen eingesetzt worden. Als Staatsangehörige der Russischen Föderation müsse sie bei Immobiliengeschäften nur 13 % Steuern zahlen; falls sie über fünf Jahre im Besitz der Immobilien sei, falle keine Steuer für Immobiliengeschäfte an. Als ausländische Staatsangehörige müsse sie hingegen 30 % Steuern für das Immobiliengeschäft bezahlen.
51 
Nach der vom Beklagten eingeholten Auskunft der deutschen Botschaft in Moskau vom 12.11.2018 können Ausländer genauso wie russische Staatsangehörige Vermögen nach Gesetz oder Testament erben sowie zur Erbfolge berufen werden. Russisches Recht enthalte keine Einschränkungen für den Erwerb von Stadt- und Landimmobilien durch Ausländer oder Staatenlose. Bei der Besteuerung von Immobiliengeschäften werde nicht zwischen den russischen und ausländischen Staatsangehörigen, sondern zwischen Steuerinländern und Steuerausländern (Aufenthaltsdauer in Russland weniger als 183 Kalendertage in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten) unterschieden. Für Steuerinländer liege der Steuersatz für Immobiliengeschäfte bei 13 % und bei Steuerausländern bei 30 %. Bei der Veräußerung einer Immobilie in Russland habe der Steuerausländer eine Einkommenssteuer i.H.v. 30 % von dem durch den Käufer gezahlten Gesamtbetrag an den Fiskus zu entrichten.
52 
Unter Zugrundelegung des dargestellten russischen Rechts stellt die testamentarische Erbenstellung der Klägerin keinen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG dar. Es gibt in der Russischen Föderation keine Erbrechtsbeschränkungen. Dass schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls eine Steuerpflicht (z.B. Erbschaftssteuer) besteht, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die von der Klägerin geltend gemachte unterschiedliche Besteuerung im Falle von Immobiliengeschäften hängt nicht von ihrer russischen oder ausländischen Staatsangehörigkeit ab; vielmehr ist allein maßgebend, ob die Klägerin Steuerinländerin oder Steuerausländerin ist. Ein - wegen der Testierfreiheit ungewisser - Erbfall ist bislang nicht eingetreten. Damit ist die Klägerin gegenwärtig nicht Eigentümerin der ihr testamentarisch vermachten Grundstücke und Wohnungen. Solange ein Erbfall nicht eingetreten ist, liegt nur eine bloße Erwerbschance vor. Der erforderliche zeitlich-sachliche Zusammenhang mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit besteht - wie oben dargelegt - bei Vorliegen einer bloßen Erwerbschance nicht. Der von der Klägerin geltend gemachte wirtschaftliche Nachteil ergibt sich nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verlust der russischen Staatsangehörigkeit, sondern erst mittel- oder langfristig mit dem Tod ihrer Eltern und ihres Großvaters.
53 
b) Die Klägerin macht weiter geltend, sie sei Eigentümerin eines Grundstücks unweit von Sankt Petersburg, das unter den Erlass des russischen Präsidenten vom 09.01.2011 falle, wonach es Ausländern untersagt sei, Eigentum an Immobilien in bestimmten als Grenzgebiete eingestuften Teilen Russlands zu besitzen. Beim Verkauf dieses Grundstücks müsse sie als Devisenausländerin einen Steuersatz i.H.v. 30 % entrichten. Auch dieser geltend gemachte Umstand begründet keinen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG.
54 
Zwar kann die Verpflichtung zur Veräußerung von Immobilien im Herkunftsstaat vor oder nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ein Nachteil sein; ein erheblicher Nachteil im Sinne des Gesetzes liegt jedoch nicht vor, wenn ein dem Verkehrswert entsprechender Veräußerungserlös erzielt werden kann und wenn es dem Einbürgerungsbewerber möglich sowie zumutbar ist, den Verkaufserlös in das Bundesgebiet zu transferieren (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 38, 60 m.w.N.). Die Klägerin hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass sie das im Grenzgebiet liegende Grundstück nicht verkaufen kann. Auch die Verpflichtung der Klägerin, im Falle eines Verkaufs ihres Grundstücks einen Steuersatz i.H.v. 30 % entrichten zu müssen, stellt keinen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG dar. Denn der Klägerin verbleiben, wie sie selbst geltend macht, 83 % vom Verkaufserlös, so dass die Steuerlast die Klägerin in keine besonders schwierige Lage bringt. Vielmehr erhöht sich ihr Geldvermögen bei einer Veräußerung des im Grenzgebiet liegenden Grundstücks trotz der Steuerlast um einen nicht unerheblichen Betrag.
55 
Ob die Pflicht zur Entrichtung einer gesetzmäßigen Steuer ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sein kann, braucht nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die Pflicht, das im Grenzgebiet liegende Grundstück zu verkaufen und als Devisenausländerin einen Steuersatz i.H.v. 30 % zahlen zu müssen, einen erheblichen Nachteil darstellen würde, könnte sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Wie bereits eingangs dargelegt, hat der Einbürgerungsbewerber die Pflicht, die Entstehung und/oder den Umfang drohender Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit er dies beeinflussen kann. Mit dieser Pflicht steht es nicht in Einklang, wenn der Einbürgerungsbewerber - wie hier die Klägerin - während des Einbürgerungsverfahrens selbst die Voraussetzungen für erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit schafft. Die Klägerin hat im November 2015 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt. Mehrfach hatte der Beklagte der Klägerin deutlich zu verstehen gegeben, dass eine Einbürgerung unter Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit nicht in Betracht kommt. Wenn unter diesen Umständen die Klägerin am 08.10.2018 einen Schenkungsvertrag mit ihrer Großmutter abschließt, in dem die Übertragung des Grundstücks im Grenzbereich der Russischen Föderation vereinbart wird, so hat sie nicht alles Zumutbare unternommen, um durch die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit drohende Nachteile zu vermeiden. Vielmehr hat sie diese sehenden Auges in Kauf genommen. Mit dem jetzigen Begehren, die russische Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen, um keine erheblichen Nachteile zu erleiden, macht die Klägerin eine Rechtsposition geltend, die sie durch ihr unredliches Verhalten erst geschaffen hat. Das Verhalten der Klägerin ist als treuwidrig einzustufen und verdient keinen Schutz.
56 
c) Soweit die Klägerin vorträgt, der Verlust der russischen Staatsangehörigkeit würde sie auf Jahre hinaus bei einer Tätigkeit als Trainerin oder Schiedsrichterin erheblich behindern, außerdem wäre die Ausbildung in Russland ohne russische Staatsangehörigkeit erheblich teurer, führt dies nicht zur Annahme eines erheblichen Nachteils im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG.
57 
Nach der Einlassung in der mündlichen Verhandlung studiert die Klägerin gegenwärtig im Bundesgebiet das Studienfach Wirtschaftswissenschaften und sie beabsichtigt den Abschluss des Studiums mit dem Bachelor im nächsten Jahr. Berücksichtigungsfähig sind jedoch - wie bereits eingangs dargelegt - nur Nachteile, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden. Wirtschaftliche Nachteile, die sich aufgrund einer privatautonomen Entscheidung erst mittel- oder langfristig ergeben können, sind damit nicht berücksichtigungsfähig. Eine Tätigkeit der Klägerin als Trainerin oder Schiedsrichterin steht allenfalls in ferner Zukunft an, auch eine beabsichtigte Ausbildung in Russland steht nicht in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit.
58 
d) Die Klägerin macht weiter geltend, ihre ganze Verwandtschaft lebe in Russland und auch ihre Eltern hielten sich häufig in Russland auf. Schon unter diesem Gesichtspunkt sei ein Verlust der russischen Staatsangehörigkeit für sie ein erheblicher Nachteil.
59 
Zwar ist der Nachteilsbegriff des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht auf Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art beschränkt; vielmehr sind vom Grundsatz her auch erhebliche Nachteile familiärer Art berücksichtigungsfähig. Durch die gesetzliche Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile folgt, dass bei immateriellen Beeinträchtigungen aber nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 3 m.w.N.). Solche erheblichen Nachteile familiärer Art sind vorliegend nicht gegeben.
60 
Die mit der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit verbundenen Nachteile des Verlustes der visumfreien Einreise und des genehmigungsfreien Aufenthalts gehen nicht über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus. Diese Nachteile werden von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht erfasst (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.).
61 
4. Eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 12 Satz 1 StAG möglich. Denn die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG aufgezählten Ausnahmetatbestände sind abschließend und nicht nur Beispielsfälle, so dass ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ausscheidet, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG an sich in Betracht kommt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230 - in juris Rn. 30; VGH Kassel, Urt. v. 22.05.1995 - 12 UE 2145/94 - AuAS 1995, 196 - in juris Rn. 28; OVG Münster, Urt. v. 16.09.1997 - 25 A 1816/96 - NVwZ-RR 1998, 519 - in juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.03.2006 - 5 B 15.04 - in juris Rn.16 -).
II.
62 
Auch eine Einbürgerung nach § 8 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit scheidet aus. Die in Nr. 8.1.2.6.3 VwV StAG BW v. 08.07.2013 (Stand: 03.03.2017) in lit. a) bis c) genannten Fallkonstellationen, bei denen Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, liegen eindeutig nicht vor. Im Übrigen verweist Nr. 8.1.2.6.3 VwV StAG BW v. 08.07.2013 (Stand: 03.03.2017) auf § 12 StAG; die Voraussetzungen des § 12 StAG sind - wie bereits dargelegt - indes nicht erfüllt. Kommt nach den obigen Ausführungen eine Einbürgerung nach § 10 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht, so scheidet eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG gleichfalls aus, da im Hinblick auf die Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei einer Ermessenseinbürgerung vergleichbare Anforderungen bestehen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.12.2018 - 12 S 996/18 - InfAuslR 2019, 156 - in juris Rn. 45).
63 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
24 
Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399; Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).
25 
Die Klägerin hat weder einen Einbürgerungsanspruch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 10 StAG (I.) noch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG (II.).
I.
26 
Der Einbürgerung der Klägerin auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Ob die Klägerin - abgesehen vom Erfordernis der Aufgabe ihrer russischen Staatsangehörigkeit - die sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt, kann dahingestellt bleiben.
27 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Die Klägerin verliert ihre russische Staatsangehörigkeit nicht durch Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
28 
„Verlust“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft gesetzlicher Regelung des Herkunftsstaates für den Fall des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn also eine Verwaltungsentscheidung des Heimatstaates nicht erforderlich ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 22.03.2020 Rn. 42 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.).
29 
Die Einbürgerung eines russischen Staatsangehörigen in den deutschen Staatsverband bewirkt nicht schon kraft Gesetzes das Erlöschen seiner russischen Staatsangehörigkeit. Vielmehr erlischt die russische Staatsangehörigkeit erst dann, wenn er seine russische Staatsangehörigkeit in einem ordentlichen Verfahren oder in einem vereinfachten Verfahren aufgibt (Art. 19 Abs. 1 und 2 des russischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 31.05.2002 - RussStAG -; abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Russische Föderation, Stand: 30.06.2019). In beiden Fällen bedarf es einer freiwilligen Willensäußerung der betreffenden Person; diese muss also einen Antrag stellen (Art. 32 und 33 RussStAG). Über den Antrag entscheidet im ordentlichen Verfahren der Präsident der Russischen Föderation und im vereinfachten Verfahren die föderale Exekutivbehörde (Art. 35 Abs. 1 und 3 RussStAG). Die Rechtswirkungen der Aufgabe treten erst an dem Tag ein, an dem die jeweilige Entscheidung durch die in Sachen Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation bevollmächtigte Behörde ergeht (Art. 37 Abs. 2 RussStAG). Das Entlassungsverfahren nach dem russischen Staatsangehörigkeitsrecht stellt sich demnach als „Aufgabe“ der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG dar (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.11.2009 - 19 A 1448/07 - in juris Rn. 27).
30 
Die Klägerin ist nicht zur Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bereit, obwohl sie die Voraussetzungen, unter denen Mehrstaatigkeit hinzunehmen ist, nicht erfüllt. Insoweit kommt allein eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alt. 2 und Nr. 5 StAG in Betracht.
31 
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Letzteres ist anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG) oder wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG).
32 
Die Klägerin kann die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 oder Nr. 5 StAG verlangen. Denn die Russische Föderation macht die Entlassung der Klägerin aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht von abstrakt-generell unzumutbaren Bedingungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abhängig (1.). Die Entlassungsvoraussetzungen der Russischen Föderation wirken sich auch nicht konkret-individuell betrachtet unzumutbar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG für die Klägerin aus (2.). Der Klägerin entstehen bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit auch keine erheblichen Nachteile im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 StAG (3.). Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht vor (4.).
33 
1. Die Russische Föderation macht die Entlassung der Klägerin aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht von abstrakt-unzumutbaren Bedingungen abhängig.
34 
Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist; ist eine Entlassungsvoraussetzung generell betrachtet zumutbar, dann hat dies zur Folge, dass die betroffenen Einbürgerungsbewerber in der Regel die Bedingung erfüllen müssen, um nach der Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband aufgenommen zu werden (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 22.03.2020 Rn. 5 m.w.N.). Nach diesem Maßstab sind zumutbar das Erfordernis der Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit als solches (a), ebenso das Erfordernis der Vorlage von Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung (b).
35 
a) Die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit ist abstrakt betrachtet eine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG zumutbare Entlassungsbedingung.
36 
Geht man davon aus, dass die Klägerin nach wie vor über einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation verfügt (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. b RussStAG), dann spricht vieles dafür, dass die russischen Behörden die Klägerin nach wie vor als Inländerin führen, obwohl sie tatsächlich seit ihrer Geburt überwiegend in Deutschland lebt. Die Klägerin kann in diesem Fall ihre Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nur im ordentlichen Verfahren nach Art. 19 Abs. 1 RussStAG betreiben. Den Entlassungsantrag muss die Klägerin nach Art. 32 Abs. 1 lit. a RussStAG bei den territorialen Behörden der föderalen Exekutivbehörde für Innere Angelegenheiten (russisches Innenministerium oder eine diesem nachgeordnete Behörde) stellen. Sie muss ihn dort auch persönlich einreichen (Art. 32 Abs. 2 RussStAG), es sei denn, sie kann dies nicht aufgrund von Umständen, die dies ausschließen und als solche durch Dokumente bestätigt werden (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 RussStAG); in diesem Fall können der Antrag und die erforderlichen Unterlagen durch einen Dritten oder per Post zur Prüfung eingesandt werden (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 RussStAG). Die Unterschrift des Antragstellers und die Übereinstimmung einer zur Begründung des Antrags beigefügten Unterlagenkopie mit dem jeweiligen Original sind in einem solchen Fall notariell zu beglaubigen (Art. 32 Abs. 3 Satz 3 RussStAG). Die Durchführung dieses Entlassungsverfahrens bei den russischen Inlandsbehörden stellt keine abstrakt unzumutbare Entlassungsbedingung dar.
37 
Soweit inländische Behörden (Innenministerium, Sicherheitsdienst, Militärkommissariat) im Entlassungsverfahren beteiligt sein sollten, dient dies der Sicherstellung einer geordneten Strafrechtspflege, der Wahrung sicherheitsrechtlicher Belange sowie des Interesses der Russischen Föderation an der Erfüllung der Wehrpflicht als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht.
38 
b) Auch das Erfordernis der Vorlage von Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung stellt keine abstrakt unzumutbare Entlassungsbedingung dar.
39 
Nach Art. 20 lit. a RussStAG ist die Aufgabe der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation unzulässig, wenn der Staatsangehörige der Russischen Föderation eine durch ein föderales Gesetz bestimmte, noch nicht erbrachte Pflicht gegenüber der Russischen Föderation zu leisten hat. Dementsprechend fordern die russischen Behörden von allen Bürgern, die ihre russische Staatsangehörigkeit aufgeben wollen, den Nachweis des Fehlens von Steuerschulden; diesen Nachweis hat der Entlassungswillige durch eine Bescheinigung der Steuerbehörde am Ort des letzten Wohnsitzes zu erbringen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.11.2009 - 19 A 1448/07 - in juris Rn. 33).
40 
Die Beschaffung einer solchen Steuerbescheinigung ist generell betrachtet abstrakt zumutbar. Es entspricht international anerkannten staats- und völkerrechtlichen Normen, dass Herkunftsstaaten vom Entlassungsbewerber die vorherige Begleichung von Rückständen auf Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben verlangen, die dort allgemein üblich sind und nicht mit dem Entlassungsantrag in Zusammenhang stehen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.11.2009 - 19 A 1448/07 - in juris Rn. 34).
41 
2. Die dargelegten Entlassungsbedingungen sind für die Klägerin auch nicht konkret-individuell unzumutbar.
42 
Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG auch dann unzumutbar, wenn sie sich konkret-individuell betrachtet für den Einbürgerungsbewerber in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt. Dies ist der Fall, wenn die Bedingung bei einer normativ geleiteten Betrachtung nicht mehr als sachgerecht anzuerkennen ist. Allgemeiner Maßstab der abzuwägenden Zumutbarkeitsbetrachtung ist eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtung, die zum einen die völker(vertrags)rechtlichen Vorgaben (einerseits Menschenrecht auf Wechsel der Staatsangehörigkeit, andererseits das Recht der Staaten, autonom über die Entlassungsgründe zu bestimmen) berücksichtigt, zum andern aber auch, dass sich die grundsätzliche Respektierung der Rechtsordnung anderer Staaten bei der Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts an den grundgesetzlichen Wertmaßstäben messen zu lassen hat. Entscheidend ist, ob dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Erfüllung der Entlassungsvoraussetzungen nach Maßgabe eines objektivierenden normativen Maßstabes aus nationaler Sicht zuzumuten ist (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, Stand: 22.03.2020, Rn. 12 m.w.N.).
43 
Konkret-individuell unzumutbare Entlassungsvoraussetzungen können sich unmittelbar aus dem Entlassungsverfahren oder mittelbar als dessen Folge ergeben; dabei sind die für den Einbürgerungsbewerber aus seiner Staatsangehörigkeit folgenden Pflichten zu Grunde zu legen. Der Umstand, dass eine Entlassungsbedingung nicht unüblich ist und den Rahmen des in der Staatenpraxis Üblichen wahrt, schließt nicht aus, die Entlassungsbedingung aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls als konkret-individuell unzumutbar anzusehen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, a.a.O., Rn. 16, 17 m.w.N.).
44 
Nach diesen Grundsätzen ist das von der Klägerin durchzuführende Entlassungsverfahren nicht wegen überlanger Verfahrensdauer konkret-individuell unzumutbar. Dies wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
45 
3. Der Klägerin entstehen bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit auch keine erheblichen Nachteile im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 StAG.
46 
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu „erkaufen“; aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtliche Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 - 5 C 9/10 - BVerwGE 137, 237 - in juris Rn. 30).
47 
Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG müssen objektiv sowie nach Grund und Höhe konkret drohen und nach Art und Umfang erheblich sein; die Nachteile müssen auch als Folge der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit eintreten (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Stand: 21.07.2020, Rn. 13 m.w.N.). Erhebliche Nachteile sind solche, die deutlich über das normale Maß hinausreichen (vgl. BT-Drucks. 14/533 S. 19). Die Nachteile sind somit nur erheblich, wenn sie den Einbürgerungsbewerber in eine besonders schwierige Lage bringen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Berücksichtigungsfähig sind weiter nur Nachteile, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen (vgl. VGH München, Urt. v. 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - NVwZ-RR 2015, 65 - in juris Rn. 26; HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Allgemeine Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr und beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen sind noch kein erheblicher Nachteil (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.08.2010 - 19 A 2607/07 - NVwZ-RR 2011, 80 - in juris Rn. 46; HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 50). Es darf sich zudem nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln; die Nachteile müssen sich vielmehr auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen (vgl. VGH München, Urt. v. 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - a.a.O. - in juris Rn. 26; HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 19, 21 m.w.N.). Der Einbürgerungsbewerber hat die Obliegenheit, die Entstehung und den Umfang der drohenden Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit er dies beeinflussen kann; diese Pflicht wird verletzt, wenn der Einbürgerungsbewerber erst in Ansehung des Einbürgerungsverfahrens die Voraussetzungen für erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit schafft (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).
48 
Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig; dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).
49 
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht dargelegt.
50 
a) Die Klägerin macht geltend, bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit entstünden ihr finanzielle Verluste in Bezug auf ihr Erbe in der Russischen Föderation. Von ihrem Großvater und ihren Eltern sei sie im Jahr 2018 testamentarisch als Erbin für verschiedene Grundstücke und Wohnungen eingesetzt worden. Als Staatsangehörige der Russischen Föderation müsse sie bei Immobiliengeschäften nur 13 % Steuern zahlen; falls sie über fünf Jahre im Besitz der Immobilien sei, falle keine Steuer für Immobiliengeschäfte an. Als ausländische Staatsangehörige müsse sie hingegen 30 % Steuern für das Immobiliengeschäft bezahlen.
51 
Nach der vom Beklagten eingeholten Auskunft der deutschen Botschaft in Moskau vom 12.11.2018 können Ausländer genauso wie russische Staatsangehörige Vermögen nach Gesetz oder Testament erben sowie zur Erbfolge berufen werden. Russisches Recht enthalte keine Einschränkungen für den Erwerb von Stadt- und Landimmobilien durch Ausländer oder Staatenlose. Bei der Besteuerung von Immobiliengeschäften werde nicht zwischen den russischen und ausländischen Staatsangehörigen, sondern zwischen Steuerinländern und Steuerausländern (Aufenthaltsdauer in Russland weniger als 183 Kalendertage in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten) unterschieden. Für Steuerinländer liege der Steuersatz für Immobiliengeschäfte bei 13 % und bei Steuerausländern bei 30 %. Bei der Veräußerung einer Immobilie in Russland habe der Steuerausländer eine Einkommenssteuer i.H.v. 30 % von dem durch den Käufer gezahlten Gesamtbetrag an den Fiskus zu entrichten.
52 
Unter Zugrundelegung des dargestellten russischen Rechts stellt die testamentarische Erbenstellung der Klägerin keinen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG dar. Es gibt in der Russischen Föderation keine Erbrechtsbeschränkungen. Dass schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls eine Steuerpflicht (z.B. Erbschaftssteuer) besteht, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die von der Klägerin geltend gemachte unterschiedliche Besteuerung im Falle von Immobiliengeschäften hängt nicht von ihrer russischen oder ausländischen Staatsangehörigkeit ab; vielmehr ist allein maßgebend, ob die Klägerin Steuerinländerin oder Steuerausländerin ist. Ein - wegen der Testierfreiheit ungewisser - Erbfall ist bislang nicht eingetreten. Damit ist die Klägerin gegenwärtig nicht Eigentümerin der ihr testamentarisch vermachten Grundstücke und Wohnungen. Solange ein Erbfall nicht eingetreten ist, liegt nur eine bloße Erwerbschance vor. Der erforderliche zeitlich-sachliche Zusammenhang mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit besteht - wie oben dargelegt - bei Vorliegen einer bloßen Erwerbschance nicht. Der von der Klägerin geltend gemachte wirtschaftliche Nachteil ergibt sich nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verlust der russischen Staatsangehörigkeit, sondern erst mittel- oder langfristig mit dem Tod ihrer Eltern und ihres Großvaters.
53 
b) Die Klägerin macht weiter geltend, sie sei Eigentümerin eines Grundstücks unweit von Sankt Petersburg, das unter den Erlass des russischen Präsidenten vom 09.01.2011 falle, wonach es Ausländern untersagt sei, Eigentum an Immobilien in bestimmten als Grenzgebiete eingestuften Teilen Russlands zu besitzen. Beim Verkauf dieses Grundstücks müsse sie als Devisenausländerin einen Steuersatz i.H.v. 30 % entrichten. Auch dieser geltend gemachte Umstand begründet keinen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG.
54 
Zwar kann die Verpflichtung zur Veräußerung von Immobilien im Herkunftsstaat vor oder nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ein Nachteil sein; ein erheblicher Nachteil im Sinne des Gesetzes liegt jedoch nicht vor, wenn ein dem Verkehrswert entsprechender Veräußerungserlös erzielt werden kann und wenn es dem Einbürgerungsbewerber möglich sowie zumutbar ist, den Verkaufserlös in das Bundesgebiet zu transferieren (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 38, 60 m.w.N.). Die Klägerin hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass sie das im Grenzgebiet liegende Grundstück nicht verkaufen kann. Auch die Verpflichtung der Klägerin, im Falle eines Verkaufs ihres Grundstücks einen Steuersatz i.H.v. 30 % entrichten zu müssen, stellt keinen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG dar. Denn der Klägerin verbleiben, wie sie selbst geltend macht, 83 % vom Verkaufserlös, so dass die Steuerlast die Klägerin in keine besonders schwierige Lage bringt. Vielmehr erhöht sich ihr Geldvermögen bei einer Veräußerung des im Grenzgebiet liegenden Grundstücks trotz der Steuerlast um einen nicht unerheblichen Betrag.
55 
Ob die Pflicht zur Entrichtung einer gesetzmäßigen Steuer ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sein kann, braucht nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die Pflicht, das im Grenzgebiet liegende Grundstück zu verkaufen und als Devisenausländerin einen Steuersatz i.H.v. 30 % zahlen zu müssen, einen erheblichen Nachteil darstellen würde, könnte sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Wie bereits eingangs dargelegt, hat der Einbürgerungsbewerber die Pflicht, die Entstehung und/oder den Umfang drohender Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit er dies beeinflussen kann. Mit dieser Pflicht steht es nicht in Einklang, wenn der Einbürgerungsbewerber - wie hier die Klägerin - während des Einbürgerungsverfahrens selbst die Voraussetzungen für erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit schafft. Die Klägerin hat im November 2015 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt. Mehrfach hatte der Beklagte der Klägerin deutlich zu verstehen gegeben, dass eine Einbürgerung unter Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit nicht in Betracht kommt. Wenn unter diesen Umständen die Klägerin am 08.10.2018 einen Schenkungsvertrag mit ihrer Großmutter abschließt, in dem die Übertragung des Grundstücks im Grenzbereich der Russischen Föderation vereinbart wird, so hat sie nicht alles Zumutbare unternommen, um durch die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit drohende Nachteile zu vermeiden. Vielmehr hat sie diese sehenden Auges in Kauf genommen. Mit dem jetzigen Begehren, die russische Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen, um keine erheblichen Nachteile zu erleiden, macht die Klägerin eine Rechtsposition geltend, die sie durch ihr unredliches Verhalten erst geschaffen hat. Das Verhalten der Klägerin ist als treuwidrig einzustufen und verdient keinen Schutz.
56 
c) Soweit die Klägerin vorträgt, der Verlust der russischen Staatsangehörigkeit würde sie auf Jahre hinaus bei einer Tätigkeit als Trainerin oder Schiedsrichterin erheblich behindern, außerdem wäre die Ausbildung in Russland ohne russische Staatsangehörigkeit erheblich teurer, führt dies nicht zur Annahme eines erheblichen Nachteils im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG.
57 
Nach der Einlassung in der mündlichen Verhandlung studiert die Klägerin gegenwärtig im Bundesgebiet das Studienfach Wirtschaftswissenschaften und sie beabsichtigt den Abschluss des Studiums mit dem Bachelor im nächsten Jahr. Berücksichtigungsfähig sind jedoch - wie bereits eingangs dargelegt - nur Nachteile, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden. Wirtschaftliche Nachteile, die sich aufgrund einer privatautonomen Entscheidung erst mittel- oder langfristig ergeben können, sind damit nicht berücksichtigungsfähig. Eine Tätigkeit der Klägerin als Trainerin oder Schiedsrichterin steht allenfalls in ferner Zukunft an, auch eine beabsichtigte Ausbildung in Russland steht nicht in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit.
58 
d) Die Klägerin macht weiter geltend, ihre ganze Verwandtschaft lebe in Russland und auch ihre Eltern hielten sich häufig in Russland auf. Schon unter diesem Gesichtspunkt sei ein Verlust der russischen Staatsangehörigkeit für sie ein erheblicher Nachteil.
59 
Zwar ist der Nachteilsbegriff des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht auf Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art beschränkt; vielmehr sind vom Grundsatz her auch erhebliche Nachteile familiärer Art berücksichtigungsfähig. Durch die gesetzliche Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile folgt, dass bei immateriellen Beeinträchtigungen aber nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 3 m.w.N.). Solche erheblichen Nachteile familiärer Art sind vorliegend nicht gegeben.
60 
Die mit der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit verbundenen Nachteile des Verlustes der visumfreien Einreise und des genehmigungsfreien Aufenthalts gehen nicht über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus. Diese Nachteile werden von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht erfasst (vgl. HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.).
61 
4. Eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 12 Satz 1 StAG möglich. Denn die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG aufgezählten Ausnahmetatbestände sind abschließend und nicht nur Beispielsfälle, so dass ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ausscheidet, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG an sich in Betracht kommt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230 - in juris Rn. 30; VGH Kassel, Urt. v. 22.05.1995 - 12 UE 2145/94 - AuAS 1995, 196 - in juris Rn. 28; OVG Münster, Urt. v. 16.09.1997 - 25 A 1816/96 - NVwZ-RR 1998, 519 - in juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.03.2006 - 5 B 15.04 - in juris Rn.16 -).
II.
62 
Auch eine Einbürgerung nach § 8 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit scheidet aus. Die in Nr. 8.1.2.6.3 VwV StAG BW v. 08.07.2013 (Stand: 03.03.2017) in lit. a) bis c) genannten Fallkonstellationen, bei denen Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, liegen eindeutig nicht vor. Im Übrigen verweist Nr. 8.1.2.6.3 VwV StAG BW v. 08.07.2013 (Stand: 03.03.2017) auf § 12 StAG; die Voraussetzungen des § 12 StAG sind - wie bereits dargelegt - indes nicht erfüllt. Kommt nach den obigen Ausführungen eine Einbürgerung nach § 10 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht, so scheidet eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG gleichfalls aus, da im Hinblick auf die Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei einer Ermessenseinbürgerung vergleichbare Anforderungen bestehen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.12.2018 - 12 S 996/18 - InfAuslR 2019, 156 - in juris Rn. 45).
63 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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