Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 10903/18

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Gebühr für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition.
Die Klägerin ist Sportschützin und Inhaberin der Waffenbesitzkarten Nr. …/09, …/10, …/15, …/11 und …/12, in welchen zuletzt elf Schusswaffen eingetragen waren. Am 04.05.2016 kontrollierten zwei Mitarbeiter der Beklagten bei ihr auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 WaffG a.F., ob sie ihre elf Waffen und Munition sicher aufbewahrt. Die Kontrolle ergab keine Beanstandungen. Die Klägerin bewahrt ihre Waffen gemeinsam mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft auf. Mit Gebührenbescheid vom 11.11.2016 setzte die Beklagte für die Kontrolle eine Gebühr in Höhe von 198,10 Euro fest.
Hiergegen erhob die Klägerin am 12.12.2016 Widerspruch und trug zur Begründung vor, der Gesetzgeber habe die anlasslose Überprüfung der Aufbewahrung zwar gesetzlich eingerichtet, festgelegt worden sei jedoch nicht, dass hierfür durch die Waffenbesitzer Gebühren zu entrichten seien. So habe beispielsweise das Bundesland Bayern von der Erhebung von Gebühren bei einer derartigen Kontrolle abgesehen. Fraglich sei in diesem Zusammenhang auch die Dauer und die Art der Überprüfung. Das Gesetz sehe lediglich die Aufbewahrungskontrolle vor. Mit dieser werde überprüft, ob die angemeldete Anzahl von Schusswaffen sich in den entsprechend vorgegebenen klassifizierten Behältnissen befinde und ob diese Behältnisse auch den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Im vorliegenden Fall sei auf die Überprüfung der Behältnisse ca. zehn Minuten der Gesamtzeit entfallen. Die restlichen 50 Minuten seien auf den Abgleich der gespeicherten Kennnummern mit den vorhandenen Waffen entfallen. Hieraus folge, dass allenfalls die zehn Minuten den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden und auch nur hierfür Gebühren berechnet werden könnten. Der Abgleich der Nummern auf den Waffen oder auf den Waffenbesitzkarten sei nur dann möglich, wenn Bedenken diesbezüglich bekannt geworden seien. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Würden Bedenken bestehen, könne die Erlaubnisbehörde den Waffenbesitzer vorladen bzw. eine direkte Auskunft zur Abklärung der Bedenken verlangen. Letzteres sei jedoch nicht Gegenstand der nach § 36 WaffG genehmigten anlasslosen Überprüfung der Aufbewahrung von Schusswaffen. Daraus folge, dass die vorliegend berechneten Gebühren, aufgelistet nach Grundgebühr und Anzahl der Waffen, nicht rechtmäßig seien und eine derartige Gebührenerhebung dem im Gebührenrecht geltenden Äquivalenzprinzip widerspreche. Es bestünden zudem generell erhebliche rechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken, Gebühren für eine verdachtsunabhängige Kontrolle gemäß § 36 WaffG von den Bürgern beispielsweise auch dann zu verlangen, wenn die Überprüfung keine Beanstandungen ergeben habe. Der Argumentation der Verwaltungsgerichte Freiburg, Potsdam und Stuttgart, wonach die Kontrolle dem Pflichtenkreis des Waffenbesitzers zuzurechnen sei, da sie den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringe, werde nicht gefolgt. Der entgegenstehende Wille des Gesetzgebers werde missachtet. Wie den einzelnen Materialien im Zusammenhang mit der Entstehung und Anwendung der Waffenrechtsnovelle 2009 entnommen werden könne, lägen verdachtsunabhängige Kontrollen im öffentlichen Interesse, weshalb keine Gebühren erhoben werden sollten. Hierzu sei insbesondere die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 16/13223, Seite 71) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 27.06.2011 vergleichend heranzuziehen. Die Gebührenerhebung widerspreche dem bundesgesetzlich intendierten Gesetzgebungswillen, wonach die Vorort-Kontrollen im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse des Waffenbesitzers lägen. Wie dem Wortlaut des § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG zu entnehmen sei, läge im rechtlichen Interesse des jeweiligen Waffenbesitzers nur, dass er gegenüber der Erlaubnisbehörde Angaben mache, dass er die verlangten Sicherheitsbehältnisse für die Aufbewahrung der Waffen vorrätig halte. Soweit § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine Duldungspflicht des jeweiligen Waffenbesitzers statuiere, diene dies der Gefahrenabwehr. Es handle sich dabei nicht um eine Nachweispflicht des Waffenbesitzers, sondern um eine Pflicht, das Agieren der Behörde zu dulden, damit diese ihre Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen könne. So gehe die herrschende Kommentarmeinung davon aus, dass die Kontrollbefugnisse der Behörde in § 36 Abs. 3 WaffG im öffentlichen Interesse lägen und daher gebührenfrei seien. Unzutreffend und rechtsfehlerhaft sei auch, die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung dem Pflichtenkreis des Waffenbesitzers zuzuordnen, da sie den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringen solle. Hiermit werde verkannt, dass der Waffenbesitzer seine Zuverlässigkeit und Eignung bereits dadurch nachweisen könne, dass er belege, dass die Versagungsgründe in § 5 WaffG und § 6 WaffG nicht vorliegen. Hier würden die Nachweispflicht des Waffenbesitzers auf der einen Seite und die Kontrollmöglichkeit der Behörde auf der anderen Seite unzulässig vermengt, da die Pflichten des Waffenbesitzers, seine persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachzuweisen, mit der Kontrollmöglichkeit nichts zu tun hätten. Auch könne nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2009 (Az. 6 C 30.08) verwiesen werden, da sich dieses nur auf die Gebührenerhebung bei der Regelüberprüfung eines Waffenbesitzers beziehe. Es fehle aufgrund dieser grundsätzlichen Bedenken sogar an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch die Pauschalisierung der Gebühr nach der Anzahl der Schusswaffen unterliege keinem ordnungsgemäßen Kostengesichtspunkt. Die Anzahl sei für die Höhe der Gebühr ohne Belang, da die Überprüfung der einzelnen Waffen von § 36 Abs. 3 WaffG nicht mitinbegriffen sei. Zudem sei das Waffenrecht mit der Änderung des Grundgesetzes am 28.08.2006 im Zuge der Föderalismusreform in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes überführt worden. Aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich außerdem, dass mit der Aufnahme des Kompetenztitels für den Bund die frühere waffenrechtliche Kompetenzaufspaltung zwischen Bund und Ländern beendet und die dringend notwendige einheitliche Gesamtregelung der Materie ermöglicht werden sollte. Da das Waffengesetz sämtliche Bereiche der Produktion, Handel, Vertrieb, Erwerb, Besitz, Verwendung und den sonstigen Umgang mit Waffen und Munition regele, unterfalle auch die Kontrolle der Verwahrung nach dem Waffengesetz allein der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Wenn aber das Waffenrecht allein in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle, betreffe dies auch die Erhebung von insoweit entstehenden Gebühren. Gemäß Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung zum Waffengesetz könnten nur Amtshandlungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, mit Gebühren belegt werden. Dies sei bei einer anlasslosen turnusmäßigen Überprüfung der „Unterbringung“ der Waffen nicht der Fall, da sie weder dem Interesse des Besitzers diene noch auf dessen Veranlassung erfolge. Somit fehle es dem Landesgesetzgeber an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Gebührenordnung, welche Gebühren für eine Aufbewahrungskontrolle i.S.d. § 36 Abs. 3 WaffG festsetze. Eine derartig hohe pauschale Waffenkontrollgebühr, die jährlich erhoben werde, stelle sich gleichsam als Waffensteuer dar. Darin könne ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG gesehen werden. Die rechtswidrige Vollziehung der Kostenverordnung führe zu einer schwerwiegenden Eigentumsbeeinträchtigung. Eine etwaige jährliche Kontrolle mit einer festen Gebühr stelle einen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip und damit sozusagen eine Steuer dar. Gebühren von Behörden müssten so beschaffen sein, dass der damit verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt werden könne, was bei der hier erhobenen Pauschalgebühr, selbst in der verminderten Form, nicht der Fall sei. Dies werde im vorliegenden Fall auch dadurch deutlich, dass die eigentliche Aufbewahrungsprüfung nur zehn Minuten gedauert habe und die unrechtmäßige überzogene Prüfung der einzelnen Waffen und Waffennummern sowie deren Abgleich nicht Sinn der Aufbewahrungskontrolle sein dürfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, dass sie kompetenzrechtlich befugt sei, die mit dem Gebührenbescheid vom 11.11.2016 erhobene Gebühr zu erheben, da der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. § 15 Abs. 2 LVG ausdrücklich die Befugnis zur Erhebung von Gebühren für Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden im Fall des Tätigwerdens als untere Verwaltungsbehörde normiert habe. Zudem gehöre die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadtkreises zum Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten. Auch erfülle die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG normierte verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle alle tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung. Insbesondere sei die Vor-Ort-Kontrolle als öffentliche Leistung der Klägerin zuzurechnen. Dem stehe auch nicht Ziffer 36.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 05.03.2012 entgegen, wonach bei verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollen, da es sich hierbei lediglich um eine Handlungsempfehlung und keine gesetzliche Vorgabe handele. Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gelte auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolge. Die Klägerin habe durch ihren Waffenbesitz die Ursache dafür gesetzt, dass bei ihr eine waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle erforderlich sei. Aus der Stellung des Waffenbesitzers erwachse zudem die besondere Verantwortlichkeit für die sachgerechte Aufbewahrung der Waffen und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Kontrollen vor Ort. Die hohen gesetzlichen Anforderungen für die Erlangung einer Erlaubnis sowie die Pflichten aus dem Waffengesetz würden eine Sonderrechtsstellung des Waffenbesitzers begründen, die für ihn mit einem besonders hohen Pflichtenkreis verbunden sei. Aus dieser besonderen Pflichtenstellung der Klägerin als Waffenbesitzerin folge zugleich, dass es sich bei der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 WaffG gerade nicht um eine klassische Kontrollmaßnahme der Behörde nach dem Zufallsprinzip handele, bei der eine individuelle Zurechenbarkeit zu verneinen wäre. Vielmehr stehe die Klägerin in einer Sonderbeziehung zur Leistung. Ihr Waffenbesitz stelle eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, die zur Folge habe, dass verdachtsunabhängige Kontrollen in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fielen. Aufgrund dieser individuellen Zurechenbarkeit der Vor-Ort-Kontrolle erfolge die Überprüfung nicht in erster Linie im öffentlichen Interesse, sondern vielmehr im Interesse des Waffenbesitzers. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zugleich den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers erbringe und daher auch seinem Interesse diene, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten. Zudem erweise sich die Gebührenerhebung im konkreten Fall als verhältnismäßig. Im Hinblick auf die Gebührenhöhe bestünden keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Mit der Änderungsatzung vom 17.07.2014 sei rückwirkend zum 01.01.2012 auf feste Gebührensätze umgestellt worden. Die neue Gebührenregelung sei streng aufwandsbezogen und orientiere sich neben dem Grundaufwand für alle Kontrollen an der Anzahl der zu überprüfenden Waffen. Weiter sei in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, dass bei gemeinsamer Aufbewahrung der Waffen mehrere Anfahrten entfielen. Der Grundaufwand je zu kontrollierender Person sei damit geringer. Dabei sei in dem pauschalierten Zeitaufwand ein Aufwand von 126 Minuten, bei gemeinsamer Aufbewahrung ein Zeitaufwand von 93 Minuten kalkuliert. Die Waffenkontrolle bestehe aus mehreren Schritten. Sie beginne mit der Vorbereitung im Amt (Ausdruck des aktuellen Waffenbestandes, Tourenplanung, Ankündigungsschreiben, Terminvereinbarung usw.). Dann erfolge die Kontrolle vor Ort, wobei der Bestand überprüft und protokolliert werde, Nummern verglichen würden sowie ein Abgleich mit der Waffenbesitzkarte vorgenommen werde. Weiter würden Unstimmigkeiten geklärt, Waffenbesitzkarten aktualisiert sowie Tresore und Munitionsaufbewahrung überprüft. Anschließend erfolge die Nacharbeit im Amt (Einpflegen des Ergebnisses in die EDV, Berichtigungen und Ergänzungen im Waffenprogramm, Erstellung von Bescheiden und deren Versendung etc.). Die gesamten Tätigkeiten würden bei jedem Waffenbesitzer anfallen und zwar unabhängig davon, ob er alleine oder gemeinsam seine Waffen aufbewahrt, da für jeden Waffenbesitzer eine individuelle Akte geführt werde. Der Gemeinderat habe in seiner Beschlussfassung das private Interesse und das öffentliche Interesse an verdachtsunabhängigen behördlichen Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen gemäß § 36 Abs. 3 WaffG im Verhältnis 80 zu 20 gewichtet und einer Erhebung von 80 Prozent der für diese Kontrollen anfallenden Verwaltungskosten zugestimmt. Unter Berücksichtigung aller nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, mit Ausnahme kalkulatorischer Zinsen, ansatzfähiger Kosten betrage der interne Stundensatz für verdachtsunabhängige Kontrollen 70 Euro. Unter Zugrundelegung dieses Stundensatzes ergebe sich beim Besitz einer Waffe 96,10 Euro und pro Waffe bei Berücksichtigung der 80-prozentigen Regelung jeweils 9,30 Euro. Der so festgesetzte Grundbetrag sei auf der Basis der inzwischen vorliegenden detaillierten Praxiserfahrungen genau kalkuliert worden. Es treffe auch nicht zu, dass diese Gebühren überwiegend von der Behörde getragen werden müssten. Allein der Waffenbesitz sei kausal für das Entstehen der Gebühren.
Die Klägerin hat am 15.11.2019 Klage erhoben und wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, es könne kein Stundensatz zu Grunde gelegt werden, der sich prozentual pro Waffe erhöhe, da die Überprüfung der Aufbewahrung grundsätzlich den Schwerpunkt der Vor-Ort-Kontrolle bilde. Die Anzahl der im Besitz eines Waffenbesitzers befindlichen Schusswaffen und Munition sei irrelevant für die Gebührenerhebung, da es nicht darauf ankomme, die einzelnen Waffen zu überprüfen, sondern nur die entsprechenden Aufbewahrungsverhältnisse und deren gesetzliche Zulässigkeit. Wenn sich bei einem Waffensammler etwa 300 bis 400 Waffen in einem abgenommenen zertifizierten Waffenraum befänden und die Waffenbehörde selbst etwa die Abnahme des Waffenraums bestätigt habe, könne der Überprüfung der Aufbewahrung nur unterliegen, ob sich Änderungen am Waffenraum ergeben hätten. Die Anzahl der gelagerten Waffen könne hingegen überhaupt keine Rolle spielen.
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 11.11.2016 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.10.2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.12.2011 (Az. 5 K 4898/10) und trägt hierzu vor, dass neben der Kontrolle der Aufbewahrungsverhältnisse zugleich ein Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vorgenommen werden könne und dadurch die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eingeräumten Kontrollbefugnisse nicht überschritten würden.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
12 
Die Klage hat keinen Erfolg.
13 
Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 11.11.2016 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.10.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Gebührenfestsetzung ist weder dem Grunde noch der Höhe des festgesetzten Gebührensatzes nach zu beanstanden.
14 
Der streitbefangene Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 36 Abs. 3 Satz 2, 50 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung vom 17.07.2009 (im Folgenden: WaffG a.F.) i.V.m. §§ 2, 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen vom 27.09.2012 in der Fassung der rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderung vom 17.07.2014 (im Folgenden: Verwaltungsgebührensatzung) sowie der Nr. 9.8.4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 der Satzung). Dass das Waffengesetz und die Verwaltungsgebührensatzung nebst Anlage zwischenzeitlich geändert wurden, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung allein die im Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, d.h. die bei der Vornahme der Vor-Ort-Kontrolle geltende Rechtslage maßgeblich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, juris Rn. 22).
15 
Die auf dieser Rechtsgrundlage basierende Gebührenfestsetzung durch die Beklagte erweist sich dem Grunde nach als rechtmäßig (dazu 1.). Insbesondere war der Landesgesetzgeber kompetenzrechtlich zur Regelung von Gebühren für Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG befugt (dazu 1.a.). Im Fall der in Rede stehenden verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrolle sind zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung erfüllt (dazu 1.b.). Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung war rechtmäßig (dazu 1.c.). Darüber hinaus ist die Gebührenfestsetzung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (dazu 2.).
16 
1. Die Gebührenfestsetzung durch die Beklagte erweist sich dem Grunde nach als rechtmäßig.
17 
a. Das Land Baden-Württemberg hat die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Gebühren für Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG.
18 
Aus der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG folgt entgegen der Auffassung der Klägerin keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für die damit zusammenhängende Gebührenerhebung. Gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG regeln die Länder, wenn sie – wie hier – Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Bei § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgebührensatzung und der Ziffer 9.8.4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung) handelt es sich um Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG. Darunter fallen solche gesetzlichen Bestimmungen, die die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes, einschließlich der Handlungsformen der Verwaltung, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln. Dazu gehört auch die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen (BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 3 CN 1.13 -, juris Ls.). Soweit der Bund gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG im Falle des Vorliegens einer Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie befugt ist, akzessorisch auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren im Bereich der Landeseigenverwaltung zu regeln (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 3 CN 1.13 -, juris Rn. 11 f.), steht diese Befugnis unter dem Vorbehalt einer abweichenden landesrechtlichen Regelung (BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 3 CN 1.13 -, juris Rn. 16). Nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG kann der Bund in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Es fehlt aber bereits an einer bundesgesetzlichen Gebührenregelung.
19 
§ 50 Abs. 2 WaffG a.F., der zum Erlass von Kostenregelungen ermächtigt, wurde vielmehr im Zuge der Föderalismusreform im Jahre 2008 dahingehend geändert, dass den Ländern die Kompetenz zur Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten übertragen wurde. § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. ermächtigt das Bundesministerium des Innern seit 2008, gültig bis 30.09.2019, nur dazu, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Lediglich für eine Übergangszeit gilt die Kostenverordnung zum Waffengesetz in den Ländern fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen haben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2017 - 1 LB 234/15 -, juris Rn. 34).
20 
§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG enthält keine Gebührenregelung. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG a.F. bestimmt, dass Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 (Aufbewahrungspflichten) Zutritt zu den Räumen zu gestatten haben, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Dies stellt ersichtlich keine Gebührenregelung dar.
21 
Nichts anderes ergibt sich aus der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 16/13423, S. 71). Dort heißt es: „Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben. Dies wird in der anstehenden Kostenverordnung klargestellt.“ Damit hat der Innenausschuss sein Verständnis vom Zweck der Aufbewahrungskontrollen zum Ausdruck gebracht, das gegebenenfalls bei der Auslegung von Gebührenregelungen berücksichtigt werden kann. Es fehlt aber an jeglichem Anhaltspunkt für einen gesetzgeberischen Willen, in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine generelle Gebührenbefreiung zu Lasten der Länder zu regeln. Die Empfehlung des Innenausschusses hat keinen Niederschlag in § 36 Abs. 3 WaffG gefunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2012 - OVG 11 S 27.11 -, juris Rn. 6; VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, juris Rn. 8).
22 
Nach Ziffer 36.7. Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) liegen die verdachtsunabhängigen Kontrollen im öffentlichen Interesse, weshalb keine Gebühren erhoben werden sollten. Diese Regelung stellt jedoch keine bundesgesetzliche Regelung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG dar, da Verwaltungsvorschriften hierfür nicht ausreichen (OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2017 - 1 LB 234/15 -, juris Rn. 36).
23 
Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 WaffG a.F., die normiert, dass für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, räumt entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform unzweifelhaft den Landesgesetzgebern die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 -, juris Rn. 21). Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat die Festsetzung von Gebühren in § 4 LGebG geregelt und in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG die maßgebliche landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Danach setzen die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, soweit sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Im Fall der Beklagten erfolgt dies durch Satzung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG a.E.). Die Festsetzung und Erhebung der Gebühren regelt sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 LGebG im Einzelnen nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes (§§ 2, 11 KAG). Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Beschluss der Gebührensatzung vom 27.09.2012 Gebrauch gemacht.
24 
b. Die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG normierte verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle erfüllt alle tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung.
25 
Die Gebührenerhebung nach §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 LGebG i.V.m. § 11 Abs.1 KAG, § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung setzt voraus, dass die vorgenommene Vor-Ort-Kontrolle eine öffentliche Leistung im Sinne der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten darstellt, wobei der Begriff der öffentlichen Leistung durch § 2 Abs. 2 LGebG definiert wird. Darüber hinaus muss die öffentliche Leistung der Klägerin als Gebührenschuldner nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen sein. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt.
26 
aa. Die verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle stellt eine öffentliche Leistung i.S.d. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 LGebG i.V.m. § 11 Abs.1 KAG, § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung dar.
27 
Der Begriff der „öffentlichen Leistung“, der die frühere Formulierung der „Amtshandlung“ erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann, reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 32). Ein solches behördliches Handeln ist im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gegeben.
28 
bb. Die von der Beklagten vorgenommene öffentliche Leistung ist der Klägerin auch zuzurechnen, da sie von ihr verantwortlich veranlasst wurde.
29 
Für eine solche, eine Gebührenpflicht auslösende Veranlassung reicht eine schlichte Verursachung der öffentlichen Leistung alleine nicht aus (vgl. Begründung des Reg.-Entwurfs, LT-DRs. 13/3477 vom 03.08.2004; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 34). Es bedarf für eine Gebührenerhebung vielmehr einer besonderen Verantwortlichkeit des Verursachers. Diese besondere Verantwortlichkeit muss dabei aus der Sache selbst ableitbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, juris Rn. 52). Es muss zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, juris Rn. 24). In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die behördliche Tätigkeit nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, juris Rn.18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, juris Rn. 24). Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, juris Rn. 24).
30 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Fall der durchgeführten verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle von einer verantwortlichen Veranlassung der Klägerin als Waffenbesitzerin auszugehen, wodurch ihr die Kontrolle individuell zuzurechnen ist.
31 
Die Klägerin hat durch ihren Waffenbesitz zunächst unzweifelhaft die Ursache für die Durchführung der waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle im Sinne einer einfachen Kausalität gesetzt. Über diese schlichte Verursachung hinaus ist auch die nach den obigen Grundsätzen für eine Gebührenerhebung erforderliche besondere Verantwortlichkeit gegeben.
32 
Diese besondere Verantwortlichkeit folgt im Fall der Klägerin aus ihrer Pflichtenstellung als Waffenbesitzerin. Das deutsche Waffenrecht, allen voran das Waffengesetz, enthält umfangreiche gesetzliche Vorgaben und Regelungen für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 37). Dabei werden an den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Allgemeinen hohe Anforderungen gestellt und ihm vielfältige Pflichten auferlegt. Dies zeigt sich insbesondere an den hohen gesetzlichen Anforderungen für die Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis (§§ 4 ff. WaffG) sowie den vielfältigen Obhuts-, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 ff. WaffG). Diese gesetzlichen Regelungen begründen eine Sonderrechtsstellung des Waffenbesitzers, die für ihn mit einem besonderen Pflichtenkreis verbunden ist. Die gesetzlichen Vorgaben zum Pflichtenkreis des Waffenbesitzers gründen allesamt letztendlich in der gesetzgeberischen Wertung, dass dem Waffenbesitz - angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Waffen - per se eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zukommt; sie dienen damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als der maßgeblichen Zwecksetzung des Waffengesetzes (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 37).
33 
Mit der Einführung der verdachtsunabhängigen Kontrollmöglichkeit seitens der Waffenbehörde durch die Waffenrechtsnovelle 2009 (Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes v. 17.07.2009, BGBl. I 2062 ff.) wurde das deutsche Waffenrecht um ein weiteres Handlungsinstrumentarium verstärkt. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahme, die der Gesetzgeber nach den Erfahrungen der letzten Jahre in der Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert hat. Durch diese Regelung wird der Waffenbehörde die Kontrollbefugnis eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition überprüfen zu können. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass ein wirksamer Schutz vor den von einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ausgehenden Gefahren nur erreicht werden kann, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle jederzeit gerechnet werden muss und so sowohl das Risiko eines Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71). Durch die Einführung dieses neuen Instrumentariums wurde der besondere Pflichtenkreis, der jedem Waffenbesitzer durch die waffenrechtlichen Vorschriften auferlegt ist, um eine weitere gesetzliche Vorgabe ergänzt. Die Pflichtenstellung des Waffenbesitzers wird dadurch weiter verschärft, schließlich muss er nunmehr mit jederzeitigen Kontrollen rechnen und diese grundsätzlich dulden (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 38).
34 
Dabei entspricht es dem Charakteristikum des neu eingeführten Kontrollinstruments, dass die Vor-Ort-Kontrollen allein an den Waffenbesitz als solchen anknüpfen, ungeachtet dessen, ob der Betroffene Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat oder nicht. Sie fallen daher in Anbetracht der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes – ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, juris Rn. 18) – in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen dauerhafte besondere Pflichtenstellung an (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 39).
35 
Aus dieser besonderen Pflichtenstellung des Waffenbesitzers folgt zugleich, dass es sich bei der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade nicht um eine klassische Kontrollmaßnahme der Behörde nach dem Zufallsprinzip handelt, bei der eine individuelle Zurechenbarkeit grundsätzlich zu verneinen ist (Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 50). Denn es handelt sich bei der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle nicht um eine typische Zufallskontrolle im Sinne einer willkürlichen Heranziehung eines Einzelnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die hervorgehobene waffenrechtliche Pflichtenstellung des Waffenbesitzers in besonderem Maße eine Zurechnung vorgenommen, die zur Folge hat, dass der Waffenbesitzer zu der verdachtsunabhängigen Kontrollmaßnahme in einer Sonderbeziehung steht und er mithin der öffentlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 40).
36 
Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 41).
37 
cc. Darüber hinaus kann die Klägerin der Gebührenpflicht auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beklagte habe die Überprüfung in erster Linie im öffentlichen Interesse vorgenommen. Denn auch wenn die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen zumindest auch oder gar überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, folgt daraus nicht zwingend, dass die entsprechende Verwaltungstätigkeit der Waffenbehörde gebührenfrei erfolgen muss. Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Verwaltungstätigkeit, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, einer Gebührenpflicht unterworfen werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, juris Rn. 23). Insoweit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dies auch für Amtshandlungen gilt, die ausschließlich im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, denn die Prüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen ist - wie dargestellt - im Allgemeinen dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen. Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, juris Rn. 8) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 43).
38 
dd. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, durch die Annahme einer Gebührenpflichtigkeit werde ein entgegenstehender Wille des Bundesgesetzgebers missachtet. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass einzelnen Materialien im Zusammenhang mit der Entstehung und Anwendung der Waffenrechtsnovelle 2009 durchaus entnommen werden kann, dass verdachtsunabhängige Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und deswegen nach Ansicht der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten keine Gebühren erhoben werden sollen (vgl. insbesondere die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, BT-Drs. 16/13423, S. 71, sowie den Entwurf der Bundesregierung zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“ vom 27.05.2011, BR-Drs. 331/11, S. 146). Die genannten Dokumente ebenso wie einige weitere Empfehlungen zum Vollzug des Waffengesetzes enthalten jedoch gegenüber dem Landesgesetzgeber keine rechtlich verbindlichen Vorgaben. Darüber hinaus hat sich ein entsprechender gesetzgeberischer Wille im Wortlaut des Gesetzes in keiner Weise niedergeschlagen oder ist auch nur angedeutet. Eine ausdrückliche Gebührenfreistellung für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen enthält das Bundesrecht gerade nicht. Zudem enthält der derzeit rechtsverbindliche Gesetzeswortlaut auch keinerlei Anknüpfungspunkte für die Annahme einer differenzierten Handhabung der Gebührenpflichtigkeit von verdachtsabhängigen sowie von verdachtsunabhängigen Kontrollen. Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ist und damit ohnehin der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers grundsätzlich entzogen ist (siehe dazu unter 1.a. sowie VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 44).
39 
ee. Für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung kommt es des Weiteren nicht darauf an, ob es bei der Vor-Ort-Kontrolle zu Beanstandungen gekommen ist oder nicht. Denn auslösend für eine Gebührenpflicht der Klägerin ist allein die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle als zurechenbare öffentliche Leistung und hierfür wiederum der Waffenbesitz als solches. Ein Fehlverhalten des Waffenbesitzers wird demgegenüber für eine Gebührenerhebung von Gesetzes wegen nicht gefordert.
40 
ff. Der Vortrag der Klägerin, eine jährlich erhobene, pauschale Gebühr stelle eine Waffensteuer dar und verstoße als solche gegen Art. 14 GG, geht fehl.
41 
Die für eine verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrolle erhobene Geldleistung stellt keine Steuer, sondern vielmehr eine Gebühr dar. In Abgrenzung zu Steuern sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 -, juris Rn. 43). Anlass der Gebührenpflicht ist im Fall der hier vorliegenden verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG der Waffenbesitz. Die besondere Pflichtenstellung des Waffenbesitzers begründet darüber hinaus die individuelle Zurechenbarkeit (dazu 1. b. bb.). Ferner bezweckt die hier erhobene Geldleistung den Ausgleich des durch die Aufbewahrungskontrolle verursachten Verwaltungsaufwands und dient damit gerade nicht einer, für eine Steuer charakteristischen, aufwandsunabhängigen Einnahmeerzielung.
42 
Ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Eigentumsgrundrecht schützt, entgegen dem klägerischen Vortrag, nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 -, juris Rn. 130 f.; BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 12.09 -, juris Rn. 54).
43 
Die Einwendungen der Klägerin, die diese an eine jährliche Gebührenerhebung knüpft, entbehren schon einer tatsächlichen Grundlage. Der im Streit stehenden Gebührenfestsetzung liegt eine erstmalige verdachtsunabhängige Kontrolle bei langjährigem Waffenbesitz der Klägerin zugrunde. Dass dies zukünftig jährlich oder sonst regelmäßig kurzfristig erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Frage, in welchen zeitlichen Abständen die Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG bei den jeweiligen Waffenbesitzern erfolgen kann, ist daher hier nicht nachzugehen.
44 
c. Darüber hinaus war auch die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig.
45 
Die Rechtmäßigkeit der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Amtshandlung stellt eine allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Verwaltungsgebührenerhebung dar, die insbesondere in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 -, juris Rn. 17).
46 
Im Fall der Klägerin ist die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung, die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle am 04.05.2016, rechtmäßig erfolgt. Es handelte sich hierbei um eine Kontrolle i. S. d. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG a.F. (dazu aa.), die auch im Übrigen ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb des Rahmens der Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde, erfolgte (dazu bb.).
47 
aa. Die in der Wohnung der Klägerin durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG a.F.. Danach hat der Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG a.F. Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Seit der Waffenrechtsnovelle 2009 ist mit dieser Vorschrift, die für die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr das Vorliegen von begründeten Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung der Aufbewahrungspflichten erfordert, auch die verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde hinzugetreten.
48 
bb. Die Beklagte hat mit dem Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen ihre von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Kontrollbefugnis nicht überschritten. Vielmehr ist ein entsprechender Abgleich von der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG grundsätzlich gedeckt. Dies hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 06.12.2011 (5 K 4898/10, juris Rn. 73 f.) entschieden. An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest.
49 
Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Norm, der an die Aufbewahrungspflichten aus § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG a.F. anknüpft. Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG a.F. haben Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Die Kontrollbefugnis der Behörde erstreckt sich mithin von Gesetzes wegen auf all jene Maßnahmen, die der Überprüfung dienen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG a.F. genügt (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 74).
50 
Die Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG a.F. fordern von Waffenbesitzern umfangreiche Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition. Dabei erschöpfen sich die Sicherungspflichten jedoch nicht allein darin, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsbehältnisse zum Zwecke der Waffenaufbewahrung anzuschaffen. Sie sind vielmehr zudem darauf gerichtet, dass die dem Waffenbesitzer gehörenden Waffen auch tatsächlich entsprechend gesichert aufbewahrt werden und stellen damit auch Verhaltenspflichten dar. In diesem Sinn stellt die allgemeine waffenrechtliche Sicherungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. die grundsätzliche Verpflichtung auf, dass der Besitzer von Waffen dafür Sorge zu tragen hat, dass Waffen und Munition nicht missbräuchlich verwendet werden (vgl. dazu ausführlich Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 6 ff.; Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 36 Rn. 3 f.). Diese weitgehende und generelle Sicherungspflicht erstreckt sich dabei grundsätzlich auf alle Waffen eines Waffenbesitzers und ist darauf gerichtet, durch geeignete Vorkehrungen ein Abhandenkommen sowie eine unbefugte Benutzung durch Dritte sicherzustellen. Neben dieser allgemeinen Sicherungsverpflichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. finden sich in § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. spezifische Vorgaben zu den Aufbewahrungsmodalitäten für den gesetzlichen Ausnahmefall einer gemeinsamen Aufbewahrung von Waffen und Munition, die für diesen Fall die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in genau bezeichneten Sicherheitsbehältnissen vorschreiben Darüber hinaus sieht auch die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. für den zentralen waffenrechtlichen Anwendungsbereich der erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie der verbotenen Waffen spezifische Aufbewahrungsverpflichtungen vor, indem sie ebenfalls eine Pflicht zur Aufbewahrung in gesetzlich genau vorgeschriebenen Behältnissen normiert. Von Gesetzes wegen wird mithin nicht nur die Verpflichtung zur Anschaffung der gesetzlich näher festgelegten Aufbewahrungsbehältnisse vorgeschrieben, sondern vielmehr zugleich die Verpflichtung begründet, die betreffenden Waffen auch tatsächlich in diesen Behältnissen aufzubewahren (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 75).
51 
Wenn § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG a.F. nach seinem eindeutigen Gesetzeswortlaut Vor-Ort-Kontrollen „zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“ gestattet, so setzt dies mithin zwangsläufig voraus, dass im Rahmen der Kontrolle nicht nur das Vorhandensein der Aufbewahrungsbehältnisse, die den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen genügen, überprüft wird, sondern dass zugleich auch kontrolliert wird, ob die Waffen – entsprechend der gesetzlichen Verhaltenspflichten – auch tatsächlich in den spezifischen Behältnissen gelagert werden. Da sich insbesondere die besonderen Aufbewahrungsverpflichtungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. uneingeschränkt auf alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen beziehen, muss im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade auch sichergestellt werden, dass sich die Überprüfung tatsächlich auf alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen bezieht. Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wird, ob die aufgefundenen Waffen den in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen entsprechen. Hierbei handelt es sich um einen reinen Abgleichungsvorgang zwischen den vorhandenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen, mit dem letztlich eine Vollzähligkeitsüberprüfung vorgenommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 8; i. E. ebenso Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162)). Erst dieser Abgleich auf Vollzähligkeit ermöglicht eine abschließende Kontrolle, ob tatsächlich hinsichtlich aller erlaubnispflichtiger Waffen die gesetzlich festgeschriebenen Aufbewahrungspflichten eingehalten werden. Er ist damit zwingender und untrennbarer Bestandteil einer den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG entsprechenden Vor-Ort-Kontrolle, schließlich kann nur auf diese Weise eine abschließende Beurteilung erfolgen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG a.F. insgesamt Genüge getan hat. Durch die Vornahme eines entsprechenden Abgleichs im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle werden demnach die Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde nicht überschritten, sondern es wird vielmehr lediglich von dem gesetzlich vorgesehenen Kontrollumfang im Interesse einer effektiven und sachgerechten Kontrolle der Aufbewahrungspflichten vollumfänglich Gebrauch gemacht (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 76).
52 
Sinn und Zweck der Regelung bestätigen diese Auslegung. Schon nach alter Rechtslage ging es um eine Kontrolle, die nach der sicheren Aufbewahrung der Waffe und nicht nur nach dem Vorhandensein eines geeigneten Behältnisses fragte (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung vom 11.10.2002: „zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung“; sowie Apel/ Bushart, Waffenrecht, 3. Auflage, Band 2, S. 204 Rn. 34). Vor diesem Hintergrund wurde nach dem Amoklauf von Winnenden und Wendlingen im März 2009, der nicht zuletzt durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Schusswaffe möglich war, nicht die Reichweite der Überprüfung als unzulänglich erachtet, sondern die zwingende Anknüpfung an einen Verdacht. Dies ergibt sich insbesondere aus der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 16/13423, S. 71). Darin heißt es: „durch die Neufassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen (...) überprüfen zu können. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegen treten zu können.“ Damit hat der Innenausschuss hinreichend deutlich gemacht, dass es im Rahmen der Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG um eine Prüfung des Verhaltens geht und Gegenstand dieser Prüfung wie bisher „die sorgfältige Aufbewahrung“ sein sollte.
53 
Von dieser von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG umfassten Befugnis zum Waffenabgleich zu unterscheiden sind all jene Maßnahmen, die die Behörde im Fall einer festgestellten Divergenz zwischen vorhandenen und eingetragenen Waffen treffen kann. Die Befugnis des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfasst insoweit ausschließlich den ergebnisoffenen Vorgang des Abgleichens als solchen; alle von der Behörde im Anschluss an den Abgleich zu treffenden Folgemaßnahmen, etwa im Fall des Nichtvorhandenseins einzelner eingetragener Schusswaffen oder aber des Auffindens zusätzlicher, nicht in den Waffenbesitzkarten vorgesehenen Waffen, bedürfen separater gesetzlicher Grundlagen. Da im Fall der Klägerin die Kontrolle insgesamt beanstandungsfrei verlaufen ist, ist es zu derartigen Folgemaßnahmen seitens der Waffenbehörde nicht gekommen. Die Vor-Ort-Kontrolle beschränkte sich vielmehr ausschließlich auf die Kontrolle der vorhandenen Sicherheitsbehältnisse sowie den Abgleich der vorhandenen mit den auf den Waffenbesitzkarten der Klägerin eingetragenen Waffen und war in diesem Umfang entsprechend der obigen Ausführungen vollumfänglich von der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gedeckt. Gerade der von der Klägerin angegriffene Abgleich hat dazu geführt, dass die Einhaltung der klägerischen Pflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG a.F. sachgerecht und abschließend überprüft werden konnte (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 77).
54 
Darüber hinausgehende Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids der Beklagten vom 11.11.2016 sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sind sie für das Gericht ersichtlich.
55 
Nach alledem sind die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung für die am 04.05.2016 bei der Klägerin durchgeführte verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle erfüllt und die Gebührenerhebung dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
56 
2. Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
57 
Der Satzungsgeber hat über die Höhe eines Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Notwendige Voraussetzung für eine korrekte Ermessensausübung sind dabei bei Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren u.a. die Kalkulation der Verwaltungskosten und die Festlegung der Gebührenhöhe im Hinblick auf die Vorgaben des § 11 Abs. 2 KAG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Der Gesetzgeber hat mit dem damit zum Ausdruck kommenden Kostendeckungsprinzip klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG ist bei der Gebührenbemessung allerdings auch die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Ferner bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 4 KAG, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Sätzen 2 und 4 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, bei der nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so die Begründung der Neufassung des Landesgebührengesetzes, das in § 7 gleichlautende Regelungen enthält; vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
58 
Gemessen daran bestehen für die Kammer mangels diesbezüglich substantiierten Vortrags seitens der Klägerin keine begründeten Zweifel daran, dass die Gebührenreglung der Ziffer 9.8.4. des Gebührenverzeichnisses in Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen kalkuliert wurde (dazu a.) oder die Gebührenerhebung im konkreten Fall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt (dazu b.).
59 
a. Die Gebührenreglung der Ziffer 9.8.4. des Gebührenverzeichnisses in Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten ist entsprechend den gesetzlichen Anforderungen kalkuliert worden.
60 
Die nach § 11 Abs. 2 KAG vorzunehmende Kalkulation ist kein bloßer Rechenvorgang, bei dem die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten rechnerisch genau zu bestimmen sind. Es ist vielmehr eine prognostische Ermittlung geboten, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zugrunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich als zutreffend erweisen. Die Prognosen des Satzungsgebers können deshalb nur darauf überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, juris).
61 
Vor diesem Hintergrund ist insbesondere der von der Beklagten für den eigentlichen Kontrollvorgang in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von fünf Minuten je Waffe nicht zu beanstanden (vgl. hierzu bereits VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2016 - 5 K 5424/14 -, nicht veröffentlicht).
62 
Wie sich aus der Begründung der Beschlussvorlage des Gemeinderats der Beklagten vom 01.07.2014 (GRDrs. 397/2014) zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung ergibt, beruht die Ermittlung des Zeitaufwands von fünf Minuten je Waffe auf einem anhand detaillierter Praxiserfahrungen ermittelten durchschnittlichen Zeitaufwand. Der so ermittelte Zeitaufwand pro Waffe ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nachvollziehbar und nicht offensichtlich fehlerhaft. Denn die Ermittlung der in Ansatz gebrachten fünf Minuten auf Grundlage einer Mischkalkulation zwischen zeitaufwändigen und weniger zeitaufwändigen Kontrollen stellt eine vertretbare Kalkulationsgrundlage dar, die es der Waffenbehörde ermöglichen soll, einen möglicherweise erhöhten Zeitaufwand bei einer Kontrolle mit dem einer weniger zeitaufwändigen Kontrolle zu kompensieren. Auch bestand für die Kammer kein Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Im Zusammenhang mit der inzidenten Kontrolle kommunaler Abgabensatzungen verlangt eine sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes dem Gericht keine „ungefragte“ Fehlersuche ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 - 9 B 54.07 - und Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, beide juris). Angesichts dessen obliegt es dann, wenn Satzungsfehler nicht offensichtlich sind, dem Kläger bzw. der Klägerin, durch einen substantiierten Sachvortrag Mängel aufzuzeigen, also zum Beispiel substantiiert Kalkulationsfehler darzulegen. Da die Klägerin zu dem hier in Frage stehenden Berechnungsfaktor in der mündlichen Verhandlung lediglich vorgetragen hat, der Kontrollvorgang dauere pro Waffe keineswegs fünf Minuten, sondern maximal zwei Minuten, und damit keinen substantiierten Einwand erhoben hat, bestand für die Kammer auch keine Veranlassung die seitens der Beklagten dargelegten Kalkulationsgrundlagen zu überprüfen. Selbst wenn dies für die Kontrolle bei der Klägerin zutreffend gewesen sein sollte, stellt es die Kalkulation insgesamt, die auf einer Vielzahl von Kontrollen beruht, nicht in Frage.
63 
Auch hinsichtlich des nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG geltenden Kostendeckungsprinzips ist die Gebührenerhebung nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Zeitaufwand für eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG hinter dem von der Beklagten mit der Änderungssatzung vom 17.07.2014 angesetzten Zeitaufwand, zusammengesetzt aus einem Grundaufwand und einem für den Kontrollvorgang je Waffe in Ansatz gebrachten Zeitaufwand, zurückbleibt. Der pauschale Vortrag der Klägerin, bei der hier erhobenen Pauschalgebühr sei „selbst in der verminderten Form“ eine Deckung des mit der Kontrolle verbundenen Personal- und Sachaufwands nicht möglich, lässt keine durchgreifenden Bedenken gegen die von der Beklagten bei der Kalkulation zugrunde gelegten Kostenansätze entstehen.
64 
Insbesondere dringt die Klägerin mit dem Vortrag, die Pauschalisierung der Gebühr durch die Anzahl der zu kontrollierenden Waffen unterliege keinem ordnungsgemäßen Kostengesichtspunkt, da die Überprüfung der einzelnen Waffen von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht erfasst sei, nicht durch. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen unterliegt der Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen der Vor-Ort-Kontrolle i.S.d. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (vgl. unter c.bb.).
65 
b. Die Gebührenerhebung erweist sich im konkreten Fall auch nicht als unverhältnismäßig. Insbesondere verstößt die Heranziehung der Klägerin zu der streitgegenständlichen Gebühr nicht gegen das in § 11 Abs. 2 Satz 4 KAG zum Ausdruck kommende Äquivalenzprinzip als der gebührenrechtlichen Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach dürfen die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis zueinander stehen (BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 -, juris). Unter Berücksichtigung auch des Umstandes, dass die bei der Klägerin durchgeführte Aufbewahrungskontrolle der Klägerin zuzurechnen ist, da sie von ihr verantwortlich veranlasst wurde, lässt sich ein solches grobes Missverhältnis bei der Gebühr in Höhe von 189,10 Euro zum Zwecke der Deckung von 80 Prozent des mit den Aufbewahrungskontrollen verbundenen Verwaltungs- und Personalaufwands nicht feststellen.
66 
Darüber hinausgehende Bedenken hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühr sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
67 
3. Auch die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 120,- Euro, die gemäß § 24 Satz 2 LGebG von Gesetzes wegen vom Streitgegenstand erfasst wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gründe, die ihre Rechtmäßigkeit in Zweifel ziehen könnten, wurden weder von der Klägerin vorgetragen noch sind sie für das Gericht erkennbar.
II.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
69 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO gegeben ist.
70 
Beschluss vom 20. Oktober 2020
71 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 189,10 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
12 
Die Klage hat keinen Erfolg.
13 
Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 11.11.2016 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.10.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Gebührenfestsetzung ist weder dem Grunde noch der Höhe des festgesetzten Gebührensatzes nach zu beanstanden.
14 
Der streitbefangene Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 36 Abs. 3 Satz 2, 50 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung vom 17.07.2009 (im Folgenden: WaffG a.F.) i.V.m. §§ 2, 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen vom 27.09.2012 in der Fassung der rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderung vom 17.07.2014 (im Folgenden: Verwaltungsgebührensatzung) sowie der Nr. 9.8.4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 der Satzung). Dass das Waffengesetz und die Verwaltungsgebührensatzung nebst Anlage zwischenzeitlich geändert wurden, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung allein die im Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, d.h. die bei der Vornahme der Vor-Ort-Kontrolle geltende Rechtslage maßgeblich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, juris Rn. 22).
15 
Die auf dieser Rechtsgrundlage basierende Gebührenfestsetzung durch die Beklagte erweist sich dem Grunde nach als rechtmäßig (dazu 1.). Insbesondere war der Landesgesetzgeber kompetenzrechtlich zur Regelung von Gebühren für Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG befugt (dazu 1.a.). Im Fall der in Rede stehenden verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrolle sind zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung erfüllt (dazu 1.b.). Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung war rechtmäßig (dazu 1.c.). Darüber hinaus ist die Gebührenfestsetzung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (dazu 2.).
16 
1. Die Gebührenfestsetzung durch die Beklagte erweist sich dem Grunde nach als rechtmäßig.
17 
a. Das Land Baden-Württemberg hat die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Gebühren für Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG.
18 
Aus der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG folgt entgegen der Auffassung der Klägerin keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für die damit zusammenhängende Gebührenerhebung. Gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG regeln die Länder, wenn sie – wie hier – Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Bei § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgebührensatzung und der Ziffer 9.8.4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung) handelt es sich um Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG. Darunter fallen solche gesetzlichen Bestimmungen, die die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes, einschließlich der Handlungsformen der Verwaltung, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln. Dazu gehört auch die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen (BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 3 CN 1.13 -, juris Ls.). Soweit der Bund gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG im Falle des Vorliegens einer Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie befugt ist, akzessorisch auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren im Bereich der Landeseigenverwaltung zu regeln (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 3 CN 1.13 -, juris Rn. 11 f.), steht diese Befugnis unter dem Vorbehalt einer abweichenden landesrechtlichen Regelung (BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 3 CN 1.13 -, juris Rn. 16). Nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG kann der Bund in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Es fehlt aber bereits an einer bundesgesetzlichen Gebührenregelung.
19 
§ 50 Abs. 2 WaffG a.F., der zum Erlass von Kostenregelungen ermächtigt, wurde vielmehr im Zuge der Föderalismusreform im Jahre 2008 dahingehend geändert, dass den Ländern die Kompetenz zur Regelung der bei ihnen anfallenden Kosten übertragen wurde. § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. ermächtigt das Bundesministerium des Innern seit 2008, gültig bis 30.09.2019, nur dazu, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Lediglich für eine Übergangszeit gilt die Kostenverordnung zum Waffengesetz in den Ländern fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen haben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2017 - 1 LB 234/15 -, juris Rn. 34).
20 
§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG enthält keine Gebührenregelung. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG a.F. bestimmt, dass Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 (Aufbewahrungspflichten) Zutritt zu den Räumen zu gestatten haben, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Dies stellt ersichtlich keine Gebührenregelung dar.
21 
Nichts anderes ergibt sich aus der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 16/13423, S. 71). Dort heißt es: „Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben. Dies wird in der anstehenden Kostenverordnung klargestellt.“ Damit hat der Innenausschuss sein Verständnis vom Zweck der Aufbewahrungskontrollen zum Ausdruck gebracht, das gegebenenfalls bei der Auslegung von Gebührenregelungen berücksichtigt werden kann. Es fehlt aber an jeglichem Anhaltspunkt für einen gesetzgeberischen Willen, in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine generelle Gebührenbefreiung zu Lasten der Länder zu regeln. Die Empfehlung des Innenausschusses hat keinen Niederschlag in § 36 Abs. 3 WaffG gefunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2012 - OVG 11 S 27.11 -, juris Rn. 6; VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, juris Rn. 8).
22 
Nach Ziffer 36.7. Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) liegen die verdachtsunabhängigen Kontrollen im öffentlichen Interesse, weshalb keine Gebühren erhoben werden sollten. Diese Regelung stellt jedoch keine bundesgesetzliche Regelung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG dar, da Verwaltungsvorschriften hierfür nicht ausreichen (OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2017 - 1 LB 234/15 -, juris Rn. 36).
23 
Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 WaffG a.F., die normiert, dass für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, räumt entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform unzweifelhaft den Landesgesetzgebern die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 -, juris Rn. 21). Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat die Festsetzung von Gebühren in § 4 LGebG geregelt und in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG die maßgebliche landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Danach setzen die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, soweit sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Im Fall der Beklagten erfolgt dies durch Satzung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG a.E.). Die Festsetzung und Erhebung der Gebühren regelt sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 LGebG im Einzelnen nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes (§§ 2, 11 KAG). Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Beschluss der Gebührensatzung vom 27.09.2012 Gebrauch gemacht.
24 
b. Die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG normierte verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle erfüllt alle tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung.
25 
Die Gebührenerhebung nach §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 LGebG i.V.m. § 11 Abs.1 KAG, § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung setzt voraus, dass die vorgenommene Vor-Ort-Kontrolle eine öffentliche Leistung im Sinne der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten darstellt, wobei der Begriff der öffentlichen Leistung durch § 2 Abs. 2 LGebG definiert wird. Darüber hinaus muss die öffentliche Leistung der Klägerin als Gebührenschuldner nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen sein. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt.
26 
aa. Die verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle stellt eine öffentliche Leistung i.S.d. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 LGebG i.V.m. § 11 Abs.1 KAG, § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung dar.
27 
Der Begriff der „öffentlichen Leistung“, der die frühere Formulierung der „Amtshandlung“ erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann, reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 32). Ein solches behördliches Handeln ist im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gegeben.
28 
bb. Die von der Beklagten vorgenommene öffentliche Leistung ist der Klägerin auch zuzurechnen, da sie von ihr verantwortlich veranlasst wurde.
29 
Für eine solche, eine Gebührenpflicht auslösende Veranlassung reicht eine schlichte Verursachung der öffentlichen Leistung alleine nicht aus (vgl. Begründung des Reg.-Entwurfs, LT-DRs. 13/3477 vom 03.08.2004; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 34). Es bedarf für eine Gebührenerhebung vielmehr einer besonderen Verantwortlichkeit des Verursachers. Diese besondere Verantwortlichkeit muss dabei aus der Sache selbst ableitbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, juris Rn. 52). Es muss zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, juris Rn. 24). In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die behördliche Tätigkeit nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, juris Rn.18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, juris Rn. 24). Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, juris Rn. 24).
30 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Fall der durchgeführten verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle von einer verantwortlichen Veranlassung der Klägerin als Waffenbesitzerin auszugehen, wodurch ihr die Kontrolle individuell zuzurechnen ist.
31 
Die Klägerin hat durch ihren Waffenbesitz zunächst unzweifelhaft die Ursache für die Durchführung der waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle im Sinne einer einfachen Kausalität gesetzt. Über diese schlichte Verursachung hinaus ist auch die nach den obigen Grundsätzen für eine Gebührenerhebung erforderliche besondere Verantwortlichkeit gegeben.
32 
Diese besondere Verantwortlichkeit folgt im Fall der Klägerin aus ihrer Pflichtenstellung als Waffenbesitzerin. Das deutsche Waffenrecht, allen voran das Waffengesetz, enthält umfangreiche gesetzliche Vorgaben und Regelungen für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 37). Dabei werden an den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Allgemeinen hohe Anforderungen gestellt und ihm vielfältige Pflichten auferlegt. Dies zeigt sich insbesondere an den hohen gesetzlichen Anforderungen für die Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis (§§ 4 ff. WaffG) sowie den vielfältigen Obhuts-, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten (§§ 34 ff. WaffG). Diese gesetzlichen Regelungen begründen eine Sonderrechtsstellung des Waffenbesitzers, die für ihn mit einem besonderen Pflichtenkreis verbunden ist. Die gesetzlichen Vorgaben zum Pflichtenkreis des Waffenbesitzers gründen allesamt letztendlich in der gesetzgeberischen Wertung, dass dem Waffenbesitz - angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Waffen - per se eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zukommt; sie dienen damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als der maßgeblichen Zwecksetzung des Waffengesetzes (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 37).
33 
Mit der Einführung der verdachtsunabhängigen Kontrollmöglichkeit seitens der Waffenbehörde durch die Waffenrechtsnovelle 2009 (Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes v. 17.07.2009, BGBl. I 2062 ff.) wurde das deutsche Waffenrecht um ein weiteres Handlungsinstrumentarium verstärkt. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahme, die der Gesetzgeber nach den Erfahrungen der letzten Jahre in der Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert hat. Durch diese Regelung wird der Waffenbehörde die Kontrollbefugnis eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition überprüfen zu können. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass ein wirksamer Schutz vor den von einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ausgehenden Gefahren nur erreicht werden kann, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle jederzeit gerechnet werden muss und so sowohl das Risiko eines Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71). Durch die Einführung dieses neuen Instrumentariums wurde der besondere Pflichtenkreis, der jedem Waffenbesitzer durch die waffenrechtlichen Vorschriften auferlegt ist, um eine weitere gesetzliche Vorgabe ergänzt. Die Pflichtenstellung des Waffenbesitzers wird dadurch weiter verschärft, schließlich muss er nunmehr mit jederzeitigen Kontrollen rechnen und diese grundsätzlich dulden (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 38).
34 
Dabei entspricht es dem Charakteristikum des neu eingeführten Kontrollinstruments, dass die Vor-Ort-Kontrollen allein an den Waffenbesitz als solchen anknüpfen, ungeachtet dessen, ob der Betroffene Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat oder nicht. Sie fallen daher in Anbetracht der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes – ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, juris Rn. 18) – in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen dauerhafte besondere Pflichtenstellung an (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 39).
35 
Aus dieser besonderen Pflichtenstellung des Waffenbesitzers folgt zugleich, dass es sich bei der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade nicht um eine klassische Kontrollmaßnahme der Behörde nach dem Zufallsprinzip handelt, bei der eine individuelle Zurechenbarkeit grundsätzlich zu verneinen ist (Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 50). Denn es handelt sich bei der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle nicht um eine typische Zufallskontrolle im Sinne einer willkürlichen Heranziehung eines Einzelnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die hervorgehobene waffenrechtliche Pflichtenstellung des Waffenbesitzers in besonderem Maße eine Zurechnung vorgenommen, die zur Folge hat, dass der Waffenbesitzer zu der verdachtsunabhängigen Kontrollmaßnahme in einer Sonderbeziehung steht und er mithin der öffentlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 40).
36 
Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 41).
37 
cc. Darüber hinaus kann die Klägerin der Gebührenpflicht auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beklagte habe die Überprüfung in erster Linie im öffentlichen Interesse vorgenommen. Denn auch wenn die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen zumindest auch oder gar überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, folgt daraus nicht zwingend, dass die entsprechende Verwaltungstätigkeit der Waffenbehörde gebührenfrei erfolgen muss. Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Verwaltungstätigkeit, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, einer Gebührenpflicht unterworfen werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, juris Rn. 23). Insoweit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dies auch für Amtshandlungen gilt, die ausschließlich im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, denn die Prüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen ist - wie dargestellt - im Allgemeinen dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers zuzurechnen. Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, juris Rn. 8) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 43).
38 
dd. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, durch die Annahme einer Gebührenpflichtigkeit werde ein entgegenstehender Wille des Bundesgesetzgebers missachtet. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass einzelnen Materialien im Zusammenhang mit der Entstehung und Anwendung der Waffenrechtsnovelle 2009 durchaus entnommen werden kann, dass verdachtsunabhängige Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und deswegen nach Ansicht der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten keine Gebühren erhoben werden sollen (vgl. insbesondere die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, BT-Drs. 16/13423, S. 71, sowie den Entwurf der Bundesregierung zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“ vom 27.05.2011, BR-Drs. 331/11, S. 146). Die genannten Dokumente ebenso wie einige weitere Empfehlungen zum Vollzug des Waffengesetzes enthalten jedoch gegenüber dem Landesgesetzgeber keine rechtlich verbindlichen Vorgaben. Darüber hinaus hat sich ein entsprechender gesetzgeberischer Wille im Wortlaut des Gesetzes in keiner Weise niedergeschlagen oder ist auch nur angedeutet. Eine ausdrückliche Gebührenfreistellung für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen enthält das Bundesrecht gerade nicht. Zudem enthält der derzeit rechtsverbindliche Gesetzeswortlaut auch keinerlei Anknüpfungspunkte für die Annahme einer differenzierten Handhabung der Gebührenpflichtigkeit von verdachtsabhängigen sowie von verdachtsunabhängigen Kontrollen. Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ist und damit ohnehin der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers grundsätzlich entzogen ist (siehe dazu unter 1.a. sowie VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 44).
39 
ee. Für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung kommt es des Weiteren nicht darauf an, ob es bei der Vor-Ort-Kontrolle zu Beanstandungen gekommen ist oder nicht. Denn auslösend für eine Gebührenpflicht der Klägerin ist allein die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle als zurechenbare öffentliche Leistung und hierfür wiederum der Waffenbesitz als solches. Ein Fehlverhalten des Waffenbesitzers wird demgegenüber für eine Gebührenerhebung von Gesetzes wegen nicht gefordert.
40 
ff. Der Vortrag der Klägerin, eine jährlich erhobene, pauschale Gebühr stelle eine Waffensteuer dar und verstoße als solche gegen Art. 14 GG, geht fehl.
41 
Die für eine verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrolle erhobene Geldleistung stellt keine Steuer, sondern vielmehr eine Gebühr dar. In Abgrenzung zu Steuern sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 -, juris Rn. 43). Anlass der Gebührenpflicht ist im Fall der hier vorliegenden verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG der Waffenbesitz. Die besondere Pflichtenstellung des Waffenbesitzers begründet darüber hinaus die individuelle Zurechenbarkeit (dazu 1. b. bb.). Ferner bezweckt die hier erhobene Geldleistung den Ausgleich des durch die Aufbewahrungskontrolle verursachten Verwaltungsaufwands und dient damit gerade nicht einer, für eine Steuer charakteristischen, aufwandsunabhängigen Einnahmeerzielung.
42 
Ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Eigentumsgrundrecht schützt, entgegen dem klägerischen Vortrag, nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 -, juris Rn. 130 f.; BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 12.09 -, juris Rn. 54).
43 
Die Einwendungen der Klägerin, die diese an eine jährliche Gebührenerhebung knüpft, entbehren schon einer tatsächlichen Grundlage. Der im Streit stehenden Gebührenfestsetzung liegt eine erstmalige verdachtsunabhängige Kontrolle bei langjährigem Waffenbesitz der Klägerin zugrunde. Dass dies zukünftig jährlich oder sonst regelmäßig kurzfristig erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Frage, in welchen zeitlichen Abständen die Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG bei den jeweiligen Waffenbesitzern erfolgen kann, ist daher hier nicht nachzugehen.
44 
c. Darüber hinaus war auch die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig.
45 
Die Rechtmäßigkeit der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Amtshandlung stellt eine allgemeine rechtsstaatliche Voraussetzung jeder Verwaltungsgebührenerhebung dar, die insbesondere in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 -, juris Rn. 17).
46 
Im Fall der Klägerin ist die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung, die waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle am 04.05.2016, rechtmäßig erfolgt. Es handelte sich hierbei um eine Kontrolle i. S. d. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG a.F. (dazu aa.), die auch im Übrigen ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb des Rahmens der Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde, erfolgte (dazu bb.).
47 
aa. Die in der Wohnung der Klägerin durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG a.F.. Danach hat der Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG a.F. Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Seit der Waffenrechtsnovelle 2009 ist mit dieser Vorschrift, die für die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr das Vorliegen von begründeten Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung der Aufbewahrungspflichten erfordert, auch die verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde hinzugetreten.
48 
bb. Die Beklagte hat mit dem Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen ihre von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Kontrollbefugnis nicht überschritten. Vielmehr ist ein entsprechender Abgleich von der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG grundsätzlich gedeckt. Dies hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 06.12.2011 (5 K 4898/10, juris Rn. 73 f.) entschieden. An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest.
49 
Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Norm, der an die Aufbewahrungspflichten aus § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG a.F. anknüpft. Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG a.F. haben Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Die Kontrollbefugnis der Behörde erstreckt sich mithin von Gesetzes wegen auf all jene Maßnahmen, die der Überprüfung dienen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG a.F. genügt (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 74).
50 
Die Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG a.F. fordern von Waffenbesitzern umfangreiche Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition. Dabei erschöpfen sich die Sicherungspflichten jedoch nicht allein darin, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsbehältnisse zum Zwecke der Waffenaufbewahrung anzuschaffen. Sie sind vielmehr zudem darauf gerichtet, dass die dem Waffenbesitzer gehörenden Waffen auch tatsächlich entsprechend gesichert aufbewahrt werden und stellen damit auch Verhaltenspflichten dar. In diesem Sinn stellt die allgemeine waffenrechtliche Sicherungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. die grundsätzliche Verpflichtung auf, dass der Besitzer von Waffen dafür Sorge zu tragen hat, dass Waffen und Munition nicht missbräuchlich verwendet werden (vgl. dazu ausführlich Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 6 ff.; Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 36 Rn. 3 f.). Diese weitgehende und generelle Sicherungspflicht erstreckt sich dabei grundsätzlich auf alle Waffen eines Waffenbesitzers und ist darauf gerichtet, durch geeignete Vorkehrungen ein Abhandenkommen sowie eine unbefugte Benutzung durch Dritte sicherzustellen. Neben dieser allgemeinen Sicherungsverpflichtung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. finden sich in § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. spezifische Vorgaben zu den Aufbewahrungsmodalitäten für den gesetzlichen Ausnahmefall einer gemeinsamen Aufbewahrung von Waffen und Munition, die für diesen Fall die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in genau bezeichneten Sicherheitsbehältnissen vorschreiben Darüber hinaus sieht auch die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. für den zentralen waffenrechtlichen Anwendungsbereich der erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie der verbotenen Waffen spezifische Aufbewahrungsverpflichtungen vor, indem sie ebenfalls eine Pflicht zur Aufbewahrung in gesetzlich genau vorgeschriebenen Behältnissen normiert. Von Gesetzes wegen wird mithin nicht nur die Verpflichtung zur Anschaffung der gesetzlich näher festgelegten Aufbewahrungsbehältnisse vorgeschrieben, sondern vielmehr zugleich die Verpflichtung begründet, die betreffenden Waffen auch tatsächlich in diesen Behältnissen aufzubewahren (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 75).
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Wenn § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG a.F. nach seinem eindeutigen Gesetzeswortlaut Vor-Ort-Kontrollen „zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2“ gestattet, so setzt dies mithin zwangsläufig voraus, dass im Rahmen der Kontrolle nicht nur das Vorhandensein der Aufbewahrungsbehältnisse, die den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen genügen, überprüft wird, sondern dass zugleich auch kontrolliert wird, ob die Waffen – entsprechend der gesetzlichen Verhaltenspflichten – auch tatsächlich in den spezifischen Behältnissen gelagert werden. Da sich insbesondere die besonderen Aufbewahrungsverpflichtungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. uneingeschränkt auf alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen beziehen, muss im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gerade auch sichergestellt werden, dass sich die Überprüfung tatsächlich auf alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen bezieht. Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wird, ob die aufgefundenen Waffen den in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen entsprechen. Hierbei handelt es sich um einen reinen Abgleichungsvorgang zwischen den vorhandenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen, mit dem letztlich eine Vollzähligkeitsüberprüfung vorgenommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 8; i. E. ebenso Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162)). Erst dieser Abgleich auf Vollzähligkeit ermöglicht eine abschließende Kontrolle, ob tatsächlich hinsichtlich aller erlaubnispflichtiger Waffen die gesetzlich festgeschriebenen Aufbewahrungspflichten eingehalten werden. Er ist damit zwingender und untrennbarer Bestandteil einer den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG entsprechenden Vor-Ort-Kontrolle, schließlich kann nur auf diese Weise eine abschließende Beurteilung erfolgen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG a.F. insgesamt Genüge getan hat. Durch die Vornahme eines entsprechenden Abgleichs im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle werden demnach die Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde nicht überschritten, sondern es wird vielmehr lediglich von dem gesetzlich vorgesehenen Kontrollumfang im Interesse einer effektiven und sachgerechten Kontrolle der Aufbewahrungspflichten vollumfänglich Gebrauch gemacht (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 76).
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Sinn und Zweck der Regelung bestätigen diese Auslegung. Schon nach alter Rechtslage ging es um eine Kontrolle, die nach der sicheren Aufbewahrung der Waffe und nicht nur nach dem Vorhandensein eines geeigneten Behältnisses fragte (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung vom 11.10.2002: „zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung“; sowie Apel/ Bushart, Waffenrecht, 3. Auflage, Band 2, S. 204 Rn. 34). Vor diesem Hintergrund wurde nach dem Amoklauf von Winnenden und Wendlingen im März 2009, der nicht zuletzt durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Schusswaffe möglich war, nicht die Reichweite der Überprüfung als unzulänglich erachtet, sondern die zwingende Anknüpfung an einen Verdacht. Dies ergibt sich insbesondere aus der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 16/13423, S. 71). Darin heißt es: „durch die Neufassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen (...) überprüfen zu können. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegen treten zu können.“ Damit hat der Innenausschuss hinreichend deutlich gemacht, dass es im Rahmen der Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG um eine Prüfung des Verhaltens geht und Gegenstand dieser Prüfung wie bisher „die sorgfältige Aufbewahrung“ sein sollte.
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Von dieser von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG umfassten Befugnis zum Waffenabgleich zu unterscheiden sind all jene Maßnahmen, die die Behörde im Fall einer festgestellten Divergenz zwischen vorhandenen und eingetragenen Waffen treffen kann. Die Befugnis des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfasst insoweit ausschließlich den ergebnisoffenen Vorgang des Abgleichens als solchen; alle von der Behörde im Anschluss an den Abgleich zu treffenden Folgemaßnahmen, etwa im Fall des Nichtvorhandenseins einzelner eingetragener Schusswaffen oder aber des Auffindens zusätzlicher, nicht in den Waffenbesitzkarten vorgesehenen Waffen, bedürfen separater gesetzlicher Grundlagen. Da im Fall der Klägerin die Kontrolle insgesamt beanstandungsfrei verlaufen ist, ist es zu derartigen Folgemaßnahmen seitens der Waffenbehörde nicht gekommen. Die Vor-Ort-Kontrolle beschränkte sich vielmehr ausschließlich auf die Kontrolle der vorhandenen Sicherheitsbehältnisse sowie den Abgleich der vorhandenen mit den auf den Waffenbesitzkarten der Klägerin eingetragenen Waffen und war in diesem Umfang entsprechend der obigen Ausführungen vollumfänglich von der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gedeckt. Gerade der von der Klägerin angegriffene Abgleich hat dazu geführt, dass die Einhaltung der klägerischen Pflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG a.F. sachgerecht und abschließend überprüft werden konnte (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 77).
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Darüber hinausgehende Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids der Beklagten vom 11.11.2016 sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sind sie für das Gericht ersichtlich.
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Nach alledem sind die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung für die am 04.05.2016 bei der Klägerin durchgeführte verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle erfüllt und die Gebührenerhebung dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
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2. Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
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Der Satzungsgeber hat über die Höhe eines Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Notwendige Voraussetzung für eine korrekte Ermessensausübung sind dabei bei Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren u.a. die Kalkulation der Verwaltungskosten und die Festlegung der Gebührenhöhe im Hinblick auf die Vorgaben des § 11 Abs. 2 KAG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Der Gesetzgeber hat mit dem damit zum Ausdruck kommenden Kostendeckungsprinzip klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG ist bei der Gebührenbemessung allerdings auch die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Ferner bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 4 KAG, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Sätzen 2 und 4 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, bei der nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so die Begründung der Neufassung des Landesgebührengesetzes, das in § 7 gleichlautende Regelungen enthält; vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
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Gemessen daran bestehen für die Kammer mangels diesbezüglich substantiierten Vortrags seitens der Klägerin keine begründeten Zweifel daran, dass die Gebührenreglung der Ziffer 9.8.4. des Gebührenverzeichnisses in Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen kalkuliert wurde (dazu a.) oder die Gebührenerhebung im konkreten Fall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt (dazu b.).
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a. Die Gebührenreglung der Ziffer 9.8.4. des Gebührenverzeichnisses in Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten ist entsprechend den gesetzlichen Anforderungen kalkuliert worden.
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Die nach § 11 Abs. 2 KAG vorzunehmende Kalkulation ist kein bloßer Rechenvorgang, bei dem die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten rechnerisch genau zu bestimmen sind. Es ist vielmehr eine prognostische Ermittlung geboten, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zugrunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich als zutreffend erweisen. Die Prognosen des Satzungsgebers können deshalb nur darauf überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, juris).
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Vor diesem Hintergrund ist insbesondere der von der Beklagten für den eigentlichen Kontrollvorgang in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von fünf Minuten je Waffe nicht zu beanstanden (vgl. hierzu bereits VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2016 - 5 K 5424/14 -, nicht veröffentlicht).
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Wie sich aus der Begründung der Beschlussvorlage des Gemeinderats der Beklagten vom 01.07.2014 (GRDrs. 397/2014) zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung ergibt, beruht die Ermittlung des Zeitaufwands von fünf Minuten je Waffe auf einem anhand detaillierter Praxiserfahrungen ermittelten durchschnittlichen Zeitaufwand. Der so ermittelte Zeitaufwand pro Waffe ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nachvollziehbar und nicht offensichtlich fehlerhaft. Denn die Ermittlung der in Ansatz gebrachten fünf Minuten auf Grundlage einer Mischkalkulation zwischen zeitaufwändigen und weniger zeitaufwändigen Kontrollen stellt eine vertretbare Kalkulationsgrundlage dar, die es der Waffenbehörde ermöglichen soll, einen möglicherweise erhöhten Zeitaufwand bei einer Kontrolle mit dem einer weniger zeitaufwändigen Kontrolle zu kompensieren. Auch bestand für die Kammer kein Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Im Zusammenhang mit der inzidenten Kontrolle kommunaler Abgabensatzungen verlangt eine sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes dem Gericht keine „ungefragte“ Fehlersuche ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 - 9 B 54.07 - und Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, beide juris). Angesichts dessen obliegt es dann, wenn Satzungsfehler nicht offensichtlich sind, dem Kläger bzw. der Klägerin, durch einen substantiierten Sachvortrag Mängel aufzuzeigen, also zum Beispiel substantiiert Kalkulationsfehler darzulegen. Da die Klägerin zu dem hier in Frage stehenden Berechnungsfaktor in der mündlichen Verhandlung lediglich vorgetragen hat, der Kontrollvorgang dauere pro Waffe keineswegs fünf Minuten, sondern maximal zwei Minuten, und damit keinen substantiierten Einwand erhoben hat, bestand für die Kammer auch keine Veranlassung die seitens der Beklagten dargelegten Kalkulationsgrundlagen zu überprüfen. Selbst wenn dies für die Kontrolle bei der Klägerin zutreffend gewesen sein sollte, stellt es die Kalkulation insgesamt, die auf einer Vielzahl von Kontrollen beruht, nicht in Frage.
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Auch hinsichtlich des nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG geltenden Kostendeckungsprinzips ist die Gebührenerhebung nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Zeitaufwand für eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG hinter dem von der Beklagten mit der Änderungssatzung vom 17.07.2014 angesetzten Zeitaufwand, zusammengesetzt aus einem Grundaufwand und einem für den Kontrollvorgang je Waffe in Ansatz gebrachten Zeitaufwand, zurückbleibt. Der pauschale Vortrag der Klägerin, bei der hier erhobenen Pauschalgebühr sei „selbst in der verminderten Form“ eine Deckung des mit der Kontrolle verbundenen Personal- und Sachaufwands nicht möglich, lässt keine durchgreifenden Bedenken gegen die von der Beklagten bei der Kalkulation zugrunde gelegten Kostenansätze entstehen.
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Insbesondere dringt die Klägerin mit dem Vortrag, die Pauschalisierung der Gebühr durch die Anzahl der zu kontrollierenden Waffen unterliege keinem ordnungsgemäßen Kostengesichtspunkt, da die Überprüfung der einzelnen Waffen von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht erfasst sei, nicht durch. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen unterliegt der Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen der Vor-Ort-Kontrolle i.S.d. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (vgl. unter c.bb.).
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b. Die Gebührenerhebung erweist sich im konkreten Fall auch nicht als unverhältnismäßig. Insbesondere verstößt die Heranziehung der Klägerin zu der streitgegenständlichen Gebühr nicht gegen das in § 11 Abs. 2 Satz 4 KAG zum Ausdruck kommende Äquivalenzprinzip als der gebührenrechtlichen Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach dürfen die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis zueinander stehen (BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 -, juris). Unter Berücksichtigung auch des Umstandes, dass die bei der Klägerin durchgeführte Aufbewahrungskontrolle der Klägerin zuzurechnen ist, da sie von ihr verantwortlich veranlasst wurde, lässt sich ein solches grobes Missverhältnis bei der Gebühr in Höhe von 189,10 Euro zum Zwecke der Deckung von 80 Prozent des mit den Aufbewahrungskontrollen verbundenen Verwaltungs- und Personalaufwands nicht feststellen.
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Darüber hinausgehende Bedenken hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühr sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
67 
3. Auch die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 120,- Euro, die gemäß § 24 Satz 2 LGebG von Gesetzes wegen vom Streitgegenstand erfasst wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gründe, die ihre Rechtmäßigkeit in Zweifel ziehen könnten, wurden weder von der Klägerin vorgetragen noch sind sie für das Gericht erkennbar.
II.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
69 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO gegeben ist.
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Beschluss vom 20. Oktober 2020
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 189,10 Euro festgesetzt.

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