Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 40/21

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit.
Der nach eigenen Angaben am ...1954 geborene Vater des Klägers reiste am 15.11.1999 mit einem am 10.11.1997 ausgestellten und bis zum 10.11.2007 gültigen britischen Reisepass in das Bundesgebiet ein. Er erhielt daraufhin am 10.04.2000 vom Landratsamt L eine Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EU. Am 13.06.2003 heiratete er in Pakistan die Mutter des Klägers. Die Mutter des Klägers reiste im November 2003 mit einem Visum zum Familiennachzug in das Bundesgebiet ein. Sie erhielt zunächst Aufenthaltserlaubnisse für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Am 19.05.2009 erteilte das Landratsamt L ihr eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 6 FreizügigG/EU.
Der Kläger wurde am ...2008 im Bundesgebiet geboren. In der Bestätigung nach § 4 Abs. 3 StAG, § 26 PStV führte der Standesbeamte des Standesamtes B am ...2008 aus, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworben.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2019 teilte der Prozessbevollmächtigte des Vaters des Klägers der Ausländerbehörde des Landratsamts L mit, am 19.10.2017 habe der Vater des Klägers einen schweren Schlaganfall erlitten. Im April 2018 sei der britische Reisepass des Vaters des Klägers verloren gegangen. Im weiteren Verlauf habe sich herausgestellt, dass es sich bei dem verlorengegangenen britischen Reisepass um eine Fälschung gehandelt habe. Der Vater des Klägers sei kein britischer Staatsangehöriger. Deshalb habe beim britischen Konsulat die Ausstellung eines neuen Reisepasses nicht beantragt werden können.
Mit weiterem Schriftsatz vom 15.05.2019 trug der Prozessbevollmächtigte des Vaters des Klägers vor, er habe in der Zwischenzeit einige Nachforschungen betrieben. Das britische Konsulat habe auf Anfrage erklärt, der Vater des Klägers sei definitiv kein britischer Staatsangehöriger und bei dem britischen Reisepass des Vaters des Klägers handele es sich definitiv um eine Fälschung.
Im November 2019 leitete die Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamts L ein Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers ein.
Mit Bescheid vom 08.04.2020 stellte das Landratsamt L fest, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Abs. 3 StAG erworben hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Standesamt B habe seine Feststellung vom ...2008, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, auf der Grundlage der Mitteilung der Ausländerbehörde vom 21.05.2008 getroffen, wonach der Vater des Klägers zum Zeitpunkt seiner Geburt freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger gewesen sei. Diese Mitteilung habe darauf beruht, dass der Vater seit seiner Einreise einen britischen Pass benutzt und der Ausländerbehörde diesen als Nachweis für seine Staatsangehörigkeit vorgelegt habe. Im Jahr 2019 habe sich jedoch herausgestellt, dass die Eltern des Klägers nur pakistanische Staatsangehörige seien. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers habe kein Elternteil seit 8 Jahren ununterbrochen rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt. Die Mutter des Klägers sei nur im Zeitraum vom 22.01.2004 bis 22.01.2020 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines EU-Mitgliedstaates gewesen. Zwar sei der Vater des Klägers in der Zeit von 10.04.2000 bis 09.04.2005 im Besitz einer EWG-Aufenthaltserlaubnis gewesen. Diese Zeiten könnten jedoch nicht als rechtmäßiger Aufenthalt angerechnet werden, da es sich beim Vater des Klägers nicht um einen britischen Staatsangehörigen handele und er somit auch nicht nach dem Freizügigkeitsgesetz freizügig gewesen sein könne. Weitere Fallkonstellationen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit seien nicht erfüllt. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 StAG liege nicht vor, da der Kläger nicht seit 12 Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei. Der Vater des Klägers habe sich durch die Vorlage eines gefälschten britischen Passes das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erschlichen. Da der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG nicht erworben habe, sei ihm zu Unrecht ein deutscher Reisepass ausgestellt worden. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen vorzunehmen. Die deutsche Staatsangehörigkeit sei insbesondere für das davon abhängende Wahlrecht und die Ausstellung von Personaldokumenten von hoher Bedeutung. Die verbindliche Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit sei auch deswegen geboten, da es im vorliegenden Fall um das Aufenthaltsrecht der Eltern und der Geschwister des Klägers gehe. Das private Interesse des Klägers am weiteren Besitz eines deutschen Passes müsse zurückstehen, da der sorgeberechtigte Vater die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers erschlichen habe. Aufgrund dieser strafbaren Handlung könne der Kläger auf das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht vertrauen. Eine besondere Härte sei nicht zu erkennen, da der Kläger das aufenthaltsrechtliche Schicksal seiner Eltern und Geschwister teile. Die Eltern und Geschwister des Klägers seien nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Eine möglicherweise eintretende Staatenlosigkeit müsse der Kläger hinnehmen. Das Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände sei höher einzustufen als das private Interesse des Klägers an einem Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit. Den Eltern des Klägers sei zuzumuten, sich umgehend um eine Registrierung des Klägers bei der pakistanischen Auslandsvertretung zu kümmern, um dem Kläger die pakistanische Staatsangehörigkeit zu vermitteln.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.05.2020 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, seine Mutter und seine Geschwister hätten keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass der Pass seines Vaters gefälscht gewesen sei. Es sei eine unzumutbare Härte, ihm die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen. Er sei nicht als pakistanischer Staatsbürger registriert. Eine Registrierung sei auch nicht ohne weiteres möglich, da die Beschaffung von Passdokumenten für seinen Vater erhebliche Schwierigkeiten bereite. Ein Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft führe zu seiner Staatenlosigkeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2020 wies das Regierungspräsidium S den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Vater des Klägers habe bei seiner Einreise in das Bundesgebiet einen britischen Reisepass vorgelegt, weshalb die Ausländerbehörde davon ausgegangen sei, dass dieser freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger sei. Im Jahr 2019 habe sich jedoch herausgestellt, dass der Vater des Klägers lediglich die pakistanische Staatsangehörigkeit besitze. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers seien die Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG nicht erfüllt gewesen. Die Eltern des Klägers seien nicht seit acht Jahren im Besitz eines rechtmäßigen Aufenthaltsstatus gewesen. § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG sei vorliegend nicht einschlägig. Die Erkenntnis, dass der Vater des Klägers die deutschen Behörden jahrelang belogen habe, und die daraus resultierenden Konsequenzen für sein Aufenthaltsrecht und das seiner Ehefrau in Deutschland stellten keine Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung dar. Die Feststellung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit stelle kein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Es handele sich nicht um eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit, da diese zu keinem Zeitpunkt bestanden habe.
10 
Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 legte der Prozessbevollmächtigte des Vaters des Klägers der Ausländerbehörde des Landratsamts L einen am 15.10.2020 ausgestellten und bis zum 14.10.2030 gültigen pakistanischen Reisepass des Vaters des Klägers vor.
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Am 07.01.2021 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Rechtsgedanke des § 35 Abs. 4 StAG müsse vorliegend herangezogen werden. Der Beklagte hätte in seiner Entscheidung eine Abwägung vornehmen müssen. Eine Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Klägers unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohl sei nicht vorgenommen worden. Von der Täuschung seines Vaters habe er keine Kenntnis gehabt. Er sei nunmehr 12 Jahre alt und sein Vertrauen in den Bestand seiner deutschen Staatsangehörigkeit sei schützenswert. In dem Bewusstsein, deutscher Staatsangehöriger zu sein, sei er erzogen worden. In Deutschland gehe er zur Schule und spreche fließend deutsch. Pakistan kenne er nur als Urlaubsland. Die Feststellung des Nichtvorliegens der deutschen Staatsangehörigkeit erschüttere seine Identität und belaste ihn außergewöhnlich. Der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG. Ihm sei das Verhalten seiner Eltern nicht zuzurechnen. Deshalb sei im vorliegenden Fall der Verlust der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass er zumindest vorübergehend staatenlos sein werde. Schließlich habe er die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 StAG erworben. Seit seiner Geburt am ...2008 sei er als Deutscher behandelt worden. Aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei es vorliegend unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände erforderlich, ihm trotz der fehlenden 16 Tage die Ersitzung nicht zu versagen. Er habe immer auf den Bestand seiner deutschen Staatsangehörigkeit vertraut.
II.
12 
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
13 
Die Klage richtet sich gegen die Feststellung des Landratsamts L, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Diese negative Feststellung ist ein belastender Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.12.2020 - 19 E 85/20 - juris Rn. 7). Einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG hat der Kläger bislang bei der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht gestellt. Ein Klagebegehren, das auf die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet ist, ist nur zulässig, wenn zuvor bei der Behörde ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts gestellt wurde (vgl. Schnöckel, HTK-StAR / § 30 StAG / zu Abs. 1, Stand: 08.09.2021, Rn. 9). Dementsprechend hat der Kläger folgerichtig davon abgesehen, seine Anfechtungsklage mit einer Verpflichtungsklage, gerichtet auf die verbindliche behördliche Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, zu kombinieren (vgl. zur Statthaftigkeit einer kombinierten Verpflichtungs- und Anfechtungsklage BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 28/20 - juris Rn. 15).
14 
Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 28/20 - juris Rn. 17 und Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 11) und damit das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12.08.2021 (BGBl. I S. 3538). Für den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ist allerdings aus Gründen des materiellen Rechts auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Voraussetzungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 11 und Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 30/16 - juris Rn. 11).
15 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Feststellungsbescheid ist § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG. Danach kann die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von Amts wegen erfolgen. § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG regelt nicht selbst den Erwerb oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern ermächtigt lediglich die Staatsangehörigkeitsbehörde zu deren verbindlicher Feststellung durch Verwaltungsakt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.01.2013 - 19 A 2953/11 - juris Rn. 3). Der Beklagte hat zutreffend ein öffentliches Interesse an der Feststellung von Amts wegen bejaht. Ein öffentliches Interesse an der Feststellung kann u.a. gegeben sein, wenn fraglich ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StAG) vorlagen (vgl. Schnöckel, HTK-StAR / § 30 StAG / zu Abs. 1, Stand: 08.09.2021, Rn. 8). So liegt der Fall hier. Durch die nachträgliche Erkenntnis, dass der Vater des Klägers niemals britischer Staatsangehöriger war, sind Zweifel aufgetreten, ob der Kläger - wie ursprünglich angenommen - die deutsche Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben hat.
16 
Entgegen dem Vorbringen des Klägers erfordert die Feststellungsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG keine Abwägung mit seinen schutzwürdigen Belangen unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Kläger im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist oder nicht. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren auch unerheblich, ob die streitgegenständliche Feststellungsentscheidung den Kläger außergewöhnlich belastet. Der Kläger verkennt mit seinem Vorbringen, dass mit der Feststellungsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG nicht ein Verlust (oder Erwerb) der deutschen Staatsangehörigkeit bewirkt wird. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei § 30 Abs. 1 StAG gerade nicht um einen Verlust- oder Erwerbstatbestand (vgl. § 3, § 17 Abs. 1 StAG).
17 
Das Landratsamt L hat mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Denn der Kläger ist nicht deutscher Staatsangehöriger. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit weder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG (1.) noch nach § 3 Abs. 2 StAG (2.) erworben. Sonstige denkbare Erwerbstatbestände sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
18 
1. Der Kläger hat durch seine Geburt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben.
19 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland bemessen sich nach der jeweils im Zeitpunkt der Geburt geltenden Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.10.2009 - 3 Bf 48/08.Z - juris Rn. 8).
20 
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) erlangt ein Kind ausländischer Eltern mit der Geburt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und gleichzeitig ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Voraussetzungen werden von keinem Elternteil des Klägers erfüllt.
21 
Da die Mutter des Klägers erst im November 2003 in das Bundesgebiet eingereist ist, kommt eine Erfüllung der Voraussetzungen lediglich durch den Vater des Klägers in Betracht. Zwar hatte der Vater des Klägers zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland seit acht Jahren. Er besaß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt des Klägers jedoch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Der Vater des Klägers ist zwar mit einem britischen Reisepass in das Bundesgebiet eingereist und hat sich hier auch bis zum Jahr 2019 als britischer Staatsangehöriger ausgegeben. Der britische Reisepass war indes gefälscht, sodass der Vater des Klägers lediglich die pakistanische Staatsangehörigkeit besaß und besitzt; dies ist mittlerweile unstreitig. Die dem Vater des Klägers erteilte Aufenthaltsbescheinigung hat im Unterschied zur Aufenthaltserlaubnis keinen rechtsbegründenden oder auch nur feststellenden, sondern lediglich einen deklaratorischen Charakter (vgl. EuGH, Urt. v. 12.03.2014 - Rs. C- 456/12 - juris Rn. 60; VGH Kassel, Beschl. v. 31.07.2019 - 7 B 1368/19 - juris Rn. 15 und Beschl. v. 27.01.2020 - 7 A 1466/17.Z - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2019 - OVG 3 S 64.19 - juris Rn. 7; VGH München, Urt. v. 25.05.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 23).
22 
Durch den im Geburtsregister eingetragenen Hinweis zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers hat dieser weder konstitutiv die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, noch kommt diesem in anderer Weise Rechtsverbindlichkeit bezüglich des Erwerbs oder Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu. Denn die Eintragung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG setzt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG voraus und begründet ihn nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.03.2016 - 13 ME 12/16 - juris Rn. 8). Dem entspricht es, wenn die Eintragung zum Staatsangehörigkeitserwerb im Geburtsregister nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 PStG lediglich als Hinweis ausgestaltet ist, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 PStG nicht an der Beweiskraft des Geburtsregisters teilnimmt. Selbst in diesem Fall ist nach § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG der Nachweis der Unrichtigkeit jederzeit möglich. Mit der Eintragung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit im Geburtsregister gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG wird lediglich das Ergebnis der Prüfung des Standesbeamten niedergelegt, ohne dass diese Eintragung oder der Prüfungsvermerk die Staatsangehörigkeit selbst (konstitutiv) begründen könnten oder diesen Vorgängen im Rechtsverkehr Verbindlichkeit zukäme (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 05.10.2009 - 3 Bf 48/08.Z - juris Rn. 16). Eine rechtsverbindliche Klärung der Staatsangehörigkeit ist dem Verfahren nach § 30 StAG vorbehalten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.03.2016 - 13 ME 12/16 - juris Rn. 8).
23 
2. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erworben.
24 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erwirbt die Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Diese Bestimmung dient dem Vertrauensschutz des Einzelnen und der Gewährleistung von Rechtssicherheit, vor allem in den Bereichen, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit Voraussetzung weiterer Rechte ist, etwa beim Wahlrecht oder im Beamtenrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 28/20 - juris Rn. 23). Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde (§ 3 Abs. 2 Satz 2 StAG). § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG findet nur auf Personen Anwendung, die nicht ohnehin bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, die also zu Unrecht als deutsche Staatsangehörige behandelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 28/20 - juris Rn. 23).
25 
Zwar wurde der Kläger seit seiner Geburt von deutschen Stellen irrtümlich als deutscher Staatsangehöriger behandelt. Diese Behandlung hat jedoch keine zwölf Jahre angedauert. Im Fall des am ...2008 geborenen Klägers wäre der 12-Jahres-Zeitraum am ...2020 abgelaufen. Der angegriffene Feststellungsbescheid des Landratsamts L ist jedoch bereits am 08.04.2020 erlassen worden. Eine Verkürzung der vom Gesetz vorausgesetzten Zeitspanne scheidet aus (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2018 - 19 E 149/17 - juris Rn. 4).
26 
Auf den Feststellungsbescheid des Landratsamts L vom 08.04.2020 kommt es jedoch im Hinblick auf eine Beendigung der Behandlung als Deutscher nicht entscheidend an. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG ist die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 227) und der Schutz eines im jeweiligen Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. vom 29.05.2008 - 13 S 1137/08 - juris Rn. 11; VG Köln, Urt. vom 04.02.2015 - 10 K 7733/13 - juris Rn. 88). Hieraus folgt, dass eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger endet, wenn dem Betroffenen von einer deutschen Stelle im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG Zweifel am Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit mitgeteilt werden; das gilt insbesondere, wenn ihm ein Bescheid dieser Stellen bekannt gegeben wird, in dem vom Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen wird, aber auch schon dann, wenn ihm eine zuständige deutsche Stelle Umstände zur Kenntnis bringt, die zu einer anderweitigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung führen (können) und/oder ein Staatsangehörigkeitsprüfungsverfahren offenen Ausgangs eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 28/20 - juris Rn. 25; VG Köln, Urt. vom 04.02.2015 - 10 K 7733/13 - juris Rn. 90; VG Berlin, Urt. v. 07.12.2016 - 2 K 433.15 - juris Rn. 34). Im vorliegenden Fall bestand schon im Februar 2020 kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers mehr; denn im November 2019 leitete die Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamts L ein Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers ein. Hierzu wurde der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 07.02.2020 angehört. Dieses Vorgehen des Landratsamts L verhinderte, dass der Kläger in der Folge in gutem Glauben darauf vertrauen durfte, weiterhin im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG als Deutscher behandelt zu werden. Die irrtümliche Behandlung des Klägers als deutscher Staatsangehöriger hat deshalb im Februar 2020 geendet und damit keine zwölf Jahre angedauert.

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