| | Die Klägerin wendet sich gegen den Verlust ihres Prüfungsanspruchs im Studiengang „Audiovisuelle Medien“. |
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| | Seit dem Sommersemester 2018 studiert die Klägerin im Bachelorstudiengang „Audiovisuelle Medien“ bei der Beklagten. Im Rahmen dessen nahm sie in ihrem dritten Fachsemester, dem Sommersemester 2019, erstmals an der Modulprüfung „Elektronik“ teil und bestand diese nicht. Die erste Wiederholungsprüfung fand daraufhin im Wintersemester 2019/2020 statt. Auch diese Modulprüfung bestand die Klägerin nicht. Im Sommersemester 2020 trat die Klägerin sodann zur zweiten Wiederholungsprüfung am 31.07.2020 an. Dabei erreichte sie nach der Korrektur von Prof. Dr. M. 41 von 100 Punkten. Die Klausur wurde mit der Note 4,7 und damit als „nicht bestanden“ bewertet. |
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| | Mit Schreiben vom 27.08.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die erneute Prüfungswiederholung (mündlich oder schriftlich). Sie habe die Elektronikklausur aus gesundheitlichen Gründen erst im dritten Semester zum ersten Mal schreiben können. Den Drittversuch habe sie aufgrund der Umstellungen durch das Corona-Semester, privater Umstellungen, finanzieller Probleme und des plötzlichen Todes ihres Großvaters kurz vor der Prüfung nicht optimal nutzen können. Zudem leide sie unter Asthma, welches insbesondere bei psychischer Belastung und Stress ausgelöst werde. Sie habe sich nicht krankschreiben lassen, da sie ihr Wunschpraktikum im Wintersemester 2020/2021 habe antreten wollen. Da allein die Elektronikklausur sie an ihrem weiteren Studienverlauf hindere und sie die übrigen Klausuren bestanden habe, bitte sie um eine weitere Prüfungsmöglichkeit. |
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| | Die Beklagte wies die Klägerin in ihrem Schreiben vom 02.09.2020 auf das hochschulinterne Kontrollverfahren nach § 20 der Studien- und Prüfungsordnung hin und teilte ihr in diesem Zusammenhang mit, dass sie ihren Antrag vom 27.08.2020 bis zu einer Entscheidung über die von ihr vorgebrachten Einwendungen oder den hilfsweise von ihr erklärten Verzicht auf das hochschulinterne Kontrollverfahren ruhen lasse. |
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| | Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 16.09.2020, dass ihr eine erneute Korrektur der Klausur nichts nutzen würde, sie sei sich aber sicher, dass sie bei einer weiteren mündlichen oder schriftlichen Wiederholungsmöglichkeit bestehen könne. |
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| | Mit Bescheid der Beklagten vom 20.10.2020 stellte diese fest, dass die Klägerin die Prüfungsleistung im Modul „Elektronik“ in der zweiten Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe. Sobald die Bewertung bestandskräftig werde, gehe damit der Verlust des Prüfungsanspruchs der Klägerin im Studiengang „Audiovisuelle Medien“ einher. Dies ziehe auch die Exmatrikulation von Amts wegen nach sich. Substantielle Einwendungen müssten bis zum 16.11.2020 über das Studienbüro beim Zentralen Prüfungsausschuss eingereicht werden. Da sich die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung richten würden, werte sie diese nach § 20 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung als Widerspruch. |
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| | Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 11.11.2020 Widerspruch, wiederholte ihre bisherigen Ausführungen und bat aufgrund der vorgetragenen Umstände um eine Ausnahme der Beklagten. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 11.11.2020 gegen die Wertung der zweiten Wiederholungsprüfung im Modul „Elektronik“ zurück und lehnte den Antrag auf einen weiteren Prüfungsversuch in diesem Modul ab. Die Klägerin habe im Sommersemester 2020 die zweite Wiederholungsprüfung im Modul „Elektronik“ nicht bestanden und in die Klausur am 26.08.2020 online Einsicht genommen. Der Zentrale Prüfungsausschuss habe in seiner Sitzung vom 18.11.2020 das Vorbringen der Klägerin geprüft und sei zum Ergebnis gekommen, dass der Widerspruch zwar zulässig, aber unbegründet sei. Grundsätzlich gelte, wer sich in Kenntnis eingeschränkter Leistungsfähigkeit einer Prüfung unterziehe und keinen Rücktritt von der Prüfung erkläre, sondern das Ergebnis abwarte, müsse das Ergebnis in jedem Fall gegen sich gelten lassen. Über den Rücktritt von der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen hinaus habe im Sommersemester 2020 wegen der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen des Studienbetriebs eine erweiterte Rücktrittsmöglichkeit bestanden, die auch die erste und zweite Wiederholungsprüfung miteingeschlossen habe. Hierüber seien die Studierenden am 29.06.2020 informiert worden. Den Antrag auf Genehmigung eines weiteren Prüfungsversuchs habe der Zentrale Prüfungsausschuss mit dem Hinweis auf die fehlende Rechtsgrundlage für einen weiteren und somit vierten Prüfungsversuch zurückgewiesen. |
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| | Am 21.12.2020 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die online erfolgte Akteneinsicht habe nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung entsprochen. Die Art der Durchführung der Akteneinsicht müsse den Voraussetzungen zur Gewährleistung des Anspruchs auf Überdenken der Klausur entsprechen. Dabei sei es zur Geltendmachung und Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich, dass sie eine Kopie der Klausur erhalte. Die Bewertung führe zum Verlust des Prüfungsanspruchs im Bachelorstudiengang. Im Rahmen einer Online-Klausureinsicht sei sie als Studierende nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Bewertung einzelner Fragen zutreffe oder ob fachwissenschaftlich richtige Antworten auch als zutreffend bewertet worden seien. Dazu benötige man Fachliteratur sowie Vorlesungsskripte, um die Klausur fachinhaltlich verifizieren zu können. Dies könne bei einer Online-Einsicht nicht ermöglicht werden. Weiterhin habe sie sich aufgrund der Regelung in § 44 Abs. 8 Satz 1 Studien- und Prüfungsordnung dazu verpflichtet gefühlt, im anstehenden Wintersemester 2020/2021 ihr „Integriertes Praktisches Studiensemester“ zu absolvieren und deshalb chronologisch vorher zur Klausur aus dem Grundstudium anzutreten. Bis zum Ende des vierten Fachsemesters müssten alle Klausuren aus dem Grundstudium absolviert und bestanden sein. Das „Integrierte Praktische Studiensemester“ sei spätestens vor dem sechsten Studiensemester abzulegen. Sie habe daher keine Möglichkeit für sich gesehen, von der anstehenden Klausur zurückzutreten. Warum der Prüfungsausschuss dazu keine Stellung bezogen habe, sei nicht ersichtlich. Zumindest wäre eine Verlängerung der Frist für das „Integrierte Praktische Studiensemester“ und die Klausur erforderlich gewesen, um von der Klausur zurücktreten zu können. Aufgrund mangelnder Hinweise von Seiten der Beklagten vor Klausurantritt habe diese ihre Teilnahme an der Klausur „mitzuvertreten“. Ihr sei daher ein zweiter (gemeint wohl: dritter) Wiederholungsversuch einzuräumen und die Klausur vom 31.07.2020 zu annullieren. Sie sei zum Zeitpunkt der schriftlichen Klausur am 31.07.2020 nicht in der Lage gewesen, sich zu konzentrieren, da ihr Großvater, zu dem sie ein enges Verhältnis gepflegt habe, am 23.07.2020 verstorben sei. Lediglich zwei Tage vor der Klausur sei er beerdigt worden. Zudem weist sie auf die Maßnahmen anderer Hochschulen und Ausbildungsträger während der Covid-19-Pandemie hin. Beispielsweise räume die Universität Stuttgart Wiederholungsmöglichkeiten für nicht bestandene Klausuren ein, wobei die Wiederholung nicht mitgezählt werde. Die Beklagte könne sich insgesamt nicht darauf zurückziehen, dass prüfungsrelevante Informationen per E-Mail über die Verfasste Studierendenschaft verbreitet würden. In diesem Zusammenhang legt sie eine Stellungnahme einer Kommilitonin vor, der die pandemiebedingten Sonderregelungen im Sommersemester 2020 ebenfalls nicht bekannt gewesen seien. Hinsichtlich der Bewertung der Klausur vom 31.07.2020 führt die Klägerin weiter aus, es seien zum Bestehen der Prüfung 50 Punkte erforderlich gewesen. Dabei falle auf, dass auf dem Deckblatt der Klausur bei sechs Fragen die ursprünglichen Bewertungspunkte durchgestrichen und die Gesamtpunktzahl insgesamt drei Mal korrigiert worden sei. Für den Betrachter sehe es daher so aus, als ob die Punkte passend gemacht worden seien. Gehe man bei den sechs Fragen davon aus, dass jeweils ein Punkt mehr vergeben worden sei, gelange man zu einer Gesamtpunktzahl von 47 Punkten. Es spreche jedenfalls nicht für den Korrektor, wenn er bei sechs Aufgaben nachträglich Punkte abändere. Bei Frage 1 sei zwar das Ergebnis der Klägerin nicht korrekt, es sei jedoch mit der richtigen Formel gerechnet worden, was jedenfalls noch mit einem halben Punkt hätte bewertet werden können. Bei Frage 2 a) (gemeint wohl: Frage 1 d) 1)) sei lediglich ein Wert aus der Tabelle falsch abgelesen worden, was zwar zu einem falschen Ergebnis geführt habe, jedoch sei die Skizze und die Rechnung korrekt erfolgt. Diese Aufgabe hätte daher mit 2,5 bis 3 Punkten anstatt von 0 Punkten (gemeint wohl: 2 Punkten) bewertet werden können. Die Antwort auf die Frage 2 b) (gemeint wohl: Frage 1 d) 2)) beruhe auf einem Folgefehler des zuvor falsch abgelesenen Wertes und es sei auch hierbei die korrekte Formel angewandt worden. Diese Aufgabe solle daher mit 1 Punkt bewertet werden. Dies gelte auch für die Aufgabe 2 c) (gemeint wohl: Aufgabe 1 d) 3)). Bei der Beantwortung der Frage 3 c) sei die Aufgabenstellung sehr weitläufig formuliert worden, weshalb man diese Aufgabe auch mit 3 Punkten anstatt der vergebenen 2 Punkte hätte werten können, zumal es sich bei der zweiten Zeichnung streng genommen um einen Hochpassfilter handle. Bei Frage 7 a) habe sie die Funktionsweise, wenn auch sehr prägnant, genannt. Die Aufgabe 9 b) sei größtenteils unter 9 c) beantwortet worden. Da es sich um eine zusammenhängende Aufgabe handle, könne man dafür mindestens noch einen weiteren Punkt vergeben, da das Wissen vorhanden gewesen sei. Bei Frage 10 seien die Beispiele der periodischen und nicht-periodischen Signale korrekt gewesen, daher hätte dafür die volle Punktzahl vergeben werden müssen. Da die Klausur vom 31.07.2020 nur von einem Korrektor korrigiert worden sei und vom Nichtbestehen der Klausur der Verlust des Prüfungsanspruchs der Klägerin abhing, wirft die Klägerin die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Einprüferprinzips auf. Die insoweit fehlende Zweitkorrektur stelle einen Verfahrensfehler dar. |
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| | Die Klägerin beantragt in der mündlichen Verhandlung, |
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| | den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2020 und deren Widerspruchsbescheid vom 23.11.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klausur der Klägerin vom 31.07.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, |
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| | hilfsweise, die Klägerin erneut zur Prüfung im Modul Elektronik zuzulassen. |
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| | Hierzu führt sie an, die Klägerin gehe irrig davon aus, dass sie in einem sechs-semestrigen Studiengang studiere. Tatsächlich sei der Bachelorstudiengang „Audiovisuelle Medien“ seit dem Wintersemester 2017/2018 sieben-semestrig aufgebaut. Zudem habe die Klägerin die Möglichkeit einer Klausureinsicht vor Ort an der Hochschule gehabt. Gem. § 29 Abs. 3 LVwVfG habe die Akteneinsicht zwar in der Regel vor Ort zu erfolgen, eine Ausnahme könne jedoch explizit zugelassen werden. Bei einer Pandemie, bei der Kontaktbeschränkungen vorgesehen gewesen seien, sei es angemessen gewesen, die Einsichtnahme online im virtuellen Gespräch mit dem jeweiligen Prüfer zu ermöglichen, da dieses Verfahren geeignet sei, die Bewertung der Klausur nachvollziehen zu können. Von dieser Sonderregelung zur Einsichtnahme habe die Klägerin im Sinne einer vorgezogenen Einsichtnahme in der vorlesungsfreien Zeit Gebrauch gemacht. Die offizielle Einsichtnahme sei im Zeitraum vom 19.10.2020 bis 23.10.2020 in Präsenz geplant gewesen. Dass die Klägerin im Rahmen der virtuellen Einsicht in der Lage gewesen sei, die Bewertung der Klausur nachzuvollziehen, zeige sich auch in der im Laufe des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Erkenntnis „eine erneute Korrektur würde in meinem Fall leider nichts bringen“. Es gebe auch keinen Rechtsanspruch auf Aushändigung einer Fotokopie der Klausur. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihr Praktisches Studiensemester im Wintersemester 2020/2021 anzutreten. Hiergegen würde bereits der Mechanismus der Verschiebung von Amts wegen sprechen. Bei einem sieben-semestrigen Bachelorstudiengang gem. § 14 Abs. 2 Satz 4 der Studien- und Prüfungsordnung werde das Praktische Studiensemester spätestens im sechsten Studiensemester erbracht. Hierzu könnten nach § 14 Abs. 4 der Studien- und Prüfungsordnung ausschließlich die Studierenden zugelassen werden, die die Zwischenprüfung erfolgreich abgeschlossen und die Modulprüfung „Medientechnik“ erfolgreich erbracht hätten. Dies habe zur Folge, dass bei Nichterreichung generell Semester für Semester eine Verschiebung des Praktischen Studiensemesters von Amts wegen vorgenommen werde, bis die Voraussetzungen erfüllt seien. Die Erfüllung der Voraussetzung zum Eintritt in das Praktische Studiensemester müsse zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung im Vorsemester vorliegen, wobei der Anmeldezeitraum stets in der Mitte der Vorlesungszeit liege. Der Klägerin sei also mit der Anmeldung der zweiten Wiederholungsprüfung im Modul „Elektronik“ am 11.05.2020 klar gewesen, dass sie bereits die Voraussetzungen für den Eintritt in das Praktische Studiensemester im Wintersemester 2020/2021 nicht erfülle. Der Umstand, dass bereits für das Sommersemester 2020 eine Verschiebung von Amts wegen gem. § 14 Abs. 2 Satz 5 Studien- und Prüfungsordnung im Studienverlauf der Klägerin eingetragen worden sei, belege, dass der Klägerin auch der Mechanismus der Verschiebung von Amts wegen bekannt gewesen sei. Dies ergebe sich aus der vorliegenden Leistungsübersicht der Klägerin. Sie sei bereits wegen des Nichtbestehens der Modulprüfung im Erstversuch wie auch im ersten Wiederholungsversuch im Wintersemester 2019/2020 und auch im Sommersemester 2020 im vierten Fachsemester geführt worden. Nachdem sie auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe, sei sie in der Folge auch für das Wintersemester 2020/2021 wiederum in vierten Fachsemester eingruppiert gewesen. Da die Klägerin entgegen der Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung den Praktikumsplatz habe im Wintersemester 2020/2021 wahrnehmen wollen, habe sie sich selbst in die Situation gebracht, zur zweiten Wiederholungsprüfung antreten zu müssen. Dies sei ihre eigenständige Entscheidung in Kenntnis der dargestellten Umstände gewesen. Darüber hinaus hätte ihr ein Rücktritt von der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen zugestanden. Dies sei ihr auch bekannt gewesen, da sie von dieser Möglichkeit im Sommersemester 2018 bei der Modulprüfung „Grundlagen Naturwissenschaft/Technik“ Gebrauch gemacht habe. Dennoch habe sie trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung kein ärztliches Attest vorgelegt und habe auch die pandemiebedingt angespannte Lage und die Trauer über den Tod ihres Großvaters dem Zentralen Prüfungsausschuss weder vor, während, noch unmittelbar nach der Prüfung angezeigt. Daneben habe auch eine generelle pandemiebedingte Rücktrittsmöglichkeit bestanden. Aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sei den Studierenden ermöglicht worden, durch das Nichterscheinen am Prüfungstag von der jeweiligen Prüfung zurückzutreten, ohne dass ihnen daraus prüfungsrechtliche Nachteile entstanden seien. Dies sei auch bei Zweit- und Drittversuchen angeboten worden und habe seine Grundlage in der in Kraft tretenden Regelung des § 32 Abs. 5a LHG gefunden, wonach die Fristen für fachsemestergebundene Studien- und Prüfungsleistungen um ein Semester verlängert worden seien. Dies sei den Studierenden am 25.06.2020 per E-Mail mitgeteilt worden. Am 29.06.2020 sei die Klägerin als Studierende der Fakultät 2 ebenfalls per E-Mail dahingehend unterrichtet worden, dass diese Regeln auch auf Wiederholungsprüfungen Anwendung fänden. Weiterhin sei am 09.07.2020 im Corona-Newsletter der Hinweis auf die Bekanntmachung der „Coronabedingten Anpassungen der Hochschule der Medien im Bereich Studium und Lehre“ erfolgt. Sie selbst sei gemäß der damals geltenden Corona-Verordnungen im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 19.05.2020 dazu verpflichtet gewesen, Vorlesungen in virtueller Form zu erbringen. Da kein Prüferwechsel zwischen dem ersten und zweiten Wiederholungsversuch der Klägerin erfolgt sei, habe die Klägerin die maßgebliche Lehrveranstaltung aber jedenfalls im Wintersemester 2019/2020 in Präsenz wahrnehmen können. Organisatorisch würden Mitteilungen, Hinweise und Anfragen der Hochschule an Studierende an der Fakultät Elektronic Media über die vom Rechenzentrum bereitgestellte Mailingliste versendet. Diese werde automatisiert aus den Daten der Studierenden generiert. Die Nutzung der Mailingliste sei unter allen Studierenden bekannt. So würden über diese und gleichartige Listen der anderen Fakultäten alle zentralen Informationen seitens der Hochschule verteilt. Es sei zudem nachvollziehbar, dass sich die von der Klägerin benannte Kommilitonin nicht für die entsprechenden E-Mails der Verfassten Studierendenschaft interessiert habe, da sich diese ausweislich ihrer Leistungsübersicht im Sommersemester 2020 in ihrem Praktischen Studiensemester befunden und demzufolge an keinen Prüfungsverfahren teilgenommen habe bzw. nach § 14 Abs. 10 Studien- und Prüfungsordnung nicht habe teilnehmen dürfen. Weiterhin sei das „Dokument zu Corona-bedingten Anpassungen“ auf der Internetseite der Beklagten unter dem Reiter „Information Studium“ und „Prüfungen und Prüfungsformen“ abrufbar. In Kenntnis ihrer persönlichen und gesundheitlichen Lage sei die Klägerin offensichtlich zuversichtlich gewesen, die Klausur zu bestehen und auch bestanden zu haben, da sie bis zur Bekanntgabe der Note nicht von der Prüfung zurückgetreten sei. Hinsichtlich der Einwände der Klägerin gegen die Bewertung der Klausur vom 31.07.2020 verweist die Beklagte auf die Stellungnahme des Korrektors Prof. Dr. M. Es sei schließlich nicht ersichtlich, dass der Verlust des Prüfungsanspruchs der Klägerin im Studiengang „Audiovisuelle Medien“, der mit einem Bachelor of Engineering abgeschlossen werde, zwingend zur Beendigung ihres beruflichen Lebensplans führe. Im Übrigen gebe es keine gesetzliche Vorgabe, die einen Zweitprüfer für die streitgegenständliche Klausur vorschreibe. Unabhängig davon sehe § 20 Abs. 2 Studien- und Prüfungsordnung ein Zweitgutachten gegebenenfalls vor, wenn Einwendungen erhoben würden. Die Entscheidung hierüber fälle jedoch der Prüfungsausschuss. Da die Klägerin explizit auf Einwendungen verzichtet habe, habe es keinen Anlass für ein Zweitgutachten gegeben. Vielmehr habe die Klägerin die Gewährung eines vierten Prüfungsversuchs verlangt, der ohne entsprechende Grundlage nicht habe bewilligt werden können. Auch die nachträglichen und verspäteten Einwendungen im gerichtlichen Verfahren würden kein Zweitgutachten erforderlich machen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass Regelungen des Bewertungsverfahrens missachtet, der Gegenstand der Bewertung nicht vollständig erfasst oder der Beurteilungsspielraum überschritten worden sei oder der Prüfer verkannt habe, dass eine bestimmte Lösung nicht als falsch, sondern als vertretbar hätte bewertet werden müssen. |
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| | Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 23.02.2021 und vom 13.04.2021 sowohl die Klausur der Klägerin vom 31.07.2020 wie auch eine Stellungnahme des Korrektors Prof. Dr. M vom 31.03.2021 zur Bewertung der Klausur vorgelegt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die zur Sache gehörende Prüfungsakte der Beklagten, die dem Gericht vorliegt, Bezug genommen. |
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| | I. Die zulässige Klage ist im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2020 und deren Widerspruchsbescheid vom 23.11.2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1, 2 VwGO. Die Klägerin hat ihren Prüfungsanspruch im Studiengang „Audiovisuelle Medien“ verloren (dazu unter 1.), denn sie kann die im Hauptantrag verfolgte Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin in der Klausur „Elektronik“ vom 31.07.2020 (dazu unter 2. a)) ebenso wenig verlangen wie die im Hilfsantrag enthaltene Verpflichtung der Beklagten, sie erneut zur Prüfung im Modul „Elektronik“ zuzulassen (dazu unter 2. b)). |
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| | 1. Die Klägerin hat ihren Prüfungsanspruch im Studiengang „Audiovisuelle Medien“ verloren. |
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| | a) Gemäß § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG geht der Prüfungsanspruch für einen Studiengang verloren, wenn der Studierende eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat und er dies zu vertreten hat. Auch die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten für grundständige Studiengänge, Ausgabe Sommersemester 2018 (im Folgenden: StPrO), die für Studierende mit Studienbeginn ab Sommersemester 2018 gilt, enthält eine entsprechende Regelung über den Verlust des Prüfungsanspruchs. Nach § 9 Abs. 2 StPrO zieht das endgültige Nichtbestehen einer Studienleistung unmittelbar den Verlust des Prüfungsanspruchs und der Zulassung zum Studium nach sich. |
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| | Grundsätzlich können nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StPrO nicht bestandene Studienleistungen und nicht bestandene Prüfungsleistungen als Bestandteil einer Studienleistung innerhalb der in § 9 StPrO genannten Fristen einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Studienleistung oder einer bestandenen Prüfungsleistung als Bestandteil einer Studienleistung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StPrO nicht zulässig. Satz 3 der Regelung schreibt zudem vor, dass insgesamt drei Studienleistungen bzw. Prüfungsleistungen als Bestandteil einer Studienleistung ein zweites Mal wiederholt werden können. Insoweit stehen den Studierenden bei der Beklagten maximal drei Prüfungsversuche pro Prüfungs- bzw. Studienleistung zur Verfügung. |
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| | b) Diese Wiederholungsmöglichkeiten hat die Klägerin vorliegend bezogen auf die Klausur „Elektronik“ verbraucht und diese Prüfungsleistung damit endgültig nicht bestanden. Denn sie hat die Modulprüfung auch in ihrem zweiten Wiederholungsversuch in der Klausur vom 31.07.2020 nicht bestanden und ist von dieser Prüfung im Übrigen auch nicht zurückgetreten. |
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| | 2. Dabei kann die Klägerin weder die Neubewertung ihrer Klausur vom 31.07.2020 verlangen (dazu unter a)) noch hat sie einen Anspruch gegen die Beklagte, erneut zur Modulprüfung „Elektronik“ zugelassen zu werden (dazu unter b)). |
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| | a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erneute Bewertung der streitgegenständlichen Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. |
|
| | Die Klägerin konnte zwar trotz der in § 20 Abs. 1 StPrO enthaltenen Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Bewertung einer Studienleistung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren materielle Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur vom 31.07.2020 erheben (dazu unter aa)), jedoch sind diese Einwände der Klägerin gegen die Bewertung der Klausur bereits unbeachtlich, da selbst bei Vergabe aller von der Klägerin zusätzlich geforderten Teilpunkte die für ein Bestehen der Klausur erforderlichen 50 Punkte nicht erreicht werden können (dazu unter bb)). Insoweit kommt es auf das Vorliegen der geltend gemachten Bewertungsfehler nicht weiter an (dazu unter cc)). |
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| | aa) Gegen die in § 20 Abs. 1 StPrO enthaltene Ausschlussfrist für die Geltendmachung materieller Bewertungsfehler bestehen nach der Auffassung der Kammer rechtliche Bedenken. |
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| | (1) § 20 Abs. 1 Satz 1 StPrO sieht vor, dass Studierende innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses i. S. v. § 29 Abs. 1 StPrO schriftlich Einwendungen gegen die Beurteilung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät erheben können. Diese sind nach Satz 2 der Vorschrift substantiiert darzulegen und zu begründen. |
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| | Diese Regelung der Beklagten steht nicht im Einklang mit der in Bezug auf die Reichweite der Rügeobliegenheit im Prüfungsrechtsstreit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach muss zunächst zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und materiellen Beurteilungsfehlern andererseits unterschieden werden: Mängel des Prüfungsverfahrens muss ein Prüfling grundsätzlich – auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist – unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Dadurch soll zum einen verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2021 – 6 C 1.20 –, juris Rn. 29, vom 27.04.1999 – 2 C 30.98 –, juris, und vom 22.06.1994 – 6 C 37.92 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.10.2017 – 9 S 1965/16 –, juris Rn. 60, und vom 10.03.2015 – 9 S 2309/13 –, juris Rn. 33 f.). |
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| | Eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung kann der Prüfling, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben hat, hingegen noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 – 2 C 30.98 –, juris Rn. 23 f., und vom 22.06.1994 – 6 C 37/92 –, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.10.2017 – 9 S 1965/16 –, juris Rn. 61; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 844). Denn bei materiellen Beurteilungsfehlern entfallen beide Gründe, die unabhängig voneinander jeweils selbständig den Verlust des Rügerechts bei Verfahrensmängeln rechtfertigen. Weder das Argument des Erschleichens einer nicht zustehenden weiteren Prüfungschance greift insoweit durch, noch ist eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts durch die Prüfungsbehörde zur Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge geboten. Einem Prüfling obliegt es ausschließlich im eigenen Interesse, auch fachliche Einwände gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung frühzeitig zu erheben, da es durch Zeitablauf – vor allem bei mündlichen Prüfungsleistungen – zunehmend schwieriger werden dürfte, solchen Beanstandungen nachzugehen und Bewertungsfehler zu beheben (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.07.1996 – 6 B 25.96 –, juris Rn. 6). Für den Ausschluss des erst im Prozess erhobenen Einwandes einer inhaltlich fehlerhaften Bewertung besteht dagegen kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, der eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle bei berufsbezogenen Prüfungen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 – 2 C 30.98 –, juris Rn. 24 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.10.2017 – 9 S 1965/16 –, juris Rn. 61; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 844, Birnbaum, Die Rügepflicht des Prüflings, NVwZ 2006, 286, 295). |
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| | (2) Gemessen daran ist für die von der Beklagten insoweit intendierte Verwirkung eines materiellen Rügerechts der Prüflinge kein Raum. |
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| | bb) Es fehlt jedoch an der notwendigen Erheblichkeit der vorgebrachten Einwände der Klägerin gegen die Bewertung der Klausur vom 31.07.2020. |
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| | (1) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem anerkannt, dass ein Verfahrensfehler nur dann zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung führen kann, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt indes nicht nur für Verfahrensfehler bei Erbringung einer Leistung, sondern auch für Verfahrensfehler bei der Leistungsbewertung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.02.1991 – 7 B 7.91 –, juris Rn. 4; und Urteil vom 20.11.1987 – 7 C 3.87 –, juris Rn. 12; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 680). Die Unerheblichkeit von Bewertungsmängeln für den Fall, dass sich diese nicht auf das Prüfungsergebnis auswirken, ist dabei nicht aus der ausschließlich das Verfahren betreffenden Regelung des § 46 Abs. 1 LVwVfG herzuleiten, sondern stellt vielmehr einen Rechtsgrundsatz da, der in der Rechtsprechung auch schon vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes anerkannt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 04.02.1991 – 7 B 7.91 –, juris Rn. 5 f.; Urteil vom 20.09.1984 – 7 C 57/83 –, juris Rn. 26 ff.; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 680). Dies führt dazu, dass Einwände gegen eine Prüfungsbewertung als von Beginn an unerheblich zu betrachten sind, wenn selbst bei deren Vorliegen die Prüfungsleistung insgesamt nicht bestanden bleibt. |
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| | (2) So liegt der Fall hier. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen materiellen Einwände und der damit einhergehenden Rüge, in den entsprechenden Aufgabenteilen jeweils zu wenige Punkte erhalten zu haben, ist es vorliegend ausgeschlossen, dass sich einer der von der Klägerin gerügten Bewertungsmängel auf die abschließende Bewertung der Klausur „Elektronik“ vom 31.07.2020 als „nicht bestanden“ ausgewirkt hat. |
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| | (a) Soweit die Klägerin insoweit zunächst vorträgt, es seien auf dem Korrekturdeckblatt der Klägerin mehrfach Modifikationen hinsichtlich der vergebenen Punkte wie der Gesamtpunktzahl durch den Korrektor Prof. Dr. M vorgenommen worden, was bereits einen gewissen Gesamteindruck vermittle, so hat sie in dieser Hinsicht bereits nicht behauptet, dass der Korrektor hierbei Veränderungen der Punktzahl zu ihren Lasten vorgenommen habe. Wenngleich die Darstellung des Korrekturdeckblattes insoweit ungewöhnlich anmutet, so ist dabei weder ein Mangel gerügt noch sonst ersichtlich, der sich auf die Bewertung der Klausur der Klägerin ausgewirkt haben könnte. |
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| | (b) Was die inhaltlichen Bewertungseinwände der Klägerin betrifft, so sind diese ebenfalls von Beginn an unbeachtlich. Denn die Klägerin hat nach der Korrektur von Prof. Dr. M in der Klausur vom 31.07.2020 insgesamt 41 von 100 Punkten erreicht. Für ein Bestehen der Klausur war eine Gesamtpunktzahl von mindestens 50 Punkten erforderlich. Selbst für den Fall, dass die Klägerin im Rahmen einer erneuten Korrektur alle von ihr darüber hinaus begehrten Punkte erhalten würde, würde sie jedoch die Mindestpunktzahl von 50 Punkten nicht erreichen und die Klausur bliebe „nicht bestanden“. |
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| | (aa) So trägt die Klägerin bezogen auf die Aufgabe 1 c) vor, sie habe jedenfalls die richtige Formel angewendet, was mit einem halben Punkt hätte bewertet werden können. In Bezug auf die Aufgabe 1 d) Aufgabenteil 1 ist der Einwand der Klägerin darauf gerichtet, sie habe lediglich einen Wert aus der Tabelle falsch abgelesen, was zwar zu einem falschen Ergebnis geführt habe, jedoch sei die Skizze und die Rechnung (Formel) korrekt gewesen, weshalb die Aufgabe mit 2,5 bis 3 Punkten anstelle der von Prof. Dr. M vergeben 2 Punkte hätte bewertet werden können. Was die Aufgabe 1 d) Aufgabenteil 2 angeht, geht die Klägerin von einem Folgefehler aus, wobei wiederum die korrekte Formel angewendet worden sei. Auch hier hält sie die Vergabe jedenfalls eines Punktes anstelle der vergebenen 0 Punkte für angebracht. Dies gelte auch für die Aufgabe 1 d) Aufgabenteil 3. Die Aufgabe 3 c) solle nach ihrer Auffassung mit 3 statt der vergebenen 2 Punkte bewertet werden, da die Aufgabenstellung sehr weitläufig formuliert sei und es sich bei der zweiten Zeichnung in der Aufgabenstellung strenggenommen um einen sog. „Hochpassfilter“ handle. Zudem geht die Klägerin von einer im Ergebnis richtigen Beantwortung der Aufgabe 7 a) (Maximalpunktzahl: 3 Punkte) bei vergebenen 2 Punkten aus und ist der Auffassung, dass bei Aufgabe 9 b) die volle Punktzahl von 3 Punkten statt des vergebenen einen Punkts angemessen sei, da die Aufgabe im Wesentlichen in der Aufgabe 9 c) beantwortet worden sei. Auch hinsichtlich der Aufgabe 10 a) fordert die Klägerin die Vergabe der vollen Punktzahl (3 statt der vergebenen 2 Punkte). |
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| | (bb) Bei Addition der von der Klägerin insoweit beanspruchten weiteren Punkte bei der Bewertung der jeweiligen Aufgabenteile gelangt man maximal zu weiteren 8,5 Punkten, deren Vergabe die Klägerin insoweit mit ihrer Klage gegen die Bewertung der Klausur verfolgt. Selbst für den Fall, dass diese weiteren eingeforderten Punkte für ihre Leistung in der Klausur vom 31.07.2020 vergeben würden, würde die Klägerin jedoch nur zu einer Gesamtpunktzahl von 49,5 Punkten gelangen, was für ein Bestehen der Klausur „Elektronik“ von Vornherein nicht ausreichen würde. |
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| | cc) Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf die Berechtigung des jeweiligen Einwandes gegen die Korrektur und Bewertung der Klausur vom 31.07.2020 durch Prof. Dr. M an. Unabhängig davon wurde im Rahmen des Klageverfahrens eine ergänzende Stellungnahme des Korrektors Prof. Dr. M angefertigt, in welcher dieser dezidiert auf die Einwände der Klägerin eingegangen ist und in den betroffenen Aufgabenteilen Teilleistungen der Klägerin durchaus als solche gewürdigt hat. |
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| | b) Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat mithin keinen Anspruch auf die erneute Zulassung zur Prüfung im Modul „Elektronik“, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
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| | aa) Wie bereits dargestellt hat die Klägerin die Klausur „Elektronik“ im Drittversuch am 31.07.2020 endgültig nicht bestanden, was zur Rechtsfolge des Verlusts des Prüfungsanspruchs im Studiengang „Audiovisuelle Medien“ führt, § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG i. V. m. § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StPrO. |
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| | bb) Dem steht weder die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht (dazu unter (1)) und der Informationspflichten der Beklagten (dazu unter (2) und (3)) noch ein Verstoß gegen das sog. „Zwei-Prüfer-Prinzip“ (dazu unter (4)) entgegen. Im Übrigen fehlt es auch sonst an der erforderlichen Rechtsgrundlage dafür, die Klägerin unabhängig davon erneut zu einem insoweit vierten Prüfungsversuch im Modul Elektronik zuzulassen (dazu unter (5). |
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| | (1) Der Klägerin ist im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht in ihrem Recht, Akteneinsicht in die Prüfungsakten zu nehmen, verletzt worden. |
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| | (a) Ein Akteneinsichtsrecht steht Studierenden neben § 29 Abs. 1 LVwVfG auch aus § 28 StPrO zu. Danach erfolgt die Einsicht in schriftliche Studienleistungen, Gutachten zu Studienleistungen sowie Prüfungsprotokolle in der Regel auf Antrag zu Beginn der Vorlesungszeit des auf die Erbringung der Studienleistung folgenden Semesters; der Antrag muss spätestens innerhalb der auf die Ablegung der Prüfung folgenden zwei Studiensemester bei der Prüfungsverwaltung oder der prüfenden Person schriftlich gestellt werden. Dabei enthalten beide Regelungen keine näheren Bestimmungen zur Durchführung der Akteneinsicht. § 29 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG sieht zwar vor, dass eine Akteneinsicht in der Regel vor Ort zu erfolgen hat, Ausnahmen hiervon sind jedoch ausdrücklich vorgesehen, § 29 Abs. 3 Satz 2 HS. 2 LVwVfG. |
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| | Das Akteneinsichtsrecht umfasst dabei das Recht, sich uneingeschränkt Notizen zu machen (Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 201). Ob und in welcher Weise die Prüfungsbehörde es dem Prüfling gestattet, mit dem behördeneigenen Kopiergerät – unter Ausgleich der Kosten – Fotokopien anzufertigen, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 201; VG Mainz, Beschluss vom 06.09.2011 – 3 K 673/11.MZ –, juris Rn. 13). Sie darf ein solches Begehren nur ablehnen oder einschränken, wenn sie dafür hinreichend sachliche Gründe geltend machen kann, die gegenüber den im Einzelfall zu spezifizierenden Belangen des Antragsstellers vorrangig sind. Geht es um die Einsicht in Prüfungsakten, ergibt sich das rechtliche Interesse des Prüflings typischerweise aus seinem Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf freie Wahl des Berufs (Art. 12 Abs. 1 GG). Denn die Kenntnis des Akteninhalts wird in der Regel für den Prüfling erforderlich sein, um feststellen zu können, ob die Bewertung seiner Leistung rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Zudem kann dem Akteneinsicht begehrenden Prüfling ein rechtliches Interesse hierfür zugebilligt werden, wenn er klären möchte, ob sich in der Akte Anhaltspunkte für strafrechtlich oder disziplinarrechtlich relevante Sachverhalte zu seinem Nachteil ergeben (VG Mainz, Beschluss vom 06.09.2011 – 3 K 673/11.MZ –, juris Rn. 1; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 201 f.). |
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| | (b) Vorliegend hat die Klägerin online Einsicht in die Klausur genommen. Dies folgt insbesondere aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten E-Mails zwischen der Klägerin und dem Korrektor Prof. Dr. M. Diesen ist zu entnehmen, dass der Klägerin an einer zeitnahen Einsicht und Besprechung der Klausur gelegen war, weshalb die Online-Einsicht und Besprechung der Klausur auch zeitlich noch vor der offiziellen Einsichtnahme laut Terminplan der Beklagten im Zeitraum vom 19.10. bis 23.10.2020 lag. Schließlich ergibt sich auch aus der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren im Schreiben vom 16.10.2020 ausgedrückten Erkenntnis „Eine erneute Korrektur würde in meinem Fall leider nichts bringen“, dass die Klägerin durch die Besprechung und Einsicht in die Klausur auch in die Lage versetzt wurde, die Bewertung der einzelnen Aufgabenteile nachzuvollziehen. |
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| | Darüber hinaus kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, ihr sei im Zuge der Online-Einsicht keine Kopie der Klausur überlassen worden. Denn in diesem Zusammenhang hat sie bereits nicht behauptet, ihr sei auf ein entsprechendes Verlangen keine Kopie ausgehändigt worden. Daneben hat die Beklagte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sodann die Klausur der Klägerin vom 31.07.2020 vorgelegt, was diese auch noch in die Lage versetzt hat, noch im gerichtlichen Verfahren materielle Prüfungseinwände zu erheben. |
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| | (2) Weiterhin ist auch kein Verstoß gegen die der Beklagten obliegenden Informationspflichten im Prüfungsverfahren festzustellen. Soweit sich die Klägerin dabei darauf zurückzieht, die im Sommersemester 2020 geltenden besonderen und weitreichenden Möglichkeiten hinsichtlich des Prüfungsrücktritts im ersten „Corona-Semester“ seien von der Beklagten nicht ausreichend kommuniziert worden, führt dies zu keinem relevanten Verfahrensverstoß. |
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| | (a) Zum einen kann sich die Klägerin bereits deshalb nicht darauf berufen, weil sie im Laufe des Verfahrens schon keinen Rücktritt von der Prüfung erklärt hat und ihr Vortrag insoweit rein hypothetisch bleibt. |
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| | (b) Zum anderen obliegen der Beklagten zwar Informationspflichten hinsichtlich des Prüfungsverfahrens, die etwa den Gang des Prüfungsverfahrens in den Einzelheiten betreffen. Insbesondere hat die Hochschule den Prüfling auf die wesentlichen Modalitäten des Verfahrens so hinzuweisen, dass er davon in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann (vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 183). Allerdings trifft den Prüfling im Rahmen des Prüfungsverfahrens eine Mitwirkungspflicht, durch die er gehalten ist, in für ihn zumutbarer Weise an der Realisierung seines Prüfungsanspruchs mitzuwirken, und welche ihre Rechtsgrundlage in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 – 7 C 8.88 –, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2017 – 9 S 1965/16 –, juris Rn. 74; VG Köln, Urteil vom 12.04.2018 – 6 K 6135/16 –, juris Rn. 24, 25). Es darf allgemein davon ausgegangen werden, dass die Regelungen der ordnungsgemäß veröffentlichten Prüfungsordnung allgemein bekannt sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2012 – 14 E 848/12 –, juris Rn. 2 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 26.11.2019 – AN 2 K 18.1793 –, BeckRS 2019, 35006 Rn. 43; VG Bremen, Urteil vom 27. Mai 2015 – 1 K 216/12 –, juris Rn. 43; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 179). Zudem ist es grundsätzlich Sache des Studierenden, sich über die maßgebliche Prüfungsordnung und allgemeinen Prüfungsmodalitäten Kenntnis zu verschaffen (Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 179). Insbesondere obliegt es dem Prüfling, sich darum zu bemühen, von den am üblichen Ort in der üblichen Weise bekannt gegebenen Informationen Kenntnis zu erlangen, wenn im Verlauf des Prüfungsgeschehens mit für ihn wichtigen Bekanntmachungen der Prüfungsbehörde zu rechnen ist. Dies führt im Grundsatz letztlich zu einem Zusammenspiel von Pflichten der Prüfungsbehörde einerseits und Obliegenheiten des Prüflings anderseits, wonach einerseits die Prüfungsbehörde verpflichtet ist, die maßgeblichen Informationen etwa zum Prüfungsgeschehen so bereitzustellen, dass sich der Prüfling diese in zumutbarer Art und Weise beschaffen kann, und es andererseits dem Prüfling obliegt, sich diese bereitgehaltenen Informationen auch tatsächlich zu beschaffen. Entstehen aufgrund eines Informationsdefizits Mängel im Prüfungsverfahren, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu werten, wer hierfür die Verantwortung trägt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2017 – 9 S 1965/16 –, juris Rn. 76; VG Ansbach, Urteil vom 26.11.2019 – AN 2 K 18.1793 –, BeckRS 2019, 35006 Rn. 43). |
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| | (c) Gemessen daran ist vorliegend keine Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte festzustellen. Denn diese hat die besonderen Prüfungsmodalitäten des „Corona-Semesters“ im Sommersemester 2020 sowohl durch E-Mails der Verfassten Studierendenschaft vom 25.06.2020 und 29.06.2020 wie auch auf der Internetseite der Beklagten durch die Bekanntmachung „Coronabedingte Anpassungen der Hochschule der Medien im Bereich Studium und Lehre“ veröffentlicht. Die zuletzt genannte Bekanntmachung war auf der Internetseite auch seit dem 09.07.2020 und damit bereits drei Wochen vor dem Prüfungstermin der Klägerin einsehbar. Es war der Klägerin auch zumutbar, sich über den Inhalt der Bekanntmachung zu informieren, da ihr der Zugriff auf die Internetseite der Beklagten ohne weiteres möglich war und sie zudem wegen der zahlreichen Anpassungen aufgrund des „Corona-Semesters“ auch mit aktuellen Informationen rechnen musste. Aus diesem Grund greift auch ihre Rüge, sie habe nicht mit einer prüfungsrelevanten Information durch die Verfasste Studierendenschaft rechnen müssen, zu kurz. Angenommen, dies wäre tatsächlich der Fall, so hatte die Klägerin zusätzlich auch die Möglichkeit, sich über die Internetseite der Beklagten über die besonderen Prüfungsmodalitäten zu informieren. Unter Berücksichtigung der zahlreichen pandemiebedingten Änderungen auch im Bereich der Hochschullehre war die Klägerin zudem gehalten, sich gerade auch hinsichtlich derartiger Änderungen selbst zu informieren. |
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| | (3) Aus diesem Grund muss sich die Beklagte auch nicht vorhalten lassen, die Prüfungsteilnahme der Klägerin „mitvertreten zu haben“. |
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| | (a) Es ist im Prüfungsrecht insoweit anerkannt, dass ein Rücktritt von einer Prüfung jedenfalls dann aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit und Chancengleichheit ausgeschlossen ist, wenn der Prüfling die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abwartet (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 16.93 –, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.03.2015 – 14 A 2362/14 –, juris Rn. 6, und vom 07.11.2012 – 14 A 2325/11 –, juris Rn. 4; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 287). Denn es ist allein Sache des Prüflings, ob er sich einem Prüfungsverfahren stellt und insoweit auch die Konsequenzen einer (negativen) Bewertung seiner Leistung trägt. |
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| | (b) Die Klägerin kann sich dabei nicht darauf berufen, sie habe sich aufgrund ihrer Unkenntnis hinsichtlich der Möglichkeit, durch ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin wirksam von der streitgegenständlichen Klausur im Modul „Elektronik“ zurücktreten zu können, „gezwungen“ gesehen, an der Klausur trotz der von ihr geschilderten Umstände – insbesondere des Todes ihres Großvaters und ihrer Asthma-Erkrankung – teilzunehmen. Vielmehr ist der Beklagten neben den obigen Ausführungen, dass sich die Klägerin die entsprechende Kenntnis über die Sonderregelungen hätte beschaffen müssen, auch darin beizupflichten, dass es der Klägerin aus den vorangegangenen Prüfungen bekannt gewesen sein muss, dass sie von einer Prüfung bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit zurücktreten könne. Dies hat sie jedoch in Bezug auf die hier streitgegenständliche Prüfung unterlassen. In der Folge muss sie sich konsequenterweise an der Prüfungsteilnahme und ihrer dort erbrachten Leistung messen lassen. |
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| | In diesem Kontext kann sie sich auch nicht darauf zurückziehen, die Beklagte habe sie nicht hinreichend über den sog. „Mechanismus der Verschiebung von Amts wegen“ in Bezug auf das anstehende Praktische Studiensemester aufgeklärt. Auch in diesem Zusammenhang war es grundsätzlich Sache der Klägerin, sich über die für ihr Studium geltende Prüfungsordnung zu informieren. Diese sieht in § 14 Abs. 4 StPrO vor, dass zum verpflichtenden Praktischen Studiensemester nur diejenigen Studierenden zugelassen werden, bei denen die studiengangspezifischen Bedingungen für die Zulassung zum verpflichtenden Praktischen Studiensemester gemäß Teil B erfüllt sind. Nach § 6 Abs. 2 StPrO sind die Studiengänge nach § 1 Abs. 1 in zwei Studienabschnitte gegliedert. Der erste Studienabschnitt ist danach das Grundstudium, welches alle Studienleistungen, die dem ersten und zweiten Semester zugeordnet sind, umfasst und mit deren Bestehen die Zwischenprüfung erbracht wird. § 42 Abs. 3 StPrO (Teil B) legt dabei fest, dass für den Eintritt in das Praktische Studiensemester die Zwischenprüfung, die auch die Modulprüfung Elektronik umfasst, und die Modulprüfung „Medientechnik“ erfolgreich abgeschlossen sein müssen. Sind diese Voraussetzungen im vierten oder einem höheren Semester zu der in § 7 Abs. 2 StPrO genannten Frist (Mitte der Vorlesungszeit) für die Anmeldung zur Erbringung der Prüfungsleistungen nicht erfüllt, erfolgt nach § 14 Abs. 2 Satz 5 StPrO eine Verschiebung von Amtes wegen. |
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| | Diese Regelungen finden auch im Fall der Klägerin Anwendung. Da die Klägerin die zur Zwischenprüfung zählende Klausur „Elektronik“ zum Anmeldezeitpunkt des Praktischen Studiensemesters während der Vorlesungszeit im Sommersemester 2020 noch nicht erfüllte, musste es ihr klar sein, dass sie im darauffolgenden Wintersemester 2020/2021 das Praktische Studiensemester nicht antreten konnte. Hierzu trafen die Beklagte auch keine weitergehenden Informationspflichten, da sich die Rechtsfolge der Verschiebung von Amts wegen ohne Weiteres aus der für die Klägerin geltenden Prüfungsordnung ergibt und dieser Mechanismus darüber hinaus auch bereits durch das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung im Wintersemester 2019/2020 gegriffen hatte. |
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| | (4) Schließlich ist das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Klausur der Klägerin auch unter dem Gerichtspunkt des sog. „Zwei-Prüfer-Prinzips“ nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Kammer (vgl. dazu: VG Stuttgart, Urteile vom 24.09.2020 – 10 K 5841/19 –, n.v., und vom 24.09.2020 – 10 K 5285/19 –, n.v.) rechtlich nicht zu beanstanden. |
|
| | (a) Es entspricht verbreiteter Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass Bewertungen insbesondere schriftlicher Prüfungsleistungen an Objektivität gewinnen, wenn sie durch mehr als nur einen Prüfer erfolgen, wobei die konkrete Ausgestaltung variiert. So führt Fischer in seinem prüfungsrechtlichen Lehrbuch aus, es gründe in der Unzulänglichkeit menschlichen Handelns, dass auch qualifizierte, unabhängige und sachlich-faire Prüfer gelegentlich Fehler machten, indem sie z. B. Regelungen des Bewertungsverfahrens missachteten, den Gegenstand der Bewertung nicht vollständig erfassten, ihren Bewertungsspielraum überschritten oder verkennten, dass eine bestimmte Lösung nicht als falsch, sondern als vertretbar zu bewerten sei. Solchen und ähnlichen Mängeln könne dadurch vorgebeugt werden, dass nicht ein einzelner, sondern mehrere – mindestens zwei – Prüfer die Leistungen des Prüflings bewerteten. Das Verfahren der Kollegialprüfung kompensiere nicht nur typische Defizite an Prüfungsgerechtigkeit, sondern verhelfe auch zur Realisierung der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der als künftige Berufsbewerber konkurrierenden Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Zweiprüferprinzip sei daher aus gutem Grund ein wesentlicher Bestandteil prüfungsrechtlicher Verfahrensregelungen, insbesondere bei berufsqualifizierenden Abschlüssen (Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 547). Es gebe zwar keinen allgemeinen – etwa auf Verfassungsrecht beruhenden – Rechtsgrundsatz des Bundesrechts, dass Prüfungsleistungen stets kollegial von mindestens zwei Prüfern bewertet werden müssten. Es sei jedoch verfassungsrechtlich keineswegs irrelevant, unter welchen Voraussetzungen Leistungsbewertungen durch nur einen Prüfer stattfänden. Das endgültige Nichtbestehen auch der letztmöglichen Wiederholungsprüfung bedeute für den Prüfling eine schwerwiegende Beschränkung seiner – grundrechtlich geschützten – Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sei. Insbesondere seien strenge Anforderungen bei berufsrelevanten Prüfungen zu stellen, wenn der Misserfolg der Prüfung ohne weitere Wiederholungsmöglichkeit zwingend zur Beendigung des beruflichen Lebensplans führe. Die vom Prinzip der Kollegialprüfung abweichenden Ausnahmen stünden daher unter verfassungsrechtlichem Rechtfertigungszwang. Die Gründe hierfür müssten so schwerwiegend sein, dass demgegenüber der Vorteil einer Objektivierung des Prüfungsergebnisses unter den gegebenen Umständen als weniger bedeutsam erscheine (Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 547). |
|
| | Auch die Rechtsprechung ist sich der Vorteile des Zwei-Prüfer-Prinzips wohl bewusst. So führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu Abiturprüfungen aus, dieses in der einschlägigen Verordnung normierte Prinzip diene dem Ziel, die Objektivität der Leistungsbewertung dadurch zu verbessern, dass sie nicht einem einzelnen Prüfer, sondern mehreren Prüfern überlassen werde. Damit bezwecke der Verordnungsgeber bei der „immer auch subjektiv geprägten Bewertung der Qualität einer Prüfungsleistung eine Kompensation typischer Defizite an Prüfungsgerechtigkeit“. Ebenso wie in der Literatur wird auch in der Rechtsprechung ausgeführt, dass das Verfahren der Kollegialprüfung auch zur Realisierung der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der als künftige Berufsbewerber konkurrierenden Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 GG) verhelfe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2015 – 9 S 643/14 –, juris Rn. 24; ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2019 – 7 A 704/17 –, juris Rn. 28). Ganz allgemein ergeben sich für das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bei Prüfungsleistungen, die den Zugang zu einem Beruf eröffnen bzw. im Nichtbestehensfall versperren, Anforderungen an das Prüfungsverfahren nicht nur aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, sondern auch aus Art. 12 Abs. 1 GG. Berufsbezogene Prüfungsverfahren müssten nach Art. 12 Abs. 1 GG so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt werde. Für den Umfang und die Ausgestaltung des verfahrensbezogenen Grundrechtsschutzes seien zum einen Art und Intensität des Grundrechtseingriffs, zum anderen die Möglichkeit wirksamer nachträglicher, ggfs. auch gerichtlicher Kontrolle maßgeblich. Einerseits werde durch die Bewertung von Prüfungsleistungen, bei deren Nichtbestehen die betreffende Ausbildung beendet sei, intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen, weil von ihrem Ergebnis abhänge, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen und welche Tätigkeit gewählt werden könne. Auf der anderen Seite sei der Bewertungsvorgang von subjektiven Eindrücken des einzelnen Prüfers geprägt; dies führe dazu, dass die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebotene gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen nur eingeschränkt möglich sei. Zum Ausgleich des insoweit bestehenden Defizits seien möglichst wirksame Verfahrensgarantien unerlässlich (OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 08.07.2010 – 6 B 743/10 –, juris, Rn. 17; ebenso VG Köln, Urteil vom 12.12.2019 – 6 K 5813/17 –, juris Rn. 44). Im Unterschied dazu hat es das Bundesverwaltungsgericht bis dato bei dem Hinweis belassen, es möge erstrebenswert sein, die Objektivität einer Leistungsbewertung dadurch zu verbessern, dass man sie nicht einem einzelnen Prüfer, sondern mehreren Prüfern überlasse. Vielmehr verstoße es weder gegen die Grundrechte noch sonst gegen Verfassungsgrundsätze, wenn eine Prüfungsordnung nicht grundsätzlich eine Kollegialprüfung vorsieht, sondern die Bewertung von Prüfungsleistungen durch nur einen Prüfer vorschreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1983 – 7 B 25.82 –, juris Rn. 5, zitiert auch bei BVerwG, Beschluss vom 24.08.1988 – 7 B 113.88 –, juris Rn. 6). |
|
| | (b) § 15 Abs. 5 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 25.08.1998 geltenden Fassung hatte vorgesehen, dass „Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, … in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten“ seien. Diese Regelung wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.08.1998, BGBl. I S. 2190, ausdrücklich „im Hinblick auf die Einführung eines Leistungspunktsystems, das Leistungsnachweise am Ende jeder Lehrveranstaltung beinhaltet“ in Absatz 3 der genannten Norm gestrichen. „Die bislang für Prüfungen geltenden Mindestanforderungen würden in einem Leistungspunktsystem zu einem erhöhten Prüfungsaufwand führen. Durch die Streichung ist es in Zukunft den Ländern überlassen, die Mindestanforderungen für die Abnahme von Prüfungen festzulegen“ (BT-Drucks. 13/8796 vom 20.10.1997, Begründung B. zu Art. 1 Nr. 14 S. 20). |
|
| | Die somit im Zuge der Umstellung von Magister- und Diplomstudiengängen zu Bachelor- und Masterstudiengängen mit im Wesentlichen studienbegleitenden Prüfungsleistungen bewusst vollzogene Änderung der normativen Vorgaben auf Bundesebene führt zu unterschiedliche Ausprägungen des Zwei-Prüfer-Prinzips in den verschiedenen Bundesländern. Während der Freistaat Sachsen lediglich vorsieht, dass „Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist,“ „in der Regel von 2 Prüfern bewertet“ werden [§ 35 Abs. 7 Satz 1 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz, im Ergebnis ebenso § 63 Abs. 4 Satz 1 Saarländisches Hochschulgesetz vom 30.11.2016 (ABl. I, 1080), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10.04.2019 (ABl. I, 412)], sehen etwa Berlin und Nordrhein-Westfalen das Zwei-Prüfer-Prinzip in solchen Fällen zwingend vor: § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 4 Berliner Hochschulgesetz: „Schriftliche Prüfungsleistungen in Bachelor- und Masterarbeiten sowie in Abschluss- und Zwischenprüfungen sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. [...] Letztmögliche Prüfungsversuche sind von mindestens zwei prüfungsberechtigten Personen abzunehmen.“ § 65 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2014, GV NRW S. 547 in der Fassung des Gesetzes vom 12.07.2019: „Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten.“ Noch weiter geht der Freistaat Bayern. Nach Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23.05.2006 (GVBl. 245), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24.07.2020 (GVBl. 382) geändert worden ist, muss die Prüfungsordnung jeder Hochschule insbesondere regeln, dass „schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, [...] von zwei Prüfenden zu bewerten“ sind. |
|
| | Eine entsprechende Regelung enthält das Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) auch in seiner aktuellen Fassung nicht. Dessen die Prüfungen regelnder und die Hochschulen zum Erlass von Prüfungsordnungen ermächtigender § 32 gibt insoweit lediglich vor, dass die Prüfungsordnungen Regelungen zum Prüfungsverfahren enthalten müssen (Abs. 4), insbesondere auch über die Prüferberechtigung (Abs. 4 Nr. 2), über die Bewertung von Prüfungsleistungen (Abs. 4 Nr. 3) und über die Wiederholung der Prüfung und die Wiederholungsmöglichkeiten (Abs. 4 Nr. 6). Zur Zahl der prüfenden Personen verhält sich das Gesetz hingegen nicht. |
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| | (c) Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben enthält auch die vorliegende Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten keine besondere Verpflichtung zur Bewertung durch zwei Prüfer. In § 20 StPrO wird lediglich ein sog. verwaltungsinternes Kontrollverfahren für den Fall der Geltendmachung von Einwendungen gegen die Bewertung von Studienleistungen vorgesehen. Nach § 20 Abs. 2 StPrO leitet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Einwendungen des Prüflings den jeweiligen prüfenden Personen zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme und ggf. Neuwertung zu. Anschließend entscheidet der Prüfungsausschuss entscheidet zeitnah unter Berücksichtigung der Stellungnahme auch darüber, ob ggf. ein Zweitgutachten eingeholt werden muss. |
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| | (d) Darüber hinausgehende Anforderungen an den Verlust des Prüfungsanspruchs werden auch von Verfassungs wegen nicht gestellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem damit verbundenen erheblichen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG andererseits dann ein gleichfalls relevanter Eingriff in die Freiheit von Forschung und Lehre, Art. 5 Abs. 3 GG, gegenübersteht, wenn in jedem Fall einer Prüfung, deren Nichtbestehen den Verlust des Prüfungsanspruchs nach sich ziehen würde, eine Bewertung durch zwei Prüfer gefordert würde. Hierbei ist zu beachten, dass auch die Wissenschaftsfreiheit, ebenso wie die Freiheit der Berufswahl, nicht unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt steht. |
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| | Entsprechend hat die Rechtsprechung bisher einen Anspruch auf Beachtung des Zwei-Prüfer-Prinzips im genannten Fall nicht anerkannt. Vielmehr folgt die gesamte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in allen Fällen, in denen das Zwei-Prüfer-Prinzip nicht einfachgesetzlich oder jedenfalls satzungsrechtlich normiert und damit im jeweiligen Bundesland bzw. von der jeweiligen Hochschule auch zu beachten ist (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2020 – Au 8 K 19.2186 –, juris Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 12.12.2019 – 6 K 5813/17 –, juris Rn. 44; VG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2019 - 7 A 704/17 -, juris Rn. 27; VG Würzburg, Urteil vom 10.04.2019 – W 2 K 18.729 –, juris Rn. 51; VG Berlin, Urteil vom 13.08.2012 – 3 K 204.10 –, juris Rn. 31), der bereits 1983 erfolgten Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich das Zwei-Prüfer-Prinzip nicht aus dem Grundgesetz ergibt (BVerwG, Beschluss vom 13.04.1983 – 7 B 25.82 –, juris Rn. 5: Dass eine Leistungsbewertung nur dann dem Grundsatz der Chancengleichheit und dem Rechtsstaatsprinzip gerecht werden kann, wenn sie von mehreren Prüfern vorgenommen wird, trifft nicht zu; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.03.1992 – 6 B 6.92 –, juris Rn. 9: Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, der verlangt, dass eine bestimmte Anzahl von Prüfern die Prüfung abnehmen muss; ebenso OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 13.03.1991 – 22 A 871/90 –, juris Rn. 35). Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn Studiengänge modularisiert werden, Prüfungen studienbegleitend zu absolvieren sind und dadurch jede Prüfung von entscheidender Bedeutung – gewissermaßen „examensrelevant“ – sein kann. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine Feststellung ausdrücklich auch für diesen Fall in Abgrenzung zu dem in § 15 Abs. 5 HRG bis zum 25.08.1998 enthaltenen Zwei-Prüfer-Prinzip getroffen (BVerwG, Beschluss vom 24.08.1988 – 7 B 113.88 –, juris Rn. 2 und 5). Dagegen hat sich, soweit ersichtlich, ausdrücklich allein Waldeyer gewandt. Für ihn stellen die landesrechtlichen Normierungen des Zwei-Prüfer-Prinzips „eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG dar.“ Zumindest dann, wenn eine Wiederholungsprüfung den letzten Prüfungsversuch darstelle, geböten es „die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Prüfungsleistung durch einen zweiten Prüfer bewertet“ werde. Angesichts der Subjektivität von Prüferurteilen dürfe eine Prüfungsentscheidung, die eine endgültige Berufszugangssperre zur Folge habe, nicht auf die Bewertung durch nur einen Prüfer gestützt werden. Ein so massiver Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit bedürfe einer erhöhten Richtigkeitsgewähr, die durch das Zwei-Prüfer-Prinzip erreicht werde (Waldeyer, in: Gais, Hochschulrecht von Bund und Ländern, HRG, Kommentar, Stand: Mai 1999, § 15 Rn. 67). Selbst Fischer, der das Zwei-Prüfer-Prinzip ausdrücklich propagiert (Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 547 ff.), fordert eine Abwägung dieses Prinzips mit der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre und stellt die Frage seiner praktischen Umsetzbarkeit. So betont er, dass diese Freiheit nicht durch eine übermäßige Prüfertätigkeit der Hochschullehrer minimalisiert werden dürfe, dass die Funktionsfähigkeit der Hochschulen auch in der Forschung erhalten werden müsse und stellt das Hinzuziehen eines Zweitprüfers bei letztmöglichen Wiederholungsprüfungen unter den Vorbehalt seiner Durchführbarkeit. Insbesondere bei sogenannten Massenfächern hält er die Undurchführbarkeit einer zusätzlichen Bewertung durch einen Zweitprüfer sogar für offensichtlich (Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 555). Auch das dem Zwei-Prüfer-Prinzip augenscheinlich positiv gegenüberstehende nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht verweist hingegen auf den Gesetzgeber, dem es freistehe, entsprechende Normen zu schaffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 08.07.2010 – 6 B 743/10 –, juris Rn. 17, 19, 23 und 25). Lediglich dann, wenn eine Norm „mindestens“ einen Fachprüfer vorschreibt, wird im Falle einer letzten Wiederholungsprüfung vom Verwaltungsgericht Regensburg als allein verfassungskonforme Auslegung das Heranziehen eines zweiten Prüfers angesehen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 18.04.2019 – RO 5 K 18.370 –, juris Rn. 31 ff.). |
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| | (e) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden, hält es das Gericht nicht für zwingend notwendig, dass eine Prüfungsentscheidung, mit welcher der Verlust des Prüfungsanspruchs einhergehen kann, von mehr als einer Person ausgehen muss, in der Weise, dass eine andere Form des Ausgleichs zwischen den Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 GG als verfassungswidrig anzusehen wäre. Grund hierfür ist zunächst, dass ein erheblicher Teil der Fehler, die Prüfern unterlaufen und durch die Einführung des Zwei-Prüfer-Prinzips minimiert werden können, zugleich justiziabel ist, also unabhängig davon im Wege der gerichtlichen Klage korrigiert werden kann. Dies gilt etwa für die von Fischer (Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 547) angeführte unvollständige Erfassung des Gegenstandes der Bewertung, für das Überschreiten des Bewertungsspielraums oder auch eine Fehleinschätzung derart, dass eine bestimmte Lösung nicht als falsch, sondern als vertretbar zu bewerten gewesen wäre. Insofern bedarf es somit eines Ausgleichs einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und damit unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Weiter ist erheblich, dass die von Waldeyer geforderte Umsetzung des Zwei-Prüfer-Prinzips erheblich in die Organisationfreiheit und insoweit grundrechtlich geschützte Position der Hochschulen eingreift. Denn danach würde eine bloße Zweitkorrektur, wie sie auch die Beklagte in § 20 Abs. 2 StPrO vorsieht, den Anforderungen nicht genügen. Eine nachträgliche Überprüfung lediglich sämtlicher nicht bestandener Wiederholungsprüfungen durch einen weiteren Prüfer wäre deshalb nicht dazu geeignet, das Defizit bei der Justiziabilität von Prüfungsentscheidungen hinreichend auszugleichen, weil der zweite Prüfer in dieser Situation lediglich die Arbeiten zu Gesicht bekäme, die nach der Bewertung des Erstprüfers – also nach dessen Maßstab – als „nicht bestanden“ zu bewerten wären, ohne diesen Maßstab selbst hinterfragen zu können. Hierfür wäre erforderlich, dass auch der Zweitprüfer sämtliche erbrachten Prüfungsleistungen kennt, weil er nur aus dieser Kenntnis heraus selbständig beurteilen kann, bei welchem Anteil zutreffender Antworten die Linie zwischen „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu ziehen ist. Dies würde indes in der Konsequenz zu einer Verdoppelung der Prüfertätigkeit an jeder Hochschule führen oder eine Änderung der Organisation der Studiengänge in der Weise erfordern, dass Erst- und Zweitversuche jeglicher Prüfungsleistung getrennt zu halten wären, weil nur dann die Tätigkeit eines zweiten Prüfers auf die Bewertung der Prüfungsleistungen von Wiederholern beschränkt werden könnte. Beides würde massive Eingriffe in den Studienbetrieb und damit auch in die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen wie der in ihnen Tätigen darstellen. Ein solcher Eingriff ist aus Sicht der Kammer mit der Wahrung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufs(wahl)freiheit nicht zu begründen, zumal es hierzu an einer einfachgesetzlichen Grundlage im baden-württembergischen Landeshochschulgesetz weiterhin fehlt. |
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| | (5) Schließlich fehlt es auch an der erforderlichen rechtlichen Grundlage, die Klägerin sonst zu einer erneuten Prüfung im Modul „Elektronik“ zuzulassen, da sie die ihr zustehenden drei Prüfungsversuche bereits verbraucht hat. |
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| Beschluss vom 16.05.2022 Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. |
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| Gründe Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Auflage, 2021. Anhang zu § 164, Anlage 5). Danach ist im Falle einer noch nicht den Berufszugang eröffnenden (Staats-) Prüfung oder Einzelleistung, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt, ein Wert von 7.500,00 EUR festzusetzen. Die Festsetzung eines höheren Streitwerts in Anlehnung an die Ziffer 18.4 der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2013 mit der Beschreibung „Bachelor“ kommt in Fällen wie dem vorliegenden nicht in Betracht, obwohl sich der Klageantrag der Sache nach auf die Neubewertung bzw. Wiederholung der Prüfungsleistung im Modul „Elektronik“ richtet, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums im Bachelorstudiengang führt. Denn der Anwendungsbereich der Ziffer 36.1 liefe faktisch leer, würde man jegliches hochschulrechtliche Verfahren, welches Prüfungen in einem Bachelorstudiengang betrifft, unter den höheren Streitwert der Ziffer 18.4 fassen. Die Festsetzung des höheren Wertes nach der Ziffer 18.4 kommt nach der Auffassung der Kammer insoweit nur bei einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die abschließende Bachelorprüfung (bestehend aus Bachelorarbeit und ggf. mündlicher Prüfung) in Betracht, zumal die Bachelorprüfung regelmäßig auch den größten relativen Einzelanteil zu den für den Abschluss erforderlichen ECTS-Punkten beiträgt. |
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| | I. Die zulässige Klage ist im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2020 und deren Widerspruchsbescheid vom 23.11.2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1, 2 VwGO. Die Klägerin hat ihren Prüfungsanspruch im Studiengang „Audiovisuelle Medien“ verloren (dazu unter 1.), denn sie kann die im Hauptantrag verfolgte Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin in der Klausur „Elektronik“ vom 31.07.2020 (dazu unter 2. a)) ebenso wenig verlangen wie die im Hilfsantrag enthaltene Verpflichtung der Beklagten, sie erneut zur Prüfung im Modul „Elektronik“ zuzulassen (dazu unter 2. b)). |
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| | 1. Die Klägerin hat ihren Prüfungsanspruch im Studiengang „Audiovisuelle Medien“ verloren. |
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| | a) Gemäß § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG geht der Prüfungsanspruch für einen Studiengang verloren, wenn der Studierende eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat und er dies zu vertreten hat. Auch die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten für grundständige Studiengänge, Ausgabe Sommersemester 2018 (im Folgenden: StPrO), die für Studierende mit Studienbeginn ab Sommersemester 2018 gilt, enthält eine entsprechende Regelung über den Verlust des Prüfungsanspruchs. Nach § 9 Abs. 2 StPrO zieht das endgültige Nichtbestehen einer Studienleistung unmittelbar den Verlust des Prüfungsanspruchs und der Zulassung zum Studium nach sich. |
|
| | Grundsätzlich können nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StPrO nicht bestandene Studienleistungen und nicht bestandene Prüfungsleistungen als Bestandteil einer Studienleistung innerhalb der in § 9 StPrO genannten Fristen einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Studienleistung oder einer bestandenen Prüfungsleistung als Bestandteil einer Studienleistung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StPrO nicht zulässig. Satz 3 der Regelung schreibt zudem vor, dass insgesamt drei Studienleistungen bzw. Prüfungsleistungen als Bestandteil einer Studienleistung ein zweites Mal wiederholt werden können. Insoweit stehen den Studierenden bei der Beklagten maximal drei Prüfungsversuche pro Prüfungs- bzw. Studienleistung zur Verfügung. |
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| | b) Diese Wiederholungsmöglichkeiten hat die Klägerin vorliegend bezogen auf die Klausur „Elektronik“ verbraucht und diese Prüfungsleistung damit endgültig nicht bestanden. Denn sie hat die Modulprüfung auch in ihrem zweiten Wiederholungsversuch in der Klausur vom 31.07.2020 nicht bestanden und ist von dieser Prüfung im Übrigen auch nicht zurückgetreten. |
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| | 2. Dabei kann die Klägerin weder die Neubewertung ihrer Klausur vom 31.07.2020 verlangen (dazu unter a)) noch hat sie einen Anspruch gegen die Beklagte, erneut zur Modulprüfung „Elektronik“ zugelassen zu werden (dazu unter b)). |
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| | a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erneute Bewertung der streitgegenständlichen Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. |
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| | Die Klägerin konnte zwar trotz der in § 20 Abs. 1 StPrO enthaltenen Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Bewertung einer Studienleistung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren materielle Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur vom 31.07.2020 erheben (dazu unter aa)), jedoch sind diese Einwände der Klägerin gegen die Bewertung der Klausur bereits unbeachtlich, da selbst bei Vergabe aller von der Klägerin zusätzlich geforderten Teilpunkte die für ein Bestehen der Klausur erforderlichen 50 Punkte nicht erreicht werden können (dazu unter bb)). Insoweit kommt es auf das Vorliegen der geltend gemachten Bewertungsfehler nicht weiter an (dazu unter cc)). |
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| | aa) Gegen die in § 20 Abs. 1 StPrO enthaltene Ausschlussfrist für die Geltendmachung materieller Bewertungsfehler bestehen nach der Auffassung der Kammer rechtliche Bedenken. |
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| | (1) § 20 Abs. 1 Satz 1 StPrO sieht vor, dass Studierende innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses i. S. v. § 29 Abs. 1 StPrO schriftlich Einwendungen gegen die Beurteilung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät erheben können. Diese sind nach Satz 2 der Vorschrift substantiiert darzulegen und zu begründen. |
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| | Diese Regelung der Beklagten steht nicht im Einklang mit der in Bezug auf die Reichweite der Rügeobliegenheit im Prüfungsrechtsstreit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach muss zunächst zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und materiellen Beurteilungsfehlern andererseits unterschieden werden: Mängel des Prüfungsverfahrens muss ein Prüfling grundsätzlich – auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist – unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Dadurch soll zum einen verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2021 – 6 C 1.20 –, juris Rn. 29, vom 27.04.1999 – 2 C 30.98 –, juris, und vom 22.06.1994 – 6 C 37.92 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.10.2017 – 9 S 1965/16 –, juris Rn. 60, und vom 10.03.2015 – 9 S 2309/13 –, juris Rn. 33 f.). |
|
| | Eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung kann der Prüfling, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben hat, hingegen noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 – 2 C 30.98 –, juris Rn. 23 f., und vom 22.06.1994 – 6 C 37/92 –, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.10.2017 – 9 S 1965/16 –, juris Rn. 61; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 844). Denn bei materiellen Beurteilungsfehlern entfallen beide Gründe, die unabhängig voneinander jeweils selbständig den Verlust des Rügerechts bei Verfahrensmängeln rechtfertigen. Weder das Argument des Erschleichens einer nicht zustehenden weiteren Prüfungschance greift insoweit durch, noch ist eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts durch die Prüfungsbehörde zur Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge geboten. Einem Prüfling obliegt es ausschließlich im eigenen Interesse, auch fachliche Einwände gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung frühzeitig zu erheben, da es durch Zeitablauf – vor allem bei mündlichen Prüfungsleistungen – zunehmend schwieriger werden dürfte, solchen Beanstandungen nachzugehen und Bewertungsfehler zu beheben (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.07.1996 – 6 B 25.96 –, juris Rn. 6). Für den Ausschluss des erst im Prozess erhobenen Einwandes einer inhaltlich fehlerhaften Bewertung besteht dagegen kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, der eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle bei berufsbezogenen Prüfungen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 – 2 C 30.98 –, juris Rn. 24 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.10.2017 – 9 S 1965/16 –, juris Rn. 61; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 844, Birnbaum, Die Rügepflicht des Prüflings, NVwZ 2006, 286, 295). |
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| | (2) Gemessen daran ist für die von der Beklagten insoweit intendierte Verwirkung eines materiellen Rügerechts der Prüflinge kein Raum. |
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| | bb) Es fehlt jedoch an der notwendigen Erheblichkeit der vorgebrachten Einwände der Klägerin gegen die Bewertung der Klausur vom 31.07.2020. |
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| | (1) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem anerkannt, dass ein Verfahrensfehler nur dann zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung führen kann, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt indes nicht nur für Verfahrensfehler bei Erbringung einer Leistung, sondern auch für Verfahrensfehler bei der Leistungsbewertung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.02.1991 – 7 B 7.91 –, juris Rn. 4; und Urteil vom 20.11.1987 – 7 C 3.87 –, juris Rn. 12; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 680). Die Unerheblichkeit von Bewertungsmängeln für den Fall, dass sich diese nicht auf das Prüfungsergebnis auswirken, ist dabei nicht aus der ausschließlich das Verfahren betreffenden Regelung des § 46 Abs. 1 LVwVfG herzuleiten, sondern stellt vielmehr einen Rechtsgrundsatz da, der in der Rechtsprechung auch schon vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes anerkannt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 04.02.1991 – 7 B 7.91 –, juris Rn. 5 f.; Urteil vom 20.09.1984 – 7 C 57/83 –, juris Rn. 26 ff.; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 680). Dies führt dazu, dass Einwände gegen eine Prüfungsbewertung als von Beginn an unerheblich zu betrachten sind, wenn selbst bei deren Vorliegen die Prüfungsleistung insgesamt nicht bestanden bleibt. |
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| | (2) So liegt der Fall hier. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen materiellen Einwände und der damit einhergehenden Rüge, in den entsprechenden Aufgabenteilen jeweils zu wenige Punkte erhalten zu haben, ist es vorliegend ausgeschlossen, dass sich einer der von der Klägerin gerügten Bewertungsmängel auf die abschließende Bewertung der Klausur „Elektronik“ vom 31.07.2020 als „nicht bestanden“ ausgewirkt hat. |
|
| | (a) Soweit die Klägerin insoweit zunächst vorträgt, es seien auf dem Korrekturdeckblatt der Klägerin mehrfach Modifikationen hinsichtlich der vergebenen Punkte wie der Gesamtpunktzahl durch den Korrektor Prof. Dr. M vorgenommen worden, was bereits einen gewissen Gesamteindruck vermittle, so hat sie in dieser Hinsicht bereits nicht behauptet, dass der Korrektor hierbei Veränderungen der Punktzahl zu ihren Lasten vorgenommen habe. Wenngleich die Darstellung des Korrekturdeckblattes insoweit ungewöhnlich anmutet, so ist dabei weder ein Mangel gerügt noch sonst ersichtlich, der sich auf die Bewertung der Klausur der Klägerin ausgewirkt haben könnte. |
|
| | (b) Was die inhaltlichen Bewertungseinwände der Klägerin betrifft, so sind diese ebenfalls von Beginn an unbeachtlich. Denn die Klägerin hat nach der Korrektur von Prof. Dr. M in der Klausur vom 31.07.2020 insgesamt 41 von 100 Punkten erreicht. Für ein Bestehen der Klausur war eine Gesamtpunktzahl von mindestens 50 Punkten erforderlich. Selbst für den Fall, dass die Klägerin im Rahmen einer erneuten Korrektur alle von ihr darüber hinaus begehrten Punkte erhalten würde, würde sie jedoch die Mindestpunktzahl von 50 Punkten nicht erreichen und die Klausur bliebe „nicht bestanden“. |
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| | (aa) So trägt die Klägerin bezogen auf die Aufgabe 1 c) vor, sie habe jedenfalls die richtige Formel angewendet, was mit einem halben Punkt hätte bewertet werden können. In Bezug auf die Aufgabe 1 d) Aufgabenteil 1 ist der Einwand der Klägerin darauf gerichtet, sie habe lediglich einen Wert aus der Tabelle falsch abgelesen, was zwar zu einem falschen Ergebnis geführt habe, jedoch sei die Skizze und die Rechnung (Formel) korrekt gewesen, weshalb die Aufgabe mit 2,5 bis 3 Punkten anstelle der von Prof. Dr. M vergeben 2 Punkte hätte bewertet werden können. Was die Aufgabe 1 d) Aufgabenteil 2 angeht, geht die Klägerin von einem Folgefehler aus, wobei wiederum die korrekte Formel angewendet worden sei. Auch hier hält sie die Vergabe jedenfalls eines Punktes anstelle der vergebenen 0 Punkte für angebracht. Dies gelte auch für die Aufgabe 1 d) Aufgabenteil 3. Die Aufgabe 3 c) solle nach ihrer Auffassung mit 3 statt der vergebenen 2 Punkte bewertet werden, da die Aufgabenstellung sehr weitläufig formuliert sei und es sich bei der zweiten Zeichnung in der Aufgabenstellung strenggenommen um einen sog. „Hochpassfilter“ handle. Zudem geht die Klägerin von einer im Ergebnis richtigen Beantwortung der Aufgabe 7 a) (Maximalpunktzahl: 3 Punkte) bei vergebenen 2 Punkten aus und ist der Auffassung, dass bei Aufgabe 9 b) die volle Punktzahl von 3 Punkten statt des vergebenen einen Punkts angemessen sei, da die Aufgabe im Wesentlichen in der Aufgabe 9 c) beantwortet worden sei. Auch hinsichtlich der Aufgabe 10 a) fordert die Klägerin die Vergabe der vollen Punktzahl (3 statt der vergebenen 2 Punkte). |
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| | (bb) Bei Addition der von der Klägerin insoweit beanspruchten weiteren Punkte bei der Bewertung der jeweiligen Aufgabenteile gelangt man maximal zu weiteren 8,5 Punkten, deren Vergabe die Klägerin insoweit mit ihrer Klage gegen die Bewertung der Klausur verfolgt. Selbst für den Fall, dass diese weiteren eingeforderten Punkte für ihre Leistung in der Klausur vom 31.07.2020 vergeben würden, würde die Klägerin jedoch nur zu einer Gesamtpunktzahl von 49,5 Punkten gelangen, was für ein Bestehen der Klausur „Elektronik“ von Vornherein nicht ausreichen würde. |
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| | cc) Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf die Berechtigung des jeweiligen Einwandes gegen die Korrektur und Bewertung der Klausur vom 31.07.2020 durch Prof. Dr. M an. Unabhängig davon wurde im Rahmen des Klageverfahrens eine ergänzende Stellungnahme des Korrektors Prof. Dr. M angefertigt, in welcher dieser dezidiert auf die Einwände der Klägerin eingegangen ist und in den betroffenen Aufgabenteilen Teilleistungen der Klägerin durchaus als solche gewürdigt hat. |
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| | b) Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat mithin keinen Anspruch auf die erneute Zulassung zur Prüfung im Modul „Elektronik“, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
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| | aa) Wie bereits dargestellt hat die Klägerin die Klausur „Elektronik“ im Drittversuch am 31.07.2020 endgültig nicht bestanden, was zur Rechtsfolge des Verlusts des Prüfungsanspruchs im Studiengang „Audiovisuelle Medien“ führt, § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG i. V. m. § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StPrO. |
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| | bb) Dem steht weder die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht (dazu unter (1)) und der Informationspflichten der Beklagten (dazu unter (2) und (3)) noch ein Verstoß gegen das sog. „Zwei-Prüfer-Prinzip“ (dazu unter (4)) entgegen. Im Übrigen fehlt es auch sonst an der erforderlichen Rechtsgrundlage dafür, die Klägerin unabhängig davon erneut zu einem insoweit vierten Prüfungsversuch im Modul Elektronik zuzulassen (dazu unter (5). |
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| | (1) Der Klägerin ist im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht in ihrem Recht, Akteneinsicht in die Prüfungsakten zu nehmen, verletzt worden. |
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| | (a) Ein Akteneinsichtsrecht steht Studierenden neben § 29 Abs. 1 LVwVfG auch aus § 28 StPrO zu. Danach erfolgt die Einsicht in schriftliche Studienleistungen, Gutachten zu Studienleistungen sowie Prüfungsprotokolle in der Regel auf Antrag zu Beginn der Vorlesungszeit des auf die Erbringung der Studienleistung folgenden Semesters; der Antrag muss spätestens innerhalb der auf die Ablegung der Prüfung folgenden zwei Studiensemester bei der Prüfungsverwaltung oder der prüfenden Person schriftlich gestellt werden. Dabei enthalten beide Regelungen keine näheren Bestimmungen zur Durchführung der Akteneinsicht. § 29 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG sieht zwar vor, dass eine Akteneinsicht in der Regel vor Ort zu erfolgen hat, Ausnahmen hiervon sind jedoch ausdrücklich vorgesehen, § 29 Abs. 3 Satz 2 HS. 2 LVwVfG. |
|
| | Das Akteneinsichtsrecht umfasst dabei das Recht, sich uneingeschränkt Notizen zu machen (Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 201). Ob und in welcher Weise die Prüfungsbehörde es dem Prüfling gestattet, mit dem behördeneigenen Kopiergerät – unter Ausgleich der Kosten – Fotokopien anzufertigen, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 201; VG Mainz, Beschluss vom 06.09.2011 – 3 K 673/11.MZ –, juris Rn. 13). Sie darf ein solches Begehren nur ablehnen oder einschränken, wenn sie dafür hinreichend sachliche Gründe geltend machen kann, die gegenüber den im Einzelfall zu spezifizierenden Belangen des Antragsstellers vorrangig sind. Geht es um die Einsicht in Prüfungsakten, ergibt sich das rechtliche Interesse des Prüflings typischerweise aus seinem Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf freie Wahl des Berufs (Art. 12 Abs. 1 GG). Denn die Kenntnis des Akteninhalts wird in der Regel für den Prüfling erforderlich sein, um feststellen zu können, ob die Bewertung seiner Leistung rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Zudem kann dem Akteneinsicht begehrenden Prüfling ein rechtliches Interesse hierfür zugebilligt werden, wenn er klären möchte, ob sich in der Akte Anhaltspunkte für strafrechtlich oder disziplinarrechtlich relevante Sachverhalte zu seinem Nachteil ergeben (VG Mainz, Beschluss vom 06.09.2011 – 3 K 673/11.MZ –, juris Rn. 1; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 201 f.). |
|
| | (b) Vorliegend hat die Klägerin online Einsicht in die Klausur genommen. Dies folgt insbesondere aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten E-Mails zwischen der Klägerin und dem Korrektor Prof. Dr. M. Diesen ist zu entnehmen, dass der Klägerin an einer zeitnahen Einsicht und Besprechung der Klausur gelegen war, weshalb die Online-Einsicht und Besprechung der Klausur auch zeitlich noch vor der offiziellen Einsichtnahme laut Terminplan der Beklagten im Zeitraum vom 19.10. bis 23.10.2020 lag. Schließlich ergibt sich auch aus der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren im Schreiben vom 16.10.2020 ausgedrückten Erkenntnis „Eine erneute Korrektur würde in meinem Fall leider nichts bringen“, dass die Klägerin durch die Besprechung und Einsicht in die Klausur auch in die Lage versetzt wurde, die Bewertung der einzelnen Aufgabenteile nachzuvollziehen. |
|
| | Darüber hinaus kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, ihr sei im Zuge der Online-Einsicht keine Kopie der Klausur überlassen worden. Denn in diesem Zusammenhang hat sie bereits nicht behauptet, ihr sei auf ein entsprechendes Verlangen keine Kopie ausgehändigt worden. Daneben hat die Beklagte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sodann die Klausur der Klägerin vom 31.07.2020 vorgelegt, was diese auch noch in die Lage versetzt hat, noch im gerichtlichen Verfahren materielle Prüfungseinwände zu erheben. |
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| | (2) Weiterhin ist auch kein Verstoß gegen die der Beklagten obliegenden Informationspflichten im Prüfungsverfahren festzustellen. Soweit sich die Klägerin dabei darauf zurückzieht, die im Sommersemester 2020 geltenden besonderen und weitreichenden Möglichkeiten hinsichtlich des Prüfungsrücktritts im ersten „Corona-Semester“ seien von der Beklagten nicht ausreichend kommuniziert worden, führt dies zu keinem relevanten Verfahrensverstoß. |
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| | (a) Zum einen kann sich die Klägerin bereits deshalb nicht darauf berufen, weil sie im Laufe des Verfahrens schon keinen Rücktritt von der Prüfung erklärt hat und ihr Vortrag insoweit rein hypothetisch bleibt. |
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| | (b) Zum anderen obliegen der Beklagten zwar Informationspflichten hinsichtlich des Prüfungsverfahrens, die etwa den Gang des Prüfungsverfahrens in den Einzelheiten betreffen. Insbesondere hat die Hochschule den Prüfling auf die wesentlichen Modalitäten des Verfahrens so hinzuweisen, dass er davon in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann (vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 183). Allerdings trifft den Prüfling im Rahmen des Prüfungsverfahrens eine Mitwirkungspflicht, durch die er gehalten ist, in für ihn zumutbarer Weise an der Realisierung seines Prüfungsanspruchs mitzuwirken, und welche ihre Rechtsgrundlage in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 – 7 C 8.88 –, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2017 – 9 S 1965/16 –, juris Rn. 74; VG Köln, Urteil vom 12.04.2018 – 6 K 6135/16 –, juris Rn. 24, 25). Es darf allgemein davon ausgegangen werden, dass die Regelungen der ordnungsgemäß veröffentlichten Prüfungsordnung allgemein bekannt sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2012 – 14 E 848/12 –, juris Rn. 2 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 26.11.2019 – AN 2 K 18.1793 –, BeckRS 2019, 35006 Rn. 43; VG Bremen, Urteil vom 27. Mai 2015 – 1 K 216/12 –, juris Rn. 43; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 179). Zudem ist es grundsätzlich Sache des Studierenden, sich über die maßgebliche Prüfungsordnung und allgemeinen Prüfungsmodalitäten Kenntnis zu verschaffen (Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 179). Insbesondere obliegt es dem Prüfling, sich darum zu bemühen, von den am üblichen Ort in der üblichen Weise bekannt gegebenen Informationen Kenntnis zu erlangen, wenn im Verlauf des Prüfungsgeschehens mit für ihn wichtigen Bekanntmachungen der Prüfungsbehörde zu rechnen ist. Dies führt im Grundsatz letztlich zu einem Zusammenspiel von Pflichten der Prüfungsbehörde einerseits und Obliegenheiten des Prüflings anderseits, wonach einerseits die Prüfungsbehörde verpflichtet ist, die maßgeblichen Informationen etwa zum Prüfungsgeschehen so bereitzustellen, dass sich der Prüfling diese in zumutbarer Art und Weise beschaffen kann, und es andererseits dem Prüfling obliegt, sich diese bereitgehaltenen Informationen auch tatsächlich zu beschaffen. Entstehen aufgrund eines Informationsdefizits Mängel im Prüfungsverfahren, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu werten, wer hierfür die Verantwortung trägt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2017 – 9 S 1965/16 –, juris Rn. 76; VG Ansbach, Urteil vom 26.11.2019 – AN 2 K 18.1793 –, BeckRS 2019, 35006 Rn. 43). |
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| | (c) Gemessen daran ist vorliegend keine Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte festzustellen. Denn diese hat die besonderen Prüfungsmodalitäten des „Corona-Semesters“ im Sommersemester 2020 sowohl durch E-Mails der Verfassten Studierendenschaft vom 25.06.2020 und 29.06.2020 wie auch auf der Internetseite der Beklagten durch die Bekanntmachung „Coronabedingte Anpassungen der Hochschule der Medien im Bereich Studium und Lehre“ veröffentlicht. Die zuletzt genannte Bekanntmachung war auf der Internetseite auch seit dem 09.07.2020 und damit bereits drei Wochen vor dem Prüfungstermin der Klägerin einsehbar. Es war der Klägerin auch zumutbar, sich über den Inhalt der Bekanntmachung zu informieren, da ihr der Zugriff auf die Internetseite der Beklagten ohne weiteres möglich war und sie zudem wegen der zahlreichen Anpassungen aufgrund des „Corona-Semesters“ auch mit aktuellen Informationen rechnen musste. Aus diesem Grund greift auch ihre Rüge, sie habe nicht mit einer prüfungsrelevanten Information durch die Verfasste Studierendenschaft rechnen müssen, zu kurz. Angenommen, dies wäre tatsächlich der Fall, so hatte die Klägerin zusätzlich auch die Möglichkeit, sich über die Internetseite der Beklagten über die besonderen Prüfungsmodalitäten zu informieren. Unter Berücksichtigung der zahlreichen pandemiebedingten Änderungen auch im Bereich der Hochschullehre war die Klägerin zudem gehalten, sich gerade auch hinsichtlich derartiger Änderungen selbst zu informieren. |
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| | (3) Aus diesem Grund muss sich die Beklagte auch nicht vorhalten lassen, die Prüfungsteilnahme der Klägerin „mitvertreten zu haben“. |
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| | (a) Es ist im Prüfungsrecht insoweit anerkannt, dass ein Rücktritt von einer Prüfung jedenfalls dann aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit und Chancengleichheit ausgeschlossen ist, wenn der Prüfling die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abwartet (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 16.93 –, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.03.2015 – 14 A 2362/14 –, juris Rn. 6, und vom 07.11.2012 – 14 A 2325/11 –, juris Rn. 4; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 287). Denn es ist allein Sache des Prüflings, ob er sich einem Prüfungsverfahren stellt und insoweit auch die Konsequenzen einer (negativen) Bewertung seiner Leistung trägt. |
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| | (b) Die Klägerin kann sich dabei nicht darauf berufen, sie habe sich aufgrund ihrer Unkenntnis hinsichtlich der Möglichkeit, durch ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin wirksam von der streitgegenständlichen Klausur im Modul „Elektronik“ zurücktreten zu können, „gezwungen“ gesehen, an der Klausur trotz der von ihr geschilderten Umstände – insbesondere des Todes ihres Großvaters und ihrer Asthma-Erkrankung – teilzunehmen. Vielmehr ist der Beklagten neben den obigen Ausführungen, dass sich die Klägerin die entsprechende Kenntnis über die Sonderregelungen hätte beschaffen müssen, auch darin beizupflichten, dass es der Klägerin aus den vorangegangenen Prüfungen bekannt gewesen sein muss, dass sie von einer Prüfung bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit zurücktreten könne. Dies hat sie jedoch in Bezug auf die hier streitgegenständliche Prüfung unterlassen. In der Folge muss sie sich konsequenterweise an der Prüfungsteilnahme und ihrer dort erbrachten Leistung messen lassen. |
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| | In diesem Kontext kann sie sich auch nicht darauf zurückziehen, die Beklagte habe sie nicht hinreichend über den sog. „Mechanismus der Verschiebung von Amts wegen“ in Bezug auf das anstehende Praktische Studiensemester aufgeklärt. Auch in diesem Zusammenhang war es grundsätzlich Sache der Klägerin, sich über die für ihr Studium geltende Prüfungsordnung zu informieren. Diese sieht in § 14 Abs. 4 StPrO vor, dass zum verpflichtenden Praktischen Studiensemester nur diejenigen Studierenden zugelassen werden, bei denen die studiengangspezifischen Bedingungen für die Zulassung zum verpflichtenden Praktischen Studiensemester gemäß Teil B erfüllt sind. Nach § 6 Abs. 2 StPrO sind die Studiengänge nach § 1 Abs. 1 in zwei Studienabschnitte gegliedert. Der erste Studienabschnitt ist danach das Grundstudium, welches alle Studienleistungen, die dem ersten und zweiten Semester zugeordnet sind, umfasst und mit deren Bestehen die Zwischenprüfung erbracht wird. § 42 Abs. 3 StPrO (Teil B) legt dabei fest, dass für den Eintritt in das Praktische Studiensemester die Zwischenprüfung, die auch die Modulprüfung Elektronik umfasst, und die Modulprüfung „Medientechnik“ erfolgreich abgeschlossen sein müssen. Sind diese Voraussetzungen im vierten oder einem höheren Semester zu der in § 7 Abs. 2 StPrO genannten Frist (Mitte der Vorlesungszeit) für die Anmeldung zur Erbringung der Prüfungsleistungen nicht erfüllt, erfolgt nach § 14 Abs. 2 Satz 5 StPrO eine Verschiebung von Amtes wegen. |
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| | Diese Regelungen finden auch im Fall der Klägerin Anwendung. Da die Klägerin die zur Zwischenprüfung zählende Klausur „Elektronik“ zum Anmeldezeitpunkt des Praktischen Studiensemesters während der Vorlesungszeit im Sommersemester 2020 noch nicht erfüllte, musste es ihr klar sein, dass sie im darauffolgenden Wintersemester 2020/2021 das Praktische Studiensemester nicht antreten konnte. Hierzu trafen die Beklagte auch keine weitergehenden Informationspflichten, da sich die Rechtsfolge der Verschiebung von Amts wegen ohne Weiteres aus der für die Klägerin geltenden Prüfungsordnung ergibt und dieser Mechanismus darüber hinaus auch bereits durch das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung im Wintersemester 2019/2020 gegriffen hatte. |
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| | (4) Schließlich ist das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Klausur der Klägerin auch unter dem Gerichtspunkt des sog. „Zwei-Prüfer-Prinzips“ nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Kammer (vgl. dazu: VG Stuttgart, Urteile vom 24.09.2020 – 10 K 5841/19 –, n.v., und vom 24.09.2020 – 10 K 5285/19 –, n.v.) rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | (a) Es entspricht verbreiteter Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass Bewertungen insbesondere schriftlicher Prüfungsleistungen an Objektivität gewinnen, wenn sie durch mehr als nur einen Prüfer erfolgen, wobei die konkrete Ausgestaltung variiert. So führt Fischer in seinem prüfungsrechtlichen Lehrbuch aus, es gründe in der Unzulänglichkeit menschlichen Handelns, dass auch qualifizierte, unabhängige und sachlich-faire Prüfer gelegentlich Fehler machten, indem sie z. B. Regelungen des Bewertungsverfahrens missachteten, den Gegenstand der Bewertung nicht vollständig erfassten, ihren Bewertungsspielraum überschritten oder verkennten, dass eine bestimmte Lösung nicht als falsch, sondern als vertretbar zu bewerten sei. Solchen und ähnlichen Mängeln könne dadurch vorgebeugt werden, dass nicht ein einzelner, sondern mehrere – mindestens zwei – Prüfer die Leistungen des Prüflings bewerteten. Das Verfahren der Kollegialprüfung kompensiere nicht nur typische Defizite an Prüfungsgerechtigkeit, sondern verhelfe auch zur Realisierung der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der als künftige Berufsbewerber konkurrierenden Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Zweiprüferprinzip sei daher aus gutem Grund ein wesentlicher Bestandteil prüfungsrechtlicher Verfahrensregelungen, insbesondere bei berufsqualifizierenden Abschlüssen (Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 547). Es gebe zwar keinen allgemeinen – etwa auf Verfassungsrecht beruhenden – Rechtsgrundsatz des Bundesrechts, dass Prüfungsleistungen stets kollegial von mindestens zwei Prüfern bewertet werden müssten. Es sei jedoch verfassungsrechtlich keineswegs irrelevant, unter welchen Voraussetzungen Leistungsbewertungen durch nur einen Prüfer stattfänden. Das endgültige Nichtbestehen auch der letztmöglichen Wiederholungsprüfung bedeute für den Prüfling eine schwerwiegende Beschränkung seiner – grundrechtlich geschützten – Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sei. Insbesondere seien strenge Anforderungen bei berufsrelevanten Prüfungen zu stellen, wenn der Misserfolg der Prüfung ohne weitere Wiederholungsmöglichkeit zwingend zur Beendigung des beruflichen Lebensplans führe. Die vom Prinzip der Kollegialprüfung abweichenden Ausnahmen stünden daher unter verfassungsrechtlichem Rechtfertigungszwang. Die Gründe hierfür müssten so schwerwiegend sein, dass demgegenüber der Vorteil einer Objektivierung des Prüfungsergebnisses unter den gegebenen Umständen als weniger bedeutsam erscheine (Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 547). |
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| | Auch die Rechtsprechung ist sich der Vorteile des Zwei-Prüfer-Prinzips wohl bewusst. So führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu Abiturprüfungen aus, dieses in der einschlägigen Verordnung normierte Prinzip diene dem Ziel, die Objektivität der Leistungsbewertung dadurch zu verbessern, dass sie nicht einem einzelnen Prüfer, sondern mehreren Prüfern überlassen werde. Damit bezwecke der Verordnungsgeber bei der „immer auch subjektiv geprägten Bewertung der Qualität einer Prüfungsleistung eine Kompensation typischer Defizite an Prüfungsgerechtigkeit“. Ebenso wie in der Literatur wird auch in der Rechtsprechung ausgeführt, dass das Verfahren der Kollegialprüfung auch zur Realisierung der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der als künftige Berufsbewerber konkurrierenden Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 GG) verhelfe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2015 – 9 S 643/14 –, juris Rn. 24; ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2019 – 7 A 704/17 –, juris Rn. 28). Ganz allgemein ergeben sich für das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bei Prüfungsleistungen, die den Zugang zu einem Beruf eröffnen bzw. im Nichtbestehensfall versperren, Anforderungen an das Prüfungsverfahren nicht nur aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, sondern auch aus Art. 12 Abs. 1 GG. Berufsbezogene Prüfungsverfahren müssten nach Art. 12 Abs. 1 GG so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt werde. Für den Umfang und die Ausgestaltung des verfahrensbezogenen Grundrechtsschutzes seien zum einen Art und Intensität des Grundrechtseingriffs, zum anderen die Möglichkeit wirksamer nachträglicher, ggfs. auch gerichtlicher Kontrolle maßgeblich. Einerseits werde durch die Bewertung von Prüfungsleistungen, bei deren Nichtbestehen die betreffende Ausbildung beendet sei, intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen, weil von ihrem Ergebnis abhänge, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen und welche Tätigkeit gewählt werden könne. Auf der anderen Seite sei der Bewertungsvorgang von subjektiven Eindrücken des einzelnen Prüfers geprägt; dies führe dazu, dass die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebotene gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen nur eingeschränkt möglich sei. Zum Ausgleich des insoweit bestehenden Defizits seien möglichst wirksame Verfahrensgarantien unerlässlich (OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 08.07.2010 – 6 B 743/10 –, juris, Rn. 17; ebenso VG Köln, Urteil vom 12.12.2019 – 6 K 5813/17 –, juris Rn. 44). Im Unterschied dazu hat es das Bundesverwaltungsgericht bis dato bei dem Hinweis belassen, es möge erstrebenswert sein, die Objektivität einer Leistungsbewertung dadurch zu verbessern, dass man sie nicht einem einzelnen Prüfer, sondern mehreren Prüfern überlasse. Vielmehr verstoße es weder gegen die Grundrechte noch sonst gegen Verfassungsgrundsätze, wenn eine Prüfungsordnung nicht grundsätzlich eine Kollegialprüfung vorsieht, sondern die Bewertung von Prüfungsleistungen durch nur einen Prüfer vorschreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1983 – 7 B 25.82 –, juris Rn. 5, zitiert auch bei BVerwG, Beschluss vom 24.08.1988 – 7 B 113.88 –, juris Rn. 6). |
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| | (b) § 15 Abs. 5 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 25.08.1998 geltenden Fassung hatte vorgesehen, dass „Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, … in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten“ seien. Diese Regelung wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.08.1998, BGBl. I S. 2190, ausdrücklich „im Hinblick auf die Einführung eines Leistungspunktsystems, das Leistungsnachweise am Ende jeder Lehrveranstaltung beinhaltet“ in Absatz 3 der genannten Norm gestrichen. „Die bislang für Prüfungen geltenden Mindestanforderungen würden in einem Leistungspunktsystem zu einem erhöhten Prüfungsaufwand führen. Durch die Streichung ist es in Zukunft den Ländern überlassen, die Mindestanforderungen für die Abnahme von Prüfungen festzulegen“ (BT-Drucks. 13/8796 vom 20.10.1997, Begründung B. zu Art. 1 Nr. 14 S. 20). |
|
| | Die somit im Zuge der Umstellung von Magister- und Diplomstudiengängen zu Bachelor- und Masterstudiengängen mit im Wesentlichen studienbegleitenden Prüfungsleistungen bewusst vollzogene Änderung der normativen Vorgaben auf Bundesebene führt zu unterschiedliche Ausprägungen des Zwei-Prüfer-Prinzips in den verschiedenen Bundesländern. Während der Freistaat Sachsen lediglich vorsieht, dass „Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist,“ „in der Regel von 2 Prüfern bewertet“ werden [§ 35 Abs. 7 Satz 1 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz, im Ergebnis ebenso § 63 Abs. 4 Satz 1 Saarländisches Hochschulgesetz vom 30.11.2016 (ABl. I, 1080), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10.04.2019 (ABl. I, 412)], sehen etwa Berlin und Nordrhein-Westfalen das Zwei-Prüfer-Prinzip in solchen Fällen zwingend vor: § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 4 Berliner Hochschulgesetz: „Schriftliche Prüfungsleistungen in Bachelor- und Masterarbeiten sowie in Abschluss- und Zwischenprüfungen sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. [...] Letztmögliche Prüfungsversuche sind von mindestens zwei prüfungsberechtigten Personen abzunehmen.“ § 65 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2014, GV NRW S. 547 in der Fassung des Gesetzes vom 12.07.2019: „Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten.“ Noch weiter geht der Freistaat Bayern. Nach Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23.05.2006 (GVBl. 245), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24.07.2020 (GVBl. 382) geändert worden ist, muss die Prüfungsordnung jeder Hochschule insbesondere regeln, dass „schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, [...] von zwei Prüfenden zu bewerten“ sind. |
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| | Eine entsprechende Regelung enthält das Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) auch in seiner aktuellen Fassung nicht. Dessen die Prüfungen regelnder und die Hochschulen zum Erlass von Prüfungsordnungen ermächtigender § 32 gibt insoweit lediglich vor, dass die Prüfungsordnungen Regelungen zum Prüfungsverfahren enthalten müssen (Abs. 4), insbesondere auch über die Prüferberechtigung (Abs. 4 Nr. 2), über die Bewertung von Prüfungsleistungen (Abs. 4 Nr. 3) und über die Wiederholung der Prüfung und die Wiederholungsmöglichkeiten (Abs. 4 Nr. 6). Zur Zahl der prüfenden Personen verhält sich das Gesetz hingegen nicht. |
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| | (c) Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben enthält auch die vorliegende Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten keine besondere Verpflichtung zur Bewertung durch zwei Prüfer. In § 20 StPrO wird lediglich ein sog. verwaltungsinternes Kontrollverfahren für den Fall der Geltendmachung von Einwendungen gegen die Bewertung von Studienleistungen vorgesehen. Nach § 20 Abs. 2 StPrO leitet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Einwendungen des Prüflings den jeweiligen prüfenden Personen zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme und ggf. Neuwertung zu. Anschließend entscheidet der Prüfungsausschuss entscheidet zeitnah unter Berücksichtigung der Stellungnahme auch darüber, ob ggf. ein Zweitgutachten eingeholt werden muss. |
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| | (d) Darüber hinausgehende Anforderungen an den Verlust des Prüfungsanspruchs werden auch von Verfassungs wegen nicht gestellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem damit verbundenen erheblichen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG andererseits dann ein gleichfalls relevanter Eingriff in die Freiheit von Forschung und Lehre, Art. 5 Abs. 3 GG, gegenübersteht, wenn in jedem Fall einer Prüfung, deren Nichtbestehen den Verlust des Prüfungsanspruchs nach sich ziehen würde, eine Bewertung durch zwei Prüfer gefordert würde. Hierbei ist zu beachten, dass auch die Wissenschaftsfreiheit, ebenso wie die Freiheit der Berufswahl, nicht unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt steht. |
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| | Entsprechend hat die Rechtsprechung bisher einen Anspruch auf Beachtung des Zwei-Prüfer-Prinzips im genannten Fall nicht anerkannt. Vielmehr folgt die gesamte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in allen Fällen, in denen das Zwei-Prüfer-Prinzip nicht einfachgesetzlich oder jedenfalls satzungsrechtlich normiert und damit im jeweiligen Bundesland bzw. von der jeweiligen Hochschule auch zu beachten ist (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2020 – Au 8 K 19.2186 –, juris Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 12.12.2019 – 6 K 5813/17 –, juris Rn. 44; VG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2019 - 7 A 704/17 -, juris Rn. 27; VG Würzburg, Urteil vom 10.04.2019 – W 2 K 18.729 –, juris Rn. 51; VG Berlin, Urteil vom 13.08.2012 – 3 K 204.10 –, juris Rn. 31), der bereits 1983 erfolgten Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich das Zwei-Prüfer-Prinzip nicht aus dem Grundgesetz ergibt (BVerwG, Beschluss vom 13.04.1983 – 7 B 25.82 –, juris Rn. 5: Dass eine Leistungsbewertung nur dann dem Grundsatz der Chancengleichheit und dem Rechtsstaatsprinzip gerecht werden kann, wenn sie von mehreren Prüfern vorgenommen wird, trifft nicht zu; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.03.1992 – 6 B 6.92 –, juris Rn. 9: Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, der verlangt, dass eine bestimmte Anzahl von Prüfern die Prüfung abnehmen muss; ebenso OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 13.03.1991 – 22 A 871/90 –, juris Rn. 35). Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn Studiengänge modularisiert werden, Prüfungen studienbegleitend zu absolvieren sind und dadurch jede Prüfung von entscheidender Bedeutung – gewissermaßen „examensrelevant“ – sein kann. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine Feststellung ausdrücklich auch für diesen Fall in Abgrenzung zu dem in § 15 Abs. 5 HRG bis zum 25.08.1998 enthaltenen Zwei-Prüfer-Prinzip getroffen (BVerwG, Beschluss vom 24.08.1988 – 7 B 113.88 –, juris Rn. 2 und 5). Dagegen hat sich, soweit ersichtlich, ausdrücklich allein Waldeyer gewandt. Für ihn stellen die landesrechtlichen Normierungen des Zwei-Prüfer-Prinzips „eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG dar.“ Zumindest dann, wenn eine Wiederholungsprüfung den letzten Prüfungsversuch darstelle, geböten es „die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Prüfungsleistung durch einen zweiten Prüfer bewertet“ werde. Angesichts der Subjektivität von Prüferurteilen dürfe eine Prüfungsentscheidung, die eine endgültige Berufszugangssperre zur Folge habe, nicht auf die Bewertung durch nur einen Prüfer gestützt werden. Ein so massiver Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit bedürfe einer erhöhten Richtigkeitsgewähr, die durch das Zwei-Prüfer-Prinzip erreicht werde (Waldeyer, in: Gais, Hochschulrecht von Bund und Ländern, HRG, Kommentar, Stand: Mai 1999, § 15 Rn. 67). Selbst Fischer, der das Zwei-Prüfer-Prinzip ausdrücklich propagiert (Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 547 ff.), fordert eine Abwägung dieses Prinzips mit der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre und stellt die Frage seiner praktischen Umsetzbarkeit. So betont er, dass diese Freiheit nicht durch eine übermäßige Prüfertätigkeit der Hochschullehrer minimalisiert werden dürfe, dass die Funktionsfähigkeit der Hochschulen auch in der Forschung erhalten werden müsse und stellt das Hinzuziehen eines Zweitprüfers bei letztmöglichen Wiederholungsprüfungen unter den Vorbehalt seiner Durchführbarkeit. Insbesondere bei sogenannten Massenfächern hält er die Undurchführbarkeit einer zusätzlichen Bewertung durch einen Zweitprüfer sogar für offensichtlich (Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 555). Auch das dem Zwei-Prüfer-Prinzip augenscheinlich positiv gegenüberstehende nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht verweist hingegen auf den Gesetzgeber, dem es freistehe, entsprechende Normen zu schaffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 08.07.2010 – 6 B 743/10 –, juris Rn. 17, 19, 23 und 25). Lediglich dann, wenn eine Norm „mindestens“ einen Fachprüfer vorschreibt, wird im Falle einer letzten Wiederholungsprüfung vom Verwaltungsgericht Regensburg als allein verfassungskonforme Auslegung das Heranziehen eines zweiten Prüfers angesehen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 18.04.2019 – RO 5 K 18.370 –, juris Rn. 31 ff.). |
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| | (e) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden, hält es das Gericht nicht für zwingend notwendig, dass eine Prüfungsentscheidung, mit welcher der Verlust des Prüfungsanspruchs einhergehen kann, von mehr als einer Person ausgehen muss, in der Weise, dass eine andere Form des Ausgleichs zwischen den Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 GG als verfassungswidrig anzusehen wäre. Grund hierfür ist zunächst, dass ein erheblicher Teil der Fehler, die Prüfern unterlaufen und durch die Einführung des Zwei-Prüfer-Prinzips minimiert werden können, zugleich justiziabel ist, also unabhängig davon im Wege der gerichtlichen Klage korrigiert werden kann. Dies gilt etwa für die von Fischer (Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage, 2022, Rn. 547) angeführte unvollständige Erfassung des Gegenstandes der Bewertung, für das Überschreiten des Bewertungsspielraums oder auch eine Fehleinschätzung derart, dass eine bestimmte Lösung nicht als falsch, sondern als vertretbar zu bewerten gewesen wäre. Insofern bedarf es somit eines Ausgleichs einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle und damit unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Weiter ist erheblich, dass die von Waldeyer geforderte Umsetzung des Zwei-Prüfer-Prinzips erheblich in die Organisationfreiheit und insoweit grundrechtlich geschützte Position der Hochschulen eingreift. Denn danach würde eine bloße Zweitkorrektur, wie sie auch die Beklagte in § 20 Abs. 2 StPrO vorsieht, den Anforderungen nicht genügen. Eine nachträgliche Überprüfung lediglich sämtlicher nicht bestandener Wiederholungsprüfungen durch einen weiteren Prüfer wäre deshalb nicht dazu geeignet, das Defizit bei der Justiziabilität von Prüfungsentscheidungen hinreichend auszugleichen, weil der zweite Prüfer in dieser Situation lediglich die Arbeiten zu Gesicht bekäme, die nach der Bewertung des Erstprüfers – also nach dessen Maßstab – als „nicht bestanden“ zu bewerten wären, ohne diesen Maßstab selbst hinterfragen zu können. Hierfür wäre erforderlich, dass auch der Zweitprüfer sämtliche erbrachten Prüfungsleistungen kennt, weil er nur aus dieser Kenntnis heraus selbständig beurteilen kann, bei welchem Anteil zutreffender Antworten die Linie zwischen „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu ziehen ist. Dies würde indes in der Konsequenz zu einer Verdoppelung der Prüfertätigkeit an jeder Hochschule führen oder eine Änderung der Organisation der Studiengänge in der Weise erfordern, dass Erst- und Zweitversuche jeglicher Prüfungsleistung getrennt zu halten wären, weil nur dann die Tätigkeit eines zweiten Prüfers auf die Bewertung der Prüfungsleistungen von Wiederholern beschränkt werden könnte. Beides würde massive Eingriffe in den Studienbetrieb und damit auch in die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen wie der in ihnen Tätigen darstellen. Ein solcher Eingriff ist aus Sicht der Kammer mit der Wahrung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufs(wahl)freiheit nicht zu begründen, zumal es hierzu an einer einfachgesetzlichen Grundlage im baden-württembergischen Landeshochschulgesetz weiterhin fehlt. |
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| | (5) Schließlich fehlt es auch an der erforderlichen rechtlichen Grundlage, die Klägerin sonst zu einer erneuten Prüfung im Modul „Elektronik“ zuzulassen, da sie die ihr zustehenden drei Prüfungsversuche bereits verbraucht hat. |
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| Beschluss vom 16.05.2022 Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. |
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| Gründe Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Auflage, 2021. Anhang zu § 164, Anlage 5). Danach ist im Falle einer noch nicht den Berufszugang eröffnenden (Staats-) Prüfung oder Einzelleistung, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt, ein Wert von 7.500,00 EUR festzusetzen. Die Festsetzung eines höheren Streitwerts in Anlehnung an die Ziffer 18.4 der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2013 mit der Beschreibung „Bachelor“ kommt in Fällen wie dem vorliegenden nicht in Betracht, obwohl sich der Klageantrag der Sache nach auf die Neubewertung bzw. Wiederholung der Prüfungsleistung im Modul „Elektronik“ richtet, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums im Bachelorstudiengang führt. Denn der Anwendungsbereich der Ziffer 36.1 liefe faktisch leer, würde man jegliches hochschulrechtliche Verfahren, welches Prüfungen in einem Bachelorstudiengang betrifft, unter den höheren Streitwert der Ziffer 18.4 fassen. Die Festsetzung des höheren Wertes nach der Ziffer 18.4 kommt nach der Auffassung der Kammer insoweit nur bei einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die abschließende Bachelorprüfung (bestehend aus Bachelorarbeit und ggf. mündlicher Prüfung) in Betracht, zumal die Bachelorprüfung regelmäßig auch den größten relativen Einzelanteil zu den für den Abschluss erforderlichen ECTS-Punkten beiträgt. |
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