Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - A 17 K 15477/25
Tenor
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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage A 17 K 15476/25 gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.12.2025 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien.
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Er ist Staatsangehöriger Sri Lankas, dem Volk der Tamilen zugehörig und hinduistischen Glaubens. Am 22.09.2025 reiste er in die Bundesrepublik ein und äußerte ein Asylgesuch.
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Am 07.10.2025 übersandte das Bundesamt ein unbeantwortet gebliebenes Übernahmeersuchen wegen illegaler Einreise über die Außengrenzen nach Art. 13 Abs. 1 der sogenannten Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, im Folgenden: Dublin III-VO) an Italien.
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In seiner Anhörung am 13.11.2025 beim Bundesamt gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er am 17.09.2025 in Italien eingereist und für eine Nacht in Italien geblieben sei. In Italien seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Ferner sei eine Asylanhörung mit Hilfe eines Computers ohne Sprachmittler durchgeführt worden. Eine Asylanhörung, bei der er seine Asylgründe hätte vorbringen können, sei nicht erfolgt. Nach Italien wolle er nicht, weil dort einige Feinde von ihm leben würden.
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Mit Bescheid vom 11.12.2025, zugestellt am 17.12.2025, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz nicht vorlägen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien (Ziffer 3) sowie ein auf 60 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass Italien für die Entscheidung zuständig sei, die vorgetragenen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht lebensbedrohlich oder schwerwiegend seien.
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Hiergegen hat der Antragsteller am 20.12.2025 Klage erhoben und den darauf bezogenen - hier gegenständlichen - Eilantrag gestellt.
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Er beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20.12.2025 (Az.: A 17 K 15476/25) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2025 (Az.: xx) anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte (Az.: xx) sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen.
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Der Antrag, über den der Berichterstatter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
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1. Er ist gegen die nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides statthaft und auch sonst zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO).
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2. In der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg, weil Italien für die Durchführung des Asylverfahrens nach summarischer Prüfung zuständig sein dürfte und das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn bei der vom Gericht zu treffenden Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Belangen das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Abschiebung das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt.
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Dabei sind in erster Linie - aber nicht ausschließlich - die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen, soweit sie sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen.
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a) Nach summarischer Prüfung hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 11.12.2025 die Abschiebung zu Recht auf Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG angeordnet.
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Denn für die Durchführung des Asylverfahrens ist Italien zuständig.
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Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht in der Sache, sondern ordnet gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
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aa) Die Zuständigkeit Italiens folgt daraus, dass sich der Antragsteller vor seiner Einreise in die Bundesrepublik zunächst in Italien aufgehalten hat, Art. 13 Dublin III-VO.
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Dies ergibt sich aus dem Eurodac-Treffer xx vom 29.09.2025, wonach dem Antragsteller in Ferno am 18.09.2025 Fingerabdrücke abgenommen wurden. Ferner gab der Antragsteller in seiner Anhörung an, am 17.09.2025 in Italien eingereist zu sein.
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Es ist nicht davon auszugehen, dass in Italien ein Asylantrag gestellt wurde. Daher war ein Aufnahmegesuch nach Maßgabe der Art. 21, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO an Italien zu richten. Denn der Antragsteller befand sich nach eigenen Angaben - die sich mit der zeitlichen Abfolge aus Fingerabdruckabnahme (18.09.) und Einreise in Deutschland (29.09.) decken - nur eine Nacht in Italien und er hatte dort keine Gelegenheit (ergriffen), seine Asylgründe vorzubringen. Erkenntnisse über ein laufendes Asylverfahren in Italien liegen nicht vor. Dass Italien bei jeder (vermeintlich) illegalen Einreise sofort ein Asylverfahren eröffnet, ist nicht naheliegend.
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Das vom Bundesamt mit Schreiben vom 07.10.2024 an Italien übersandte Aufnahmegesuch ("Take Charge") war fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach dem Eurodac-Treffer erfolgt, Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO. Es blieb über zwei Monate unbeantwortet, sodass Italien verpflichtet ist, den Antragsteller aufzunehmen, Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO.
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Die Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht abgelaufen ist (zur Anwendung dieser Frist auch im Fall einer Weigerung zur Aufnahme EuGH, Urt. v. 05.03.2026 - C-458/24 [Daraa] -, Juris Rn. 30 ff., 65).
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bb) Andere Gründe eines Übergangs der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin sind nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin ist insbesondere nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO zum Selbsteintritt verpflichtet.
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Es ist weder vorgetragen, noch gibt es - jedenfalls mit Blick auf einen erwachsenen, gesunden, ledigen Mann - durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme systemischer Schwachstellen im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen, die für die Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich bringen könnten (vgl. zu den - sehr strengen - Voraussetzungen EuGH, Urt. v. 05.03.2026 - C-458/24 [Daraa] -, Juris Rn. 30 ff.; v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, Juris Rn. 83 ff. und v. 19.03.2019 - C-163/17 [Jawo] -, Juris Rn. 87 und 99; EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413).
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Von weiteren Darstellungen wird abgesehen und insofern auf den streitgegenständlichen Verwaltungsakt verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG.
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cc) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) dürfte feststehen, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
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Es dürfte nach summarischer Prüfung derzeit davon auszugehen sein, dass Abschiebungen nach Italien in den nächsten sechs Monaten mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich möglich sind (zu den Anforderungen etwa BVerwG, EuGH-Vorlage v. 26.01.2021 - 1 C 52.20 -, Juris Rn. 18; Bay. VGH, Urt. v. 11.07.2024 - 24 B 24.50010 -, Juris Rn. 45; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 34a AsylG Rn. 3 unter Verweis auf § 29 AsylG Rn. 53; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 34a AsylG Rn. 23 m. w. N.).
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Italien hat im Zusammenhang mit der zum 12.06.2026 anstehenden GEAS-Reform angekündigt, künftig wieder Asylbewerber im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens (dann: Verfahren nach der Verordnung [EU] 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 - AMMVO) aufnehmen zu wollen (vgl. BMI, Meldung Europäisches Migrations-Momentum, 11.12.2025, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2025/12/ji-rat-1225.html, zuletzt abgerufen am 13.04.2026; BMI / Süddeutsche Zeitung, Interview mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt vom 24.01.2026, "Wir werden zurückschlagen, auch im Ausland", https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/interviews/DE/2026/2026-01-24_sz-dobrindt.html, zuletzt abgerufen am 13.04.2026; BMI / Welt am Sonntag, Interview mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt vom 15.12.2025, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/interviews/DE/2025/2025-12-12-wams-dobrindt.html, zuletzt abgerufen am 13.04.2026; Tagesschau, Deutschland kann für Asylverfahren zuständig werden, 05.03.2026, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/asyl-eugh-deutschland-100.html, zuletzt abgerufen am 13.04.2026).
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Unter Berücksichtigung des Prinzips gegenseitigen Vertrauens gibt es derzeit keinen hinreichenden Grund, an der Ankündigung Italiens zu zweifeln (zur Anwendung dieses Prinzips im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 [N.S.] -, Juris Rn. 77 ff. und v. 19.03.2019 - C-163/17 [Jawo] -, Juris Rn. 80 ff.). Es ist fernliegend, dass eine Einigung über die Neuregelung des sog. Dublin-Verfahrens in der Verordnung (EU) 2024/1351 (im Folgenden: AMM-VO) erzielt worden wäre, wenn Italien nicht glaubhaft zugesichert hätte, das darin festgelegte Verfahren auch einzuhalten und Personen künftig wieder aufzunehmen. Für das hiesige Verfahren dürfte zwar weiterhin die Dublin III-VO anwendbar sein (Art. 84 Abs. 2 AMM-VO). Da das künftige Verfahren mit Blick auf die hiesige Konstellation aber ähnlich geregelt ist (Art. 33 Abs. 1, Art. 39, Art. 40 Abs. 1, 8, Art. 46 Abs. 1, 2 AMM-VO), ist davon auszugehen, dass sich Italiens Ankündigung auch auf die hiesige Konstellation bezieht.
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b) Da an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung mithin keine durchgreifenden Zweifel bestehen und keine sonstigen Gründe vorgetragen oder erkennbar sind, bleibt es bei der gesetzgeberischen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 17 K 15476/25 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 4x
- § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2011, 413 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 52.20 1x (nicht zugeordnet)
- 24 B 24.50 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 29 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 84 Abs. 2 AMM-VO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 46 Abs. 1, 2 AMM-VO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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