Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 758/11.TR
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 14. November 2011 wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag auf Ergänzung des Urteilstenors dahingehend, dass der Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2011 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2011 aufgehoben werden, ist abzulehnen.
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Als Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 120 VwGO ist der vorliegende Antrag nicht statthaft. Danach ist das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist. Der Antrag ist nach § 120 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu stellen.
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Vorliegend wurde die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO noch nicht in Gang gesetzt, da den Beteiligten bislang allein der Urteilstenor gem. §§ 117 Abs. 4 i. V. m. 116 Abs. 2 VwGO bekannt gegeben wurde. Mit der Übermittlung des Urteilstenors an die Geschäftsstelle ist das Urteil aber noch nicht erlassen. Hierzu bedarf es vielmehr der Zustellung des vollständigen Urteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 116 Rn. 3 und § 117 Rn. 19a). Erst dann ist der Antragsteller überhaupt in der Lage, darüber zu befinden, ob ein nach dem Tatbestand gestellter Antrag im Urteil übergangen wurde und damit die Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung nach § 120 VwGO, über die sodann im Wege des Urteils zu befinden wäre, vorliegen.
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Überdies würde es im vorliegenden Fall aber auch an einem Antrag des Klägers auf Aufhebung der Bescheide vom 2. Februar und 3. Mai 2011 fehlen. Diese war vom Feststellungsantrag des Klägers - zu Recht - nicht umfasst. Sie war vielmehr allein im Hilfsantrag enthalten, über den wegen des Obsiegens des Klägers im Hauptantrag nicht zu befinden war.
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Hätte der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit der von ihm begehrten Nebentätigkeit mit dem Antrag auf Aufhebung der eine Genehmigung versagenden Bescheide verbunden, wäre insoweit sein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen gewesen. Der Versagungsbescheid vom 2. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2011 ist aufgrund der Tatsache, dass die Genehmigungsfreiheit gerichtlich festgestellt wurde und die Beklagte an diese Feststellung gebunden ist, gegenstandslos und mithin gem. § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 - 1 C 33/68 -, BVerwGE 39, 247).
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Soweit der Antrag des Klägers als Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 118 VwGO zu verstehen sein sollte, wäre er ebenfalls erfolglos. Die genannte Vorschrift bestimmt, dass Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen sind. Auch ein hierauf gerichteter Antrag wäre bereits unstatthaft, weil das Urteil im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig abgefasst und zugestellt war. Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 118 VwGO vorliegt, kann nämlich nur unter Berücksichtigung des gesamten Urteils beurteilt werden. So ist der Urteilstenor immer unter Heranziehung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe auszulegen (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 117 Rn. 10).
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Ferner läge materiell keine offensichtliche Unrichtigkeit vor. Unrichtigkeit bedeutet, dass in der Formulierung des Urteils etwas anderes ausgesagt wurde, als das Gericht gewollt hat, oder etwas nicht ausgesagt wurde, was das Gericht erkennbar aussagen wollte (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 118 Rn. 6). Ein solches Versehen liegt hier nicht vor. Das Gericht wollte in der - dem Antragsteller bislang allein mitgeteilten - Entscheidungsformel keine Aussage über den Versagungsbescheid vom 2. Februar in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2011 treffen. Dies war rechtlich nicht angezeigt, da, wie oben gesehen, der besagte Bescheid mit dem Feststellungsurteil gem. § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam wurde. Zum anderen ist im Rahmen eines Feststellungsurteils die deklaratorische Aufhebung eines unter Missachtung des festgestellten Rechtsverhältnisses ergangenen Bescheides nicht üblich. Sie wäre nicht vom Streitgegenstand umfasst (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 - 1 C 33/68 -, BVerwGE 39, 247).
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Referenzen
- VwGO § 120 4x
- VwGO § 118 2x
- VwGO § 117 1x
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 2x
- 1 C 33/68 2x (nicht zugeordnet)