Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (Disziplinarkammer) - 3 L 846/13.TR

Tenor

Die Anordnung der Einbehaltung von einem Drittel der Dienstbezüge des Antragstellers wird ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die mit Verfügung vom 10. Juni 2013 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von 1/3 der Dienstbezüge auszusetzen, ist gemäß § 47 S. 1 Landesdisziplinargesetz - LDG – zulässig, hat jedoch nach § 80 Abs. 1 LDG nur hinsichtlich der unter Ziffer 2. der Verfügung angeordneten Einbehaltung der Dienstbezüge Erfolg, da nur diesbezüglich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.

2

Gemäß § 45 Abs. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt werden wird (S. 1), oder wenn durch das Verbleiben des Beamten im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebes oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (S. 2). Nach § 45 Abs. 2 LDG kann sie gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der monatlichen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

3

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. LDG für die ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn es auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst als die schärfste disziplinarrechtliche Sanktion (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG) verhängt werden wird. Zeichnet sich im Aussetzungsverfahren nach der hier allein möglichen summarischen Kontrolle der Sach- und Rechtslage eine Eintrittswahrscheinlichkeit von wenigstens 50 v.H. für die Unrichtigkeit der dahingehenden Prognose des Antragsgegners ab, ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen (vgl. zu diesem in ständiger Rechtsprechung angenommenen Maßstab OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2002 – 3 B 11776/02.OVG - ).

4

Für die hier zu treffende Eilentscheidung ist nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Anordnung der Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Da im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 45 LDG für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Maß von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme führt.

5

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft C... (Az.: ...) bestehen keine Zweifel daran, dass der Antragsteller sich eines derart gewichtigen Dienstvergehens schuldig gemacht hat, welches die Prognose rechtfertigt, dass er im Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt werden wird.

6

Dieser rechtlichen Würdigung liegen die Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts A... vom 25. April 2013, rechtskräftig seit dem 15. Mai 2013, im vorgenannten Strafverfahren zugrunde. Hier ist ausgeführt:

7

„Ihnen wird nach dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt zur Last gelegt, vom 26. Juni 2011 bis 30. Juli 2011 in B... durch 2 selbständige Handlungen pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben, öffentlich ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht zu haben.

8

Auf Ihrem PC hatten Sie sog. Filesharing-Software (amule) zum Tauschen von Dateien, insbesondere Bildern und Videos installiert. In der Zeit vom 26.06.2011 22:22:55h bis 27.06.2011 01:55:28h hatten Sie in dem für Upload und Download freigegebenen Ordner einen kinderpornographischen Film mit dem Titel „...“ zum Download für beliebig viele andere Nutzer dieser Tauschbörse freigegeben.

9

In der Zeit vom 29.07.2011 23:08:32h bis 30.07.2011 01:06:10h hatten wiederum in dem für Upload und Download freigegebenen Ordner sieben kinderpornographische Filme zum Download für beliebig viele andere Nutzer dieser Tauschbörse freigegeben. Diese trugen die folgenden Titel:
...

10

Die Filme zeigen weibliche oder männliche Darsteller, deutlich unter 14 Jahre (Kinder) beim Geschlechts- und Oralverkehr mit erwachsenen Männern, aber auch bei der Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst, an anderen Kindern oder beim Posieren in sexuell aufreizenden Posen.“.

11

Obwohl die zitierten Feststellungen des Strafbefehls keine Bindungswirkung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 LDG für das Disziplinarverfahren entfalten, da eine solche u.a. nur von einem rechtskräftigen Urteil im Strafverfahren ausgehen kann, legt das erkennende Gericht diese nach pflichtgemäßem Ermessen dennoch nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 LDG dem vorliegenden Verfahren als „tatsächliche Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren“ zugrunde. Ein gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne des § 16 Abs. 2 LDG stellt das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren dar, auch soweit es zu einem Strafbefehl geführt hat. Obwohl dieser nicht die gleiche Richtigkeitsgewähr wie ein aufgrund einer Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil bietet, fällt andererseits ins Gewicht, dass auch ein Strafbefehl aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht ergeht, eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Betreffenden festsetzt und gemäß § 410 Abs. 3 StPO im Falle seiner Rechtskraft die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangt. Die genannten Umstände gleichen den minderen Standard des Strafbefehls gegenüber einem Strafurteil zwar nicht aus, rechtfertigen aber durchaus, ihm im Rahmen des § 16 Abs. 2 LDG eine Indizwirkung zukommen zu lassen. Jedoch dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, die an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen berechtigte Zweifel begründen können (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Rdnr. 12 zu § 23 BDG).

12

Vorliegend hat der Antragsteller bereits durch den Verzicht auf die Erhebung des Einspruchs gegen den Strafbefehl die Richtigkeit seiner Feststellungen indiziert. Darüber hinaus bestehen auch unter Würdigung der Einlassung des Antragstellers keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen. Im vorliegenden Verfahren räumt der Antragsteller lediglich den Besitz kinderpornografischer Dateien, nicht jedoch ein öffentliches Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder ein sonstiges Zugänglichmachen dieser Dateien ein. Zudem trägt er hinsichtlich des Besitzes vor, dass er, nachdem er einen neuen Rechner erworben habe, von verschiedenen externen gebrauchten Festplatten ungefiltert Dateien auf seinen Computer überspielt und diese, nachdem er festgestellt habe, um was es sich dabei gehandelt habe, gelöscht habe.

13

Dieser Vortrag ist jedoch nicht belastbar. Die entscheidungsrelevanten Tatsachen und die daraus resultierende Strafbarkeit des Antragstellers nach § 184b Abs. 1 StGB, d.h. nicht nur lediglich wegen des Besitzes der dort genannten acht kinderpornografischen Videos sondern des öffentlich Zugänglichmachens, finden ihre Stütze in dem detaillierten Ermittlungs- und Auswertebericht des Polizeipräsidiums C..., Kriminalinspektion A..., vom 24. April 2012 und den weitergehenden Ermittlungen im Strafverfahren. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers bereits im Strafverfahren konnte insbesondere ein bewusstes Down- und Uploaden nachvollzogen werden. Zudem ist nach den Ausführungen des Antragsgegners derzeit davon auszugehen, dass der Antragsteller im Umgang mit der Nutzung von Tauschbörsen vertraut war, zumal er im schulischen Bereich auch eine Qualifizierung als „... an Schulen in Rheinland-Pfalz“ erworben hat. Ebenso wie im Strafverfahren ist daher auch im Disziplinarverfahren nicht davon auszugehen, dass er „Opfer seiner Unwissenheit“ im Gebrauch mit Tauschbörsen geworden ist. Die Erinnerungen des Antragstellers bieten insgesamt keinen hinreichenden Anlass dafür, von den Feststellungen des Strafbefehls abzuweichen.

14

Mit dem außerdienstlichen Zugänglichmachen kinderpornografischer Schriften nach Maßgabe des § 184b Abs. 1 StGB in zwei Fällen im privaten Bereich hat der Antragsteller, der als Realschullehrer im Dienst des Antragsgegners steht, gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG -) verstoßen. Hierzu gehört die Obliegenheit, sich gesetzestreu zu verhalten und insbesondere nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. Die Pflichtverletzung erfüllt zudem die für die Qualifizierung eines außerdienstlichen Dienstvergehens erforderlichen besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 LDG.

15

Wenn auch von einem Beamten grundsätzlich außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, ergibt sich die qualifizierte Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens vorliegend aus dem konkreten Bezug des Fehlverhaltens des Antragstellers zu seinem innerdienstlichen Pflichtenkreis. Der Dienstbezug ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinne zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Dies ist bereits beim bloß außerdienstlichen Besitz und erst Recht beim Zugänglichmachen kinderpornografischer Schriften bei einem bzw. durch einen Lehrer der Fall, weil beide Modalitäten einen Persönlichkeitsmangel indizieren, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm vertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut ist. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein. Wer kinderpornografische Schriften nicht nur besitzt, sondern diese auch zugänglich macht, trägt zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Allein der Besitz von Schriften, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist bereits mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten bezweifeln (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5/10 – juris -).

16

Welche Disziplinarmaßnahme für das zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehende Dienstvergehen erforderlich sein wird, richtet sich nach § 11 Abs. 1 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit sowie der Persönlichkeit des Beamten. Aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller bemessungsrelevanten Umstände, insbesondere auch entlastender Gesichtspunkte, ist im Fall des Antragstellers davon auszugehen, dass die Entfernung aus dem Dienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geboten sein wird, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten.

17

Das dem Antragsteller zur Last gelegte Dienstvergehen wiegt schwer. Obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung ausscheidet, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist, ist dennoch für die Maßnahmenbemessung derartiger Verfehlungen unter Berücksichtigung der Strafandrohung und des Dienstbezugs die Entfernung aus dem Dienst der grundsätzliche Orientierungsrahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2010, a.a.O.; Beschluss vom 26. Juni 2012, Az.: 2 B 28/12 – juris -). Wegen der gegenüber dem bloßen Besitz kinderpornografischer Dateien (§ 184 b Abs. 4 StGB) erheblich höheren Strafandrohung des § 184 b Abs. 1 StGB für den Fall des Zugänglichmachens kinderpornografischer Schriften reicht der Orientierungsrahmen in diesem Fall auch ohne Dienstbezug bereits bis zur Dienstentfernung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2012, a.a.O.). Durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwertgehalt eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als Orientierungsrahmen dient. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen (andere Auffassung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012, Az.: 3 A 11426/11.OVG, wonach es weder auf den gesetzlichen Strafrahmen noch die im konkreten Fall verhängte Strafe ankommt).

18

Der damit hier zugrunde zulegende Orientierungsrahmen der Entfernung aus dem Dienst entbindet das Verwaltungsgericht nicht, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 18. August 2010, a.a.O.).

19

Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt sind zugunsten des Antragstellers keine entlastenden Umstände von entsprechend erheblichem Gewicht ersichtlich, als dass derzeit bereits die Prognose gerechtfertigt wäre, dass von der indizierten Höchstmaßnahme abgesehen werden müsste. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller im Disziplinarverfahren lediglich ein strafbewehrtes Verhalten in einem eng begrenzten Zeitrahmen (26. Juni 2011 bis 30. Juli 2011) durch – lediglich - zwei selbstständige Handlungen vorgehalten wird und es sich bei der Anzahl der für Upload und Download freigegebenen Ordner (acht Filme) um eine vergleichsweise geringe Anzahl kinderpornografischer Schriften handelt. Demgegenüber kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass im Rahmen der Auswertung der beim Antragsteller aufgefundenen Dateien festgestellt werden konnte, dass er nicht nur auf der Festplatte Nr. 3 kinderpornografische Videos zugänglich gemacht hat, sondern auch auf der Festplatte Nr. 2 im gelöschten Bereich 186 Videodateien mit kinder-/jugendpornografischen Inhalten gefunden wurden. Wenn auch dieser Umstand des weitergehenden Besitzes kinderpornografischer Dateien zum gegenwärtigen Zeitpunkt – noch - nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, ist dieser jedoch im Rahmen der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten mit in den Blick zu nehmen, so dass insgesamt von einem derart schwerwiegenden Charaktermangel des Antragstellers auszugehen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme in jedem Fall geboten sein wird. Dem stehen darüber hinaus auch weder seine disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit und seine guten dienstlichen Leistungen entgegen, da diese Umstände grundsätzlich zum Selbstverständnis des dienstlichen Treueverhältnisses gehören. Weitergehende entlastende Gesichtspunkte sind derzeit nicht ersichtlich und wurden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Dass er – wie vorgetragen – völlig unverschuldet in den Besitz der Dateien gelangt sein will, ist, wie bereits zum Sachverhalt ausgeführt, nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Die vorläufige Dienstenthebung ist daher zu Recht erfolgt.

20

Infolge der zu Recht erfolgten Prognose, dass der Antragsteller im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden wird, war der Antragsgegner dem Grunde nach zu einer Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge berechtigt (§ 45 Abs. 2 LDG).

21

In welchem Umfang die Einleitungsbehörde die Dienstbezüge vorläufig einbehält, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei muss sie jedoch berücksichtigen, dass der vorläufige Einbehalt von Dienstbezügen keinen Strafcharakter hat, sondern mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentationspflicht des Dienstherrn allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muss gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen, jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen; die Alimentation darf nicht bis auf die Regelsätze der Sozialhilfe reduziert werden. Zu ihnen muss ein hinreichender Abstand gewahrt bleiben. Die um die Einbehaltung von Gehaltsteilen verminderten Dienstbezüge haben auf die Lebensverhältnisse des Beamten und dessen individuelle Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. Sie dürfen nicht nur den unbedingt notwendigen Lebensbedarf sichern und vor unmittelbarer Not schützen. Die Disziplinarbehörde hat somit im Rahmen der Gesamtbetrachtung den laufenden Einkünften der Familie – einschließlich des Einkommens der Ehefrau und des zufließenden Kindergeldes – den Gesamtbedarf der Familie gegenüberzustellen, was auch gebietet, zugunsten des Beamten diejenigen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, deren Erfüllung ihm gesetzlich auferlegt worden ist oder die auf vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eingegangenen vertraglichen Bindungen beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1979, 1 DB 14,79 – juris -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2010, Az.: 3 B 10609/10.OVG; VGH München, Beschluss vom 3. März 2010, 16a DA 10.146 – juris -).

22

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erweist sich die Entscheidung über den Einbehalt eines Drittels der Dienstbezüge des Antragstellers als ermessensfehlerhaft. Zwar hat der Antragsteller auf Aufforderung eine detaillierte Aufschlüsselung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, die Einnahmen der Familie in Höhe von monatlich 5963,26 Euro und Ausgaben von 5944,74 Euro aufweist. Eine konkrete Bedarfsermittlung anhand dieser Aufstellung hat jedoch seitens des Antragsgegners nicht stattgefunden. Dieser beschränkt sich ausweislich der streitgegenständlichen Verfügung lediglich auf eine Gegenüberstellung der Einnahmen des Antragstellers und seiner Ausgaben in Höhe von ca. 2800,- Euro und verweist sodann darauf, dass diese in Anbetracht der Einkünfte der Ehefrau je zur Hälfte von ihm und seiner Ehefrau zu tragen seien. Dass sich damit die in Höhe von 2913,43 Euro bezifferten Ausgaben allein der Ehefrau bei einem Einkommen von 3961,29 Euro auf 4313,43 Euro erhöhen, wurde nicht berücksichtigt. Ebenso wurde nicht berücksichtigt, dass der fünfköpfigen Familie des Antragstellers unter Berücksichtigung eines Abstandes von 15 v.H zu den sozialhilferechtlichen Regelsätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2010, a.a.O.), ein Mindestbedarf von 1637,60 Euro zusteht (zwei erwachsene Personen derzeit je 345,- Euro, Kind ..., geboren am 28. Januar 2000, und Kind ..., geboren am 14. März 2007, je 255,- Euro und Kind ..., geboren am 25. Dezember 2009, 224,- Euro plus 15 v.H). Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass zumindest dem Antragsteller bei isolierter Betrachtung seiner Einnahmen und Ausgaben nach Kürzung der Dienstbezüge 600,- Euro verbleiben.

23

Ausgehend von Vorstehendem verletzt die Entscheidung der Einleitungsbehörde die Alimentationspflicht des Dienstherrn und überschreitet die Grenzen des § 45 Abs. 2 LDG. Dabei ist der Antragsgegner darauf zu verweisen, dass er jederzeit eine neue Berechnung vornehmen kann, bei der u.a. durch weitere Ermittlungen aufzuklären sein wird, inwieweit die aufgelisteten Versicherungsbeitrage, insbesondere für die Lebensversicherungen, zur angemessenen Haushaltsführung gehören (BVerwG, Beschluss vom 29. Mai. 1996, 1 DB 11/96 – Juris) oder eine Aussetzung der Tilgungsleistungen in Betracht kommt und ob dem Antragsteller ein Verkauf seines Fahrzeuges zuzumuten ist ( OVG Rheinland- Pfalz, 22. Juni 2010, a.a.O.). Infolge der erforderlichen weiteren Sachaufklärung und darauf fußenden Ermessensentscheidung ist im vorläufigen Rechtschutzverfahren eine abschließende Entscheidung über den Einbehaltungssatz durch das Gericht nicht angezeigt.

24

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 100 Abs. 1 LDG.

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