Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (11. Kammer) - 11 L 5029/19.TR

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Eilantrag des Antragstellers vom 9. Dezember 2019, welcher im Ergebnis darauf gerichtet ist, dass der Antragsteller das Bundesgebiet vorläufig nicht verlassen muss, sondern der Antragsgegner vielmehr zu verpflichten sei, ihm einstweilen eine Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2

Rechtsgrundlage für das Eilrechtsschutzbegehren ist vorliegend § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei darf die einstweilige Anordnung die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen.

3

In dem hier zu entscheidenden Fall kommt weder eine Sicherungs- noch eine Regelungsanordnung zugunsten des Antragstellers in Betracht, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Rechtsgrundlage der geplanten Abschiebung sind die §§ 58 und 50 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung besteht nicht. Dieser kann sich nach § 60a Abs. 2 AufenthG (ggf. i.V.m. § 60b bis § 60d AufenthG) insbesondere dann ergeben, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, der Ausländer mithin zu dulden ist.

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1. Zum vorliegend maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ist kein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung nach § 60c i.v.m. § 60a Abs. 2 AufenthG (sog. Ausbildungsduldung) ersichtlich.

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a. Der Antragsteller erfüllt schon nicht den persönlichen Anwendungsbereich der Norm. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung kommt nach § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG nur dann in Betracht, wenn ein Ausländer entweder bereits als Asylbewerber eine in § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) oder 1 b) AufenthG genannte Ausbildung aufgenommen hat oder er im Status der Duldung nach § 60a AufenthG eine Berufsausbildung aufnehmen möchte. Dies ist hinsichtlich des Antragstellers beides nicht der Fall.

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Der Antragsteller befindet sich nicht mehr in einem laufenden Asylverfahren. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich seines Asylfolgeverfahrens, Bescheid vom 7. Januar 2019, ist seit dem 13. Juni 2019 rechtskräftig.

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Weiterhin wird der Antragsteller derzeit auch nicht nach § 60a AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland geduldet. Zwar gilt das Erfordernis einer vorangegangenen Duldung gemäß der Übergangsregelung des § 104 Abs. 17 AufenthG nicht für Ausländer, die bis zum 31. Dezember 2016 das Bundesgebiet eingereist sind. Der Antragsteller erfüllt diesen Ausnahmetatbestand jedoch nicht. Nach eigenen Angaben reiste er erstmals am 15. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachfolgend ist er allerdings, nachdem er im Juli 2018 untergetaucht war und sich nach Frankreich abgesetzt hatte, von den französischen Behörden am 12. September 2018 wieder an die Bundesrepublik rücküberstellt worden. Auch die Rücküberstellung des Antragstellers ist als Einreise im Sinne des Aufenthaltsgesetzes zu qualifizieren.

9

Unter Einreise im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist jedes tatsächliche Überschreiten der Grenze bzw. Betreten des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. Die Frage, ob diese erlaubt erfolgt, ist hiervon unabhängig. Der Zeitpunkt der Einreise ist jedoch für die strafrechtliche wie ausländerrechtliche Beurteilung der Erlaubtheit des tatsächlichen Überquerens der bundesdeutschen Grenze maßgeblich. Bei Schengenbinnengrenzen ist eine Einreise bereits mit Überschreiten, Überqueren oder Überfliegen, ohne weiteres Zutun der Person vollendet (vgl. Winkelmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 13 AufenthG, Rn. 2, 4).

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Übergangsregelung des § 104 Abs. 17 AufenthG vorliegen kommt es auf die zuletzt verwirklichte Einreise in das Bundesgebiet an. Ob der betreffende Ausländer bereits vorher in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich sowohl unter Beachtung des Wortlautes der Vorschrift als auch nach dem Willen des Gesetzgebers. Die Vorschrift selbst und auch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 19/8286, S. 14, 19) benennen allein den Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet als maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 104 Abs. 17 AufenthG. Dieser ist vorliegend nach den dargestellten allgemeinen Grundsätzen des Aufenthaltsgesetzes zu bemessen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist nicht geboten, da weder der Vorschrift zu entnehmen, noch aus der Gesetzesbegründung abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber eine von den dargestellten Grundätzen abweichende Bestimmung des nach § 104 Abs. 17 AufenthG maßgeblichen Zeitpunktes gewollt hat. Insbesondere ergibt sich danach nicht, dass der Zeitpunkt der Ersteinreise des Ausländers entscheidend sein soll.

11

Im Falle des Antragstellers erfolgte die maßgebliche isoliert zu betrachtende letztmalige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 12. September 2018. Er kann sich demnach nicht auf die Übergangsregelung des § 104 Abs. 17 AufenthG berufen. Der Umstand, dass der Antragsteller gegen seinen Willen von den französischen Behörden wieder an die Bundesrepublik Deutschland überstellt worden ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Aufgrund der Schengenbinnengrenze zwischen Frankreich und der Bundesrepublik ist seine Einreise bereits mit Überfliegen der bundesdeutschen Grenze, ohne sein weiteres Zutun und unabhängig von seinem Willen vollendet worden.

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b. Der Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wäre zudem sowohl nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 c) als auch nach Nr. 5 d) AufenthG ausgeschlossen.

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Die nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 c) AufenthG zur Nichterteilung einer Ausbildungsduldung führende Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung ist ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere dann eingeleitet, wenn für einen konkret benannten Ausländer ein Flug gebucht wurde oder er in eine Liste für eine bevorstehende Sammelabschiebung aufgenommen wurde (vgl. BT- Drucksache 19/8286, S. 16). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Antragstellers der Fall. Nach den Ausführungen des Antragsgegners im Erwiderungsschriftsatz vom 17. Dezember 2019 sowie der weiteren Angaben des Antragsgegners im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurden nicht nur bereits mehrere Flüge (Charterflüge) für den Antragsteller gebucht. Weiterhin werden diese Planungen immer wieder fortlaufend für den Fall aktualisiert, dass der zur Festnahme ausgeschriebene Antragsteller mit entsprechender Unterstützung der Berliner Behörden ergriffen werden kann. Der Antragsteller befindet sich zudem auf einer Liste priorisiert abzuschiebender afghanischer Ausländer, wodurch ein jederzeitiger und sofortiger Vollzug der Abschiebemaßnahme mit dem nächstverfügbaren Flug sichergestellt wird. Der Antragsgegner unternimmt demnach in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers hinreichende und im Übrigen sämtliche zumutbaren konkreten Maßnahmen, um eine sofortige und schnellstmögliche Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers nach seiner Ergreifung dauerhaft sicherzustellen.

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Nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 d) AufenthG wird eine Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen. Nach der Gesetzesbegründung sind solche weiteren konkreten Vorbereitungsmaßnahmen beispielsweise in der Beantragung auf Anordnung der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG) oder des Ausreisegewahrsams (§ 62b AufenthG) zu sehen (vgl. BT-Drucksache 19/8286, S. 16). Mithin ist auch hiernach die Erteilung einer Ausbildungsduldung an den Antragsteller ausgeschlossen. Ausweislich der Angaben des Antragsgegners im Erwiderungsschriftsatz vom 17. Dezember 2019 ist der Antragsteller aktuell zur Festnahme ausgeschrieben. Der beim Amtsgericht ... gestellte Antrag auf Freiheitsentziehung nach § 62 Abs. 3 AufenthG wird monatlich aktualisiert und an die entsprechende Polizeidienststelle in Berlin gesendet mit aktuellen Angaben zu den nächstmöglichen Flugdaten zur Abschiebung für den Fall einer Festnahme des Antragstellers durch die Berliner Behörden.

15

Es ist auch nicht von vornherein ersichtlich, dass diese konkreten Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Antragstellers nicht zum Erfolg führen würden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Antragsteller sich derzeit tatsächlich noch im Kirchenasyl bei der ...-Kirchengemeinde in Berlin befindet. In Anlehnung an die Dublin-Rechtsprechung zum Kirchenasyl (vgl. bspw. VG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 7 L 5184/18.TR -, juris) betont auch die Kammer nochmals, dass der Staat beim Kirchenasyl weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die vollziehbare Abschiebemaßnahme durchzuführen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Abschiebung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen bzw. zur konkreten Durchführung der Abschiebemaßnahme hinzuzuziehenden Behörden davor zurückschrecken, die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bei Personen im Kirchenasyl auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Abschiebemaßnahme nicht unmöglich bzw. es ist hierdurch auch nicht von vornherein ersichtlich, dass diese nicht zum Erfolg führen würde.

16

Die Kammer merkt ergänzend an, dass sie aufgrund der divergierenden Schreiben der Kirchengemeinde an den Oberkirchenrat ... vom 3. Oktober 2019 (Bl. 1117 d. Verwaltungsakte) bzw. den Antragsgegner vom 13. November 2019 (Bl. 1138 d. Verwaltungsakte) ohnehin erhebliche Zweifel daran hat, dass sich der Antragsteller derzeit tatsächlich noch im Kirchenasyl aufhält. Im Schreiben an den Antragsgegner vom 13. November 2019 ist auch lediglich von einem „wieder intensiven Kontakt" mit dem Antragsteller und nicht ausdrücklich davon die Rede, dass sich dieser tatsächlich im Kirchenasyl befindet. Aus den Ausführungen, dass der Kirchengemeinderat bekräftigt habe, das Kirchenasyl aufrechtzuerhalten folgt nicht zwingend, dass der Antragsteller dies auch (wieder) wahrnimmt, zumal er sich jedenfalls im August 2019 außerhalb des Kirchenasyls aufgehalten haben muss, da er sich nach Angaben des gewünschten Ausbildungsbetriebes persönlich dort vorgestellt hatte (Bl. 1103 d. Verwaltungsakte).

17

2. Mangels glaubhaft gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Duldung nach § 60c AufenthG scheidet auch der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis aus. Denn dieser ist nach § 60c Abs. 1 S. 3 AufenthG von der Gewährung einer Ausbildungsduldung nach der genannten Norm abhängig. Eine andere Anspruchsgrundlage hinsichtlich der begehrten Beschäftigungserlaubnis ist nicht ersichtlich.

II.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

19

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Streitwertfestsetzung bei einer Ausbildungsvergütung (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris) sowie dass nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Eilverfahren der vorliegenden Art drei Viertel des Regelstreitwertes anzusetzen sind (Ziffer 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 58).

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