Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (6. Kammer) - 6 L 1180/20.TR
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die vom Antragsteller angemeldete Kundgebung „Heraus zum 1. Mai - internationaler Kampftag der Arbeiter*innenklasse“ - in 54439 Saarburg am 30. April 2020 in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr mit folgenden Maßgaben zuzulassen:
1) Die Kundgebung ist „Am Markt“ in Höhe der Commerzbank räumlich so zu platzieren, dass der Durchgangs- (Fußgänger)verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
2) Die - nach der Anmeldung bis zu 5 - Kundgebungsteilnehmer sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern sie den Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Teilnehmern oder Passanten nicht einhalten können.
3) Der Pavillon - einschließlich des Informationstisches - darf höchstens eine Fläche von 3 x 3 m einnehmen.
4) Der Antragsteller hat darauf hinzuwirken, dass Passanten sich lediglich so lange am Informationsstand aufhalten, wie der Aufenthalt dort erforderlich ist, um das angebotene Informationsmaterial an sich zu nehmen.
5) Der erforderliche Sicherheitsabstand vor bzw. neben dem Pavillon ist durch Abstandsmarkierungen zu kennzeichnen.
6) Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen (Husten, Fieber, Atembeschwerden), dürfen nicht an der Kundgebung teilnehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
I. Der Antrag, welcher sinngemäß darauf gerichtet ist, den Antragsgegner gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu verpflichten, die von ihm angemeldete Kundgebung „Heraus zum 1. Mai - internationaler Kampftag der Arbeiter*innenklasse“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 der 4. Corona- Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17. April 2020 (in der Fassung der 3. Änderung vom 28. April 2020) zuzulassen, ist zulässig und begründet.
- 2
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
- 3
1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hierbei kann dahinstellen, ob das Infektionsschutzgesetz eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für ein präventives Versammlungsverbot mit Zulassungsvorbehalt bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris, Rn. 23 ff.), denn die vorliegende Einzelmaßnahme erweist sich jedenfalls als unverhältnismäßig.
- 4
Angesichts des hohen Stellenwertes der Versammlungsfreiheit und der Eilbedürftigkeit müssen die Bedenken des Antragsgegners im Hinblick auf die hygienischen Gesichtspunkte zurückstehen. Insbesondere ist angesichts der derzeitigen Schließung der Außengastronomie - entgegen der Befürchtung des Antragsgegners - am geplanten Veranstaltungsort kein erhöhtes Personenaufkommen zu befürchten. Auch ist nicht ersichtlich, dass es am Marktplatz generell im Zeitraum der geplanten Kundgebung zu einem erheblichen Personenverkehr kommen wird. Im Übrigen hat der Antragsgegner die örtlichen Verhältnisse nicht hinreichend dokumentiert, sodass die Schlussfolgerung, es komme zwangsläufig zu Unterschreitungen des Mindestabstandes, nicht nachvollziehbar ist.
- 5
Überdies hat der Antragsgegner den Umständen des Einzelfalls im Lichte von Art. 8 Grundgesetz - GG - nicht ausreichend Rechnung getragen. So hat er nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich um eine Versammlung von lediglich 5 Teilnehmern handelt, welche nur innerhalb eines Zeitraums von 3 Stunden vorgesehen ist. Größeren Menschenansammlungen wird zudem dadurch entgegengewirkt, dass auf Reden verzichtet wird. Persönlichen Begegnungen werden vermieden indem das Informationsmaterial nicht persönlich ausgehändigt, sondern lediglich zur Mitnahme ausgelegt wird. Durch die aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Maßgaben wird hinreichend sichergestellt, dass den mit der Verbreitung des Corona-Virus verbundenen Risiken ausreichend Rechnung getragen wird.
- 6
Soweit dem Antragsgegner grundsätzlich ein Ermessensspielraum zuzubilligen sein sollte, ist dieser aus den dargelegten Gründen dahingehend reduziert, dass die Kundgebung mit den verfügten Maßgaben zuzulassen ist.
- 7
2. Auch der erforderliche Anordnungsgrund liegt vor. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Termins am heutigen Tage um 15.00 Uhr drohen dem Antragsteller Nachteile, die das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen.
- 8
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 9
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da bei Verfahren der vorliegenden Art durch die Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird, ist es nicht gerechtfertigt, den im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert anzunehmenden Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu reduzieren.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 2x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 37/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)