Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (4. Kammer) - 4 K 1208/10.WI
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Mit seiner am 12.11.2010 nach abgeschlossenem Vorverfahren rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen die Verfügung des Beklagten vom 17.03.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 12.10.2010 mit der er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert wurde, Wildschutzzäune aus ca. 1,1 m hohen Baustahlmatten an bis zu ca. 1,2 – 1,6 m hohen Holzpfosten auf genau bezeichneten Grundstücken im Außenbereich der Gemarkung XXX binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Anordnung zu beseitigen. Für Einzelheiten der angefochtenen Entscheidungen und ihrer Begründungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (Blatt 11 – 23 und 30 – 37) Bezug genommen.
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Der Kläger ist Jagdpächter des Reviers XXX und hat die mit der Beseitigungsverfügung belegten Einzäunungen errichtet. Er meint, die Zäune stellten, wenn überhaupt, nur einen geringen Eingriff in Natur und Landschaft dar und seien zur Vermeidung übermäßig hohen Wildschadens gerechtfertigt. Das überhöhte Schwarzwildvorkommen, die Verhaltensmuster des Schwarzwildes und der unstreitig hohe Schaden ließen keinen Zweifel an der Erforderlichkeit der Einzäunungen aufkommen. Für die Zäune gelte das Landwirtschaftsprivileg des Naturschutzrechts. Dies ergebe sich auch aus der Regelung des § 123 SGB VII. Dort sei bestimmt, dass eine Jagd ein landwirtschaftliches Unternehmen sei. Hinzu komme, dass nach § 26 BJagdG der Jagdausübungsberechtigte berechtigt sei, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten. Wenn zum Schutze einer landwirtschaftlichen Bodennutzung und letztendlich wohl auch zur Ermöglichung der Ernte durch den Kläger Maßnahmen im Sinne des § 26 BJagdG ergriffen würden, so widerspreche dies nicht den Regelungen des Naturschutzrechts.
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Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17.03.2010 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Berichterstatterin hat vor der mündlichen Verhandlung im Rahmen eines Termins vor Ort die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und an einer Stelle einen Teil der Einzäunungen besichtigt.
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Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, auch den der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die Beseitigungsverfügung vom 17. März 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 12.10.2010 sind im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, auf den es für die vorliegende Anfechtungsklage ankommt, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsverfügung ist § 17 Abs. 8 BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009. Diese Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes ist am 01. März 2010 vor Erlass der angefochtenen Bescheide in Kraft getreten. Sie trat an die Stelle des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG). Letzteres kam bis zum Inkrafttreten des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010 nur noch zur Anwendung, soweit im neuen Bundesnaturschutzgesetz keine Regelungen enthalten waren. Da das neue Bundesnaturschutzgesetz bezüglich der vorliegend zur Anwendung kommenden Regeln zum allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13 – 19 BNatSchG) eine Vollregelung beinhaltet, sind die entsprechenden Vorschriften des Hessischen Naturschutzgesetzes (§§ 12 – 19 HENatG), auf die der Kläger sich teilweise bezieht, im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen nicht mehr anwendbar. Nach der Vorschrift des § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung vorgenommen wurde und nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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Zunächst sind die vom Kläger errichteten Zäune als Eingriff in Natur und Landschaft zu bewerten. Nach der Legaldefinition (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) sind Eingriffe u.a. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die vom Kläger errichteten Zäune verändern offensichtlich die Gestalt der jeweiligen Flächen, was negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild hat. Sie sind in der sonst von nicht privilegierten Baulichkeiten freien Landschaft auch aufgrund ihrer Ausführung (Baustahlmatten) ein störender Fremdkörper, der die offene Landschaft und damit auch Lebensräume zerschneidet. Dies wird in den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen ausführlich und zutreffend dargelegt (vgl. Seiten 3 und 4 des angefochtenen Bescheides und Seite 4 und 5 des Widerspruchsbescheides). Das Gericht folgt diesen Ausführungen und sieht von einer weiteren Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Die streitbefangenen Zäune sind auch nicht durch das Landwirtschaftsprivileg des § 14 Abs. 2 BNatSchG, der bestimmt, dass land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen ist, von der Eingriffsregelung ausgenommen. Dies schon deshalb, weil diese Privilegierung sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf die landwirtschaftliche Bodennutzung bezieht, also auf Ackerbau und Viehzucht, nicht dagegen auf das Errichten baulicher Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 HBO) wie die Einzäunungen des Klägers. Hinzu kommt, dass der Kläger als Jagdpächter überhaupt nicht von dieser naturschutzrechtlichen Privilegierung erfasst wird, weil er keine land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung betreibt sondern jagt. In diesem Zusammenhang führt auch der Hinweis auf § 123 SGB VII, der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für Jagden in der gesetzlichen Unfallversicherung vorsieht, nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung haben nach dem Regelungszusammenhang keinerlei Bezug zum Naturschutzrecht und sind deshalb für die Frage einer naturschutzrechtlich privilegierten Nutzung ohne jede Bedeutung. Die Zäune sind zudem weder für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung – vorliegend Ackerbau – noch für die Jagdausübung erforderlich. Ihr alleiniger Zweck ist die Minderung der Wildschadensersatzzahlungen des Klägers.
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Da grundsätzlich jeder Eingriff in Natur und Landschaft der Genehmigung bedarf (§ 17 Abs. 1 und 3 BNatSchG), eine Genehmigung vorliegend aber weder beantragt noch erteilt wurde, sind die Zäune formell illegal. Sie sind auch materiell illegal und deshalb nicht genehmigungsfähig, so dass es nicht möglich ist, auf andere Weise als durch Abriss einen ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 bis 5 BNatSchG für die naturschutzrechtliche Zulässigkeit sind nämlich nicht erfüllt. Feste, auf Dauer errichtete Zäune im Außenbereich zum Schutz vor Wildschäden stellen nach Überzeugung der Kammer einen Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 BNatSchG dar und sind schon deshalb unzulässig. In § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG wird bestimmt, dass vermeidbare Beeinträchtigungen als Eingriffsfolge zu unterlassen sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Beeinträchtigungen vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Vorliegend sind die massiven dauerhaften Zäune aus Baustahlmatten und die daraus folgenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemessen am Ziel der Wildschadensminimierung nicht erforderlich, weil der Kläger die Minimierung des Wildschadens, auch der Schäden durch Schwarzwild, auf andere naturschonende Weise erreichen kann, worauf die oberste Jagdbehörde zutreffend hinweist (vgl. Bl. 19 der vorgelegten Behördenakten) z.B. durch
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- lebensraumverbessernde Maßnahmen für die Wildtiere
- Reduktion überhöhter Wildbestände
- Konzentration des Abschusses in gefährdeten Gebieten kombiniert mit Wildruhezonen
- Wildart angepasste Bejagungsstrategien
- Freilassen von Randstreifen auf den Ackerflächen für die Bejagung
- Verwittern des Wildes
- Elektrozäune zum Gefährdungszeitpunkt
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Im übrigen wird in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt, dass auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 bis 5 BNatSchG nicht erfüllt sind, weil für die Beeinträchtigungen durch den Eingriff weder ein Ausgleich noch Ersatz möglich erscheint und bei Abwägung der Interessen des Klägers mit den Belangen von Natur und Landschaft letztere vorgehen, so dass auch aus diesem Grund der Eingriff nicht zugelassen werden darf.
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Angesichts der Unzulässigkeit der vom Kläger errichteten Einzäunungen ist das durch § 17 Abs. 8 BNatSchG ohnehin sehr eingeschränkte Ermessen des Beklagten, auf Null reduziert und er hat mit der angefochtenen Verfügung an den Kläger, der die Zäune errichtet hat, also Handlungsstörer ist, zu Recht die Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet.
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Diesem Ergebnis stehen die Vorschriften des Jagdrechts nicht entgegen. Zwar ist der Jagdausübungsberechtigte nach § 26 BJagdG berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Diese Berechtigung gilt jedoch nur unter Beachtung der übrigen einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Sie ermächtigt nicht, wie vorliegend, zu einem Verstoß gegen naturschutzrechtliche Regelungen.
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Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), die schriftlich und zutreffend mit der Gefahr der Breiten- und Nachahmungswirkung begründet wurde (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) ist nicht zu beanstanden.
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Die Androhung der Ersatzvornahme (§§ 69, 74 HVwVG) entspricht wie auch die Gebührenfestsetzungen in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid (vgl. §§ 1, 2, 4 Abs. 3, 11, 14 HVwKostG und die Verwaltungskostenordnung für dien Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz i.V.m. dem Verwaltungskostenverzeichnis) geltendem Recht.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 123 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- BJagdG § 26 Fernhalten des Wildes 3x
- VwGO § 113 1x
- BNatSchG 2009 § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 4x
- BNatSchG 2009 § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft 2x
- VwGO § 117 1x
- § 2 Abs. 1 HBO 1x (nicht zugeordnet)
- BNatSchG 2009 § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 4x
- VwGO § 80 2x
- §§ 69, 74 HVwVG 2x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x