Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.
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BJagdG § 26 Fernhalten des Wildes
Bundesjagdgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (3. Kammer) - 3 A 58/21
6. September 2022
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3 A 58/21 | 6. September 2022 |
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Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 78/17
2. März 2018
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4 LA 78/17 | 2. März 2018 |
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Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 111/17
2. März 2018
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4 LA 111/17 | 2. März 2018 |