I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beendigung des Besuchs der Schulvorbereiteden Einrichtung und Heilpädagogischen Tagesstätte der S.-Schule durch ihren Sohn L. von Seiten der Schule.
1. Der am 18. Februar 2014 geborene Sohn L. der Antragsteller besucht seit dem Schuljahr 2017/2018 die Schulvorbereitende Einrichtung und Heilpädagogische Tagesstätte der S.-Schule, Sonderpädagogisches Förderzentrum …, deren Trägerin die Antragsgegnerin ist.
Mit Sonderpädagogischem Gutachten der S.-Schule vom 8. Juni 2017 war das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bei L. und die Möglichkeit einer Aufnahme L.s in die Schulvorbereitende Einrichtung und Heilpädagogische Tagesstätte der S.-Schule in … zum September 2017 festgestellt worden, die daraufhin - ohne weitere schriftliche Aufnahmeentscheidung der Antragsgegnerin - erfolgte.
Für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 gewährte der Bezirk Unterfranken L. Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleitung in der Schulvorbereitenden Einrichtung der S.-Schule.
In mehreren Gesprächen zwischen Vertretern der S.-Schule und den Antragstellern im Jahr 2019 wurde den Antragsteller mitgeteilt, dass L. in der Schulvorbereitenden Einrichtung der S.-Schule überfordert sei und ein Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung der S. N. Schule in …, Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung durch L. empfohlen.
Nachdem hierüber keine Einvernehmlichkeit erreicht werden konnte, teilte die S.-Schule den Antragstellern mit Schreiben vom 8. Mai 2019 mit, dass L. aus fachlicher Sicht der Schule dringend pädagogische Maßnahmen benötige, die an der S.-Schule nicht vorgehalten werden könnten, und der Besuch L.s in der Schulvorbereitenden Einrichtung und Heilpädagogischen Tagesstätte der S.-Schule deswegen gem. § 81 VSO-F zum 25. Juli 2019 beendet werde. Eine Rechtsbehelfsbelehrung:wurde dem Schreiben nicht beigefügt.
Mit Schreiben 21. Mai 2019 nahm die Antragsgegnerin zu dem schulischen Vorgehen Stellung.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 verwies die S.-Schule auf ihre unter dem 8. Mai 2019 getroffene Entscheidung.
2. Hiergegen ließen die Antragsteller am 24. Juni 2019 im Verfahren W 2 K 19.755 Klage erheben und beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, L. „über den 25. Juli 2019 hinaus den Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung und Heilpädagogischen Tagesstätte der S.-Schule zu ermöglichen“.
3. Am 22. Juli 2019 ließen die Antragsteller im zugrundeliegenden Verfahren einstweiligen Rechtschutz begehren.
Sie sehen eine weitere Förderung ihres Sohnes L. in der Schulvorbereitenden Einrichtung der S.-Schule als möglich und erforderlich an. Auf den weiteren Inhalt der Antrags- sowie der Klageschrift im Verfahren W 2 K 19.755 wird Bezug genommen.
Die Antragsteller lassen im zugrunde liegenden Verfahren beantragen,
I. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Stellungnahme zum Antrag der Erziehungsberechtigten auf Gewährung von Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung des Bezirks Unterfranken wahrheitsgemäß auszufüllen und in unterschriebener Form an den Bezirk Unterfranken weiterzuleiten.
II.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den erforderlichen Antrag für die Verlängerung des Kindergartenplatzes durch die S.-Schule zugunsten des Herrn L. O. beim Bezirk Unterfranken zu stellen.
III.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Herrn L. O. den weiteren Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung der S.-Schule für das kommende Kindergartenjahr 2019/2020 unter Zurverfügungstellung aller in der Vergangenheit gewährten Dienstleistungen zu ermöglichen.
Der Antragsgegner lässt beantragen,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsteller hätten weder ihre Aktivlegitimation noch die Passivlegitimation der Antragsgegnerin nachgewiesen. Die Entscheidung über die Beendigung des Besuchs einer Schulvorbereitenden Einrichtung sei nicht justiziabel. Zudem sei der Platz zwischenzeitlich anderweitig vergeben.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Der Antrag zu 1) hat vollumfänglich Erfolg.
1.1. Der Antrag zu 1) ist zulässig.
1.1.1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, weil es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO handelt, die nicht durch Bundes- oder Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
Die materiell-rechtlichen Normen, nach denen sich das Antragsbegehren zu 1) beurteilt, sind vorliegend dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag zu 1) die Verpflichtung der Antragsgegnerin gem. § 123 Abs. 1 VwGO zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bezirk Unterfranken hinsichtlich des Einsatzes einer Schulbegleitung für L. in der Schulvorbereitenden Einrichtung der S.-Schule. Das Bestehen eines solchen Anspruchs auf schulische Mitwirkung bei der Beantragung von Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung richtet sich nach § 82 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 2 der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl. 731, 907), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98). Nach diesen Vorschriften bedarf der Einsatz einer Schulbegleitung in einer Schulvorbereitenden Einrichtung in privater Trägerschaft der Genehmigung des Schulträgers. Gem. § 1 VSO-F gilt die Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Charakter einer öffentlichen Schule, die insoweit als Beliehene hoheitliche Funktionen ausüben. Um eine solche Schule handelt es sich bei der S.-Schule, so dass der Verwaltungsrechtsweg für das Antragsbegehren zu 1) eröffnet ist.
1.1.2. Die Antragsteller sind als Eltern und Erziehungsberechtigte ihres Sohnes L. auch antragsbefugt. Das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte elterliche Erziehungsrecht umfasst ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Bildungs- und Ausbildungsweg des Kindes (BVerfG, U.v. 19.8.2015, 1 BvR 2388/11 - juris). Bei Kindern mit Behinderungen oder von einer Behinderung bedrohten Kindern i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Sozialgesetzbuches sowie Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf beinhaltet dies auch die Wahl geeigneter Eingliederungs- und Fördermaßnahmen für das Kind.
1.2. Der Antrag zu 1) ist auch begründet.
1.2.1. Die Antragsgegnerin ist als Rechtsträgerin der S.-Schule passivlegitimiert, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
1.2.2. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Wegen der Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Kopp/Schenke, 25. Auflage 2019, Rn. 23 ff zu § 123).
Bei summarischer Prüfung haben die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsgrund folgt aus dem bevorstehenden Schulbeginn.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich daraus, dass die Klage der Antragsteller gegen die Beendigung des Besuchs der Schulvorbereitende Einrichtung nach § 81 Satz 2 VSO-F im Verfahren W 2 K 19.755 gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, so dass die ursprüngliche (zeitlich nicht befristete) Aufnahme L.s durch die Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VSO-F in die Einrichtung bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache weiter fortwirkt und die Antragsgegnerin zur Stellungnahme zum Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung für L. gegenüber dem Bezirk Unterfranken verpflichtet ist, da der Einsatz einer Schulbegleitung in einer Schulvorbereitenden Einrichtung in privater Trägerschaft gem. § 82 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 2 VSO-F der Genehmigung des Schulträgers bedarf, woraus sich eine grundsätzliche schulische Mitwirkungspflicht in Form der Stellungnahme zu Anträgen auf Gewährung von Eingliederungshilfe für Schulbegleitung ableiten lässt.
Auch wenn die Antragsteller die Aufhebung des Bescheides der S.-Schule vom 8. Mai 2019 nicht ausdrücklich beantragt haben, so richtet sich das Klagebegehren im Verfahren W 2 K 19.755 erkennbar (auch) gegen die auf § 81 Satz 2 VSO-F gestützte Beendigung des Besuchs der Schulvorbereitenden Einrichtung durch L. zum 25. Juli 2019 von Seiten der Schule. Diese von der S.-Schule mit Schreiben vom 8. Mai 2019 in hoheitlicher Funktion getroffene Entscheidung, die gegenüber den Antragstellern unmittelbare Regelungswirkung entfaltet, stellt einen belastenden (und noch nicht bestandskräftigen) Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG dar. Soweit sich die S.-Schule mit Schreiben vom 26. Juni 2019 erneut auf die ergangene Entscheidung vom 8. Mai 2019 beruft, ist dies dagegen als eine sog. wiederholende Verfügung ohne erneuten eigenen Regelungscharakter zu werten.
Bei einer sachdienlichen Auslegung der Klage im Verfahren W 2 K 19.755 beinhaltet diese nach ihrem erkennbaren Klageziel (zumindest auch) die Anfechtung des Bescheides der S.-Schule vom 8. Mai 2019, so dass ihr gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung mit den oben genannten Folgen zukommt. Gem. §§ 122, 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Antragsformulierung gebunden, sondern hat von dem wirklichen Antragsziel auszugehen, das sich aus dem gestellten Antrag und dessen Begründung ergibt.
2. Der Antrag zu 2) erweist sich als unzulässig.
Die Antragsteller haben kein Rechtschutzbedürfnis für die in der Sache begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Stellung eines Antrags auf Kostenübernahme gegenüber dem Bezirk Unterfranken glaubhaft gemacht.
Eine unterbliebene Beantragung staatlicher Leistungen nach Art. 1, 33 ff. Schulfinanzierungsgesetz durch den Schulträger einer Schulvorbereitenden Einrichtung in privater Trägerschaft wirkt sich lediglich für diesen selbst nachteilig aus, lässt aber eine bereits erfolgte Aufnahme eines Kindes nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VSO-F unberührt (vgl. hierzu auch § 80 Abs. 3 Satz 4 VSO-F).
3. Der Antrag zu 3) ist zulässig und begründet.
3.1. Der Antrag, der bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, festzustellen, dass die Klage der Antragsteller im Verfahren W 2 K 19.755 gegen den Bescheid der S.-Schule vom 8. Mai 2019 aufschiebende Wirkung hat, ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
Die Antragsteller haben an der sinngemäß begehrten Feststellung der aufschiebende Wirkung ihrer Klage ein Rechtsschutzbedürfnis, da die aufschiebende Wirkung vorliegend streitig ist.
3.2. Der Antrag ist auch begründet, denn die Klage der Antragsteller im Verfahren W 2 K 19.755 hat - wie unter 1.2.2. oben bereits festgestellt - aufschiebende Wirkung.
Aufgrund der Suspensiveffekts der Klage ist L. berechtigt, die Schulvorbereitende Einrichtung der S.-Schule bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter zu besuchen. Dass trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage zwischenzeitlich ein weiteres Kind (zusätzlich) in die Schulvorbereitenden Einrichtung der S.-Schule aufgenommen wurde, lässt diesen Anspruch unberührt.
Ergänzend weist das Gericht - auch im Hinblick auf die Hauptsache - noch auf Folgendes hin: Gem. § 72 Abs. 3 Satz 2 VSO-F besteht kein Anspruch, an vorschulischen Fördermaßnahmen teilzunehmen. Wurde ein Kind gem. § 80 Abs. 3 VSO-F jedoch in eine Schulvorbereitende Einrichtung aufgenommen, so kann eine Beendigung des Besuchs nur unter den Voraussetzungen des § 81 VSO-F erfolgen. Nach der hier relevanten Regelung in § 81 Satz 2 VSO-F endet der Besuch eines Kindes, wenn nach den Feststellungen der Förderschule eine weitere Förderung an der Schulvorbereitenden Einrichtung nicht möglich oder nicht erforderlich ist. Hinsichtlich dieser Feststellungen dürfte der Schule zwar ein fachlich-pädagogischer und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehen. Es wurden bislang jedoch keinerlei aussagekräftige Unterlagen - wie etwa Stellungnahmen der pädagogischen Betreuungspersonen - vorgelegt, die die schulische Feststellung, dass eine Förderung L.s in der Schulvorbereitenden Einrichtungen der S.-Schule nicht möglich ist, tragen könnten. Den Antragstellern wäre daher bereits allein aus diesem Grund Eilrechtschutz zu gewähren gewesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Anträge zu 1) und 3) vollständig Erfolg haben, der Antrag zu 2) dagegen ohne Erfolg bleibt, erscheint eine Kostenquotelung im tenorierten Verhältnis von 1/3 zu 2/3 sachgerecht.
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt dabei hinsichtlich aller drei Anträge in der Hauptsache jeweils den Auffangstreitwert zugrunde, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes jeweils zu halbieren war, so dass sich ein Streitwert von 7.500,00 EUR ergibt.