Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung ist im Allgemeinen dann als hinreichend erfolgreich anzusehen, wenn der Erfolg zwar noch nicht gewiss ist, jedoch immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Dies vorangestellt, geht das Gericht nach einer ersten Prüfung nicht davon aus, dass für das Verfahren eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2021, soweit er hier für den Monat Dezember 2017 relevant ist, wird sich vielmehr aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung verweist das Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf den streitgegenständlichen Bescheid und die weiteren Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren, § 117 Abs. 5 VwGO.
Ob der Kläger sich zu seinen Gunsten auf die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 DVAsyl berufen kann, ist Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens und berührt nicht die Rechtsmäßigkeit des Bescheids vom 22. Dezember 2021. Desweiteren waren die Ansprüche zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 KG. Der streitgegenständliche Anspruch auf die Benutzungsgebühr ist für Dezember 2017 im Jahr 2017 entstanden. Zwar begann die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2017, diese hatte aber zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 22. Dezember 2021 noch nicht geendet.