Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 13 S 1504/04

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2004 - 17 K 1395/03 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.436,98 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Zulassungsantrag, der rechtzeitig gestellt und begründet worden ist (siehe § 124a Abs. 4 VwGO), kann sachlich keinen Erfolg haben; keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.
Mit dem von dem Zulassungsantrag angefochtenen Urteil vom 12.5.2004 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart einen Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Kosten für Abschiebungsmaßnahmen aufgehoben, soweit Kosten geltend gemacht worden sind, die nicht den Kläger selbst, sondern seine Familienangehörigen (Ehefrau und zwei im Bundesgebiet geborene Kinder) betreffen; insofern hat das Gericht ausgeführt, der Kläger - Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro - sei nach den insofern abschließenden Regelungen des Ausländerrechts für Abschiebungskosten, die nicht ihn, sondern Familienangehörige betreffen, kein Kostenschuldner, und  eine Kostentragungspflicht ergebe sich auch nicht aus dem Verwaltungskostengesetz und der dort geregelten gesamtschuldnerischen Haftung. Die den Kostenschuldner betreffende Spezialregelung des § 82 AuslG sei gegenüber der Regelung des § 13 Abs. 1 VwKostG abschließend.
Soweit der Beklagte die auf diesen Überlegungen des Verwaltungsgerichts beruhende Aufhebung eines Teils des Kostenbescheides (betreffend 1.436,98 EUR) mit der Begründung angreift, Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Abschiebungskosten für Familienangehörige des Klägers sei § 81 Abs. 1 AuslG, der gegenüber den Regelungen des § 82 Abs. 1 AuslG über den Kostenschuldner eine selbständige Kostentragungspflicht enthalte, und es sei davon auszugehen, dass auch der Kläger als Vater und Mitinhaber des Personensorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts der abgeschobenen Kinder Veranlasser der Abschiebung im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG sei, werden „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mit Erfolg geltend gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in erster Linie von der speziellen Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung von Abschiebungskosten - hier also von § 81 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 AuslG - auszugehen ist. § 81 Abs. 1 AuslG bestimmt generell, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz - damit u.a. auch für Abschiebungen - überhaupt Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, für den - hier nicht strittigen - Bereich der Gebühren überlässt es der Gesetzgeber der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG die gebührenpflichtigen Tatbestände zu regeln. In diesem Zusammenhang steht § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach das Verwaltungskostengesetz Anwendung findet, soweit das AuslG „keine abweichenden Vorschriften enthält“. Dabei kann offen bleiben ob diese Verweisung nur die gebührenrechtlichen Regelungen oder - was näher liegen dürfte - auch die Auslagenproblematik betrifft; in beiden Fällen ändert sich an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nichts. Was die hier streitigen im Zusammenhang mit der Abschiebung entstandenen Kosten angeht, so handelt es sich um „Auslagen“ im Sinn des § 81 Abs. 1 AuslG, die hinsichtlich des Kostenschuldners spezialgesetzlich in § 82 AuslG und hinsichtlich des Umfangs der Kostenhaftung spezialgesetzlich in § 83 AuslG geregelt sind; insofern enthält das Ausländergesetz gegenüber dem Verwaltungskostengesetz in beiden Bereichen „abweichende Vorschriften“ im Sinn von § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Ein Rückgriff auf allgemeine Regelungen des Verwaltungskostengesetzes - insbesondere auf das den Kostenschuldner betreffende Veranlasserprinzip des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG - ist danach nicht zulässig. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Bestimmung des § 82 Abs. 1 AuslG, wonach die durch die Abschiebung entstehenden Kosten „der Ausländer zu tragen“ hat, Ausfluss des genannten Prinzips ist (siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.3.2004 - 11 LB 327/03 -, AuAS 2004, S. 195 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 11/6321 S. 83 und Hailbronner, AuslR, RdNr. 1 zu § 82 AuslG); das bedeutet aber nicht, dass über die Spezialregelungen des § 82 AuslG hinaus ein Ausländer mithilfe des allgemeinen Veranlasserprinzips des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu Kosten herangezogen werden darf, die im Zusammenhang mit der Abschiebung eines anderen Ausländers (hier: von Familienangehörigen des Klägers) stehen. § 82 AuslG bestimmt nämlich spezialgesetzlich nicht nur die Haftung des Ausländers für Kosten seiner eigenen Abschiebung, sondern enthält auch Vorschriften, die die Heranziehung zu Abschiebungskosten dritter Personen betreffen; dies gilt etwa für die Kostentragungspflicht desjenigen, der gegenüber der Ausländerbehörde eine entsprechende Verpflichtung übernommen hat (§ 82 Abs. 2 AuslG), und außerdem für die Kostentragung durch den Beförderungsunternehmer (§ 82 Abs. 3 AuslG), den Arbeitgeber (§ 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG) und den Schleuser (s. § 82 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 92a oder b AuslG). Die hier detailliert erfolgte Spezialregelung für die Heranziehung von Personen für Kosten der Abschiebung Dritter schließt nicht nur hinsichtlich der dort spezialgesetzlich genannten Personengruppen einen Rückgriff auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG und das dort allgemein geregelte Veranlasserprinzip aus, sondern ist insgesamt als „abweichende“ Regelung der Auslagenerstattung im Sinn des § 81 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG zu verstehen. Auch sonst wird allgemein die ausländerrechtliche Kostenspezialregelung - etwa die Regelung des § 83 AuslG über die Höhe der Abschiebungskosten - als abschließend gegenüber dem Verwaltungskostengesetz aufgefasst (siehe Funke-Kaiser, GK-AuslR, RdNr. 2 zu § 83 AuslG). Dass für eine in der Praxis durchaus bedeutsame Gruppe - die Abschiebung Minderjähriger - die Möglichkeit der Kostenüberwälzung auf die Eltern als die in aller Regel wirtschaftlich leistungsfähigeren Schuldner fehlt (siehe auch OVG Lüneburg, a.a.O., S. 198), ist daher eine Gesetzeslücke, die nicht durch den Rückgriff auf die bereits nach § 81 Abs. 2 S. 2 AuslG  zurücktretende allgemeine Regelung des VwKostG geschlossen werden kann. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in §§ 81 ff. früher bestehende Haftungslücken schließen wollte (siehe BT-Drs. 11/6321, S. 83 f.) steht dem nicht entgegen; diese gerade in den neu geschaffenen Spezialregelungen zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers gestattet es nicht, entgegen dem  § 82 Abs. 1 AuslG eindeutig zu entnehmenden Wortlaut den Kreis der Kostenschuldner zu erweitern.
Für die vom Senat vertretene Auffassung vom abschließenden Charakter der in § 82 AuslG getroffenen Spezialregelung zur Kostentragungspflicht spricht auch, dass ein Rückgriff auf das allgemeine Veranlasserprinzip des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG in Fällen der hier zu beurteilenden Art so erhebliche Unklarheiten und Anwendungsprobleme mit sich bringen würde, dass eine entsprechende gesetzliche Klarstellung zu erwarten wäre. Der verwaltungskostenrechtliche Begriff der Veranlassung stellt nämlich nicht wie § 82 Abs. 1 AuslG auf einen einfachen Rechtszusammenhang zwischen Amtshandlung (Abschiebung) und jeweiligem Adressat (Ausländer) ab, sondern kann bereits dann erfüllt sein, wenn der Betroffene willentlich den Tatbestand herbeigeführt hat, der Anlass für das Tätigwerden der Behörde war (siehe dazu etwa Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNr. 4 zu § 13 VwKostG OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.8.1980 - 9 A 114/78 -, GewArch 1981, 346; siehe auch OVG Münster, Beschluss v 12.2.2001 - 9 A 4324/98 - und BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73). Dies könnte für die Berücksichtigung auch entfernter Kausalbeiträge sprechen. Das Verwaltungskostenrecht kennt keine Haftung der Vertreter (hier: der Eltern) für ihre Kinder (siehe dazu Schlabach a.a.O., RdNr. 13 und RdNr. 9 m.w.N. und Hess.VGH, Beschluss vom 9.12.1988 - 8 Th 4345/88 -, NVwZ-RR 1990, 113; siehe auch OVG Münster, Urteil vom 19.4.1983 - 2 A 8/82 -, NJW 1984, S. 195). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass etwa bei einer gemeinschaftlichen Einreise einer Familie in das Bundesgebiet die Familienmitglieder gegenseitig für die jeweils entstandenen Abschiebungskosten einzustehen hätten, weil sie gegenseitig als „Veranlasser“ der Einreise des anderen Familienmitglieds anzusehen sind (so offenbar OVG Lüneburg a.a.O.), so hätte es schon deswegen einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, weil eine solche Erstreckung der Haftungstatbestände auch im Verwaltungskostenrecht selbst einen Ausnahmefall darstellen würde. So kann etwa bei Eheleuten - im vorliegenden Fall umfassen die dem Kläger auferlegten Abschiebungskosten nicht nur Kosten für die Kinder, sondern auch Kosten für die Abschiebung seiner Ehefrau - kaum davon gesprochen werden, dass jeweils der eine Ehegatte durch Nichtausreise die Abschiebung des anderen Ehegatten „veranlasst“ hat; die Befolgung der Ausreisepflicht liegt trotz des Gedankens der Familieneinheit jeweils im eigenen Pflichtenkreis des Ausländers, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt kaum vertretbar sein dürfte, mitreisende Familienangehörige (gegenseitig) als (Mit)Veranlasser zu betrachten (zum Kriterium des Pflichtenkreises beim Veranlasserprinzip vgl. auch BVerwG, a.a.O.). Auch die Gegenmeinung des OVG Lüneburg (a.a.O.) zieht offenbar die Grenze des Veranlasserprinzips und der damit verbundenen Ausweitung des Kreises der Kostenschuldner dort, wo es sich um Kinder handelt und (zusätzlich) gemeinschaftliche (illegale) Einreise vorliegt. (Die hier zu beurteilende Fallgestaltung würde dies nicht betreffen, da die beiden Kinder des Klägers bereits im Bundesgebiet geboren sind.) Einer Anknüpfung der Kostentragung des Klägers an das Aufenthaltsbestimmungsrecht - das er allerdings nur gemeinsam mit seiner Ehefrau ausüben kann - steht darüber hinaus entgegen, dass die Haftungsvorschrift des § 1664 Abs. 2 BGB insofern nicht einschlägig ist (siehe dazu auch OVG Lüneburg a.a.O. S. 195) und dass der Verbleib der Familienangehörigen im Bundesgebiet nur eine eher untergeordnete Konsequenz der den Kläger selbst betreffenden Nichtausreiseentscheidung ist. Die Gegenansicht würde darüber hinaus die Heranziehung jedes Dritten ermöglichen, der irgendeinen Kausalbeitrag zur Nichtausreise ausreisepflichtiger Ausländer leistet. Eine derart umfassende Ausweitung verwaltungskostenrechtlicher Grundsätze gibt die in ihrem Wortlaut eindeutige und allein auf den von der konkreten Abschiebung betroffenen Ausländer bezogene Kostenschuldnervorschrift des § 82 Abs. 1 AuslG nicht her. Im übrigen ergibt sich auch aus der den Umfang der Kostenhaftung regelnden Bestimmung des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, dass es jeweils nur auf die den Ausländer selbst betreffenden Kosten ankommt (siehe dazu etwa OVG Münster, Urteil vom 18.6.2001 - 18 A 702/97 -, AuAS 2001, S. 233); auch in dieser Spezialvorschrift kommt insofern ein allgemeiner kostenrechtlicher Grundsatz zum Ausdruck. 
Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben; Ausführungen zu diesem Zulassungsgrund enthält der Zulassungsantrag nicht, und die zu entscheidende Rechtsfrage verursacht auch keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 9 zu § 124 m.w.N.), da sich das Verhältnis der Regelung des § 82 Abs. 1 AuslG zu den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes ohne weiteres bereits aus dem Gesetz selbst lösen lässt.
Soweit der Beklagte den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, fehlt es an entsprechenden Ausführungen; die jeweils klärungsbedürftige, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Frage wird nicht formuliert, und es wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Beantwortung dieser Frage über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (zu den Anforderungen siehe die Nachweise bei Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2003, Kap. Q RdNr. 53 und Sodan-Ziekow, VwGO, § 124 RdNr. 174). Anlass für derartige Darlegungen wäre auch deswegen gewesen, weil es sich beim Ausländergesetz um sog. auslaufendes Recht handelt; es hätte also der Darlegung bedurft, dass die Klärung dieser Rechtsfragen auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2002 - 8 S 252/02 -, juris sowie Brandt-Sachs a.a.O., Kap. R RdNr. 11, 12 und 19). Dass das OVG Lüneburg (a.a.O.) in der genannten Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen hat, eröffnet dem Senat die berufungsgerichtliche Prüfung daher noch nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 2 GKG a.F. (siehe §§ 71 Abs. 1, 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1  VwGO).

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